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VGW-121/082/2976/2025•LVwG W VGW-121/082/2976/2025
VGW-121/082/2976/2025Tribunale amministrativo regionale13 nov 2025
Unternehmensberatung, Unternehmensorganisation, reglementiertes Gewerbe, Befähigungsnachweis, individuelle Befähigung, Gleichwertigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des Mag. A. B. vom 19.2.2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 22.1.2025, Zl. ..., betreffend Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer stellte am 7.11.2024 elektronisch einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe der "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf die operative Unternehmensführung, betriebswirtschaftliche Belange, Marketing und Vertrieb, sowie der dazugehörigen Unternehmensorganisation".
Mit der Antragstellung legte der Beschwerdeführer folgende Nachweise für seine individuelle Befähigung vor:
-Diplom-Abschrift der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität … vom 11.5.1987 über die Verleihung des akademischen Grads Magister der Rechtswissenschaften.
-Zeugnis vom 3.7.1998 des WIFI Wien über den Besuch der einsemestrigen Veranstaltung "Betriebswirtschaft für Juristen" vom 9.2.1998 bis 15.6.1998 mit bestandener kommissioneller Abschlussprüfung (die Inhalte sind auf der Rückseite des Zeugnisses mit folgenden Stichworten angegeben: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Beschaffungswesen, Finanzwirtschaft, Steuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Personalwesen, Organisation und Führung, Marketing).
-Zertifikat vom 31.3.2005 der G. GmbH mit der Bestätigung über die Teilnahme am "... Führungskräfte-Lehrgang" im Umfang von drei je dreitägigen Modulen vom 5.11.2003 bis 7.11.2003, vom 30.3.2004 bis 1.4.2004 und vom 29.3.2005 bis 31.3.2005.
-Interimszeugnis der C. AG vom 27.9.2022 über das Beschäftigungsverhältnis seit dem 25.1.1989.
Das zuletzt genannte Interimszeugnis der C. AG vom 27.9.2022, unterzeichnet von zwei Prokuristen, dem "Leiter Vertrags- und ProduktService" sowie dem "Leiter PersonalVertriebsService", beschreibt die Laufbahn und Betriebszugehörigkeit des Beschwerdeführers von über 35 Jahren wie folgt (mittlerweile hat der Beschwerdeführer am 30.6.2024 das Unternehmen verlassen):
"Herr Mag. … [Beschwerdeführer], geboren …, ist seit 25.01.1989 in unserem Unternehmen beschäftigt.
Die C. AG gehört zu Europas führenden Rechtsschutzversicherungen und ist Teil der internationalen D.. Seit 1956 ist die C. AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung sowie beispielgebende RechtsService-Leistungen an.
Herr Mag. … [Beschwerdeführer] begann seine Laufbahn als Schadenreferent im RechtsService Wien. Im August 1992 wechselte er in die Stabstelle Recht und Versicherungstechnik und war in dieser Funktion für die Bearbeitung allgemeiner Rechtsangelegenheiten für das Unternehmen und die Entscheidung über die Zeichnung von Individual- und Sonderrisiken zuständig.
1996 wurde ihm Handlungsvollmacht verliehen.
Ab Beginn des Jahres 2000 war Herr Mag. … [Beschwerdeführer] maßgeblich am Aufbau des C. AG KundenServiceZentrums beteiligt, dessen Leitung er ab Inbetriebnahme 2001 innehatte.
Im Jänner 2004 übernahm er die Leitung der Abteilung Underwriting und VertragsService. In dieser Funktion verantwortete Herr Mag. … [Beschwerdeführer] die Verwaltung des gesamten Versicherungsbestandes sowie die Erstellung und Umsetzung der Zeichnungspolitik.
Seit 2011 ist Herr Mag. … [Beschwerdeführer] Leiter der Abteilung Versicherungstechnik. Im Zuge einer bereichsinternen Strukturreform zu Beginn des Jahres 2018 wurde sein Aufgabenbereich um die Produktentwicklung erweitert. Ab diesem Zeitpunkt ist Herr … [Beschwerdeführer] Leiter der Abteilung Versicherungstechnik und Produktentwicklung.
Herr Mag. … [Beschwerdeführer] verantwortet die folgenden Themen und Aufgabengebiete:
-Definieren von Richtlinien bezüglich der Antragsannahme, der Konditionenpolitik und der Auflösung von Versicherungsverträgen in Abstimmung mit der/dem Vorgesetzten und Verfolgen der Umsetzung durch die Fachabteilung.
-Sicherstellen der effizienten, wirtschaftlich und versicherungstechnisch zweckmäßigen Kalkulation, Prüfung und Entscheidung von komplexen, insbesondere außertariflichen Einzelverträgen und von Sonderengagements, inklusive Rahmen-, Gruppen- und Kooperationsverträgen. Mitwirken an ausgewählten Kundengesprächen und direkten Verhandlungen in solchen Engagements. Überwachen der korrekten und zeitnahen Polizzierung dieser Verträge. Sicherstellung der kunden- und mitarbeiterorientierten Beantwortung von versicherungstechnischen Anfragen betreffend Prämie und Vertragsinhalt.
-Beratung, Sicherstellen der Beratung und Unterstützung der Entscheidungsträger anderer Unternehmensbereiche und des Vertriebs in versicherungstechnischen und -rechtlichen Angelegenheiten. Sicherstellung der Vertretung des Unternehmens vor Gericht und Behörden im Rahmen der Abteilungsaufgaben.
-Sicherstellung der effizienten, rechtlich korrekten und wirtschaftlich zweckmäßigen Prüfung und Bearbeitung von Verträgen im Rahmen der Abteilungsaufgaben.
-Im Rahmen des Aufgabenbereichs Sicherstellen der Analyse ökonomisch bedenklicher Kundenbeziehungen, der Erarbeitung von Vorschlägen für die Sanierung bzw. Konvertierung von Verträgen sowie gegebenenfalls des Ausspruchs oder der Annahme von Vertragskündigungen, insbesondere aufgrund von Schadenauffälligkeiten durch die zuständigen Stellen.
-Sicherstellen der rechtlich korrekten, wirtschaftlich zweckmäßigen sowie effizienten Betreuung von bestrittenen Prämienprozessen in Zusammenarbeit mit externen Anwälten und in Zusammenarbeit mit VS. Sicherstellen der Beantwortung von Kunden- und Mitarbeiteranfragen im Rahmen der Abteilungsaufgaben.
-Sicherstellung von planmäßigen Fachrevisionen unter Beachtung interner und gesetzlicher Vorgaben sowie Untersuchen möglicher Schwachstellen und Verlustquellen. Dokumentation der Prüfungsergebnisse. Erstellen abschließender Revisionsberichte in Abstimmung mit dem Vorgesetzten.
-Erfassen des Bedarfs für interne Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter und Erarbeiten geeigneter Konzepte in Abstimmung mit der/dem Vorgesetzten für die erforderlichen und insbesondere zeitgemäßen Technologieanwendungen entsprechenden Schulungen. Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Sicherung eines einheitlichen Informationsstandes. Sicherstellung der Mitwirkung an Schulungen anderer Unternehmensbereiche nach Maßgabe eines abgestimmten Schulungskonzepts.
-Sicherstellen der Beobachtung und Analyse der Bestandsentwicklung sowie der nachkalkulatorischen Ergebnisse. Sicherstellung der Durchführung von Produktentwicklungen entsprechend dem definierten Produktentwicklungsprozess sowie der Markt-, Mitbewerber-, Rechts- und Kundenbedarfsbeobachtung und der damit verbundenen Weiterentwicklung markt- und ertragsorientierter Produktadaptierungen. Sicherstellen der vorgesehenen fachlichen Zulieferung und Unterstützung im Rahmen des definierten Produkteinführungsprozesses.
-Erarbeiten von Entscheidungsgrundlagen für strategische Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich zur Entscheidung durch den Vorstand und Sicherstellen der Umsetzung der verabschiedeten Maßnahmen die sich daraus ableiten.
Herr Mag. … [Beschwerdeführer] zeichnet sich durch seine hohe fachliche und soziale Kompetenz, verbunden mit überdurchschnittlichem Engagement, Verantwortungsbewusstsein und Motivation aus.
…"
Über Aufforderung der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.12.2024 einen Vereinsregisterauszug der E., Landesorganisation F. (Sitz in G., ZVR-Zahl ...), aus dem ersichtlich ist, dass er als Vizepräsident dem Kreis der organschaftlichen Vertreter des Vereins angehört, und gab dazu folgende Stellungnahme ab:
"In meiner beruflichen Tätigkeit war ich mehr als 20 Jahre bei der C. AG als Abteilungs- und Bereichsleiter mit Budget- und Personalverantwortung tätig. Als Leiter Versicherungstechnik und Produktentwicklung war ich für den Vorstand und andere Unternehmensbereiche in versicherungsrechtlichen und versicherungstechnischen Fragen als Berater tätig. Diese Tätigkeit findet sich im bereits übermittelten Interimszeugnis, das mir von C. AG noch vor der Verschmelzung mit D. ausgestellt wurde. Neben meiner Tätigkeit für C. AG war und bin ich seit 2006 Präsidiumsmitglied und seit 2011 Vizepräsident des E., Landesorganisation F.. In dieser Funktion (mit-)verantworte ich Budgets in 2-stelliger Euromillionenhöhe pro Jahr. Der E. ist immerhin der drittgrößte Verein in Österreich. Statutengemäß berät das Präsidium die Geschäftsführung und überwacht deren Tätigkeit. Jahresabschlüsse und Bilanzen müssen vom Präsidium genehmigt werden, was natürlich Kenntnisse in der Unternehmensführung voraussetzt.
In der Anlage überlasse ich ihnen einen aktuellen Vereinsregisterauszug zum Nachweis meiner organschaftlichen Funktion, die auch die Vertretung nach außen umfasst.
Ich gehe davon aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer unbeschränkten Gewerbeberechtigung vorliegen, ersuche aber zumindest um Erteilung der Gewerbeberechtigung im beantragten Ausmaß."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das vorgenannte Gewerbe nicht besitzt. Der Nachweis einer fachlichen Tätigkeit, d.h. einer Tätigkeit, die geeignet sei, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich seien (§ 18 Abs. 3 erster Satz GewO 1994), sei nicht im erforderlichen Umfang erbracht worden, weil die vorgelegten Tätigkeitsbestätigungen die fachliche Tätigkeit "nicht detailliert genug" beschrieben. Eine Zuordnung zu den beantragten Beratungsfeldern laut dem Berufsbild Unternehmensberatung des Fachverbands Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie sei somit nicht möglich. Durch das Interimszeugnis könne nicht nachgewiesen werden, dass ausreichende Kompetenzen im erforderlichen Umfang erworben worden seien, wie etwa für den Bereich der "operativen Unternehmensführung (bspw. Unternehmensoptimierung und sanierung", Innovationsmanagement, Risikomanagement, Projektmanagement), "Betriebswirtschaftliche Belange (bspw. strategisches und operatives Controlling, Unternehmensfinanzierung, Unternehmensbewertung, Wirtschaftlichkeitsanalyse, Fortbestandsprognose laut Insolvenzrecht)", Marketing und Vertrieb (bspw. Marktkommunikation, Vertriebsplanung- und Steuerung, Patentverwertung, Standortanalyse) sowie Unternehmensorganisation (bspw. Strukturierung von Unternehmen, Spezifikation, Auswahl und Implementierung von Informationssystemen, Change Management, Qualitätsmanagement). Die individuelle Befähigung liege jedoch nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffs vor, "umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in der Befähigungsprüfungsordnung angeführten Sachgebieten". Der Umstand alleine, Vizepräsident eines Vereins zu sein, reiche nicht zum Nachweis einer allenfalls selbst ausgeübten fachlichen Tätigkeit.
In der dagegen (fristgerecht) erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die langjährige Tätigkeit als Abteilungs- und Bereichsleiter bei der C. AG sowie die Tätigkeit als Vizepräsident des E. seien unzutreffend gewürdigt worden. Er sei in einem ausschließlich die Sparte Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherungsunternehmen mehr als zwanzig Jahre unter anderem mit Produktentwicklung unter Berücksichtigung der Profitabilität, der Entscheidung über die Zeichnung von Groß- und Sonderrisiken, der Beratung des Vorstands in versicherungsrechtlichen und technischen Fragen sowie der Vorbereitung strategischer Entscheidungen der zuständigen Organe befasst gewesen und habe für ein Team von rund zehn Mitarbeitern Budget- und Personalverantwortung getragen. Diese Tätigkeit entspreche einer fachlich einschlägigen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung. Völlig unzutreffend sei die Beurteilung seiner Funktion als Präsidiumsmitglied und seit 2011 als Vizepräsident der E.-Landesorganisation F., in der er mit Vertretungsbefugnis nach außen Budgets in zweistelliger Euromillionenhöhe und einen Personalstand von über 180 Mitarbeitern mitverantworte. Schon aus Haftungsgründen seien dafür einschlägige Kenntnisse der Unternehmensführung erforderlich, was sich auch in der Verleihung des goldenen Ehrenzeichens für Verdienste um das Land F. im Jahr 2022 niederschlage. Zusätzlich verwies er darauf, mit einem Einzelunternehmen als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten unternehmerisch tätig zu sein, und machte geltend, die vorgelegten Nachweise bestätigten seine einschlägige Erfahrung in den Bereichen Unternehmensführung, betriebswirtschaftliche Belange, Marketing und Vertrieb sowie Unternehmensorganisation. Die belangte Behörde habe diese Nachweise in der Beweiswürdigung unzureichend berücksichtigt und bei der rechtlichen Beurteilung einen über die gesetzlichen Anforderungen des § 19 GewO 1994 hinausgehenden, zu formalistischen Maßstab angelegt. Der Nachweis einer formellen Befähigungsprüfung oder bestimmter Ausbildungen sei für den individuellen Befähigungsnachweis nicht erforderlich. Seine Beweismittel dokumentierten ausreichend die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Feststellung, dass er die individuelle Befähigung zur Ausübung des beantragten Gewerbes besitze, stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und bot zur weiteren Untermauerung seines Begehrens eine detaillierte Darstellung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit mit konkreten Fallbeispielen, Zeugenaussagen ehemaliger Kollegen und Vorgesetzter sowie ergänzende Unterlagen zu seiner Tätigkeit bei der C. AG und dem E. als Beweismittel an.
Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgericht Wien auf elektronischem Weg vor (hier eingelangt am 25.2.2025).
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den insoweit nicht bestrittenen und vollständig im elektronischen Weg vorgelegten Akteninhalt, der alle vorgelegten Unterlagen und Urkunden umfasst. Der Beschwerdefrüher richtet sich gegen die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Bewertung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und die darauf aufbauende Beurteilung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit.
§ 18 GewO 1994 in der seit 14.9.2012 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 85/2012 und § 19 GewO 1994 in der seit 22.7.2020 in Kraft stehenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2020, mit der in dieser Bestimmung der Gesetzesverweis im dritten Satz geändert wurde, jeweils samt Überschrift lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
…
Individueller Befähigungsnachweis
§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden."
§ 136 GewO 1994 in der Fassung des BGBl. I Nr. 111/2002 mit einer Neufassung seines Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 94/2017 lautet in der seit 18.7.2017 geltenden Fassung samt Überschrift wie folgt:
"Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
§ 136. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur
1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;
2. Sanierungs- und Insolvenzberatung;
3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts."
§ 1 der auf Grund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation - Unternehmensberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 94/2003, in der seit 14.9.2010 geltenden Fassung des BGBl. II Nr. 294/2010, hat samt Überschrift folgenden Wortlaut:
"Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
3. a)Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
b)eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
a)den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges gemäß § 14a FHStG und
b)den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
c)eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
a)den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und
b)den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
c)eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
a)den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und
b)eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.
(2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen."
4.1. Individueller Befähigungsnachweis
Gemäß § 94 Z 74 GewO 1994 handelt es sich beim Gewerbe der "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" grundsätzlich um ein reglementiertes Gewerbe, für das gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994 ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist.
Kann der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene generelle Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gemäß § 19 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt (vgl. zuletzt VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 11). Selbständige Anträge auf Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 - und zwar losgelöst von einem Anmeldeverfahren etwa nach den §§ 339 f GewO 1994 oder auf Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 95 Abs. 2 GewO 1994 - sind zulässig (zuletzt klarstellend VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0007, Rz. 13). Bereits bei Antragstellung sind die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht besteht (vgl. VwGH 24.6.2015, 2013/04/0041, Pkt. 5.3.1 und Pkt. 5.6; sowie VwGH 26.9.2012, 2012/04/0018, Pkt. 6; und bereits zuvor aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17.9.2010, 2008/04/0113).
Beim individuellen Befähigungsnachweis im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. abermals VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 12).
In einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 muss eine Tätigkeit nachgewiesen werden, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist; die Behörde muss auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abstellen. Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. zuletzt VwGH 3.9.2024, Ra 2024/04/0393, Rz. 12; sowie neuerlich VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 13).
4.2. Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation
Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer durch die vorgelegten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes der "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 19 GewO 1994 nachgewiesen hat, sind daher die Bestimmungen der Unternehmensberatungs-Verordnung als Maßstab heranzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Unternehmensberatungs-Verordnung ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes BeraterKnowhow, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) entweder durch ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung (Z 1) oder durch Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit (Z 2) oder durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss verschiedener einschlägiger Ausbildungen samt - je nach Ausbildung - dem Nachweis einschlägiger Rechtskunde sowie einer mindestens ein bis zweieinhalbjährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit (Z 3 bis 6) als erfüllt anzusehen (abermals VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 14 und 15).
Im Hinblick auf § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung reicht eine der dort demonstrativ angeführten Tätigkeiten - Unternehmensberatung, Leitung von Unternehmen, Tätigkeit im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder - für die Ausübung einer fachlich einschlägigen Tätigkeit allein nicht aus. Vielmehr müssen solche Tätigkeiten den im zweiten Halbsatz dieser Bestimmung beschriebenen Inhalt zum Gegenstand haben, nämlich die "umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt". Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gemäß § 136 Abs. 3 GewO 1994 Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisatoren im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere zur 1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe, 2. Sanierungs- und Insolvenzberatung und 3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt sind (vgl. neuerlich VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 14 bis 16, im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Leitungstätigkeit).
Maßgeblich ist also der konkrete Inhalt der Tätigkeit und nicht zwingend die Unternehmensgröße. Auch kann etwa von der (wenn auch jahrelangen) Leitung eines Unternehmens ohne Nachweis und Feststellung der genannten Leitungstätigkeiten weder auf die Erbringung eines Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 noch auf den Nachweis der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation geschlossen werden (vgl. VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 17).
4.3. Fallbezogene Beurteilung der Gleichwertigkeit
Der Beschwerdeführer hat das rechtswissenschaftliche Studium abgeschlossen. Als Vergleichsmaßstab bei der Prüfung der Äquivalenz seiner individuellen Befähigung sind die Qualifikationserfordernisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 der Unternehmensberatungs-Verordnung heranzuziehen. Er hat ein Zeugnis über eine fachlich nicht einschlägige Ausbildung (lit. a) und mit dem rechtswissenschaftlichen Studium verbunden auch einen Nachweis der einschlägigen Rechtskunde (lit. b). Als weitere Voraussetzung ist die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers daher am Erfordernis einer mindestens einjährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit zu prüfen (lit. c), aus der auf das Vorliegen der für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen geschlossen werden kann, ohne dass diese Tätigkeit als fachlich einschlägig im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit. zu qualifizieren ist und daher ohnehin bereits einen Befähigungsnachweis nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 darstellen würde (vgl. neuerlich VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 25).
Der Beschwerdeführer hat jedoch keine solchen Zeugnisse oder Nachweise über eine (fachlich einschlägige oder) äquivalente Tätigkeit vorgelegt, die die für die Ausübung des Gewerbes nach § 94 Z 74 GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt würden:
Ausgehend vom dargelegten Maßstab ist zunächst festzuhalten, dass die Unternehmensberatungs-Verordnung (in Verbindung mit der Unternehmensberatungs-Befähigungsprüfungsordnung) einen Qualifikationsstandard voraussetzt, der deutlich über grundlegende betriebswirtschaftliche Kenntnisse und eine bloß bereichsspezifische Leitungstätigkeit hinausgeht. Gefordert wird eine Qualifikation (auf dem Niveau 7 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) mit hoch spezialisierten Kenntnissen in sämtlichen für die Unternehmensberatung maßgeblichen Fachbereichen (u.a. strategische und operative Unternehmensführung, Marketing und Vertrieb, Unternehmensorganisation, Finanz- und Rechnungswesen, Unternehmensrecht), verbunden mit der Fähigkeit, komplexe Beratungsprojekte zu konzipieren, umzusetzen und zu steuern. Maßgeblich ist daher, ob der Beschwerdeführer durch seine bisherige berufliche Tätigkeit und die vorgelegten Ausbildungen ein Gesamtbild vermittelt, das einer der in § 1 Abs. 1 der Unternehmensberatungs-Verordnung genannten Zugangsalternativen, insbesondere in Zusammenschau von Ausbildung und fachlich einschlägiger Tätigkeit, inhaltlich gleichwertig ist.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte langjährige Tätigkeit bei der C. AG stellt unzweifelhaft eine verantwortungsvolle und qualifizierte Tätigkeit im Bereich der Rechtsschutzversicherung dar. Aus dem Interimszeugnis ergibt sich, dass er nach anfänglicher Tätigkeit als Schadenreferent schrittweise in Funktionen mit steigender Verantwortung aufgestiegen ist, zuletzt als Leiter der Abteilung "Versicherungstechnik und Produktentwicklung". Zu seinen Aufgaben zählten insbesondere die Definition von Richtlinien zur Antragsannahme und Konditionenpolitik, die Verwaltung des Versicherungsbestands, die Beobachtung und Analyse der Bestandsentwicklung, die Sicherstellung der Produktentwicklung einschließlich Markt- und Mitbewerberbeobachtung, die Organisation von Schulungsmaßnahmen sowie die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für strategische Entscheidungen in seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschlussfassung durch den Vorstand. Diese Tätigkeitsbeschreibung dokumentiert eine ausgeprägte fachliche Spezialisierung im Bereich des Versicherungswesens und eine leitende Funktion innerhalb des Unternehmens, lässt aber nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer in einer Weise tätig war, die der in § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung beschriebenen umfassenden Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, der Entwicklung von Lösungsansätzen und deren Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie der Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen in der Breite der für Unternehmensberater typischen Beratungsfelder entspricht.
Insbesondere ist der dargestellte Aufgabenbereich im Kern auf die Produkt- und Konditionenpolitik, die Bestands- und Ergebnisanalyse sowie interne versicherungstechnische Fragestellungen eines einzelnen Rechtsschutzversicherungsunternehmens konzentriert. Es fehlen erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf Basis dieser Tätigkeit regelmäßig und eigenverantwortlich Beratungsprojekte in den beantragten Bereichen der operativen Unternehmensführung, der betriebswirtschaftlichen Belange, des Marketings und Vertriebs sowie der Unternehmensorganisation in einer Weise durchgeführt hätte, die über die innerhalb eines Spezialunternehmens der Versicherungsbranche anfallenden, primär spartenbezogenen Management- und Steuerungsaufgaben hinausgeht. Weder das Interimszeugnis noch die Beschwerdeausführungen lassen erkennen, dass er etwa umfassende Unternehmensoptimierungen, strategische und operative Controlling-Konzeptionen, Finanzierungskonzepte, über das Kerngeschäft "Rechtsschutzversicherung" hinausreichende Marketing- und Vertriebskonzepte oder grundlegende Organisationsentwicklungsprojekte in einem Umfang und in einer Breite verantwortet hätte, die es erlauben würden, von einer mit den Zugangsvoraussetzungen vergleichbaren fachlich einschlägigen Tätigkeit auszugehen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde betont, seine Tätigkeit habe der in § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung beschriebenen fachlich einschlägigen Tätigkeit entsprochen, handelt es sich demgegenüber um eine rechtliche Wertung, die durch objektive, von dritter Seite bestätigte Tätigkeitsnachweise nicht in der erforderlichen Weise untermauert wird. Nach der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hervorgehobenen Systematik der Unternehmensberatungs-Verordnung genügt es für die Annahme fachlich einschlägiger Praxis nicht, dass eine Person eine leitende Position in einem Unternehmen innehat oder innerhalb eines bestimmten Funktionsbereichs über Budget- und Personalverantwortung verfügt. Erforderlich ist vielmehr, dass Inhalt und Zuschnitt der Tätigkeit die für Unternehmensberater typischen, fachlich breit angelegten Beratungsleistungen in den genannten Kernfeldern erkennen lassen. Dies ist beim Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung der in der Beschwerde ergänzend beschriebenen Aufgaben (u.a. Vorbereitung strategischer Entscheidungen, Beratung des Vorstands in versicherungsrechtlichen und technischen Fragen, Entscheidung über Groß- und Sonderrisiken) nicht der Fall, weil diese Tätigkeiten inhaltlich auf die spezifische Branche der Rechtsschutzversicherung beschränkt bleiben und nicht die für Unternehmensberater geforderte, branchenübergreifende und alle wesentlichen Unternehmensbereiche umfassende Beratungstätigkeit dokumentieren.
Auch die Funktion des Beschwerdeführers als Präsidiumsmitglied und Vizepräsident der E.-Landesorganisation F. vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Aus dem Vereinsregisterauszug und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er als Vereinsorgan insbesondere an der Genehmigung von Jahresabschlüssen und Bilanzen, der Überwachung der Geschäftsführung sowie an der Verantwortung für Budgets in beträchtlicher Höhe beteiligt ist. Diese Tätigkeit stellt jedoch typischerweise eine organschaftliche Aufsichts- und Kontrollfunktion dar, deren Ausübung in einem Kollegialorgan erfolgt und die in erster Linie auf die Kontrolle der Geschäftsführung und die Genehmigung des von der Geschäftsführung vorgelegten Wirtschaftsplans als Mitglied des Präsidiums (entsprechend den Vereinsstatuten) gerichtet ist. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Organfunktion in einem Umfang persönlich beratend tätig geworden wäre, der der in der Unternehmensberatungs-Verordnung geforderten umfassenden Analyse und Neugestaltung von Unternehmen oder deren Teilbereichen entspricht, ist anhand der vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Weder werden konkrete, von ihm initiierte oder verantwortete Beratungsprojekte in den beantragten Feldern (z.B. Entwicklung und Implementierung von Marketing- und Vertriebskonzepten, Konzeption von Organisationsänderungen, Einführung von Controlling- oder Risikomanagementsystemen) beschrieben, noch ergeben sich aus den vorgelegten Nachweisen Anhaltspunkte für eine entsprechende beratende Tätigkeit über die organschaftliche Mitwirkung an Beschlussfassungen hinaus. Die Verleihung eines Ehrenzeichens für Verdienste um das Land F. ist eine würdigende Anerkennung der langjährigen Tätigkeit und Leistung, ersetzt aber nicht den Nachweis der konkret ausgeübten fachlichen Tätigkeiten und ihrer fachlichen Tiefe im Sinne des gewerberechtlichen Qualifikationsmaßstabs.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich auf seine selbständige Tätigkeit als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten verweist, bleibt dieses Vorbringen seinerseits allgemein und undifferenziert. Es werden weder Art noch Umfang der dabei übernommenen Beratungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf die beantragten Unternehmensberatungsfelder, näher dargelegt, noch werden dazu eigenständige Tätigkeitsbestätigungen, Fallbeispiele oder sonstige aussagekräftige Unterlagen vorgelegt. Ohne derartige konkretisierte Nachweise kann diese Tätigkeit - selbst wenn sie neben der Risiko- und Deckungsberatung für Unternehmenskunden auch Elemente des Risikomanagements umfasst haben sollte - den für Unternehmensberater geforderten, fachlich breiten Beratungszuschnitt nicht ersetzen, zumal sie ihrem Berufsbild nach primär auf die Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen gerichtet ist.
Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Ausbildungen (rechtswissenschaftliches Studium, einsemestriger WIFI-Lehrgang "Betriebswirtschaft für Juristen", Führungskräftelehrgang) sind bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, vermögen aber die Lücke zwischen seiner branchen- und unternehmensspezifischen Leitungstätigkeit und dem in der Unternehmensberatungs-Verordnung geforderten Qualifikationsstandard nicht zu schließen. Zwar dokumentiert der WIFI-Lehrgang grundlegende Kenntnisse in zentralen betriebswirtschaftlichen Bereichen (u.a. allgemeine BWL, Finanzwirtschaft, Rechnungswesen, Personalwesen, Organisation, Marketing), und der Führungskräftelehrgang stärkt Management- und Führungskompetenzen. Beide Ausbildungen erreichen jedoch weder in Umfang noch Tiefe das in der Befähigungsprüfungsordnung vorgegebene Niveau hoch spezialisierter Kenntnisse und Kompetenzen, die Gegenstand der Befähigungsprüfung sind. In Zusammenschau mit der beschriebenen beruflichen Praxis lässt sich daraus keine Gleichwertigkeit mit den in § 1 Abs. 1 Z 4 der Unternehmensberatungs-Verordnung geforderten Qualifikationen ableiten.
Die Einwände des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe einen "zu formalistischen" Maßstab angelegt und die Anforderungen des § 19 GewO 1994 überspannt, sind vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig. § 19 GewO 1994 befreit zwar von der Vorlage eines formellen Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 1 GewO 1994, verlangt aber, dass durch die vorgelegten Beweismittel ein der Berufszugangsregelung gleichwertiges Qualifikationsprofil dokumentiert wird. Die Überprüfung der individuellen Befähigung anhand der Unternehmensberatungs-Verordnung und des darin zum Ausdruck kommenden Qualifikationsstandards ist daher keine unzulässige formale Betrachtung, sondern unmittelbare Konsequenz der gesetzlich vorgegebenen Vergleichsmethode. Dass mangels hinreichend einschlägiger Nachweise keine Gleichwertigkeit angenommen werden konnte, beruht nicht auf einer Überspannung der Anforderungen, sondern auf der fehlenden Vergleichbarkeit jener Tätigkeiten, aus denen die für die Ausübung des beantragten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen abzuleiten wären.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Größe und wirtschaftliche Bedeutung der von ihm mitgeleiteten Unternehmen (C. AG, E.-Landesorganisation F.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs klarstellt, ist nicht die Unternehmensgröße oder die abstrakte unternehmensrechtliche Stellung maßgeblich, sondern ausschließlich der konkrete Inhalt der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. Weder aus den vorgelegten Zeugnissen noch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer in diesen Funktionen die für Unternehmensberater charakteristische, fachlich breit angelegte Beratungstätigkeit im beantragten Umfang tatsächlich entfaltet hätte. Selbst bei Anerkennung seiner langjährigen und verantwortungsvollen Tätigkeit im Versicherungsbereich und seiner Verdienste im Vereinswesen bleibt damit festzuhalten, dass die vorgelegten Nachweise nicht ausreichen, um eine individuelle Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 für das Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, auch nicht in der beantragten eingeschränkten Form auf die operative Unternehmensführung, betriebswirtschaftliche Belange, Marketing und Vertrieb sowie die dazugehörige Unternehmensorganisation, festzustellen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags abgesehen werden, weil ausgehend von den vorgelegten Urkunden zur bisherigen Ausbildung und Tätigkeit des Beschwerdeführers die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (vgl. VwGH 24.6.2015, 2013/04/0041, Pkt. 5.5 f; und VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0005).
Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme von (ehemaligen) Kollegen und Vorgesetzten sowie die Vorlage weiterer, im Vorbringen nicht konkret bezeichneter ergänzender Unterlagen beantragt hat, war diesen Anträgen nicht zu entsprechen. Die für die Beurteilung der individuellen Befähigung maßgeblichen Tatsachen ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden (insbesondere den Dienst- und Tätigkeitszeugnissen, Ausbildungsnachweisen und Registerauszügen). Im Beschwerdeverfahren steht die Frage im Vordergrund, ob diese - als solche unstrittigen - Praxis- und Ausbildungsnachweise den dargestellten Qualifikationsmaßstab des § 19 GewO 1994 in Verbindung mit der Unternehmensberatungs-Verordnung inhaltlich erreichen. Die angebotenen Zeugenaussagen würden nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers lediglich jene Tätigkeiten bestätigen, die bereits in den schriftlichen Urkunden dokumentiert sind, ohne dass darüber hinausgehende, noch zu beweisende Tatsachenbehauptungen aufgezeigt würden. Die allgemein in Aussicht gestellte Vorlage "ergänzender Unterlagen" erschöpft sich im Ergebnis in einem bloßen Erkundungsbeweis. Eine mündliche Verhandlung könnte an der auf dieser Urkundenlage beruhenden rechtlichen Würdigung der Qualifikation des Beschwerdeführers nichts ändern, zumal es nicht um die Klärung strittiger Tatsachen, sondern um die rechtliche Gleichwertigkeitsprüfung geht. Unter diesen Umständen war von den beantragten weiteren Beweisaufnahmen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die hier vorzunehmende fallbezogene Beurteilung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 anhand der vorgelegten Nachweise im Hinblick auf die verwiesene höchstgerichtliche Rechtsprechung keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwirft.
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