LVwG W VGW-151/062/6961/2025

VGW-151/062/6961/2025Tribunale amministrativo regionale14 ott 2025

Regest

Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Säumnisbeschwerde, ordnungsgemäßer Wohnsitz, Erwerb von Rechten nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, Beschäftigungsbewilligung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/062/6961/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.151.062.6961.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in HOLL, LL.M. über die Säumnisbeschwerde der mj. A. B. (geb. ...2018, türkische Staatsangehörige), vertreten durch den Kindesvater, vertreten durch RA, betreffend das Verfahren des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, zur GZ: ... in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.10.2025

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Erstantrag vom 26.7.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß §§ 41a, 46, 50 und 50a NAG abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Maßgeblicher Verfahrensgang

Am 26.7.2024 stellte der Vater der mj. Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter für diese einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der MA 35 und legte diverse Unterlagen bei, insbesondere seinen Befreiungsschein des AMS gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG.

Mit Schreiben vom 26.7.2024 erfolgte gleichzeitig eine Unterlagenanforderung und eine Belehrung gemäß § 21 Abs. 3 NAG durch die Behörde.

Am 29.7.2024 übermittelte der Vater die angeforderten Unterlagen.

Mit Schreiben vom 19.3.2025 erkundigte sich der Vater nach dem Verfahrensstand und ersuchte um zeitnahe Weiterbearbeitung, da die mj. Beschwerdeführerin mit September 2025 schulpflichtig werde.

Mit Schreiben vom 16.4.2025, zugestellt am 28.4.2025, erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seitens der Behörde. Darin wird eine beabsichtigte Abweisung des Antrags angekündigt und ausgeführt, dass eine Familienzusammenführung nach dem NAG mit einem Inhaber eines Befreiungsscheins gemäß § 4c AuslBG (hier Vater) gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Mit E-Mail vom 5.5.2025 wurde Säumnisbeschwerde durch den Rechtsvertreter unter Anschluss des Schreibens vom 26.7.2024 erhoben.

Am 5.5.2025 übermittelte auch der Vater ein Schreiben vom 5.5.2025, worin er ausführt, dass sie aufgrund von Missverständnissen im Zusammenhang mit dem Brexit die Frist für die „Visumsverlängerung“ (ursprünglich Inhaber einer Aufenthaltskarte) verpasst hätten. Er habe sodann einen Befreiungsschein erhalten und arbeite in Österreich. Aufgrund der Scheidung von seiner Frau sei es zu einer belastenden familiären Situation gekommen. Er verwies nochmals auf die ab September 2025 bestehende Schulpflicht seiner Tochter. Er ersuche um Auskunft, welcher Aufenthaltstitel der geeignete für seine Tochter sei (im Internet habe er gelesen, dass eventuell der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zutreffen könne).

Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht nach und legte die Beschwerde samt Behördenakt dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 6.5.2025).

Mit Verfügung vom 8.8.2025 wurde der Gerichtsabteilung 023 der hg. Akt abgenommen und der Gerichtsabteilung 062 zugeteilt.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 11.8.2025 wurde der Rechtsvertreter 1. aufgefordert, rechtskräftige Unterlagen über die Scheidung inkl. Obsorgeregelung vorzulegen sowie die genauen Wohnverhältnisse der mj. Beschwerdeführerin darzulegen und 2. wurde er darauf hingewiesen, dass laut Aktenlage kein Elternteil derzeit über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge. Daher wurde um Mitteilung ersucht, ob am beantragen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ festgehalten werde oder aufgrund des geplanten Schulstarts eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gemäß § 63 NAG beantragt wird (vgl. § 23 Abs. 1 NAG).

Mit E-Mail vom 24.8.2025 teilte der Rechtsvertreter mit, dass am beantragten Aufenthaltstitel festgehalten werde. Weiters legte er ua. ein unvollständiges Urteil des Bezirksgerichtes C. betreffend ein Scheidungsverfahren zur GZ: ... vor und erklärte, dass die mj. Beschwerdeführerin laut ZMR-Auszug ihren Hauptwohnsitz in Wien, D.-gasse habe und sich dort aufhalte.

Das Verwaltungsgericht Wien beschaffte sich am 26.8.2025, 27.8.2025 und 4.9.2025 die vollständigen Scheidungs- und Pflegschaftsunterlagen beim Bezirksgericht C..

Weiters übermittelte das BFA am 27.8.2025 die Unterlagen zur verdateten freiwilligen Ausreise der Kindesmutter vom 22.11.2024.

Aufgrund der Anfrage des Verwaltungsgerichtes führte der Erhebungs- und Vollstreckungsdienst des Magistrats der Stadt Wien (MA 6) eine Wohnsitzerhebung in Wien, D.-gasse durch und übermittelte den entsprechenden Bericht am 12.9.2025.

Mit E-Mails vom 30.9.2025 und 6.10.2025 übermittelte der Rechtsvertreter ergänzende Unterlagen, ua. die Schulbesuchsbestätigung der mj. Beschwerdeführerin in Wien.

Am 7.10.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der der Kindesvater als Zeuge einvernommen wurde. Im Anschluss daran wurde die abweisende Entscheidung mündlich verkündet und das Verhandlungsprotokoll der Partei unmittelbar ausgefolgt sowie der Behörde und dem Bundesminister für Inneres am 7.10.2025 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2025 stellte der Rechtsvertreter rechtzeitig einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Sachverhalt

Die mj. Beschwerdeführerin A. B. (geb. ...2018 in Wien, türkische Staatsangehörige) hält sich seit ihrer Geburt in Österreich auf und hatte anfangs – in Ableitung von ihrer Mutter E. B. (geb. ... als F., britische Staatsangehörige) – eine Aufenthaltskarte, ausgestellt von 23.1.2019 – 23.1.2024, inne. Die Mutter war als britische Staatsangehörige Inhaberin einer Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (ausgestellt am 28.6.2018). Der Vater G. B. (geb. ..., türkischer Staatsangehöriger) hatte zu dieser Zeit auch in Ableitung von seiner Ehegattin E. B. eine Aufenthaltskarte (ausgestellt von 20.8.2018 – 20.8.2023) inne (zuvor eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG zuletzt bis 21.7.2017).

Die (verspäteten) Anträge der mj. Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vom 4.8.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ wurden beide am 11.3.2024 zurückgezogen.

Am 26.7.2024 stellte der Vater als gesetzlicher Vertreter den hg. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für die mj. Beschwerdeführerin, der vom Rechtsvertreter – trotz Schreibens des Verwaltungsgerichtes vom 11.8.2025 – aufrechterhalten wird. Ein Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG wurde bis dato trotz Belehrung mit Schreiben vom 26.7.2024 nicht gestellt.

Der Vater hat ua. folgende Versicherungszeiten vorzuweisen:

-11.9.2017 – 8.3.2019 (Arbeiter bei der H. GmbH)

-7.3.2019 – 5.4.2019 (Arbeiter bei der I. GmbH)

-6.4.2019 – 1.5.2019 (Bezug von Arbeitslosengeld beim AMS)

-2.5.2019 – bis dato (Arbeiter bei J. GmbH)

Der Vater verfügt über einen Befreiungsschein des AMS gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG (Nr. ...), ausgestellt von 29.4.2024 – 28.4.2029. Er hat weder einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG noch ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 inne. Den Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rote-Karte plus“ vom 15.6.2013 zog er schließlich am 14.5.2024 zurück. Sein Antrag vom 14.5.2024 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“ wurde am 19.5.2025 abgewiesen.

Die Mutter war im Bundesgebiet als arbeitssuchend gemeldet und nur einen Tag (3.7.2017) als Arbeiterin bei der K. GmbH angemeldet.

Die Eltern der mj. Beschwerdeführerin waren von ...2017 – ...2024 verheiratet, leben aber seit Mitte 2022 getrennt. Bis dahin haben sie gemeinsam mit ihrem Kind ständig in der Gemeindewohnung in Wien, D.-gasse zusammen gewohnt. Die mj. Beschwerdeführerin war nur von 4.9.2022 – 13.9.2022 einmal in der Türkei auf Urlaub.

Die Eltern haben die gemeinsame Obsorge für die mj. Beschwerdeführerin, wobei diese im Haushalt der Mutter in Wien hauptsächlich betreut wird. Die mj. Beschwerdeführerin besucht seit 09/2025 die Volksschule in Wien.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes C. vom 11.10.2024 (rechtskräftig mit 11.11.2024 vor der Scheidung) zur GZ: ... wurde die Zustimmung des Vaters zur Ausreise der mj. Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Mutter nach Großbritannien pflegschaftsgerichtlich ersetzt und der damit einhergehende Wohnortwechsel der mj. Beschwerdeführerin von Österreich nach Großbritannien pflegschaftsgerichtlich genehmigt, da die Mutter die primäre Betreuungs- und Bezugsperson des Kindes ist. Die Mutter stieg am 22.11.2024 in ein Flugzeug am Flughafen Schwechat, um in das Vereinigte Königreich zu reisen, verließ jedoch aufgrund einer Panikattacke das Flugzeug wieder und verblieb im Bundesgebiet. Die mj. Beschwerdeführerin war bei diesem Vorfall nicht dabei.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt (inkl. Vorakt der mj. Beschwerdeführerin zur GZ: ... und ihrer Mutter zur GZ: ..., in den Vorakt des Vaters zur GZ: VGW-151/103/4250/2024), die Auskünfte des Bezirksgerichtes C. vom 26.8.2025, 27.8.2025 und 4.9.2025, die Auskunft des BFA vom 27.8.2025, die Eingaben des Rechtsvertreters vom 24.8.2025, 30.9.2025 und 6.10.2025 samt Unterlagen und die Auskunft der MA 6 vom 12.9.2025 berücksichtigt sowie die Aussagen des Vaters als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 7.10.2025 gewürdigt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der mj. Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten gültigen türkischen Reisepass in Zusammenhalt mit der Feststellung im Beschluss des Bezirksgerichtes C. vom 11.10.2024 zur GZ: ..., wonach der Vater sich gegen die Beantragung der britischen Staatsangehörigkeit für sein Kind ausgesprochen habe. Auch über Anforderung des Verwaltungsgerichtes wurde vom Rechtsvertreter am 30.9.2025 lediglich (nochmals) der türkische Reisepass der mj. Beschwerdeführerin übermittelt.

Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln und entsprechenden Anträgen nach dem NAG der mj. Beschwerdeführerin, der Mutter und des Vaters ergeben sich zweifelsfrei jeweils aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister in Zusammenhalt mit den eingesehenen Vorakten zur GZ: ... (bzgl. Beschwerdeführerin), zur GZ: ... (bzgl. Mutter) und zur GZ: VGW-151/103/4250/2024 (bzgl. Vater, wonach es durch die Antragsänderung zu einer konkludenten Zurückziehung des Antrags vom 15.6.2023 in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 14.5.2024 kam). Der Befreiungsschein des AMS (Nr. ...) gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG wurde vom Vater der Beschwerdeführerin bereits bei der Behörde vorgelegt.

Die Feststellungen zu den Versicherungszeiten bzw. Erwerbstätigkeiten des Vaters und der Mutter ergeben sich jeweils eindeutig aus dem Versicherungsdatenauszug.

Aus der Eingabe vom 24.8.2025 ist ersichtlich, dass der Rechtsvertreter – in Beantwortung des Schreibens des Verwaltungsgerichtes vom 11.8.2025 – den bisherigen Aufenthaltszweck beibehalten möchte; dies wurde auch nochmals in der Verhandlung bestätigt. Ein Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG wurde laut Aktenlage bis dato trotz Belehrung mit Schreiben der Behörde vom 26.7.2024 nicht gestellt.

Aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts C. vom ...2024 zur GZ: ... ergibt sich, dass die Kindeseltern am ...2017 geheiratet haben und rechtskräftig mit ...2024 geschieden wurden (überwiegendes Verschulden seitens des Vaters wurde ausgesprochen). Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes C. vom 11.10.2024 zur GZ: ... und der Beantwortung vom 4.9.2025 lässt sich schließen, dass die Eltern zumindest seit 26.1.2024 getrennt sind, sie die gemeinsame Obsorge (nach wie vor) haben und das Kind überwiegend im Haushalt der Mutter betreut wird. Laut der glaubhaften Aussage des Vaters in der Verhandlung am 7.10.2025 sei er bereits Mitte 2022 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und damals – ohne sich anzumelden – in eine Wohnung in der Nähe in Wien, L.-gasse gezogen. Es gibt keinen Grund für das Verwaltungsgericht diese Aussage in Zweifel zu ziehen. Dass nach der Scheidung nach wie vor eine gemeinsame Obsorge besteht, wurde vom Rechtsvertreter in der E-Mail vom 6.10.2025 bestätigt.

In der Eingabe vom 24.8.2025 wird unter Verweis auf den ZMR-Auszug erklärt, dass die mj. Beschwerdeführerin sich in Wien, D.-gasse aufhalte. Dies steht im Einklang mit der Auskunft der MA 6 vom 12.9.2025, wonach die Kindesmutter mit der mj. Beschwerdeführerin in der genannten Wohnung derzeit lebe. Die Schulbesuchsbestätigung vom 6.10.2025 belegt, dass die mj. Beschwerdeführerin seit Herbst 2025 in Wien die Schule besucht. Laut ZMR-Auszug ist der Vater seit 20.12.2024 in M. mit Hauptwohnsitz gemeldet und lebt laut seiner Aussage in der Verhandlung seit 01/2025 tatsächlich dort. Der Vater erklärte in der Verhandlung, dass die mj. Beschwerdeführerin sich immer in Wien aufgehalten habe, bis auf einen Urlaub (mit ihm) von 4.9.2022 – 13.9.2022 (wobei er hierzu Nachschau in seinen Reisepass betreffend die Ein- und Ausreisestempel hielt).

Laut Beschluss des Bezirksgerichtes C. vom 11.10.2024 zur GZ: ... ergibt sich, dass die Kindesmutter – noch vor Abschluss des Scheidungsverfahrens – eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einholte, um die Zustimmung des Vaters für die Ausreise der mj. Beschwerdeführerin mit ihr nach Großbritannien und des damit einhergehenden Wohnortwechsels zu ersetzen (zumal die Mutter die britische Staatsangehörigkeit hat und keinen Aufenthaltstitel für Österreich derzeit besitzt, aber die primäre Hauptbezugsperson für das Kind ist). Laut dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Kindesmutter in Zusammenhalt mit der Auskunft des BFA vom 27.8.2025 (inkl. Anzeige der LPD N. vom 4.12.2024 zur GZ: ... betreffend die Grenzkontrolle) ergibt sich eine verdatete freiwillige Ausreise der Mutter mit 22.11.2024 in das Vereinigte Königreich. Es gibt jedoch dabei keinerlei Hinweis darauf, dass die mj. Beschwerdeführerin damals mit der Mutter unterwegs war. Laut Aussage des Kindesvaters in der Verhandlung am 7.10.2025 habe seine Ex-Ehegattin eine Panikattacke im Flugzeug bekommen, daher wieder ausgestiegen und nicht in das Vereinigte Königreich geflogen.

IV. Rechtsvorschriften

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3a besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt.

(3) Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c verfügt haben.

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.

(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.

(7) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(7a) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 4 AuslBG vorliegt.

(7b) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.

Der Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 gelten als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2.

(8) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10) nicht zu erteilen ist.

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,

2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder

3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3

verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.

(11) In den Fällen der Abs. 1, 2, 7, 7a und 7b ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.

Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a.der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b innehat,

c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,

d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder

e)einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.

(1a) Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.

(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern

1. eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,

2. einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c oder

3. eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,

sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige gemäß Z 3 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Z 1 und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 50. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, in den Fällen des § 49 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und in den Fällen des § 49 Abs. 4 eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige

§ 50a. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens zwölf Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 erfüllt sind. § 42 Abs. 2 bis 4 gilt. Abweichend von Satz 1 verkürzt sich der notwendige Zeitraum auf sechs Monate, wenn der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor seinem Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines weiteren anderen Mitgliedstaates innehatte.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn dem Zusammenführenden der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.

(5) Anträge gemäß Abs. 1 und 3 sind binnen einer Frist von einem Monat ab Einreise zu stellen, sofern sie nicht im Ausland eingebracht werden. Der Antragsteller ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von 30 Tagen zu entscheiden. Die Antragstellung ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 72/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

„Türkische Staatsangehörige

§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei ARB Nr. 1/1980 erfüllen.

(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

(…)“

Art. 7 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lautet wie folgt:

„Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung in Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“

V. Rechtliche Beurteilung

Zur Säumnis

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (vgl. VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.

Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (vgl. VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).

Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).

Im gegenständlichen Fall hat der gesetzliche Vertreter der mj. Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ am 26.7.2024 gestellt. Zwischen 30.7.2024 und bis zum behördlichen Schreiben vom 16.4.2025 sind keine (wesentlichen) Verfahrensschritte ersichtlich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum nach ergangener Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.4.2025 kein Bescheid folgte.

Mit E-Mail vom 5.5.2025 erhob der Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde. Zu diesem Zeitpunkt war die sechsmonatige Entscheidungsfrist jedenfalls abgelaufen, die Behörde war somit säumig. Da kein sachlicher Grund für diese Verzögerung ersichtlich ist und die Behörde keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist getroffen hat, ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.

Nachdem die Säumnisbeschwerde zulässig und begründet ist, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 6.5.2025 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.

In der Sache

Die türkische mj. Beschwerdeführerin beantragte in Ableitung von ihrem türkischen Vater (Arbeitnehmer), einem Inhaber eines Befreiungsscheins gemäß § 4c AuslBG, den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

Zur Anwendbarkeit des ARB 1/80 ist zunächst Folgendes auszuführen:

Die mj. Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und hat aufgrund ihres Alters (sechs Jahre) selbst keine Erwerbsabsicht. Sie möchte jedoch zu ihrem Vater, einem türkischen Arbeitnehmer, zuziehen. Dieser ist seit 2.5.2019 durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt und hat hierdurch Rechte nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098; EuGH 10.1.2006, C-230/03, Sedef Rz 37). Er ist auch Inhaber eines gültigen Befreiungsscheins gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG (siehe in diesem Zusammenhang ua. VwGH 27.9.2022, Ro 2020/22/0013, wonach das Verwaltungsgericht an ein ausgestelltes Dokument gemäß § 4c AuslBG aber nicht gebunden ist, sondern die Voraussetzungen nach dem ARB 1/80 allein maßgeblich sind). Daher kann sich die mj. Beschwerdeführerin auf die Stillhalteklausel berufen (vgl. EuGH 10.7.2014, C-138/13, Dogan; EuGH 12.4.2016, C-561/14, Genc, wo die betreffende Person vom Ausland aus zuziehen wollte; siehe auch EuGH 15.11.2011, C-256/11, Dereci Rz 81, wonach die Stillhalteklauseln – dort Art. 41 ZP – nicht zusammen angewandt werden können), wenn hier die Voraussetzungen nach Art. 13 ARB 1/80 erfüllt sind. Demnach muss die mj. Beschwerdeführerin über einen „ordnungsgemäßen“ Aufenthalt im Bundesgebiet verfügen, d.h. dass sie die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung des Mitgliedstaates beachtet haben muss. Ein nur vorläufiges Aufenthaltsrecht genügt dabei nicht und stellt kein unbestrittenes Aufenthaltsrecht dar (ua. EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir; siehe auch Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG Rz 49, 103 f, wonach die „Ordnungsmäßigkeit“ in Einklang mit dem verwandten Begriff in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auszulegen ist).

Im vorliegenden Fall wurde der Erstantrag am 26.7.2024 gestellt, nachdem der zuvor verspätet gestellte Antrag am 11.3.2024 zurückgezogen worden war. Der Erstantrag der visumspflichtigen türkischen Staatsangehörigen wäre als unrechtmäßig zu werten (vgl. Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG Rz 38; VwGH 6.11.1998, 96/21/0806; VwGH 16.1.2007, 2006/18/0402 bzgl. § 74 NAG aF; VwGH 24.3.2011, 2009/09/0040), wenn der mj. Beschwerdeführerin selbst keine ARB-Rechte zukommen (vgl. VwGH 18.3.2010, 2008/22/0408 bzgl. Art. 6 ARB 1/80, wonach Inhaber von ARB-Rechten § 21 Abs. 2 Z 2 NAG idF vor BGBl I 122/2009 erfüllen).

Daher ist zunächst zu prüfen, ob die mj. Beschwerdeführerin Rechte nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hat (der Erwerb von Rechten nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 scheidet bereits deshalb aus, weil die mj. Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, vgl. VwGH 10.12.2013, 2011/22/0289):

Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verlangt, dass der Familienangehörige (davon sind auch mj. Kinder erfasst) eine „Genehmigung“ zum Zweck der Familienzusammenführung betreffend einen bestimmten türkischen Arbeitnehmer erhalten hat. Der Anwendungsbereich ist jedoch auch dann eröffnet, wenn der Familienangehörige bereits im Bundesgebiet geboren wurde und stets dort gelebt hat, ohne dass er eine Erlaubnis benötigt, um zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. EuGH 11.11.2004, C-467/02, Cetinkaya Rz 23 ff; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0193). Da im vorliegenden Fall die mj. Beschwerdeführerin am ...2018 in Wien geboren wurde und aufgewachsen ist, ist diese Voraussetzung erfüllt.

Weiters muss es sich bei der Ankerperson um einen türkischen Arbeitnehmer handeln, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat, währenddessen der Familienangehörige mit ihm einen gemeinsamen Wohnsitz hatte. Der Vater der mj. Beschwerdeführerin war seit 11.9.2017 durchgehend als Arbeiter am Arbeitsmarkt beschäftigt, bis auf rund ein Monat (von 6.4.2019 – 1.5.2019), wo er Arbeitslosengeld bezog. Dieser Zeitraum ist jedoch unschädlich, da er unter sechs Monaten liegt und somit jedenfalls als angemessener Zeitraum für die Arbeitssuche gewertet werden kann (vgl. VwGH 28.2.2002, 99/09/0179 mwN; EuGH 18.12.2008, C-337/07, Altun). Der türkische Arbeitnehmer muss dabei keine Rechte nach Art. 6 ARB 1/80 erworben haben (vgl. EuGH 18.12.2008, C-337/07, Altun Rz 22; Gerstner-Heck in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht11 Art. 7 ARB 1/80 Rz 6; Kurzidem in Kluth/Heusch, Ausländerrecht2 Art. 7 EWG-Türkei Rz 7), aber den österreichischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen, damit er eine Berufstätigkeit im Bundesgebiet ausüben darf (vgl. VwGH 10.12.2013, 2011/22/0289). Durch die Heirat mit einer britischen Staatsangehörigen (Kindesmutter) am ...2017 erwarb der Vater der mj. Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG (die Ausstellung der Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG war nur deklarativ), womit auch ein Arbeitsmarktzugang verbunden war (vgl. Art. 23 Richtlinie 2004/38/EG). Ab 3.5.2020 hatte er im Übrigen bereits Rechte nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 inne.

Zudem muss ein „ordnungsgemäßer“ Wohnsitz der mj. Beschwerdeführerin mit ihrem türkischen Vater von zumindest durchgehend drei Jahren bestanden haben, währenddessen er Arbeitnehmer war. Da die mj. Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt bis zur Trennung ihrer Eltern (Mitte 2022) tatsächlich im gemeinsamen Haushalt mit ihm zusammenwohnte, ist das Erfordernis des Wohnsitzes erfüllt (vgl. EuGH 17.4.1997, C-351/95, Kadiman; EuGH 18.12.2008, C-337/07, Altun Rz 31; VwGH 28.2.2002, 99/09/0128). Die „Ordnungsmäßigkeit“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die mj. Beschwerdeführerin rechtmäßig im Mitgliedstaat nach dessen nationalen Recht aufgehalten haben muss (vgl. VwGH 1.7.1998, 98/09/0095 mit Verweis auf EuGH 17.4.1997, C-351/95, Kadiman). Die mj. Beschwerdeführerin hatte ab ihrer Geburt am ...2018 ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG (die Ausstellung der Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG war nur deklarativ) inne. Dieses wirkte bis zum 31.12.2021 fort (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen vom 31.1.2020 iVm § 3 Abs. 2 Brexit-VO) und vermittelte bis dahin einen rechtmäßigen Aufenthalt (implizit ableitbar aus § 3 Abs. 4 Brexit-VO; siehe auch EB zur RV 491 BlgNR 26. GP, 8 zum § 21 Abs. 2 Z 3a NAG, der aber aufgrund des Austrittsabkommens nicht in Kraft trat). Daher ist der dreijährige „ordnungsgemäße“ Wohnsitz mit dem Vater erfüllt und die mj. Beschwerdeführerin hat Rechte nach Art. 7 Satz 1 erster Fall ARB 1/80 mit 27.11.2021 erworben.

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die mj. Beschwerdeführerin diese ARB-Rechte allenfalls verloren hat:

Nach der Rechtsprechung des EuGH können Inhaber von Rechten nach Art. 7 ARB 1/80 diese nur aus zwei Gründen verlieren: aufgrund des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit); oder wenn der Betroffene den Mitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlässt (ua. EuGH 16.3.2000, C-329/97, Ergat Rz 46-48). Zum zweiten Fall, der hier zu prüfen ist, ist auszuführen, dass kurzfristige Aufenthalte von unter sechs Monaten nicht darunterfallen (ableitbar aus EuGH 17.4.1997, C-351/95, Kadiman Rz 48-49), sodass der Urlaub im 09/2022 hierfür unbeachtlich war. Zudem gibt es keine Nachweise, dass die mj. Beschwerdeführerin im 11/2024 allenfalls mit ihrer Mutter in das Vereinigte Königreich gereist ist (bereits eine Ausreise der Mutter war fraglich und wurde aufgrund der Aussage des Kindesvaters verneint). Selbst unter der Annahme, dass ein gewisser Aufenthalt im Vereinigten Königreich nach 11/2024 stattgefunden haben könnte, wäre dieser Zeitraum der Abwesenheit von Österreich von unter einem Jahr (hier Schulbeginn mit 09/2025 in Wien) im Übrigen unschädlich (ausführlicher dazu siehe Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG Rz 217). Auch würde es am freiwilligen Verlassen des Bundesgebietes durch die mj. Beschwerdeführerin scheitern, weil diese mit ihrer Mutter als Hauptbezugs- und betreuungsperson de facto gezwungen gewesen wäre ihr zu folgen (siehe Beschluss vom 11.10.2024 zur GZ: ...). Es hätte auch die Absicht bestanden, nach Österreich zurückzukehren (vgl. die aufrechte Meldung mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet). Dies wäre als „berechtigter Grund“ der Abwesenheit der mj. Beschwerdeführerin zu werten (übertragbar VwGH 18.4.2002, 99/09/0157, wonach auch ein berechtigter Grund der Abwesenheit von rund elf Monaten im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines gemeinsamen Wohnsitzes gesehen wurde, weil die Abwesenheit unfreiwillig erfolgte). Daher ist davon auszugehen, dass die mj. Beschwerdeführerin ihre Rechte nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 jedenfalls nicht verloren hat.

Der mj. Beschwerdeführerin kommen sohin die Rechte nach Art. 7 Satz 1 erster Fall ARB 1/80 zu und sie hat Anspruch auf die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG, wodurch innerstaatlich diese Rechte dokumentiert werden. Dies bedeutet jedoch auch, dass das NAG – sofern die mj. Beschwerdeführerin parallel einen Aufenthaltstitel haben möchte – uneingeschränkt zur Anwendung gelangt (vgl. VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015 Rz 28 bzgl. § 64 NAG und Art. 6 ARB 1/80).

Selbst unter der Annahme, dass die mj. Beschwerdeführerin keine Rechte nach Art. 7 ARB 1/80 erworben hat, wäre der Antrag vom 26.7.2024 unrechtmäßig im Inland gestellt worden und sie könnte sich mangels „Ordnungsmäßigkeit“ nicht auf die Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 berufen (siehe oben), sodass das NAG ebenfalls uneingeschränkt anwendbar wäre.

Nach den geltenden Bestimmungen des NAG gibt es keine Möglichkeit für Familienangehörige von Inhabern einer Dokumentation gemäß § 4c AuslBG bzw. von Inhabern von ARB-Rechten nach Österreich zuziehen. Beim zusammenführenden Vater mit Drittstaatsangehörigkeit fehlt es an einem Aufenthaltstitel iSd §§ 46, 50 und 50a NAG.

Weiters ist bei der mj. Beschwerdeführerin auch kein Anknüpfungspunkt gemäß § 41a NAG ersichtlich. Daher fehlt es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen noch eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen (ua. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065 mit Verweis auf VwGH 13.11.2012, 2012/22/0168).

Daher war der Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird aufgrund der Aktenlage darauf hingewiesen, dass die mj. Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte, eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gemäß § 63 NAG zu beantragen (siehe dazu bereits die Belehrung mit Schreiben vom 11.8.2025). Hierbei wären wiederum alle Voraussetzungen nach dem NAG zu erfüllen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015) oder des EuGH ab (siehe oben), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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