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VGW-021/029/10306/2025•LVwG W VGW-021/029/10306/2025
VGW-021/029/10306/2025Tribunale amministrativo regionale21 nov 2025
Gewerbeordnung, Verwaltungsstrafverfahren, Geldwäsche-RL, Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen eingesetzt werden, Voraussetzung, Geschäftsbeziehung zu einer politisch exponierten Person, Aufhebung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. HALM-FORSTHUBER über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn Mag. C. D., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.06.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung (GewO),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Am 17.10.2024 wurde vom wiener Marktamt der Betrieb des Beschwerdeführers einer Kontrolle unterzogen. Daraus resultierte eine Anzeige, die der belangten Behörde übermittelt wurde. Die wesentlichen Passagen dieser Anzeige vom 21.11.2024 lauten:
„Herr B. A., der im Standort Wien, E. Gürtel das Handelsgewerbe angemeldet hat, unterliegt gemäß § 365m1 Abs. 2 GewO den Bestimmungen der §§ 365m1 - 365z GewO hinblicklich Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung.
Der Betrieb, der mit Gold/ Schmuck/ Edelsteinen handelt, wurde aufgrund einer Aufforderung der Geldwäschemeldestelle (A-FIU) des Bundeskriminalamts am 17.10.2024 einer vertiefenden Kontrolle unterzogen.
Im Zuge dieser Kontrolle wurde ermittelt, dass Hr. B. A. insofern seine verstärkten Sorgfaltspflichten i.S.d. § 365s GewO 1994 nicht eingehalten hat, als gemäß seiner Angaben keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen eingesetzt werden, zu bestimmen.
Dazu befragt, ob Hr. B. A. hinterfrage, woher die Vermögen stammen, mit denen letztlich Gold/ Schmuck/ Edelsteinkäufe realisiert werden, konnte er keinerlei Aktivitäten/ Bemühungen seines Betriebes in diesen Belangen nachweisen.
Nochmals dazu befragt, ob er im Geschäftsalltag tatsächlich niemals die Mittelherkunft hinterfrage, wiederholte B. A., dass er nicht gewusst hatte, dass solche Vorschriften existieren.
(…)
Hinweis: Hr. B. A. war freundlich und nicht unkooperativ, er verstand aber nur wenig von dem, was mit ihm gesprochen/ was er gefragt wurde. Insgesamt ergab sich der Eindruck, dass er mit den Ge- und Verboten der §§ 365n1-z GewO insofern "überfordert" war, als er keinerlei Kenntnis von den Vorschriften hatte sowie keine Hilfe (Steuerberater, Unternehmensberater…) hat, die ihn bezüglich der für das Unternehmen geltenden Rechtslage beraten. Er spricht nur sehr gebrochen Deutsch (stammt aus Syrien).
Tatzeit bzw. Tatzeitraum: 17.10.2024 um 10:15 Uhr“
Die belangte Behörde forderte daraufhin den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung auf. Der Beschwerdeführer antwortete auf diese Aufforderung nicht. Daraufhin erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
„Datum/Zeit:17.10.2024, 10:15 Uhr
Ort: Wien, E. Gürtel
Funktion: Gewerbeinhaber
Sie haben als Gewerbetreibender, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ mit Standort in Wien, E. Gürtel, am 17.10.2024 um 10:15 Uhr die Bestimmungen des § 365s Abs. 1 GewO 1994 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung GewO insofern nicht befolgt, als keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen eingesetzt werden, zu bestimmen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 365s Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl.I Nr. 65/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 1.280,00 1 Tag 8 Stunden § 366b Abs. 2 GewO 1994,
BGBl.Nr. 194/1994 idF
BGBl.I Nr. 65/2020
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 128,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.408,00“
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde führte das Verwaltungsgericht Wien am 03.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch. In dieser brachte der Beschwerdeführer vor, er erhebe mit einer „Checkliste zur Identifizierung des Kunden und Risikoüberprüfung des Geschäftsvorganges“ der Wirtschaftskammer Österreich die Herkunft des Vermögens von politisch exponierten Personen.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer nahm am 17.10.2024, 10:15 Uhr, keine Geschäftsbeziehung zu einer politisch exponierten Person auf.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung ergibt sich daraus, dass der Betrieb des Beschwerdeführers am 17.10.2024, 10:15 Uhr, vom Marktamt kontrolliert wurde und dieser daher in diesem Zeitpunkt keine Geschäftsbeziehung mit einer politisch exponierten Person aufnehmen konnte.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 in der am 17.10.2024 geltenden Fassung lauten:
„§ 365m. Die §§ 365m1 bis 365z dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 („Geldwäsche-RL“) sowie im Sinne der Erwägungsgründe der genannten Richtlinien auch der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
§ 365m1. (…)
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Gewerbetreibende, und zwar sowohl für natürliche als auch für juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften:
1. a) Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung besteht oder zu bestehen scheint, getätigt wird;
(…)
§ 365s. (1) Der Gewerbetreibende hat zusätzlich zu den in § 365p festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
1. über angemessene Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt,
2. im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen die Zustimmung seiner Führungsebene einzuholen, bevor er Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnimmt oder fortführt,
3. angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen und
4. die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.
(…)
§ 366b. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer es entgegen den Bestimmungen des § 365t unterlässt, die Geldwäschemeldestelle umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die sonstigen Bestimmungen der §§ 365m1 bis 365z Abs. 7 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt.
(…)“
Der in diesem Zusammenhang maßgebliche Art. 20 Geldwäsche-RL lauten:
„Bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie
a) über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt,
b) im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen
i) die Zustimmung ihrer Führungsebene einholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,
ii) angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen,
iii) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung unterziehen.“
Im angefochtenen Straferkenntnis wird als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, § 365s Abs. 1 GewO 1994 angeführt. Ausgehend vom Tatvorwurf kann damit nur Z 3 leg. cit. gemeint sein. Nach dieser Bestimmung hat der Gewerbetreibende angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit politisch exponierten Personen eingesetzt werden, zu bestimmen.
§ 365s Abs. 1 GewO 1994 enthält in Z 1 eine Verpflichtung, über angemessene Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt. Diese Verpflichtung trifft alle Gewerbetreibenden für die die §§ 365m1 bis 365z GewO 1994, die sich in Abschnitt r der GewO 1994 finden, gelten. Da es sich um ein Risikomanagementsystem handelt, muss dieses bereits vor Eintritt des Risikos vorhanden sein. Nur so kann es seinen Zweck, die Verhinderung des Risikos, verwirklichen. Eine Übertretung dieser Norm liegt daher immer bzw. so lange vor, bis ein angemessenes Risikomanagementsystem einschließlich risikobasierter Verfahren implementiert ist.
Demgegenüber normiert § 365s Abs. 1 Z 2 GewO 1994 Verpflichtungen, im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen. Diese Verpflichtung wird erst schlagend, wenn mit dem Risikomanagementsystem gemäß § 365s Abs. 1 Z 1 GewO 1994 eine politisch exponierte Person identifiziert wird. § 365s Abs. 1 Z 3 GewO 1994 normiert anschließend daran, dass im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen.
Dieses aufeinander aufbauende System zeigt sich noch deutlicher, wenn man Art. 20 Geldwäsche-RL in den Blick nimmt. Aus § 365m GewO 1994, nach dem die §§ 365m1 bis 365z GewO 1994 der Umsetzung der Geldwäsche-RL dienen, und dem Umstand, dass diese beiden Bestimmungen in weiten Teilen wortgleich sind, ergibt sich eindeutig, dass § 365s Abs. 1 GewO 1994 Art. 20 Geldwäsche-RL umsetzt. Bei der Interpretation des § 365s Abs. 1 GewO 1994 kann daher auf Art. 20 Geldwäsche-RL zurückgegriffen werden.
In Art. 20 Geldwäsche-RL findet sich der Tatbestand des § 365s Abs. 1 Z 1 GewO 1994 in Buchst. a. Buchst. b der Geldwäsche-RL normiert drei weitere Tatbestände im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen. Die drei Tatbestände des Art. 20 Buchst. b (i, ii und iii) entsprechen wiederum den Z 2 bis 4 des § 365s Abs. 1 GewO 1994. Aus der Geldwäsche-RL ergibt sich daher eindeutig, dass § 365s Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nur im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen schlagend wird. Dh eine Übertretung dieser Norm liegt erst vor, wenn eine Geschäftsbeziehung zu einer politisch exponierten Person aufgenommen wird.
Da der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt keine Geschäftsbeziehung zu einer politisch exponierten Person aufgenommen hat, hat er § 365s Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht verletzt.
Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.
Unzulässigkeit der Revision:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167, Rz 18). Da es für die aufgeworfenen Rechtsfragen nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen keine vertretbare Auslegungsalternative zur vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommenen gibt, liegt, trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.
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