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VGW-102/076/12720/2025•LVwG W VGW-102/076/12720/2025
VGW-102/076/12720/2025Tribunale amministrativo regionale7 gen 2026
Beschwerdegegenstand, Rechtssphäre, Betretungs- und Annäherungsverbot, sicherheitspolizeiliche Maßnahme
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber-Hahn über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 B-VG der Frau A. B., geboren am …, wohnhaft in C., D.-Weg, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes sowie damit einhergehenden vorläufigen Waffenverbotes gemäß § 38a SPG am 23.08.2025, um 01:57 Uhr, gegenüber Herrn E. F. durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, gegen die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha als belangte Behörde, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 3 und 4 Z 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013 in Verbindung mit § 1 Z 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Mit dem am 24.08.2025, um 21:29 Uhr, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (datiert mit 25.08.2025) erhob die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Herrn E. F. eine Maßnahmenbeschwerde und führte darin Folgendes aus:
„Dokument nicht anonymisierbar“
Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte zunächst mit Schreiben vom 28.08.2025 die Abschrift der Maßnahmenbeschwerde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift an die Landespolizeidirektion Wien.
Mit Äußerung vom 02.10.2025 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien die den vom Polizeikommissariat … elektronisch geführten Akt zur Aktenzahl PAD/… und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Schutzadresse der gefährdeten Person, mithin der Beschwerdeführerin, in C., D.-Weg außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Landespolizeidirektion Wien läge. Zudem sei die Beschwerdeführerin durch die Maßnahme nicht betroffen gewesen, weil der in Beschwerde gezogene Befehl nicht ihr gegenüber geäußert worden sei. Die Landespolizeidirektion Wien sei daher nicht belangte Behörde und die Beschwerdeführerin sei nicht beschwerdelegitimiert.
Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte vor diesem Hintergrund die Maßnahmenbeschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und ersuchte um Vorlage der bezughabenden Verwaltungsakten. Zudem wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift gegeben.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2025 erstattete die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, zum Beschwerdevorbringen der Frau A. B. eine Gegenschrift in der sie abschließend festgehalten hat, dass gegenüber Frau A. B. kein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden sei. Dieses sei gegenüber Herrn E. F. als Gefährder – zum Schutz der gefährdeten B. - ausgesprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht in ihren Rechten verletzt worden und sei die Beschwerde mangels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückzuweisen. Die bezughabenden Aktenteile sind dem Verwaltungsgericht Wien zur Beschwerdesache des Gefährders, Herrn E. F., zur GZ des Verwaltungsgerichtes Wien VGW-102/076/12719/2025 vorgelegt worden.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 04.11.2025 die Äußerung der Landespolizeidirektion Wien und die Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30.10.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahme dazu abgegeben.
Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze und nach Einsichtnahme in die vorgelegten Aktenteile der Parteien wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Am 23.08.2025, um 01:57 Uhr, wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, ein Betretungsverbot für die Wohnung der Beschwerdeführerin in C., D.-Weg, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung sowie ein damit verbundenes Annäherungsverbot an die Beschwerdeführerin als gefährdete Person im Umkreis von 100 Metern gegenüber Herrn E. F., geboren am …, zu diesem Zeitpunkt wohnhaft in C., D.-Weg, als Gefährder ausgesprochen. Damit war ex lege ein vorläufiges Waffenverbot für Herrn E. F. verbunden.
Diese unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus den der Beschwerde und der Gegenschrift.
II. Rechtslage:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.
Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
III. Zur Rechtzeitigkeit:
Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde wurde am 24.08.2025 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist als rechtzeitig zu bewerten.
Zur Zulässigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.02.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).
In der Beschwerdesache wird dazu zusammengefasst vorgebracht, dass die Voraussetzungen für den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG am 23.08.2025 gegenüber Herrn E. F. als Gefährder für die gemeinsame Wohnsitzadresse nicht vorgelegen seien, weil keine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder Freiheit der Beschwerdeführerin als Gefährdete vorgelegen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung Folgendes fest (siehe VwGH vom 23.09.1998, 97/01/1084, GRS wie VwGH 98/06/24 und 96/01/0609 1, siehe auch VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0037):
„§ 87 SPG 1991 räumt dem Bürger ein einklagbares Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen ein. § 87 SPG gewährt "jedermann" NUR darauf Anspruch, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen IHM GEGENÜBER (wobei Betroffener nur derjenige ist, in dessen Rechte die Ausübung einer Befugnis mittels Befehlsgewalt und Zwangsgewalt unmittelbar eingreift) im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden. Ein Anspruch darauf, dass sicherheitspolizeiliches Verwaltungshandeln generell gesetzeskonform stattzufinden hat, besteht nicht; auch besteht kein Anspruch, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ANDEREN GEGENÜBER nur rechtmäßig stattzufinden haben.“
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die sicherheitspolizeiliche Maßnahme gegenüber Herrn E. F. als Gefährder erlassen wurde und es der Beschwerdeführerin daher - ungeachtet ihrer Eigenschaft als Gefährdete im Sinne des § 38a SPG - an der Beschwerdelegitimation mangelt, weshalb sämtliche Beschwerdeausführungen schon mangels Betroffenheit der Beschwerdeführerin ins Leere gehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV und erfolgte aufgrund des von der belangten Behörde gestellten Antrages. Da die bezughabenden Aktenteile ausdrücklich zur Beschwerdesache des Gefährders zu VGW-102/076/12719/2025 vorgelegt wurden, war dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde kein Ersatz für Vorlageaufwand zuzusprechen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls lie-gen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
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