LVwG W VGW-105/082/1214/2025

VGW-105/082/1214/2025Tribunale amministrativo regionale10 ott 2025

Regest

Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Befähigungsnachweis, Anerkennung, tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten, Elektrotechnik, Facheinschlägigkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-105/082/1214/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.105.082.1214.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B., vertreten durch C., vom 13.1.2025 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 11.12.2024, Zl. ..., betreffend Anerkennung von Tätigkeiten als Befähigungsnachweis gemäß § 373c der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Antrag und Nachweise

Mit Eingabe vom 19.9.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung von in Ungarn ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe "Elektrotechnik".

Der Beschwerdeführer verfügt über einen vierjährigen Abschluss an der D. Fachmittelschule in E., Ungarn, die er vom September 1998 bis Oktober 2002 besucht und mit Matura abgeschlossen hat. Dieser Abschluss vermittelt eine elektrotechnische Grundausbildung und verbindet das Erlernen eines Berufs mit dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

Anschließend besuchte der Beschwerdeführer von September 2002 bis Juni 2004 die F. Fachschule für Metall- und Elektrotechnik und legte dort nach zwei Jahren die Berufsprüfung am 18.6.2004 erfolgreich ab. Damit erwarb er die Berufsqualifikation "Elektronikmechaniker" in Ungarn. Da diese Ausbildung auf seinem Maturazeugnis und der bereits vermittelten elektrotechnischen Grundausbildung aufbaute, konnte er die Berufsqualifikation Elektronikmechaniker nach zwei Jahren Ausbildungszeit erwerben und dieses Gewerbe in Ungarn uneingeschränkt ausüben.

Laut "Arbeitsbestätigung" vom 21.11.2024 war der Beschwerdeführer bei der G. GmbH (Sitz in H., Landes- als Handelsgericht H., FN ...) im Zeitraum vom 11.7.2016 bis 9.4.2021 mit Unterbrechungen im Raum H. unselbständig erwerbstätig, konkret vom 11.7.2016 bis 22.12.2016 (fünfeinhalb Monate), vom 16.1.2017 bis 16.2.2018 (ein Jahr und ein Monat), vom 2.5.2018 bis 27.3.2020 (ein Jahr und elf Monate) sowie vom 6.6.2020 bis 9.4.2021 (zehn Monate), in Summe daher vier Jahre und dreieinhalb Monate. Er wurde als "Elektriker EU ohne nostrifizierte Ausbildung" an mehrere Firmen in Österreich überlassen. Eine weitere Tätigkeitsbeschreibung war nicht enthalten.

Seit 1.6.2021 ist der Beschwerdeführer selbständig als Elektronikmechaniker und Einzelunternehmer in Ungarn tätig, bis heute somit seit mehr als vier Jahren und vier Monaten.

Nach der "Tätigkeitsbescheinigung" der ungarischen I. Kft. vom 20.11.2024 arbeitet der Beschwerdeführer seit März 2022, heute also seit mehr als dreieinhalb Jahren, als "ständiger Subunternehmer - Elektrotechniker" mit diesem Unternehmen zusammen. Er ist für die gänzliche Verwirklichung und Abwicklung der Unternehmenstätigkeiten verantwortlich, überwacht Arbeitnehmer und sorgt dafür, dass diese ihre Aufgaben unter Einhaltung der Sorgfaltsplichten erbringen. Der Beschwerdeführer erledigt dabei sämtliche im Bereich der Elektrotechnik anfallende Arbeiten: Entwicklung und Konstruktion elektrotechnischer Geräte und Anlagen (hauptsächlich PV-Anlagen und Wärmepumpen); Aufgaben in Fertigung und Montage sowie im technischen Service und Vertrieb; Planen, Montieren, Installieren, Warten und Reparieren von elektrischen Anlagen, insbesondere PV-Anlagen; Anlagenbetreuung und Gebäudetechnik; Durchführung elektrotechnischer Überprüfungen; selbständige Kalkulation von Projekten; und Verfolgung und Umsetzung technischer Neuerungen und Entwicklungen.

Nach der bei Antragstellung vorgelegten EWR-Bescheinigung der ungarischen Nationalen Bildungsbehörde vom 20.6.2023 hat der Beschwerdeführer die Berufsprüfung am 18.6.2004 bestanden und die Berufsqualifikation "Elektronikmechaniker" erworben. Die Ausbildung hatte eine gesetzliche Dauer von zwei Jahren, und deren Beginn setzte den Abschluss des letzten Schuljahrs der Sekundarschule und die Erfüllung der beruflichen Eignungsanforderungen voraus. Diese Ausbildung zum Elektronikmechaniker gilt als reglementierte Ausbildung nach unionsrechtlichen Bestimmungen. Der Wirkungsbereich eines Elektronikmechanikers in Ungarn erstreckt sich auf folgende Tätigkeiten: Herstellung, Überprüfung und Zusammenbau von elektronischen Schaltungen; Zusammenbau, Aktivierung und Kalibrierung von Geräten aus verschiedenen Schaltungseinheiten; Diagnose von Fehlern in elektronischen Einrichtungen, Reparatur von defekten Einheiten oder Einbau neuer Einheiten und ihre Anpassung an die Werksspezifikationen; sowie sicherheitstechnische Überprüfung der reparierten und eingestellten Einrichtungen. Bescheinigt wird ferner, dass der Beschwerdeführer seit 1.6.2021 und auch gegenwärtig die "berufliche Tätigkeit der Installation von Solarmodulen als Einzelunternehmer ausübt. In Ungarn ist die Installation von Solarmodulen keine reglementierte berufliche Tätigkeit und kann daher rechtmäßig ohne eine spezielle Qualifikation ausgeübt werden. Die Ausbildung zum Elektronikmechaniker bereitet ihn auch auf diese Tätigkeit vor und qualifiziert ihn dafür".

Zudem legte der Beschwerdeführer eine Europass Zeugniserläuterung (aus der die ungarische Bezeichnung der beruflichen Qualifikation mit "elektronikai műszerész" bzw. der übersetzten deutschen Bezeichnung "Elektronikmechaniker" hervorgeht) und einen Lebenslauf vor. Er ergänzte diese Unterlagen durch Vorlage eines ungarischen Registerauszugs vom 20.11.2024 aus dem Register der Einzelunternehmer über seine Eintragung am 1.6.2021 als Einzelunternehmer mit der Tätigkeitsbezeichnung der "Installation von Photovoltaikanlagen" sowie eines Handelsregisterauszugs vom 3.7.2024 zur I. Kft. mit der unternehmerischen Haupttätigkeit "sonstiger Bauinstallationen" und (unter anderem) der weiteren Tätigkeit der "Elektroinstallationen" jeweils seit 16.6.2022.

Abweisung und Beschwerde

Nach Gewährung von Parteiengehör verweigerte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.12.2024 die Anerkennung der vom Beschwerdeführer in Ungarn tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe "Elektrotechnik". Aus den vorgelegten Unterlagen zur bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers gehe eine selbständige Tätigkeit von "etwas mehr als zwei Jahren" in der Installation von Solarmodulen hervor. Eine zumindest dreijährige Tätigkeit, wie sie in § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR - EU/EWR-Anerkennungsverordnung, BGBl. II Nr. 59/‌2023, vorgeschrieben sei, gehe aus den vorgelegten Unterlagen somit nicht hervor, weswegen die Voraussetzungen nach ihrem § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht herangezogen werden könnten. In Betracht komme daher nur § 2 Abs. 1 Z 5 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung, wonach der Antragsteller eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachweisen müsse. Eine solche Tätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können, weil sich den beiden von ihm vorgelegten Tätigkeitsbestätigungen eine solche leitende Stellung nicht entnehmen lasse. Die Anerkennung sei daher zu verweigern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde vom 13.1.2025. Als Aktenwidrigkeit werde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit 1.6.2021 selbständig tätig. Den vorliegenden Antrag habe er am 19.9.2024 gestellt. Die Feststellung der belangten Behörde über eine selbständige Tätigkeit "von etwas über zwei Jahren" sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei der Beschwerdeführer von 2016 bis 2021 fünf Jahre unselbständig in Österreich als Elektriker tätig gewesen. Durch die Anrechnung seiner vierjährigen Grundausbildung aus der höheren technischen Mittelschule habe der Beschwerdeführer mit der zweijährigen Fachschule für Metall- und Elektrotechnik eine Berufsqualifikation erworben, die einer dreijährigen Ausbildung entspricht. Sohin entsprächen die vorgelegten Nachweise den Anerkennungskriterien des § 2 Abs. 1 Z 2 und 4 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung. Aufgrund der unrichtigen Feststellungen werde der Sachverhalt auch fehlerhaft subsumiert. Der Anfang der selbständigen Tätigkeit als selbständiger Elektrotechniker in Ungarn am 1.6.2021 in Verbindung mit der dreijährigen Ausbildung erfüllten § 2 Abs. 1 Z 2 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung, in Verbindung mit der unselbständigen Tätigkeit von 2016 bis 2021 § 2 Abs. 1 Z 4 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung; "rein vorsorglich wird … darauf hingewiesen, dass eine eventuell nicht im notwendigen Ausmaß vorhandene unselbständige Tätigkeit durch eine über 3 Jahre hinausgehende selbständige Tätigkeit - in Ermangelung einer taxativen Aufzählung - ausgeglichen werden kann".

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens auf elektronischem Weg vor, die hier am 24.1.2025 einlangte.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den im elektronischen Weg vorgelegten Akteninhalt, der alle vorgelegten Unterlagen und Urkunden des Beschwerdeführers enthält. Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen unrichtige (aktenwidrige) Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie die (teils darauf zurückgehende) unrichtige rechtliche Beurteilung.

3. Rechtlicher Rahmen

§ 373c GewO 1994 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015) samt Überschrift lautet:

"Niederlassungsfreiheit

Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 373c. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.

(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373f) folgender Art nachzuweisen:

1. Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,

2. Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,

3. Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,

4. Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.

(5) Werden die in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren gemäß § 373d in Anspruch nehmen."

Die auf Grund des § 373c Abs. 2 bis 5 GewO 1994 erlassene EU/EWR-Anerkennungsverordnung lautet in ihrer unverändert gebliebenen Stammfassung auszugsweise wie folgt:

"Allgemeines

§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag mit Bescheid die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten (als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung als ausreichenden Nachweis der Befähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), und die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Es können folgende Tätigkeiten und Ausbildungen geltend gemacht werden:

1. Tätigkeiten und Ausbildungen aus einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2. in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweise, sofern deren Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

Gewerbe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 144 vom 10.12.2021

§ 2. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1. ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

2. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3. ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder

5. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:

9. Elektrotechnik;"

§ 106 Abs. 1 bis 2 GewO 1994 (Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 42/2008, Abs. 2 und 3 in jener des BGBl. I Nr. 111/2002) hat samt Überschrift folgenden Wortlaut:

"Elektrotechnik

§ 106. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) bedarf es für

1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung,

2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen,

3. die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke und

4. die Errichtung von Brandmeldeanlagen.

(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten

1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;

2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt."

4. Rechtliche Beurteilung

§ 373c Abs. 1 GewO 1994 regelt die Anerkennung der tatsächlichen Ausübung von Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 373c (Stand 1.3.2016, rdb.at) Rz. 6; ebenso Stolzlechner et al (Hrsg.), Kurzkommentar GewO3 (2024) § 373c GewO 1994 Rz. 4).

Dabei wird auf die "tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten" in einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat und nicht etwa auf Universitäts- bzw. Hochschuldiplome abgestellt. Dem entsprechend sollten durch § 373c GewO die Art. 16 bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, umgesetzt werden, in welchen unter der Überschrift "Anerkennung der Berufserfahrung" bestimmte, in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeiten als Befähigungsnachweis Anerkennung finden (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 373c (Stand 1.3.2016, rdb.at) Rz. 3; und Stolzlechner et al (Hrsg.), Kurzkommentar GewO3 (2024) § 373c GewO 1994 Rz. 4).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 373c Abs. 1 GewO 1994 können nur in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für ein bestimmtes reglementiertes Gewerbe anerkannt werden. Tätigkeiten im Inland können daher im Verfahren gemäß § 373c GewO 1994 nicht berücksichtigt werden (vgl. neuerlich Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 373c (Stand 1.3.2016, rdb.at) Rz. 5; ebenso Stolzlechner et al (Hrsg.), Kurzkommentar GewO3 (2024) § 373c GewO 1994 Rz. 4).

Gemäß § 1 Abs. 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung hängt die Anerkennung zunächst vom Nachweis ab, dass die "absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit)".

Diese Facheinschlägigkeit liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Der österreichische Elektrotechniker und der ungarische Elektronikmechaniker weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten, aber auch wesentliche Unterschiede in ihrem jeweiligen gewerblichen Tätigkeitsumfang auf.

Nach österreichischem Recht liegt gemäß § 106 Abs. 1 und 2 GewO 1994 der Schwerpunkt auf Starkstrom und Gebäudetechnik, der Installation elektrischer Starkstromanlagen ohne Spannungsbegrenzung (Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt), umfasst Blitzschutzanlagen, Alarmanlagen und Brandmeldeanlagen und bezieht sich auf ein breites Spektrum von Gebäudeinstallationen bis Industrieanlagen.

Der Elektronikmechaniker nach ungarischem Recht richtet sich hingegen auf Herstellung, Überprüfung und Zusammenbau von elektronischen Schaltungen; Zusammenbau, Aktivierung und Kalibrierung von Geräten aus verschiedenen Schaltungseinheiten; Diagnose von Fehlern in elektronischen Einrichtungen, Reparatur von defekten Einheiten oder Einbau neuer Einheiten und ihre Anpassung an die Werksspezifikationen; sowie sicherheitstechnische Überprüfung der reparierten und eingestellten Einrichtungen. Diese Tätigkeit weist somit einen Fokus auf elektronische Geräte und Instrumente auf, der Schwerpunkt liegt auf Schwachstrom und Elektronik, im Vordergrund steht die Montage, Reparatur und Wartung elektronischer Messgeräte bzw. Kommunikations- und Informationselektronik.

Diese unterschiedliche (rechtliche) Ausgangslage wird durch die vorgelegten Nachweise des Beschwerdeführers nicht ausgeglichen, weil diese keine facheinschlägigen Tätigkeiten beschreiben, die mit den wesentlichen Berufsmerkmalen des Elektrotechnikers im Sinne des § 106 Abs. 1 und 2 GewO 1994 übereinstimmen.

Die Tätigkeitsbescheinigung der I. Kft. ist sehr allgemein gehalten (Planen, Montieren, Installieren, Warten, "elektrotechnische Überprüfungen"), ohne projektbezogen darzulegen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Arbeiten auch an elektrischen Starkstromanlagen im Sinne des § 106 Abs. 1 und 2 GewO 1994 ausgeführt oder verantwortlich geleitet hätte, etwa Haupt- und Unterverteilungen, Einspeisungen, Schutzmaßnahmen sowie Blitzschutz-, Brandmelde- oder Alarmanlagen. Nachvollziehbare Belege wie Projekt- oder Abnahmeunterlagen, Prüfprotokolle oder Verantwortlichkeitsnachweise, die einen Bezug insbesondere zu Starkstrom und die federführende Verantwortung dafür belegen würden, fehlen.

Überdies zeigt die Tätigkeitsbeschreibung, dass auch bei der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der I. Kft. Arbeiten an Photovoltaikanlagen im Vordergrund stehen. Die Tätigkeitsbescheinigung nennt wiederholt "hauptsächlich PV-Anlagen" bzw. "insbesondere PV-Anlagen". Konkrete Angaben zu Anlagengrößen werden nicht gemacht, etwa zur Leistungsfähigkeit der errichteten PV-Anlagen (ob es sich um kleine Hausdachanlagen mit einigen Kilowatt oder um großflächige Gewerbeanlagen mit mehreren Megawatt handelt) oder zur Art des Netzanschlusses, sodass eine kapazitätsbezogene Einordnung nicht möglich ist. Diese Angaben wären wesentlich, um einzuschätzen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers einfache Montagetätigkeiten oder elektrotechnisch anspruchsvolle Arbeiten mit Starkstrombezug umfasste. Vor diesem Hintergrund bleibt offen und erscheint nicht selbstverständlich, dass die beschriebenen Tätigkeiten dem reglementierten Kernbereich der Elektrotechnik im Sinne des § 106 GewO 1994 zuzuordnen sind.

Hinzu kommt, dass die EWR-Bescheinigung ausdrücklich festhält, die vom Beschwerdeführer seit 1.6.2021 ausgeübte Installation von Solarmodulen sei in Ungarn keine reglementierte berufliche Tätigkeit und könne rechtmäßig ohne spezielle Qualifikation ausgeübt werden. Gleichzeitig beschreibt sie das Berufsbild des "Elektronikmechanikers" vornehmlich im Bereich elektronischer Schaltungen, des Gerätezusammenbaus, der Kalibrierung, Fehlersuche und sicherheitstechnischen Überprüfung dieser Einrichtungen. Dies bestätigt den Schwerpunkt im schwachstrom- bzw. gerätebezogenen Segment und lässt gerade keinen Rückschluss auf eine facheinschlägige Praxis im österreichischen Sinn der Elektrotechnik mit Starkstrom- und Gebäudetechnikfokus zu.

In zeitlicher Hinsicht werden die vorgelegten Nachweise den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung daher nicht gerecht. Dessen Z 2 und 3 erfordern eine drei- bzw. vierjährige Tätigkeit als Selbständiger (ab dem 1.6.2021 wären dies vier Jahre und vier Monate, laut EWR-Bestätigung jedoch nicht im reglementierten Bereich; seit März 2022 wären es dreieinhalb Jahre als ständiger Subunternehmer, allerdings hauptsächlich im Bereich PV-Anlagen), die hier mangels Facheinschlägigkeit nicht vorliegt, sodass es auf die dreijährige Ausbildung (etwa in der geltend gemachten Kombination aus der vier- und zweijährigen Fachmittel- und Fachschule) bzw. zweijährigen Ausbildung (an der Fachschule) nicht ankommt. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 4 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht nachweisen, weil die unselbständige Tätigkeit in Österreich erbracht wurde und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR, aber auch, weil mit vier Jahren und dreieinhalb Monaten die gesetzliche fünfjährige Dauer nicht erreicht wird.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Die Durchführung einer Verhandlung war nicht beantragt und gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht erforderlich, zumal im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG ausgehend von den vorgelegten Nachweisen zur bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (vgl. VwGH 24.6.2015, 2013/04/0041; und VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0005).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die hier vorzunehmende fallbezogene Beurteilung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Ungarn anhand der vorgelegten Nachweise keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwirft.

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