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VGW-101/042/14596/2025•LVwG W VGW-101/042/14596/2025
VGW-101/042/14596/2025Tribunale amministrativo regionale2 nov 2025
Religionszugehörigkeit, Antrag auf Feststellung der Nichtzugehörigkeit, Taufe, Außenverhältnis, Zustimmung eines obsorgeberechtigten gesetzlichen Vertreters
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 12.8.2025, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Feststellung der Nichtzugehörigkeit zur Evangelischen Kirche A.B. in Österreich abgewiesen wurde, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt:
„Aufgrund des von Herrn A. B. gestellten Antrags wird gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 25.5.1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden ((InterkonfessionellenG), festgestellt, dass dieser nicht Mitglied der evangelischen Kirche A.B. ist und auch niemals gewesen ist.“
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Bescheid lautet:
-Grafik nicht anonymisierbar--
Die Beschwerde lautet:
-Grafik nicht anonymisierbar--
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Der gegenständliche verfahrensleitende Antrag wurde vom Beschwerdeführer am 15.1.2025 bei der belangten Behörde eingebracht, und lautet dieser wie folgt:
„(…)heute Vormittag war ich, A. B. geboren am ..., beim Bezirksamt im ... Bezirk und wollte eine Festlegung meiner nichtzugehörigkeit einer Religion beantragen.
Dort wurde ich zu Ihnen verwiesen. Ich bitte um eine Bestätigung dass ich durchgehend ohne Bekenntnisse gemeldet bin so wie es der Dame heute im bezirksamt vorgelegen ist.
Wenn das so formlos nicht möglich ist bitte ich sie mir das Formular: „Antrag auf Feststellung der nichtzugehörigkeit zu einer Religion“ zuzusenden da die Dame im bezirksamt dies leider nicht finden konnte.
Andernfalls kann ich auch gerne persönlich vorbeikommen wenn das notwendig ist.
(…)“
Weiters erliegt nachfolgender Aktenvermerk vom 14.1.2025 betreffend eines Telefonats mit dem Beschwerdeführer:
„(…)
Hr. B. bezieht sich auf seinen Antrag zur Feststellung der Nichtzugehörigkeit der Religionsgemeinschaft der evangelischen Kirche A.B. und teilt Folgendes mit.
Er hat letztes Jahr von der evang. Kirche eine Zahlungsaufforderung erhalten und damals Kontakt mit der evang. Kirche aufgenommen. Er gab an, dass er nicht getauft sei und kein Mitglied der evang. Religionsgemeinschaft ist.
Jetzt hat er von der Rechtsabteilung der evang. Kirche ein Schreiben erhalten, der zuständige Rechtsanwalt hat ihn aufgefordert eine Bestätigung der Nichtzugehörigkeit der evang. Glaubensgemeinschaft zu übermitteln.
Um diese Bestätigung zu bekommen, ging Hr. B. heute zum MBA …, wo ihn die Kollegin, Fr. C., an die MA 62 verwies.
Hr. B. gibt an nie getauft worden zu sein, auch auf der Schulbestätigung der AHS ist ersichtlich, dass er ohne religiöse Bekenntnis sei.
(…)“
Zudem erliegt nachfolgender Aktenvermerk vom 15.1.2025 betreffend eines Telefonats mit Herrn D. (evangelischer Kirchenverband A.B.):
„Lt. Information von Fr. D. wurde Hr. B. am …1998 in der Pfarrgemeinde E. getauft.
Am 1.2.2023 kontaktierte Hr. B. die evang. Kirche weil er eine Zahlungsaufforderung bekommen hat. Er meint, dass die Taufe nicht gültig sei, weil auf dem Taufschein der Familienname seines Vaters aufscheint (F.) und er hätte nie diesen Namen getragen.
Lt. ZMR lautete bis 1.9.2001 sein Familienname „F.“.
Außerdem hat Hr. B. bis 2021 der evang. Kirche Bestätigungen über sein Studium übermittelt, da Studierende bis zum 27. Lebensjahr von der Kirchensteuer befreit sind.
Bis zum 1.2.2023 hat Hr. B. also nie bestritten, getauft worden zu sein.“
In einem Aktenvermerk zu einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 16.1.2025 wird ausgeführt:
„(…)
Hr. B. wurde darüber informiert, dass noch Rücksprache mit der evang. Kirche gehalten werden muss. Daraufhin gab er an, dass die evang. Kirche behauptet, dass er getauft sei, was seiner Ansicht nach nicht stimmt weil lt. Taufschein der Familienname seines Vaters aufscheint und er nie dessen Namen hatte.“
In einem Aktenvermerk zu einem Telefonat mit dem Pfarrer der Pfarre E., Mag. G. H., am 16.1.2025 wird ausgeführt:
„Es liegen keine Original-Unterlagen über die Taufe von Hr. B. auf. Es gibt lediglich einen Eintrag von Dezember 2019 mit dem Vermerk „Nachtrag aufgrund glaubwürdiger Aussagen“.
Die Taufe war lt. diesem Eintrag am …1998, lautend auf B. A., Mutter I. F. und dem Taufpaten, Hr. J..
➔ Es gibt keinen Taufschein, lt. Pfarre und auch eigener Aussage von Hr.
B. fand Taufe statt, allerdings angeblich auf anderen Familiennamen.
Die Mutter von Hrn. B. hat allerdings im Schreiben vom 30. Jänner 2025 angegeben, dass er nicht getauft wäre.
(…)“
Mit Schriftsatz vom 30.1.2025 teilte die Mutter des Beschwerdeführers, Frau I. F. MBA, BEd, mit:
„Hiermit erkläre ich, I. F., geboren am ..., dass mein Sohn A. B., geboren am ..., weder getauft noch im evangelischen oder katholischen Glauben erzogen wurde. Er ist von Geburt an bis dato konfessionslos.“
In einem Aktenvermerk zu einem Telefonat mit dem Pfarrer der Pfarre E., Mag. G. H., am 7.2.2025 wird ausgeführt:
„ Der Eintrag ins Taufbuch wurde vom damaligen Pfarrer verabsäumt.
Im Jahr 2019 wurde die Taufe nachträglich vermerkt. Dieser Nachtrag wurde aufgrund der Angaben des damaligen Taufpaten und Stiefvater, Hrn. K. J., getätigt.
Hr. H. kennt Hrn. J. gut und sieht die Angaben als glaubwürdig. Er würde Hrn. J. auch kontaktieren.“
In einem Aktenvermerk zu einem Telefonat mit Herrn Mag. K. J., am 24.2.2025 wird ausgeführt:
„Hr. J. gibt Folgendes an:
Im Jahr 1997 hat er die Mutter von A. B., Frau I. F., geheiratet.
A. B. wurde 1998 zusammen mit der gemeinsamen Tochter, L. F., getauft.
Da die Ehe im Jahr 2001 geschieden wurde, ist ihm nicht bekannt, ob Hr. B. auch konfirmiert wurde. Getauft wurde er jedenfalls.“
In einem Aktenvermerk zu einem Telefonat mit der Mutter des Beschwerdeführers, Frau I. F. MBA, BEd, Herrn K. J., am 18.3.2025 wird ausgeführt:
„Fr. F. gibt auf Nachfrage an, dass ihr Sohn, A. B., mit Sicherheit nicht getauft wurde. Sowohl sie als auch der leibliche Vater sind o.r.B. und somit wollten sie auch nicht den Sohn taufen lassen. Ihr damaliger Ehemann und Stiefvater von A. B., Hr. J., ist allerdings evangelisch, weshalb er auch seine Tochter, L. F., im Jahr 1998 taufen lassen wollte. Sie wurde also tatsächlich evangelisch getauft, der Sohn allerdings nicht.“
Am 29.4.2025 wurde Herr Mag. K. J. von der belangten Behörde zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab an wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Am 17.6.2025 wurde Herr die Schwester von Herrn Mag. K. J., Frau M. N., von der Bezirkshauptmannschaft O. zeugenschaftlich einvernommen. Diese gab an wie folgt:
„Nach Kenntnisnahme des Akteninhaltes und nochmaliger Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Zeugenaussage gebe ich folgendes bekannt:
Genau an das Datum kann ich mich heute leider nicht mehr erinnern.
Die Taufen fanden in der evangelischen Pfarrkirche in E. statt.
Ich weiß nicht mehr, wer der Taufpate von Herrn A. B. war.
Ich kann mich auch nicht mehr erinnern, wer bei der Taufe anwesend war. Möglicherweise die Großeltern aus … (Eltern der Mutter).“
Weiters liegt im Akt nachfolgende Stellungnahme des Beschwerdeführers:
--Grafik nicht anonymsierbar--
Weiters liegt im Akt nachfolgende Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers:
--Grafik nicht anonymsierbar--
Mit Schriftsatz vom 3.10.2025 richtete das erkennende Gericht nachfolgende Anfrage an den Pfarrer der evangelischen Pfarrgemeinde E., Herrn Mag. G. H.:
„Gegenstand der gegenständlichen gerichtlichen Anfrage ist die Frage, ob Herr A. B., geb. ..., in der Pfarre E. evangelisch getauft worden ist.
Da sie bereits diesbezüglich vom Magistrat der Stadt Wien mehrmals befragt worden sind, setze ich Ihre Kenntnis der gegenständlichen Konstellation voraus.
Nach den Angaben des ehemaligen Stiefvaters von Herrn A. B., Herrn K. J., wurden auch dessen beiden Töchter, welche er gemeinsam mit der Kindesmutter Frau I. F. MBA, BEd hat, in der Pfarrkirche E. getauft.
Konkretisiert wurde dabei die Taufe der gemeinsamen Tochter L. F., geb. ..., am ...1998.
Ebenso sei auch das damalige Kind A. B. in der Pfarrkirche getauft worden.
Diese letztere Angabe wir sowohl von Herrn A. B. als auch von seiner Mutter, Frau Frau I. F. MBA, BEd. bestritten.
Es wird daher ersucht, alle schriftlichen Aufzeichnungen zu allfälligen Taufen von Kindern des Herrn F., insbesondere der oben genannten Person, in Kopie zu übermitteln und auch bekannt zu geben, ob eruiert werden kann, wann die jeweilige schriftliche Eintragung erfolgt ist. In letzteren Fall möge begründet werden, aufgrund welcher Überlegung das jeweilige Eintragungsdatum anzunehmen ist.“
Mit hg. am 17.10.2025 eingelangtem Schriftsatz teilte Herr Herrn Mag. G. H. unter Beischluss nachfolgender Unterlagen mit:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Eine Melderegisteranfrage des erkennenden Gerichts hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bis zum 1.9.2001 den Nachnamen „F.“ getragen hat, und dieser an diesem Tag in „B.“ abgeändert worden ist.
Auf Anfrage der Wiener Personenstandsbehörde (Magistratsabteilung 63) teilte diese mit Schriftsatz vom 23.10.2025 mit:
„-F. A., geboren am ... in Wien (Wien …)
-uneheliches Kind der I. F., geboren am ... in P.,
Deutschland
-Vaterschaftsanerkennung am …1994, Anerkennung durch Q. B.,
geboren am ... in Wien, Familienstand des Vaters ledig (STA Wien-…)
-Namensänderung von „F.“ auf „B.“ (durch die damalige MA 61,
Namensänderungsreferat), rechtskräftig seit 15.06.2001, Zahl ...
NÄ; dh. von Geburt bis zum 15.06.2001, hat der Genannte den Familiennamen
„F.“ geführt und von da an, bis aktuell den Familiennamen „B.““
Da alle zweckdienlichen Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren aufgenommen worden sind, und an der Echtheit der vorgelegten Dokumente kein Zweifel erscheint, ist gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Art. 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden (InterkonfessionellenG), lautet:
„II. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zur anderen.
Artikel 4.
Nach vollendetem 14. Lebensjahre hat Jedermann ohne Unterschied des Geschlechtes die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Ueberzeugung und ist in dieser freien Wahl nöthigenfalls von der Behörde zu schützen. Derselbe darf sich jedoch zur Zeit der Wahl nicht in einem Geistes- oder Gemüthszustande befinden, welcher die eigene freie Ueberzeugung ausschließt.“
Die §§ 1,2, 5 und 6 des Bundesgesetzes über die religiöse Erziehung 1985, i.d.F. BGBl. I Nr. 191/1999, lauten:
„§ 1. Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen die Pflege und Erziehung zustehen. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst.
(BGBl. Nr. 403/1977, Art. IV Z 1)
§ 2. (1)Besteht eine solche Einigung nicht oder nicht mehr, so gelten auch für die religiöse Erziehung die Vorschriften des ABGB über die Pflege und Erziehung. (dRGBl. 1939 I S 384, § 2 Abs. 1; BGBl. Nr. 403/1977, Art. IV Z 2)
(2)Es kann jedoch während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden, daß das Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen, oder daß ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll.
(3)Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann die Vermittlung oder Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Für die Entscheidung sind, auch soweit ein Fall des § 176 ABGB nicht vorliegt, die Zwecke der Erziehung maßgebend. Vor der Entscheidung sind die Ehegatten sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Das Kind ist zu hören, wenn es das zehnte Jahr vollendet hat. (dRGBl. 1939 I S 384, § 2 Abs. 1 und 2; BGBl. Nr. 403/1977, Art. IV
§ 5. Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
§ 6. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Erziehung der Kinder in einer nicht bekenntnismäßigen Weltanschauung entsprechend anzuwenden.“
§ 167 Abs. 2 ABGB lautet:
„Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.“
In analoger Auslegung dieses oa. Art. 6 InterkonfessionellenG haben nach der höchstgerichtlichen Judikatur Personen, welche ein entsprechendes rechtliches Interesse haben, das Recht auf bescheidmäßige Feststellung über ihre Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft nach staatlichem Recht (vgl. VfSlg. 11.300/1987; VwGH 25.2.1957, 1914/55; 22.5.1964, 1111/63; Klecatsky-Weiler, Österreichisches Staatskirchenrecht [1958] 831; Potz R./ Schinkele B., Grundriss Religionsrecht im Überblick [2024] 136-138).
Klarstellend sei auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 16.3.1987, Zl. B 933/86, VfSlg. 11.300/1987, verwiesen, wonach diese aus dem Gesetz abgeleitete Befugnis der staatlichen Behörden zur Feststellung der Zugehörigkeit einer bestimmten Person zu einer Religionsgesellschaft sich nur auf das Außenverhältnis der Rechtsbeziehung dieser Religionsgesellschaft beschränkt, daher nichts darüber aussagt, nach welchem Rechtsverständnis diese Religionsgesellschaft im Innenverhältnis (daher im Rahmen ihrer inneren Angelegenheiten) diese Frage beantwortet.
Bei Zugrundelegung dieser Rechtslage ist auch zwingend anzunehmen, dass jedenfalls eine Person, an welche die österreichische Rechtsordnung im Falle deren Zugehörigkeit Rechte und Pflichten geknüpft hat oder weiterhin knüpft, über das für dieses Feststellungsrecht erforderliche rechtliche Interesse verfügt, wobei der dieser Person offenstehende Rechtsweg, dass diese sich klagen lässt, (in analoge Anwendung der Judikatur der Unzumutbarkeit der Setzung einer strafbaren Handlung, um im Wege des Strafverfahrens eine Klärung der festzustellenden Rechtslage zu erlangen) zur Feststellung des Bestehens einer Religionszugehörigkeit nach staatlichem Recht als unzumutbar einzustufen ist, sodass dieser denkmögliche Rechtsweg daher dem Feststellungsinteresse nicht entgegen steht und daher auch nicht zu beschreiten ist.
Da das österreichische Recht an ein Mitglied der evangelischen Kirche A.B. eine Kirchenbeitragsverpflichtung knüpft, und zudem dem Beschwerdeführer durch die evangelische Kirche A.B. für einem vor dem gegenständlichen Antragszeitpunkt liegenden Zeitraum die Bezahlung einer Kirchensteuer vorgeschrieben wurde, war daher ohne Zweifel zur Stellung des gegenständlichen Feststellungsantrags im eigenen Namen legitimiert.
Infolge dieser Forderung von Kirchenbeiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum erschöpft sich das rechtliche Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers gegenständlich daher nicht allein in der Feststellung der mangelnden Religionsgemeinschaftszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Gerichtserkenntnisses, sondern auch zur Frage der Zugehörigkeit für den ganzen davor liegenden Zeitraum seit seiner Geburt.
Bei Zugrundelegung der amtlichen Aufzeichnungen nach dem Melderecht und nach dem Personenstandsrecht steht fest, dass der Beschwerdeführer das uneheliche Kind seiner Mutter I. F. (Mädchenname: F.) und seines leiblichen Vaters Q. B. ist.
Es ist keine Verehelichung von Herrn B. mit Frau I. F. personenstandsrechtlich dokumentiert
Da Herr B. zudem anlässlich seiner Eheschließung im Jahre 2017 noch laut der personenstandsrechtlichen Dokumentation als „ledig“ aufscheint, ist auch aus diesem Grunde von einer Nichteheschließung der Elternteile des Beschwerdeführers auszugehen, und damit auch denkunmöglich von der Legitimation des Beschwerdeführers durch seinen leiblichen Vater.
Wie das näher offengelegte Ermittlungsverfahren ergeben hat, steht fest, dass der Beschwerdeführer niemals nach den innerreligiösen Vorgaben der evangelischen Kirche A.B. getauft werden hätte dürfen, woraus sich selbst bei Zugrundelegung der inneren Regelungen der evangelischen Kirche zur Zugehörigkeit zu dieser Kirche deutliche Indizien ergeben, dass dieser auch niemals Mitglied dieser Kirche gewesen ist und auch weiterhin nicht ist; liegen doch keinerlei Anhaltspunkt vor, dass der damalige Pfarrer in mehrfacher Weise grundlegende kirchenrechtliche Vorgaben geradezu gezielt verletzt hat.
Zudem ist festzustellen, dass bei Zugrundelegung der Beweisergebnisse die rechtliche Würdigung ergibt, dass der Beschwerdeführer niemals Mitglied dieser Kirche gewesen ist und auch weiterhin nicht ist, und zwar unabhängig von der allfälligen Tatsache, dass dieser am …1998 getauft worden ist.
Diese Feststellung gründet auf nachfolgenden Überlegungen:
Bereits die Mitteilungen des aktuellen Pfarrers der evangelischen Pfarrgemeinde E. haben ergeben, dass die Eintragung der Taufe des Beschwerdeführers ins Taufbuch des Jahres 1998 nicht im Jahre 1998, sondern erst am 13.12.2019 aufgrund einer bloßen entsprechenden (mündlichen) Mitteilung durch Herrn Mag. K. J. (vormals: Mag. K. F.), des ehemaligen Stiefvaters des Beschwerdeführers, welcher seit dem Jahre 2001 von der Mutter des Beschwerdeführer geschieden ist, erfolgt ist.
Diese Feststellung der nachträglichen Eintragung wird auch den Einblick in dieses Taufbauch bestätigt. Demnach wurde die am ...1998 erfolgte Taufe der L. F. unter der Taufblattnummer 3 eingetragen. Dagegen wurde die Taufe des Beschwerdeführers erst am Ende dieses Taufbuchs unter der Taufblattnummer 21.
Zudem ist unter der Eintragung zur Taufblattnummer 21 vermerkt, dass diese eine Nachtragseintragung ist, welche „aufgrund glaubwürdiger Aussagen“ am 13.12.2019 erfolgt ist.
Auffällig ist, dass anlässlich der am ...1998 erfolgten Eintragung der Taufe der Tochter des Herrn Mag. K. J. (vormals: Mag. K. F.) auch vermerkt ist, dass die leibliche Mutter des Beschwerdeführers ohne religiöses Bekenntnis ist.
Bereits die Mitteilungen des aktuellen Pfarrers der evangelischen Pfarrgemeinde E. haben ergeben, dass die Nachtragseintragung der Taufe des Beschwerdeführers ins Taufbuch des Jahres 1998 nicht im Jahre 1998, sondern erst am 13.12.2019 allein aufgrund einer bloßen entsprechenden (mündlichen) Mitteilung durch Herrn Mag. K. J. (vormals: Mag. K. F.), des ehemaligen Stiefvaters des Beschwerdeführers, welcher seit dem Jahre 2001 von der Mutter des Beschwerdeführer geschieden ist, erfolgt ist.
Diese Nacheintragung erfolgte daher allein aufgrund des Zurufs von Herrn Mag. K. J. (vormals: Mag. K. F.), und damit ohne nachvollziehbaren tatsächlichen Hintergrund bzw. sonstigen Indizien einer tatsächlich erfolgten Taufe.
Nachweislich hat der aktuelle Pfarrer nichts unternommen um zu prüfen, ob diese Behauptung des Mag. K. J. (vormals: Mag. K. F.) auch tatsächlich richtig ist, und ob überhaupt die äußeren Umstände, wie insbesondere die nachfolgend dargelegten klaren kirchenrechtlichen Vorgaben und die Unnachvollziehbar der Eintragung lediglich eines Täuflings bei einer Doppeltaufe, die Unrichtigkeit dieser Behauptung nahe legen.
Insbesondere wurde vom Pfarrer nicht offen gelegt, aufgrund welcher ihm mitgeteilten persönlichen Erinnerungen und Wahrnehmungen des Mag. K. J. (vormals: Mag. K. F.) dieser Pfarrer zur Überzeugung gelangt ist, dass allfällige rituelle Handlungen am Beschwerdeführer nach evangelischen Kirchenrecht eine rechtsgültige Taufe des Beschwerdeführers bewirkt haben.
Die Nachtragseintragung erfolgte daher allein aufgrund des Zurufs von Herrn Mag. K. F., und damit ohne nachvollziehbaren tatsächlichen Hintergrund einer erfolgten Taufe.
Diese Eintragung erfolgte daher weder auf Grundlage historischer Fakten, noch auf Grundlage von Indizien der Pfarrdokumentation, noch auf Grundlage nachvollziehbarer sonstiger innerkirchlicher Dokumentationen, sondern allein aufgrund eines bloßen ungeprüften und zudem nicht einmal näher ausgeführten nachträglichen Zurufs einer Person, welche zum Täufling keinerlei rechtliche Rechtsstellung hatte.
1. 1) Unnachvollziehbarkeit, warum bei einer Doppeltaufe nur ein Täufling ins Taufbuch eingetragen werden sollte:
Das augenscheinlichste Indiz, welches Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung, der Beschwerdeführer sei am ...1998 gemeinsam mit seiner Halbschwester L. F. getauft worden, hochkommen lässt, ist der Umstand, dass es völlig unnachvollziehbar ist, warum der Pfarre nur die Taufe von L. F. eingetragen hatte, dagegen aber die Taufe des Beschwerdeführers verheimlicht hat.
Dass solche eine Nichteintragung des Beschwerdeführers in Anbetracht des Umstands, dass die Taufe der Halbschwester des Beschwerdeführers ja ins Taufbuch eingetragen wurde, nicht aus versehen erfolgt sein kann, ist evident.
Wenn bei der Dokumentation einer Doppeltaufe auf einmal nur eine Taufe eingetragen wird, ist evident, dass aus einem bestimmten Grund und damit aus Absicht die zweite Taufe nicht eingetragen worden ist.
Für solch eine Vertuschungsabsicht gibt es keinerlei Anhaltspunkte und besteht kein Anlass, dem damaligen Pfarrer eine derart schwere Verfehlung anzulasten.
Es gibt für diesen Umstand, dass die (angebliche) Taufe des Beschwerdeführers, der ja angeblich am ...1998 getauft worden sein soll, im Taufbuch nicht auch zugleich mit seiner während derselben Taufzeremonie getauften Halbschwester L. F. eingetragen worden ist, nur eine einzige vernünftige Erklärung, nämlich dass an diesem Tag lediglich L. F. getauft worden ist, und dass allfällige am Beschwerdeführer vorgenommene rituelle Handlungen nach dem innerkirchenrechtlichen Verständnis der evangelischen Kirche A.B. keine „Taufe“ i.S.d. Verständnisses der evangelischen Kirche A.B. dargestellt haben.
1. 2) gegen die erfolgte Taufe sprechende Angabe der Mutter des Beschwerdeführers:
Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau I. F., gab mehrfach an, von der Taufe ihrer Tochter L. F., deren leiblicher Vater Herr Mag. K. J. (vormals: Mag. K. F.) ist, Kenntnis erlangt zu haben und dieser wohl auch zugestimmt zu haben. Diese zumindest konkludente Zustimmung sei erteilt worden, da L. F. die leibliche Tochter von Herrn Mag. K. J. (vormals: Mag. K. F.) ist, und dieser als evangelischer Christ deren Taufe gewünscht hat.
Zugleich gab Frau I. F. auch an, selbst kein Religionsbekenntnis aufzuweisen und niemals einer Taufe des Beschwerdeführers zugestimmt zu haben. Auch sei ihr niemals mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer evangelisch getauft worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht religiös erzogen worden, und sei auf allen Zeugnissen vermerkt, dass dieser „ohne Bekenntnis“ ist.
Im Übrigen ist auch bei Zugrundelegung der erstbehördlichen Erhebung davon auszugehen, dass auch auf allen Schulzeugnissen der Beschwerdeführer vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer keinem Religionsbekenntnis angehört.
Wenn nun aber die Mutter des Beschwerdeführer Kenntnis von dieser Taufe ihrer Tochter I. F. hatte, müsste man annehmen, dass diese auch Kenntnis von der Taufe des Beschwerdeführers erlangt hätte.
Im Falle ihrer Zustimmung zu der angeblich am ...1998 erfolgten Taufe des Beschwerdeführers, wäre wohl anzunehmen, dass diese auch von dieser Taufe Kenntnis erlangt hätte.
Wenn diese nun aber niemals Kenntnis von dieser angeblichen Taufe erlangt hat und dieser auch laut eigenen Angaben niemals zugestimmt hätte, liegen deutliche Indizien für die Annahme vor, dass Frau I. F. niemals der evangelischen Taufe des Beschwerdeführers zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung wird nun aber auch nach den innerkirchenrechtlichen Normen der Evangelischen Kirche A.B. grundsätzlich bei einer Kindstaufe (abgesehen von einer Nottaufe) implizit vorausgesetzt.
Laut den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers wurde dieser niemals getauft und auch niemals religiös erzogen, zumal diese selbst konfessionslos ist.
Es liegt kein Indiz vor, welches diese Aussage der Unkenntnis der Mutter des Beschwerdeführers von einer am ...1998 erfolgten Taufe des Beschwerdeführers bzw. welches deren Zustimmung zu dieser Taufe belegen würde.
Diese Aussage von Frau I. F. ist daher ein deutliches weiteres Indiz für die Annahme, dass der Beschwerdeführer niemals getauft worden ist.
1. 3) überwiegende Indizien für die Nichttaufe infolge der Nichtdokumentation der kirchenrechtlichen Vorgaben für die innerkirchliche Zulässigkeit der Taufe des Beschwerdeführers und aufgrund der mangelnden Zustimmung eines leiblichen Elternteils des Beschwerdeführers zur Taufe zwingend anzunehmende Unbeachtlichkeit nach staatlichem Recht einer allfällig dennoch erfolgten innerkirchlich gültigen Taufe des Beschwerdeführers:
Im Jahre 1998 stand in der Evangelischen Kirche AB die Matrikenordnung 1996 in der Stammfassung Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Österreich Nr. 87 aus 1996 in Geltung. Die gegenständlichen maßgeblichen Bestimmungen dieser Matrikenordnung lauteten:
„Allgemeiner Teil
§ 1: (1) Mit den Kirchenbüchern dokumentiert die Evangelische Kirche die wesentlichen Lebensbewegungen in der Gemeinde und der einzelnen Mitglieder der Kirche.
Sie sind die Grundlage für die Ausstellung von kirchlichen Urkunden und Bestätigungen, die Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder bezeugen sowie die Grundlage für die Übersicht über die Mitgliedschaft in der Kirche.
(2) Als Kirchenbücher im Sinne dieser Verordnung gelten:
§ 2: In den Pfarrämtern der Evangelischen Kirche A. B. und der Evangelischen Kirche H. B. sind die in § 1 Abs. 2 genannten Kirchenbücher zu führen. Dabei sind in der Evangelischen Kirche A. B. die von ihm vorgeschriebenen Formulare bzw. das EDV-Matrikenprogramm zu verwenden.
§ 3: (1) Die Kirchenbücher sind jährlich mit 31. 12. mit dem Vermerk „Reihenzahl 1 bis ..., geschlossen und gefertigt mit 31. 12. d. J.“ sowie durch Anbringung des Amtssiegels des zur Führung des Kirchenbuches verpflichteten Pfarramtes und durch Unterfertigung des geschäftsführenden Pfarrers abzuschließen. Auf der Rückseite des letzten Blattes bzw. auf einem eingefügten Beiblatt ist ein alphabetisches Namensverzeichnis der Kirchenbucheintragungen anzufügen.
(2) Weiters ist eine Zweitschrift (auch als Kopie oder Ausdruck), von allen Kirchenbüchern zu erstellen. Diese sind mit dem Vermerk „Gleichlautend mit den Originalen, Reihenzahl 1 bis . . ., abgeschlossen mit 31. 12. d. J.“ sowie durch Anbringung des Amtssiegels des zur Führung des Kirchenbuches verpflichteten Pfarramtes und der Unterfertigung des geschäftsführenden Pfarrers abzuschließen.
(3) Die Zweitschriften der Kirchenbücher sind jährlich bis zum 31. März des folgenden Jahres dem zuständigen Superintendenten bzw. dem Landessuperintendenten vorzulegen.
(4) Die Superintendenten bzw. der Landessuperintendent oder deren dazu beauftragte Stellvertreter sind verpflichtet, die ihnen vorgelegten Zweitschriften zu überprüfen und die Behebung allfälliger Mängel zu veranlassen.
Die ordnungsgemäß abgeschlossenen Zweitschriften sind vom Superintendenten, dem Landessuperintendenten bzw. dessen Stellvertreter mit dem Vermerk „(Im Auftrag des Superintendenten/Landessuperintendenten) Durchgesehen und in Ordnung befunden am . . .“, mit Unterschrift und Amtssiegel dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. oder H. B. spätestens bis 31. August desselben Jahres vorzulegen.
(5) In gleicher Weise sind allfällige Leermeldungen zu erstatten.
(6) Die Kirchenbücher sind entweder handschriftlich mit dokumentenechter Tinte oder maschinenschriftlich mit dokumentenechtem Farbband zu beschriften. Die Zweitschriften oder Kopien können dokumentenechte Fotokopien oder EDV-Ausdrucke sein.
(7) Die Erstschriften sind auf dauerhafte Weise zu binden. Für die Zweitschriften bzw. Kopien genügt eine einfache Textilbindung (Band, wobei die Bandenden versiegelt werden). Ausgenommen sind Kopien in Form von Datenträgern.
(8) Die Zweitschriften bzw. Kopien sind mit einem Titelblatt zu versehen, auf dem die Art des Kirchenbuches bzw. der Inhalt des Gesamtbandes, der Jahrgang und das ausstellende Pfarramt zu verzeichnen sind.
(9) Werden die Matriken mit Hilfe des EDV-Matrikenprogramms der Evangelischen Kirche verwaltet, sind die einzelnen Vorschriften, insbesondere über die Zweitschrift, sinngemäß anzuwenden.
§ 4: (1) Richtigstellungen und Änderungen der Eintragungen in die Kirchenbücher wie z. B. die Legitimation eines unehelichen Kindes (§§ 161 und 162 ABGB), Feststellung der Unehelichkeit (§§ 156-159 ABGB), Annahme des Familiennamens bei Adoption (§§ 183-185 a ABGB), Namensänderungen (nur mit Bewilligung des Amtes der Landesregierung bzw. des Magistrates der Stadt Wien), sind von den Pfarrämtern auf Antrag, jedoch ausschließlich auf Grund standesamtlicher Urkunden oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen, vorzunehmen.
(2) Ergänzungen in den Taufbüchern (Austritt und Wiedereintritt) sind auf Grund der Eintragung in den eigenen Kirchenbüchern bzw. auf Grund von Meldungen anderer Pfarrämter und Bezirksverwaltungsbehörden vorzunehmen.
(3) Sofern sich solche Richtigstellungen und Änderungen auf bereits abgeschlossene Jahrgänge der Kirchenbücher beziehen, sind sie umgehend dem zuständigen Oberkirchenrat zu melden; gegebenenfalls auch demjenigen Pfarramt, das auf Grund seinerzeitiger Delegation die betreffende Amtshandlung auch in seine Kirchenbücher eingetragen hat.
§ 5: Uber erfolgte Taufen, Konfirmationen und Trauungen können Urkunden, über Eintritte Bestätigungen ausgestellt werden. Es wird empfohlen, dafür die vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. aufgelegten Formulare bzw. das EDV-Matrikenprogramm zu verwenden. Diese Urkunden bzw. Bestätigungen haben zumindest zu enthalten:
Ausstellendes Pfarramt, Reihenzahl im Taufbuch, Ort und Datum der Taufe, Name des taufenden Pfarrers.
Täufling:
Vor- und Familienname, Religionsbekenntnis, Ort und Datum der Geburt.
Eltern und Paten:
Vor- und Familienname, Glaubensbekenntnis, Anschrift.
Unterschrift des ausstellenden Pfarrers.
(…)
Besonderer Teil
A. Das Taufbuch
§ 8: (1) Im Taufbuch werden alle in der Pfarrgemeinde vorgenommenen Taufen mit Reihenzahl eingetragen. Taufen, die an eine andere Pfarrgemeinde delegiert wurden, sind ohne Reihenzahl einzutragen.
(2) In das Taufbuch werden eingetragen: Ort und Datum der Taufe, Name des taufenden Pfarrers.
Täufling:
Vor- und Familienname, Geschlecht, Religionsbekenntnis, Ort und Datum der Geburt, Anschrift, Stand. Eltern bzw. Mutter: Vor- und Familienname, Ort und Datum der Geburt, Religionsbekenntnis, Anschrift und Beruf.
Paten:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Religionsbekenntnis, Beruf und Anschrift. Ausstellendes Pfarramt und Datum einer Delegation ist in die Anmerkungsspalte einzutragen, ein Taufspruch kann hier eingetragen werden.
(3) Das Standesamt, bei dem die Geburt des Kindes eingetragen wurde, und die Nummer der Eintragung im Geburtenbuch dieses Standesamtes sind in der Anmerkungsspalte des Taufbuches einzutragen.
§9: (1) Grundlage für die Eintragung in das Taufbuch ist die standesamtliche Geburtsurkunde des Täuflings. Dies gilt insbesondere für die Familiennamen.
(2) Vornamen, die in der standesamtlichen Geburtsurkunde nicht enthalten sind, dürfen beigefügt werden, was aber in der Anmerkungsspalte zu vermerken ist. Diese zusätzlichen Vornamen sind rechtlich nicht gültig.
(3) Die Daten der Eltern des Täuflings werden deren standesamtlicher Heiratsurkunde und deren Taufscheinen, bei einem unehelichen Kind der standesamtlichen Geburtsurkunde und dem Taufschein der Mutter entnommen.
(4) Bei Taufen unehelichen Kindes ist der Name des Kindesvaters nur dann in das Taufbuch einzutragen, wenn er auf der Geburtsurkunde des Kindes aufscheint.
(5) Die Daten des (der) Paten werden in der Regel dessen (deren) Taufschein(en) entnommen. In Zweifelsfällen hat ein Pate seine Kirchenmitgliedschaft mittels Patenbescheinigung seines zuständigen Pfarramtes nachzuweisen.
§ 10: (1) Der Taufende und der (die) Taufpate(n) oder dessen (deren) Stellvertreter haben eigenhändig mit Vorund Familiennamen zu unterschreiben.
(2) Bei Haustaufen und anderen auswärtigen Taufen ist ein Taufprotokoll aufzunehmen, in das der Taufende und der (die) Taufpate(n) bzw. deren Stellvertreter eigenhändig ihre(n) Vor- und Familiennamen einzusetzen haben. Die Aufnahme des Taufprotokolls ist in der Anmerkungsspalte zu vermerken. Das Taufprotokoll ist im Pfarrarchiv zu hinterlegen. Das entfällt, wenn die Paten in dem Taufbuch selbst unterschreiben.“
Im Jahre 1998 stand in der Evangelischen Kirche AB die Amtshandlungsverordnung 1996 in der Stammfassung Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Österreich Nr. 96 aus 1996 in Geltung. Die gegenständlichen maßgeblichen Bestimmungen dieser Amtshandlungsverordnung lauteten:
„1. Voraussetzungen:
(…)
§ 1: (1) Amtshandlungen sind vom zuständigen Pfarrer vorzunehmen. Ausnahmen bestimmt § 102 Abs. 1 der Kirchenverfassung.
(2) Nur in besonders zu berücksichtigenden Fällen können Amtshandlungen in einer anderen Pfarrgemeinde vollzogen werden. Dazu ist die Delegation des zuständigen Pfarrers erforderlich.
(3) Vor jeder Amtshandlung ist ein seelsorgerliches Gespräch zu führen.
(…)
Taufen wir, so tun wir, was nach unserem Bekenntnis Christus der Gemeinde aufgetragen hat zu tun, und was die eine heilige allgemeine christliche Kirche immer und überall getan hat. Wir stehen in einer ununterbrochenen Kette von Taufenden und Getauften.
Der Ort, die Taufe zu feiern, ist nicht die Familie, sondern der Gottesdienst der hörenden, betenden und lobenden Gemeinde.
Selten haben wir Seelsorger Gelegenheit, Erwachsene zur Taufe zu führen. Doch wir sind uns einig darin, daß die Taufe der Unmündigen nicht unbiblisch genannt werden kann. Sie ruft aber die Gemeinde und Eltern zur Verantwortung auf, die getauften Kinder in die Gemeinde der Glaubenden hineinzuführen durch ihr Lebensvorbild und durch ihre Rede.
Wir Seelsorger haben den Auftrag, der Gemeinde und den Eltern bei der Bewältigung dieser Aufgabe zu helfen.
Diese Verantwortung werden wir im Taufgespräch klären, in dem wir auch für besondere Bräuche — Kreuzzeichen, Taufkerze, Taufspruch — Verständnis zu gewinnen suchen.
Wir sind gefragt, ob wir jedes unmündige Kind taufen.
Zuweilen wünschen Eltern einen Taufaufschub. Wir sollten ihn gewähren.
Und wenn wir im sorgfältigen Gespräch mit den Eltern erkennen, daß eine christliche Erziehung des Täuflings weder durch sie noch durch die Gemeinde zu erwarten ist, dann sollten wir die Taufe aufschieben.
In solchen Fällen sollten die Namen der betroffenen Kinder und ihrer Eltern sowie die Gründe für den Taufaufschub vermerkt werden gemäß dem Auftrag, daß in der Gemeinde alles getan wird, um solche Kinder zur Taufe zu begleiten. (Taufaufschubregister)
Werden wir gebeten, Erwachsene oder Schüler im Konfirmandenalter zu taufen, wird es möglich, daß der Täufling das Bekenntnis selber spricht und mit der Taufe die Zulassung zum Abendmahl und zum Patenamt erlangt.
Der Gottesdienst zur Segnung der Konfirmanden kann — neben dem Ostergottesdienst — besonders eindringlich die Bedeutung der Taufe betonen.
§ 3: Die Taufe ist gültig, wenn der Täufling hörbar im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes und sichtbar mit Wasser getauft wird.
§4: (1) Die Taufe von Unmündigen setzt das Bekenntnis der Eltern, eines Elternteiles und der Paten zum christlichen Glauben und die Verpflichtung zur christlichen Erziehung in der Evangelischen Kirche voraus.
(2) Ist kein Elternteil evangelisch, und ist die Taufe aus besonders zu berücksichtigenden Gründen geboten, muß zumindest ein Pate der Evangelischen Kirche angehören.
(3) Taufpaten müssen einer christlichen Kirche angehören. Sie sollten nach Möglichkeit evangelisch und konfirmiert sein. Sollte ein evangelischer Pate nicht zur Verfügung stehen, kann dieser auch einem anderen christlichen Bekenntnis (das die altchristlichen Taufsymbole anerkennt) angehören. Ist ein Taufpate dem taufenden Pfarrer unbekannt, so muß er den Nachweis der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche erbringen. Dieser Nachweis sollte nicht älter als ein Monat sein.“
1.3. 1) Wäre tatsächlich der Beschwerdeführer am ...1998 vom damaligen Pfarrer getauft worden, hätte dieser in mehrfacher Weise klare kirchenrechtliche Vorgaben verletzt:
1.3.1. 1) Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Amtshandlungsverordnung 1996:
Aufgrund der klaren kirchenrechtlichen Vorgabe des § 1 Abs. 3 Amtshandlungsverordnung 1996 hätte vor der Taufe ein „seelsorgliches Gespräch“ mit der leiblichen Mutter und/oder dem leiblichen Vater des Beschwerdeführers stattfinden müssen. Gegenständlich hätte dieses Gespräch mit der Mutter des Beschwerdeführers, Frau I. F., geführt werden müssen, zumal der leibliche Vater sichtlich nicht bekannt bzw. nicht kontaktierbar war.
Dass ein solches seelsorgliches Gespräch jemals erfolgt ist, ist nicht anzunehmen, zumal dieses seelsorgliches Gespräch nach dem innerkirchlichen Recht zu dokumentieren gewesen wäre. Es müsste daher in der Dokumentation der evangelischen Pfarre eine Dokumentation eines mit der Mutter des Beschwerdeführers geführten „seelsorglichen Gesprächs“ aufliegen. Eine solche Dokumentation liegt nun aber nicht (auch nicht im Hinblick auf die Taufe der Tochter L. F.) auf, zumal diese Dokumentation diesfalls vom aktuellen Pfarrer dem Gericht vorgelegt worden wäre.
Dieses Faktum bildet ein weiteres deutliches Indiz für die nicht erfolgte Zustimmung eines leiblichen Elternteils zur angeblichen Taufe des Beschwerdeführers.
Es liegt kein Grund zur Annahme vor, dass der ehemalige Pfarrer diesen Verstoß gesetzt hat, was nun aber zum Schluss führt, dass keine Taufe erfolgt ist.
1.3.1. 2) Verstoß gegen § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 bis 5 Matrikenordnung 1996:
Aufgrund der klaren kirchenrechtlichen Vorgabe des § 8 Abs. 3 und des § 9 Abs. 1 bis 5 Matrikenordnung 1996 wären die dort näher angeführten personenstandrechtlichen Dokumente des Beschwerdeführers beizuschaffen und entsprechend zu dokumentieren gewesen. Dass in diese Personenstandsdokumente jemals eingesehen worden ist, ist nicht anzunehmen, zumal die nach der Matrikenordnung angeordneten entsprechenden Verweise auf diese Urkunden im Taufbuch fehlen.
Bei der gebotenen Geburtsurkundenvorlage wäre zudem auch entweder der Name des leiblichen Vaters zur Kenntnis gelangt, und sodann auch im Taufbuch anzuführen gewesen, oder eben dieser Name des leiblichen Vaters nicht vermerkt gewesen. Dieser Nichtvermerk in der Geburtsurkunde wäre aber ebenfalls im Taufbuch zu dokumentieren gewesen.
Diese umfassenden Nichteintragungen stellen weitere schwere Verstöße gegen innerkirchenrechtliche Vorgaben dar.
Diese Nichtdokumentation im Taufbuch legt zudem im Falle, dass eine Taufe wirklich erfolgt sein sollte, ebenfalls nahe, dass von dieser Taufe bzw. diesem Taufvorhaben die Inhaberin dieser Dokumente, nämlich die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin, niemals informiert worden ist, und damit dieser Taufe auch niemals zugestimmt hat.
Es liegt kein Grund zur Annahme vor, dass der ehemalige Pfarrer diesen Verstoß gesetzt hat, was nun aber zum Schluss führt, dass keine Taufe erfolgt ist.
1.3.1. 3) Verstoß gegen § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Amtshandlungsverordnung 1996:
Da zudem im Taufbuch selbst dokumentiert ist, dass die Mutter des Beschwerdeführer kein Religionsbekenntnis aufweist, und da der leibliche Vater des Beschwerdeführers zudem jedenfalls dem damaligen Pfarrer unbekannt war (daher der Pfarrer sich niemals die Mühe gemacht hat, sich die Geburtsurkunde vorlegen zu lassen, geschweige denn, dessen Namen zu eruieren – wozu der Pfarrer nun aber im Falle, dass gar keine Taufe erfolgt ist, ohnedies gar nicht verhalten gewesen wäre), wäre zwingend vom damaligen Pfarrer anzunehmen gewesen, dass kein leiblicher Elternteil des Beschwerdeführers eine christliche Erziehung des Beschwerdeführers unterstützen, geschweige denn gewährleisten würde. Somit wäre aber auch gemäß § 4 Abs. 1 der Amtshandlungsverordnung 1996 – von der Sonderkonstellation des § 4 Abs. 2 der Amtshandlungsverordnung 1996 abgesehen - eine Taufe des Beschwerdeführers unzulässig gewesen.
Es liegt kein Grund zur Annahme vor, dass der ehemalige Pfarrer diesen Verstoß gesetzt hat, was nun aber zum Schluss führt, dass keine Taufe erfolgt ist.
1.3.1. 4) Verstoß gegen § 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 Amtshandlungsverordnung 1996:
Da, wie ausgeführt, im Taufbuch selbst dokumentiert ist, dass die Mutter des Beschwerdeführer kein Religionsbekenntnis aufweist und der leibliche Vater des Beschwerdeführers zudem dem damaligen Pfarrer nicht bekannt war (daher die Pfarre sich niemals die Mühe gemacht hat, dessen Namen zu eruieren), wäre die Taufe auch gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Amtshandlungsverordnung 1996 unzulässig gewesen, setzt doch die Taufe eines Unmündigen das Bekenntnis zumindest eines leiblichen Elternteils voraus, und ist im Falle, dass kein Elternteil ein christliches Bekenntnis aufweist, nur im Falle besonders berücksichtigungswürdiger Umstände eine Taufe zulässig.
Dass solche besonders berücksichtigungswürdige Umstände nicht dokumentiert wurden und offenkundig auch niemals vorgelegen sind, ist evident.
Es liegt kein Grund zur Annahme vor, dass der ehemalige Pfarrer diesen Verstoß gesetzt hat, was nun aber zum Schluss führt, dass keine Taufe erfolgt ist.
1.3.1. 5) Sachverhalt, welcher für die Würdigung der Richtigkeit der Behauptung von Herrn Mag. J. von Relevanz ist:
1.3.1.5. 1) mangelnde kirchenrechtliche Kenntnis des Herrn Mag. K. F. und der Frau M. N. als weiterer würdigungsrelevanter Umstand:
Ob nach dem Verständnis der Evangelischen Kirche A.B. ein Kind durch einen Pfarrer im Rahmen einer Tauffeier rechtsgültig getauft worden ist, hängt ausschließlich von den innerkirchlichen theologischen und kirchenrechtlichen Vorgaben der Kirche ab.
Daraus folgt, dass nur eine Person, welche im höchsten Maß Kenntnis von diesen innertheologischen und innerkirchenrechtlichen Vorgaben hat, in der Lage ist zu beurteilen, ob eine an einer Person vorgenommene rituelle Handlung nach dem Verständnis dieser Kirche als eine Taufhandlung einzustufen ist oder nicht.
Nun ist aber notorisch, dass insbesondere in der evangelischen Kirche es üblich ist, Personen unabhängig von der Frage, ob diese getauft sind, zu segnen und Teil einer rituellen Handlung werden zu lassen (etwa durch das Aufzeichnen des Kreuzes an der Stirn).
Schon der Umstand, dass nach mehr als 20 Jahren keine Person mehr in der Lage ist, exakt sich erinnern zu können, ob und in welcher Hinsicht eine rituelle Handlung, welche einem Kind, nämlich der L. F. zuteil geworden ist, auch einem anderen Kind, nämlich dem Beschwerdeführer zuteil geworden ist, bewirkt, dass die entsprechenden Angaben einer erfolgten Taufe des Beschwerdeführers keinen hohen Beweiswert haben, und jedenfalls nicht geeignet sind, nachweisliche andere Fakten relevant in Frage zu stellen.
Dazu kommt aber auch noch die mangelnde theologische und kirchenrechtliche Fachkenntnisse der Zeugen, sodass diese gar nicht in der Lage waren zu beurteilen, ob bestimmte am Beschwerdeführer vollzogene rituelle Handlungen nach dem Verständnis der Evangelischen Kirche A.B. eine gültige Taufhandlung darstellen.
Daraus ist daher zu folgern, dass den entsprechenden Angaben der obangeführten beiden Zeugen keinerlei Beweiswert beizumessen ist.
1.3. 2) Verstöße des aktuellen Pfarrers gegen das evangelische Kirchenrecht:
1.3.2. 1) Verstoß gegen § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 bis 5 Matrikenordnung 1996:
Aufgrund der klaren kirchenrechtlichen Vorgabe des § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 bis 5 Matrikenordnung 1996 wären die näher angeführten personenstandrechtlichen Dokumente des Beschwerdeführers vom aktuellen Pfarrer anlässlich seines (auf bloßen Zuruf erfolgten) Nachtrags der (angeblichen) Taufe beizuschaffen und entsprechend zu dokumentieren gewesen.
Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der aktuelle Pfarrer keinerlei Schritte gesetzt hat, um die Richtigkeit der bloßen Behauptung des Herr Mag. K. J. zu überprüfen.
3.2. 2) unnachvollziehbare und durch keinerlei offengelegte Indizien nahegelegte Annahme des aktuellen Pfarrers, dass sein Vorgänger die im Punkt. 1.3.1) aufgezeigten Verstöße gegen das evangelische Kirchenrecht gesetzt hat:
Ohne Offenlegung jeglicher Indizien hat der aktuelle Pfarrer es als erwiesen angesehen, dass sein Vorgänger die im Punkt. 1.3.1) aufgezeigten schwerwiegenden Verstöße gegen das evangelische Kirchenrecht gesetzt hat.
Gerade dieser Umstand, dass im Falle der Annahme der Richtigkeit der Behauptung des Herrn Mag. J. sein Amtsvorgänger zahlreiche schwerwiegende Verstöße gegen das Kirchenrecht gesetzt hatte, hätte den aktuellen Pfarrer verpflichtet, besonders kritisch zu prüfen, ob es nicht Indizen gibt, welche gegen die Richtigkeit der Behauptung der Herrn Mag. J. sprechen, und für das rechtmäßige Verhalten des ehemaligen Pfarrers.
In Anbetracht dieser Verpflichtung hätten dem aktuellen Pfarrer jedenfalls die zuvor dargelegten Sachverhalte, welche die Unrichtigkeit der Behauptung des Herrn Mag. J. geradezu als erwiesen erscheinen lassen, auffallen müssen, und hätte diese zwingend und leicht erlangbare Kenntnis den aktuellen Pfarrer zur Nichtvornahme der Nachtragseintragung veranlassen müssen.
Bei Würdigung der unter Punkt 1) dargelegten Erwägungen und Sachlage ist bei dieser Sachlage zwingend von der nicht erfolgten Taufe des Beschwerdeführers bzw. von der Nichtzugehörigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der österreichischen Rechtsordnung auszugehen.
Wie zuvor aufgezeigt, fordert das Kirchenrecht der evangelischen Kirche A.B. jedenfalls aber ein Seelsorgegespräch mit einem leiblichen Elternteil vor einer Taufe und ist im Falle einer Taufe eines Unmündigen eine solche im Falle des Nichtbestehens eines christlichen Bekenntnisses eines leiblichen Elternteils nur unter besonderen, gegenständlich augenscheinlich niemals bestanden habender Umstände zulässig.
Selbst wenn man annehmen könnte, dass nach evangelischen Kirchenrecht eine Taufe eines Unmündigen auch ohne Zustimmung eines leiblichen Elternteils (bzw. gesetzlichen Vertreters) rechtens ist, wäre jedenfalls aufgrund dieser Verstöße gegen die klaren kirchenrechtlichen Bestimmungen (auch vom aktuellen Pfarrer) von der offenkundigen Unzulässigkeit einer Taufe des Beschwerdeführers auszugehen.
Damit steht fest, dass die behauptete Taufe kirchenrechtlich keinesfalls zulässig war bzw. gewesen wäre, zumal Herr Mag. K. F. weder der leibliche Vater des Beschwerdeführers war noch dessen gesetzlicher Vertreter ist, kein Seelsorgegespräch mit einem leiblichen Elternteil des Beschwerdeführers erfolgt ist, und zudem auch kein Elternteil nach dem Kenntnisstand der evangelischen Kirche ein christliches Bekenntnis aufgewiesen hat, und weiters offenkundig keine besonderen Gründe vorgelegen sind, welche dennoch eine Taufe des Beschwerdeführers als geboten erscheinen hätten lassen.
Da kein Anlass zur Annahme besteht, dass am ...1998 der Pfarrer von … eine schwere Kirchenrechtsverletzung begangen hat, ist folglich auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tage (entsprechend der innerkirchlichen Vorgabe der Evangelischen Kirche A.B.) nicht getauft worden ist, abgesehen davon, dass diese Taufe ohnedies nach staatlichem Recht keine Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche AB begründet hätte.
Damit ist aber festzustellen, dass bei Zugrundelegung der Ermittlungsergebnisse alle zeitnahen Indizien zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer niemals getauft worden ist, und dass auch alle nachträglich hervorgekommenen Indizien nicht geeignet sind, diese zeitnahen Indizien in Frage zu stellen.
Da der Beschwerdeführer feststellungsgemäß niemals getauft worden ist, hat dieser bereits aus diesem Grunde die Mitgliedschaft zur Evangelischen Kirche A.B. erworben, zumal nach den innerkirchlichen Regelungen (Regelungen im Innenverhältnis) ausschließlich durch die Taufe die Mitgliedschaft zu dieser Religionsgemeinschaft erworben wird.
3. 1) Unbeachtlichkeit einer allfälligen Taufe infolge der festgestellten Nichtzustimmung eines obsorgeberechtigten gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers zur gegenständlichen angeblich erfolgten Taufe:
In analoger Auslegung dieses oa. Art. 6 InterkonfessionellenG haben nach der höchstgerichtlichen Judikatur Personen, welche ein entsprechendes rechtliches Interesse haben, das Recht auf bescheidmäßige Feststellung über ihre Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft nach staatlichem Recht (vgl. VfSlg. 11.300/1987; VwGH 25.2.1957, 1914/55; 22.5.1964, 1111/63; Klecatsky-Weiler, Österreichisches Staatskirchenrecht [1958] 832; Potz R./ Schinkele B., Grundriss Religionsrecht im Überblick [2024] 136-138).
Klarstellend sei auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 16.3.1987, Zl. B 933/86, VfSlg. 11.300/1987, verwiesen, wonach diese aus dem Gesetz abgeleitete Befugnis der staatlichen Behörden zur Feststellung der Zugehörigkeit einer bestimmten Person zu einer Religionsgesellschaft sich nur auf das Außenverhältnis der Rechtsbeziehung dieser Religionsgesellschaft beschränkt, daher nichts darüber aussagt, nach welchem Rechtsverständnis diese Religionsgesellschaft im Innenverhältnis (daher im Rahmen ihrer inneren Angelegenheiten) diese Frage beantwortet.
Aus allen Ermittlungsergebnissen ergeben sich ausschließlich Indizien, dass die Mutter des Beschwerdeführers einer allfälligen Taufe des Beschwerdeführers nicht zugestimmt hat, und dass diese niemals Kenntnis von einer allfälligen Taufe des Beschwerdeführers erlangt hat.
Dies ergibt sich einerseits aus den Dokumentationen der Pfarre, welche mehr als nahe legen, dass niemals eine Kontaktaufnahme mit der Mutter des Beschwerdeführers erfolgt ist, wie auch aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Soweit ersichtlich schreibt keine Norm des evangelischen Kirchenrechts vor, dass eine Taufe eines Unmündigen die Zustimmung eines Elternteils oder gesetzlichen Vertreters des unmündigen voraussetzt, doch ist wohl aus den obangeführten Normen implizit eine solche Vorgabe zu erschließen.
Jedenfalls führt aber die teleologische und systematische Auslegung des InterkonfessionellenG und des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985, zum Ergebnis, dass diese Gesetze im Hinblick auf das Außenverhältnis (daher der staatlichen Rechtswirkung) der Handlungen einer Religionsgemeinschaft fordern, dass im Außenverhältnis Wirkungen auslösende rituellen Handlungen an einer unmündigen Person (wie etwa die rituelle Handlung einer Taufe) voraussetzen, dass diese rituellen Handlungen mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters der unmündigen Person erfolgt sind. (vgl. Klecatsky-Weiler, Österreichisches Staatskirchenrecht [1958] 833).
Zudem normiert § 167 Abs. 2 ABGB explizit diese Zustimmungsvorgabe (vgl. auch Potz R./ Schinkele B., Grundriss Religionsrecht im Überblick [2024] 136-138).
Solch eine Zustimmung eines obsorgeberechtigten gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers zur gegenständlichen angeblich erfolgten Taufe ist feststellungsgemäß niemals erfolgt.
Unabhängig von der Frage, ob das evangelische Kirchenrecht eine solche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters fordert, ist infolge dieser nicht erfolgten Zustimmung eines obsorgeberechtigten gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers zur gegenständlichen angeblich erfolgten Taufe zwingend zu folgern, dass selbst im Falle, dass der Beschwerdeführer am ...1998 nach innerkirchlichen Recht rechtsgültig getauft worden wäre, diese Taufe keinerlei Rechtswirkungen im staatlichen Bereich (daher im Außenverhältnis der Rechtsbeziehungen der Evangelischen Kirche A.B.) entfaltet hat, daher nach staatlichem Recht jedenfalls niemals erfolgt ist:
Die Außenwirksamkeit und damit staatlich Verbindlichkeit der erfolgten Begründung der Mitgliedschaft zu einer Religionsgesellschaft wird, sofern einfachgesetzlich nichts anderes normiert ist, durch § 167 Abs. 2 ABGB und die §§ 1 und 4 InterkonfessionellenG und des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelt.
Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.3.1987, Zl. B 933/86, VfSlg. 11.300/1987, klargestellt hat, beschränkt sich die aus dem InterkonfessionellenG abgeleitete Befugnis der staatlichen Behörden zur Feststellung der Zugehörigkeit einer bestimmten Person zu einer Religionsgesellschaft nur auf das Außenverhältnis der Rechtsbeziehung dieser Religionsgesellschaft, und sagt diese Regelung daher nichts darüber aus, nach welchem Rechtsverständnis diese Religionsgesellschaft im Innenverhältnis (daher im Rahmen ihrer inneren Angelegenheiten) diese Frage beantwortet wird (vgl. auch Potz R./ Schinkele B., Grundriss Religionsrecht im Überblick [2024] 136-138).
Auch wird aus der insbesondere durch Art. 15 StGG und Art. 9 MRK garantierte Religionsfreiheit jeder Religionsgemeinschaft das Recht zugestanden, selbst nach den im Innenverhältnis ergehenden eigenen Regelungen zu bestimmen, wie die Mitgliedschaft zur jeweiligen Religionsgesellschaft (nach dem eigenen innerreligiösen Verständnis) erworben werden kann. Der Staat kann daher nicht gegen den Willen einer Religionsgesellschaft die Zugehörigkeit zu dieser feststellen (vgl. OGH 27.8.2008, 7 Ob 109/08t, Potz R./ Schinkele B., Grundriss Religionsrecht im Überblick [2024] 136-138).
Daraus ist zu folgern, dass staatliches Recht zwar befugt ist zu bestimmen, welche nach den innerreligionsgesellschaftlichen Verständnis als Mitglieder dieser Religionsgesellschaft einzustufenden Personen auch nach staatlichem Recht als Mitglieder dieser Religionsgesellschaft anzusehen sind, und damit die aus dieser Religionszugehörigkeit aus dem staatlichen Recht erfließenden Rechte und Pflichten innehaben. Nicht befugt ist aber das staatliche Recht zu bestimmen, dass eine Person entgegen dem Verständnis einer Religionsgesellschaft Mitglied dieser Religionsgesellschaft geworden ist bzw. ist.
In Entsprechung dieser staatlichen Befugnis wird im § 167 Abs. 2 ABGB normiert, dass ein Kind nur dann auch nach staatlichem Recht einer bestimmten Religionsgesellschaft zugehörig ist, wenn ein (die Obsorge innehabender) Elternteil dem Erwerb dieser Zugehörigkeit zugestimmt hat.
§ 4 InterkonfessionellenG wiederum bestimmt, dass ab der Vollendung des 14. Lebensjahres jeder Minderjährige nach freier eigener Überzeugung die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgesellschaft wählen kann.
Da der Beschwerdeführer am ...1998 erst drei Jahre war, ist in Entsprechung dieser oa. Rechtslage nur dann nach dem staatlichen Recht eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers bejahbar, wenn dem Erwerb dieser Mitgliedschaft eine obsorgeberechtigte Person zugestimmt hat.
Am ...1998 war die Mutter des Beschwerdeführers allein für diesen obsorgeberechtigt, zumal der Beschwerdeführer unehelich geboren wurde, nicht legitimiert wurde und offenkundig keine Teilung der Obsorge zwischen den leiblichen Elternteilen vereinbart worden war.
Da die Mutter des Beschwerdeführers feststellungsgemäß der Taufe und damit dem Erwerb der Mitgliedschaft zur Evangelischen Kirche A.B. durch den Beschwerdeführer niemals zugestimmt hat, ist damit zwingend auszuschließen, dass der Beschwerdeführer jemals (nach staatlichem Verständnis) Mitglied der Evangelischen Kirche A.B. geworden ist; und das selbst, wenn der Beschwerdeführer nach gültigem evangelischen Kirchenrecht durch einen evangelischen Pfarrer getauft worden ist, und der Beschwerdeführer damit nach dem innerreligionsgesellschaftlichen Verständnis Mitglied der Evangelischen Kirche geworden sein sollte.
Damit ist bereits aus dieser klaren Rechtslage zwingend zu folgern, dass der Beschwerdeführer nach dem staatlichen Verständnis niemals Mitglied der Evangelische Kirche A.B. geworden ist, und für diesen daher keine einer staatlich anerkannten Mitgliedschaft zu dieser Religionsgesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten zum Tragen kommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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