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VGW-152/099/14042/2025•LVwG W VGW-152/099/14042/2025
VGW-152/099/14042/2025Tribunale amministrativo regionale24 ott 2025
Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, strafgerichtliche Verurteilungen, Vorsatztat, Tilgungsfrist
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. HOFSTÄTTER über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ...1964, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25.08.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG),
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25.8.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer weise strafgerichtliche Verurteilungen auf, deren Tilgung erst mit 16.8.2034 eintrete.
2. In seiner rechtzeitigen und zulässigen, von einer Rechtsvertreterin für ihn eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unter dem Titel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen vor, die Vorstrafen lägen mehr als zehn Jahre zurück. Seitdem habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten und eine Therapie absolviert, um eine psychische Erkrankung zu überwinden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien leitete in der Folge das Ermittlungsverfahren ein und nahm Abfragen des Strafregisters und des IZR vor.
5. Mit Parteiengehör vom 13.10.2025 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung darüber informiert, dass er – wie von der belangten Behörde ausgesprochen – die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG nicht erfüllt und eine Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG – anders als in der Beschwerde erkennbar argumentiert – vor diesem Hintergrund nicht erforderlich ist. Ein aktueller Auszug aus dem Strafregister wurde dem Parteiengehör angeschlossen und auf ein mögliches Vorgehen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG verwiesen.
6. Soweit der Beschwerdeführer auf das Parteiengehör bis zum heutigen Tag nicht replizierte und in der Beschwerde allein die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, konnte das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
II. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer wurde am ...1964 in C., Tunesien, geboren und ist derzeit staatenlos. Am 28.7.2025 begehrte er bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
2. Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen folgende Verurteilungen auf:
PAR 207/1 StGB
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 01.07.1997
zu LG F.STRAFS.WIEN … RK 01.07.1997
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 01.07.1997
LG F.STRAFS.WIEN … vom 15.10.2002
PAR 125 StGB
Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 17.03.2008
zu LG F.STRAFS.WIEN … RK 29.09.2000
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.WIEN … vom 17.10.2001
PAR 83/1 86 StGB
Freiheitsstrafe 8 Jahre
Vollzugsdatum 17.03.2008
zu LG F.STRAFS.WIEN … RK 28.05.2002
zu LG F.STRAFS.WIEN … RK 29.09.2000
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 17.03.2008, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG KREMS A D DONAU … vom 20.02.2008
zu LG F.STRAFS.WIEN … RK 28.05.2002
zu LG F.STRAFS.WIEN … RK 29.09.2000
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG F.STRAFS.WIEN … vom 21.04.2008
zu LG F.STRAFS.WIEN … RK 28.05.2002
zu LG F.STRAFS.WIEN … RK 29.09.2000
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG KREMS A D DONAU . vom 21.05.2008
zu LG F.STRAFS.WIEN … RK 28.05.2002
zu LG F.STRAFS.WIEN … RK 29.09.2000
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG F.STRAFS.WIEN … vom 13.02.2009
zu LG F.STRAFS.WIEN … RK 28.05.2002
zu LG F.STRAFS.WIEN … 29.09.2000
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 17.03.2008
LG F.STRAFS.WIEN … vom 09.01.2012
PAR 27 ABS 1/1 (7.8. FALL) 27/3 SMG
Datum der (letzten) Tat 23.02.2011
Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 24.06.2011
zu LG F.STRAFS.WIEN … RK 09.05.2011
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 24.06.2011
LG F.STRAFS.WIEN … vom 06.06.2016
zu LG F.STRAFS.WIEN … RK 09.05.2011
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 24.06.2011
LG F.STRAFS.WIEN … vom 06.06.2016
§ 107(1) StGB
Datum der (letzten) Tat 27.06.2016
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 16.08.2019
zu LG F.STRAFS.WIEN … RK 15.09.2017
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 16.08.2019
LG F.STRAFS.WIEN … vom 19.08.2019
zu LG F.STRAFS.WIEN … RK 15.09.2017
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 16.08.2019
LG F.STRAFS.WIEN … vom 07.07.2021
Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ...
... wird die Tilgung voraussichtlich mit 16.08.2034 eintreten.
... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind und auf das Beschwerdevorbringen.
1. Die Daten zur Person und zum Antrag des Beschwerdeführers wurden auf Grund von im Akt einliegenden unbedenklichen Urkunden festgestellt.
2. Die Feststellungen zu den im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden Verurteilungen beruhen auf eine Abfrage, die das Verwaltungsgericht Wien am 23.9.2025 vorgenommen hat. Diese Abfrage ist in ON 2 dokumentiert. Zudem hat der Beschwerdeführer die bereits von der belangten Behörde festgestellten und verakteten Verurteilungen in der Beschwerde nicht bestritten, auf die Eintragungen im Strafregister sogar verwiesen und allein seinen persönlichen Hintergrund erläutert.
IV. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 lauten:
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
[…]
[…]
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
[…]
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972 lauten:
Tilgung von Verurteilungen
§ 1. (1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.
[…]
(5) Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Dies gilt nicht für Auskünfte gemäß §§ 9b und10a Strafregistergesetz.
[…]
Beginn der Tilgungsfrist
§ 2. (1) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
[…]
Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung
§ 3. (1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist
wenn er wegen Jugendstraftaten nach den §§ 12 oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des § 13 jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;
wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;
wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist;
wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.
[…]
Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen
§ 4. (1) Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.
(2) Die Tilgungsfrist ist im Falle des Abs. 1 unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muß aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
[…]
V. Rechtliche Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer begehrt den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch „Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24)“ iSd. § 6 Z 2 StbG. Sämtliche für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Verleihungstatbestände – mangels Geburt im Bundesgebiet ist etwa die Erfüllung des § 14 StbG ausgeschlossen – erfordern die Erfüllung der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG.
2. Diese Verleihungsvoraussetzung ist vorderhand dann nicht erfüllt, wenn der Beschwerdeführer durch ein inländisches Gericht wegen mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (VwGH 19.9.2012, 2012/01/0110).
Im Jahr 1997 wurde er wegen des Vorsatzdelikts Unzucht mit Unmündigen (§ 207 Abs. 1 StGB idF BGBl. Nr. 60/1974) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Im Jahr 2000 wurde er wegen des Vorsatzdelikts Sachbeschädigung (§ 125 StGB idF BGBl. Nr. 60/1974) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.
2002 wurde er wegen des Vorsatzdelikts Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB idF BGBl. Nr. 762/1996) iVm. dem Delikt (Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination) Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB idF BGBl. Nr. 60/1974) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren rechtskräftig verurteilt. 2011 wurde er wegen des Vorsatzdelikts Unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln (§ 27 Abs. 1 Z 1 7. und 8. Fall SMG idF BGBl. I Nr. 110/2007, § 27 Abs. 3 SMG idF BGBl. I Nr. 110/2007) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. 2017 wurde er wegen des Vorsatzdelikts Gefährliche Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB idF BGBl. I Nr. 112/2015) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt. Sämtliche Verurteilungen erfolgten durch das Straflandesgericht Wien, somit durch ein inländisches Gericht.
3. In der Folge ist zu prüfen, ob zumindest eine der Jahr(zehnt)e zurückliegenden Verurteilungen wegen einer Vorsatztat (noch) maßgeblich ist. Maßgeblich ist eine Verurteilung, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde aufgenommen werden darf (§ 10 Abs. 1a Satz 1 StbG). Ausweislich der Gesetzesmaterialien zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 2 StbG idF BGBl. I Nr. 124/1998 nimmt diese auf das Tilgungsgesetz 1972 Bedacht (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 7; vgl. bereits VwGH 14.10.1998, 98/01/0449). Diese Auslegung ist auf § 10 Abs. 1a Satz 1 StbG zu übertragen (vgl. VwGH 25.11.2009, 2009/01/0057).
4. Gemäß § 1 Abs. 5 Tilgungsgesetz 1972 darf eine getilgte Verurteilung weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Dies gilt nicht für Auskünfte gemäß §§ 9b und 10a Strafregistergesetz; diese Auskünfte spielen im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Rolle, weil es sich hier um Verurteilungen durch ein inländisches Gericht handelt bzw. der Beschwerdeführer kein Unionsbürger ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Tilgungsgesetz 1972 beginnt die Tilgungsfrist, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
Hinsichtlich der 2002 rechtskräftig gewordenen Verurteilung (Freiheitsstrafe von 8 Jahren) lautet das Vollzugsdatum auf 17.3.2008. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Tilgungsfrist zu laufen. Die Frist beträgt gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 Tilgungsgesetz 1972 fünfzehn Jahre, die Tilgung wäre am 17.3.2023 eingetreten.
Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, tritt die Tilgung aller Verurteilungen gemäß § 4 Abs. 1 Tilgungsgesetz 1972 nur gemeinsam ein. In diesem Fall ist gemäß § 4 Abs. 2 Tilgungsgesetz 1972 die Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 Tilgungsgesetz 1972 zu bestimmen. Sie muss aber mindestens die nach § 3 Tilgungsgesetz 1972 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
Im vorliegenden Fall, in dem die 2011 und 2017 rechtskräftig gewordenen Verurteilungen in die offene Tilgungsfrist der 2002 rechtskräftig gewordenen Verurteilung gefallen sind, bedeutet dies, dass die Tilgungsfrist gemäß § 4 Abs. 2 Tilgungsgesetz 1972 iVm. § 3 Abs. 1 Tilgungsgesetz 1972 fünfzehn Jahre beträgt. Das Vollzugsdatum der 2017 rechtskräftig gewordenen Verurteilung lautet auf 16.8.2019, die Tilgung der 2002, 2011 und 2017 rechtskräftig gewordenen Verurteilungen tritt dementsprechend erst gemeinsam mit 16.8.2034 – wie im Strafregister im Sinne der obigen Feststellungen korrekt ausgewiesen – mit Ablauf der Tilgungsfrist ipso iure (§ 1 Abs. 1 Tilgungsgesetz 1972) ein. Soweit die 2011 und 2017 rechtskräftig gewordenen Verurteilungen eindeutig auf Grund von Vorsatztaten ergangen sind, konnte dahinstehen, ob auch die 2002 rechtskräftig gewordene Verurteilung als solche Vorsatztat zu werten ist. Auf die 1997 und 2000 rechtskräftig gewordenen Verurteilungen war vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht mehr näher einzugehen.
5. Ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren ist – anders als in der Beschwerde vorgebracht – bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0449; 23.2.2006, 2005/01/0832; 20.11.2007, 2005/01/0091). Die Beurteilung, ob die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG vorliegt, ist zudem einer Ermessensübung nach § 11 StbG vorgelagert und liegt nicht im (freien) Ermessen der zuständigen Vollziehungsorgane (VwGH 23.4.2009, 2006/01/0694).
6. Im Ergebnis erfüllt der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG nicht. Seine Beschwerde war bereits aus diesem Grunde spruchgemäß abzuweisen.
7. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, zumal das eindeutige Beweisergebnis der belangten Behörde in der Beschwerde nicht bestritten wurde, sondern allein die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde und es sich allein um eine einfach gelagerte Rechtsfrage handelt, die nach dem gegebenen und unbeantwortet gebliebenen Parteiengehör keiner weiteren mündlichen Erörterung bedarf (vgl. zuletzt VwGH 21.7.2025, Ra 2025/06/0121). Im Übrigen fallen laut VwGH 26.1.2023, Ro 2021/01/0001-0006, mwN Verfahren in Angelegenheiten der Verleihung der Staatsbürgerschaft weder in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch des Art. 47 GRC.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie oben dargestellt (vgl. insb VwGH 14.10.1998, 98/01/0449; 23.2.2006, 2005/01/0832; 20.11.2007, 2005/01/0091) – an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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