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VGW-152/055/5324/2025•LVwG W VGW-152/055/5324/2025
VGW-152/055/5324/2025Tribunale amministrativo regionale2 ott 2025
Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Reisedokument, Verbesserungsauftrag, Mangel, Zurückweisung, Nachweis der Identität, Register, Staatsangehörigkeit, ordentliche Revision
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. FORSTER über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, vom 13. Februar 2025 gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 17. Jänner 2025, Zl. ..., mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2025 und am 19. September 2025
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17. Jänner 2025, Zl. ..., welcher am 22. Jänner 2025 vom Beschwerdeführer übernommen wurde, wies die Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag des Beschwerdeführers vom 25. November 2024 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (im Folgenden: StbG) gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (im Folgenden: AVG) zurück.
Begründend verwies die belangte Behörde in diesem Bescheid – zusammengefasst – darauf, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag entgegen der Vorgabe des § 2 Abs. 1 der Staatsbürgerschaftsverordnung (im Folgenden: StbV) kein gültiges Reisedokument angeschlossen habe. Die Behörde habe ihn hierauf im Wege eines mit 9. Dezember 2024 datierten und am 12. Dezember 2024 nachweislich zugestellten Schreibens aufgefordert, binnen zwei Wochen ein entsprechendes Reisedokument nachzureichen, wobei auf die Zurückweisung des Ansuchens im Fall des Nichtentsprechens hingewiesen worden sei. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht entsprochen habe und es keine Anhaltspunkte gebe, dass ihm die Beischaffung eines Reisedokumentes iSd § 2 Abs. 2 StbV nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, sei der Antrag zurückgewiesen worden.
2. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten – in rechtsfreundlicher Vertretung eingebrachten – Beschwerde vom 13. Februar 2025, welche am 14. Februar 2025 zur Übermittlung an die belangte Behörde der Post übergeben wurde, bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Juli 2006 Asylstatus zuerkannt worden sei. Nach Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ für Österreich mit 11. Juli 2024 sei ihm dieser Status wieder entzogen worden, woraufhin die Behörde mit Bescheid vom 17. Oktober 2024 gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes (im Folgenden: FPG) auch seinen Konventionspass eingezogen habe, abseits dessen er kein Reisedokument besitze. Aufgrund seiner Fluchtgeschichte könne er auch kein anderes Reisedokument erhalten. Bezogen auf den vorliegenden Fall gehe seine Identität eindeutig aus dem Asylakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylsenates vom 9. August 2006 sowie aus den bisherigen Konventionspässen, hervor, weshalb ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2 StbV gegeben sei.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, wo der Akt am 4. April 2025 einlangte.
4. Am 7. Mai 2025 und am 19. September 2025 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer seinen Standpunkt darlegte. Die belangte Behörde blieb dieser Verhandlung fern. Am Ende der Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Der Beschwerdeführer verfügte seit dem 27. Juli 2006 über einen rechtskräftigen Asylstatus gemäß § 3 AsylG, welcher ihm am 17. September 2024 aufgrund einer geänderten Sicherheitslage wieder aberkannt wurde. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer sein Konventionspass entzogen, woraufhin er diesen noch im Oktober 2024 abgegeben hat.
2. Seit dem 11. Juli 2024 verfügt der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
3. Im Wege eines mit 25. November 2024 datierten und am selben Tag bei der belangten Behörde eingebrachten Antrages ersuchte der Beschwerdeführer um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
4. Die belangte Behörde führte im Verfahren über dieses Ansuchen vom 25. November 2024 mehrere Abfragen in Datenbanken durch, darunter eine Abfrage im Zentralen Melderegister, eine Abfrage im Zentralen Fremdenregister und eine Abfrage im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister. In den Ergebnissen dieser Abfragen (konkret: In den im Zentralen Fremdenregister gespeicherten Einträgen) sind unter anderem die der Ausstellung eines Konventionspasses und der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ in Bezug auf den Antragsteller zugrunde liegenden Daten enthalten, darunter der Name (A. B.), das Geburtsdatum (...) und die Staatsangehörigkeit (Serbien) des Beschwerdeführers.
5. Im Akt der belangten Behörde befinden sind unter anderem eine Kopie des amtlichen Führerscheins des Beschwerdeführers und eine Kopie der Aufenthaltskarte ... mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Auf der Rückseite dieser Aufenthaltskarte finden sich unter anderem Angaben zum Ausstellungsdatum, zur ausstellenden Behörde, zum Geburtsort des Beschwerdeführers und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (Serbien).
6. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2024 verfügte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG, in dem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass seinem Ansuchen vom 25. November 2024 entgegen § 2 Abs. 1 StbV kein gültiges Reisedokument angeschlossen war, wobei sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Beschaffung des Dokumentes für den Beschwerdeführer iSd § 2 Abs. 2 StbV nicht möglich oder unzumutbar wäre. Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer mit dem genannten Schreiben – unter Hinweis auf die Zurückweisung im Fall der Nichtverbesserung – aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung ein gültiges Reisedokument nachzureichen. Diese Aufforderung wurde am 12. Dezember 2024 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
7. Mit E-Mail vom 2. Jänner 2025 übermittelte der Beschwerdeführer Fotos seiner Aufenthaltskarte („Daueraufenthalt – EU“) an die belangte Behörde mitsamt folgender Erläuterung (sic!): „Wie gewünscht mein Reisedokument, das ist derzeit leider das einzige das ich besitze! Liebe Grüße B. A.“. Abseits dessen hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bis zur Zustellung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides am 22. Jänner 2025 (und bis zum heutigen Tag) kein Reisedokument vorgewiesen.
8. Am 15. Oktober 2024 wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Termin für die Ausstellung eines Fremdenpasses am 8. April 2025 gebucht.
9. Der Beschwerdeführer beantragte am 5. Mai 2025 die Ausstellung eines serbischen Reisepasses. Im Hinblick darauf wurde ihm von Seiten der serbischen Botschaft mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, da er kein serbischer Staatsangehöriger wäre.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den (elektronisch geführten) Verwaltungsakt der belangten Behörde, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2025 und am 19. September 2025.
1. Die Feststellungen zur Zu- und Aberkennung des Asylstatus und zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ stützen sich auf den insofern unstrittigen Akteninhalt und auf die Erörterung dieser Umstände im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 7. Mai 2025).
2. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seinen Konventionspass im Oktober 2024 abgegeben hat, stützt sich auf dessen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 7. Mai 2025).
3. Die Feststellungen zum Ansuchen vom 25. November 2024 stützen sich auf den Inhalt des Behördenaktes und sind unstrittig.
4. Die Feststellungen zum behördlichen Verfahren – zu den von der Behörde durchgeführten Datenbankabfragen, zu den im Akt einliegenden Dokumenten, zum Verbesserungsauftrag und zur Reaktion des Beschwerdeführers auf diesen Auftrag – gründen sich auf die im Behördenakt gespeicherten Dokumente. Dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Jänner 2025 lediglich Fotos seiner Aufenthaltskarte an die belangte Behörde übermittelt und sonst – in Reaktion auf den Verbesserungsauftrag – keine Dokumente vorgelegt hat, wurde von ihm auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bestätigt (vgl. Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 7. Mai 2025).
5. Die Feststellungen zu den amtlichen Vermerken auf der Aufenthaltskarte ergeben sich aus dem im behördlichen Akt einliegenden Kopien der Aufenthaltskarte.
6. Die Feststellungen zur Beantragung eines Fremdenpasses und eines serbischen Reisepasses durch den Beschwerdeführer stützen sich auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien und auf die von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegten Dokumente (vgl. die Seiten 2 f. des Verhandlungsprotokolls vom 7. Mai 2025).
7. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beantragung eines serbischen Reisepasses von Seiten der serbischen Botschaft mitgeteilt wurde, dass dies nicht möglich sei, da er kein serbischer Staatsangehöriger wäre, stützt sich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 17. September 2025 und auf die damit vorgelegte Bescheinigung der serbischen Botschaft vom 27. August 2025.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG entspricht, ob also der Sachantrag zu Recht – wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels – zurückgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund darf das Verwaltungsgericht im darauf bezogenen Beschwerdeverfahren weder inhaltlich über den Sachantrag entscheiden noch erstmals – verneinend – über die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde absprechen. Jedenfalls zur „Sache“ des Verfahrens gehört in diesem Fall allerdings die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung (u.a. VwGH 31.1.2012, 2009/05/0109; 31.5.2017, Ra 2016/22/0107; 1.9.2017, Ra 2016/03/0055; 31.1.2018, Ra 2016/10/0121).
Die Behebung des der Zurückweisung zugrundeliegenden Mangels kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden (u.a. VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206; 31.1.2012, 2009/05/0044; 31.1.2012, 2009/05/0109).
1.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen, wobei sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
1.2. Ein derartiges Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG kommt nur dann in Betracht, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem solchen „Mangel“ schriftlicher Eingaben iSd § 13 Abs. 3 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Unter anderem kann dies im Fehlen von Belegen zu sehen sein, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (u.a. VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206; 31.1.2012, 2009/05/0044; 31.1.2012, 2009/05/0109; 25.5.2016, Ro 2016/10/0011).
1.3. Nach § 13 Abs. 3 AVG sind zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, nicht jedoch „Mängel“, welche die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also seiner inhaltlich positiven Erledigung entgegenstehen (u.a. VwGH 29.9.2015, 2012/05/0198; 26.4.2017, Ra 2016/05/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040).
2. Vor diesem Hintergrund ist zu klären, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht das Vorliegen eines „Mangels“ iSd § 13 Abs. 3 AVG und dessen fehlende Behebung in Folge des von ihr erlassenen Verbesserungsauftrages angenommen hat.
2.1. Gemäß § 19 Abs. 2 StbG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
2.2. Gemäß § 39a StbG dürfen die Behörden nach diesem Bundesgesetz personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2.3. Gemäß § 56a Abs. 1 StbG sind die Evidenzstellen als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu Staatsbürgern sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind (Z 10) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).
2.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StbV ist dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG) anzuschließen.
Gemäß § 2 Abs. 2 StbV kann von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 StbV abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.
Gemäß § 2 Abs. 4 StbV besteht eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach § 2 Abs. 1 StbV nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.
2.5. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 FPG ist ein Reisedokument ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden gemäß §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. 1974/60.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 5 FPG ist ein Reisedokument gültig, wenn es von einem hierzu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden.
2.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein Konventionsreisepass als gültiges Reisedokument gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StbV iVm § 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG anzusehen, wobei damit jedoch nicht notwendig einhergeht, dass der Konventionsreisepass als unbedenkliche Urkunde zur zweifelsfreien Feststellung der Identität des Verleihungswerbers nach § 5 Abs. 3 StbG in Betracht kommt (VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 16.10.2023, Ra 2023/01/0208; 19.10.2023, Ra 2023/01/0274).
2.7. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: NAG) wird der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts erteilt, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments. Gemäß § 8 Abs. 2 NAG legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Namen, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
Gemäß § 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (im Folgenden: NAG-DV) werden Aufenthaltstitel iSd § 8 Abs. 1 NAG als Karte erteilt, wobei sie dem durch die Verordnung (EG) 1030/2002 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1954 festgelegten Muster entsprechen müssen.
2.8. Eine mit § 2 Abs. 1 Z 1 StbV vergleichbare Bestimmung findet sich in § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV, wonach dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1 NAG) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 NAG – (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) anzuschließen ist (im Gegensatz zu § 2 StbV sieht die NAG-DV jedoch keine Ausnahmeregelung iSd § 2 Abs. 4 StbV vor).
In Bezug auf diese Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Vorlage eines Reisepasses – wie auch der Definition des § 2 Abs. 1 Z 3 NAG zu entnehmen sei – der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers dient (VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029; 24.8.2023, Ra 2022/22/0010; vgl. auch VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302, und VwGH 16.2.2012, 2008/18/0765, hinsichtlich des Identitätsnachweises). Das Fehlen dieser Urkunde stellt – so der Verwaltungsgerichtshof – regelmäßig einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 23.2.2012, 2009/22/0144; weiters u.a. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0237).
3. Gemäß § 5 Abs. 3 StbG hat der Nachweis der Identität des Fremden „durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel“ zu erfolgen. Zu diesem Nachweis kommen nur amtliche Lichtbildausweise (z.B. Reisepass oder Führerschein) in Betracht (u.a. VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0274).
4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinem Antrag entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 StbV kein gültiges Reisedokument beigelegt, worin die belangte Behörde einen Mangel iSd. § 13 Abs. 3 AVG erkannte.
4.1. Dabei lagen zum Zeitpunkt der Verfügung des Verbesserungsauftrages und zum Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides keine Hinweise auf die Unzumutbarkeit der Vorlage dieses Dokumentes iSd § 2 Abs. 2 StbV vor. Unter anderem kann alleine aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer kurz vor Einbringung seines Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft der Konventionspass entzogen wurde, noch nicht abgeleitet werden, dass ihm auch kein anderes Reisedokument – wie insbesondere ein serbischer Pass oder ein Fremdenpass – ausgestellt werden konnte. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer sich selbst um die Ausstellung deartiger Dokumente bemüht hat (am 15. Oktober 2024 wurde von ihm die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt, am 5. Mai 2025 beantragte er bei der serbischen Botschaft die Ausstellung eines serbischen Reisepasses). Warum die Erlangung eines entsprechenden Reisedokumentes nicht schon vor Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich war, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Absehen von der Vorlage bestimmter Urkunden und Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 StbV nur dann in Betracht kommt, wenn zur Möglichkeit einer Identitätsfeststellung – kumulativ – die nachweisliche Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung der entsprechenden Urkunde bzw. des entsprechenden Nachweises hinzutritt.
4.2. Des Weiteren geht das erkennende Gericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall auch die Ausnahme gemäß § 2 Abs. 4 StbV nicht zur Anwendung kommt, welche die Pflicht zur Vorlage der in § 2 Abs. 1 StbV genannten Dokumente entfallen lässt, „wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.“ In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zwar insofern zuzugestehen, dass seine Identität durch eine Abfrage in die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Register geklärt werden konnte (unter anderem waren darin die der Ausstellung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zugrunde liegenden Daten gespeichert, wobei die entsprechende Aufenthaltskarte nach den obigen Ausführungen als Identitätsnachweis gilt – vgl. auch Schweda, § 8 NAG, in Eder/Holl/Pichler/Schweda/Senft, NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, K 11), allerdings dient die Vorlage des Reisedokumentes nach der auf den vorliegenden Fall übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029; 24.8.2023, Ra 2022/22/0010) auch dem Beweis anderer Umstände, wie insbesondere der Klärung der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person. Dass die sohin relevante Frage der Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers – welche im vorliegenden Fall nicht zuletzt deshalb Relevanz erlangt, weil es in Bezug auf den Beschwerdeführer zu einer Statusänderung gekommen ist (Verlust des Asylstatus und Entzug des Konventionspasses) – nicht anhand einer Registerabfrage (eindeutig) festgestellt werden konnte, wird durch den gegenständlichen Fall offenkundig, dessen weiterer Verlauf gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer entgegen früherer Annahme nicht über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Vorlage eines Reisedokumentes iSd § 2 Abs. 1 Z 1 StbV – wie von der belangten Behörde argumentiert – über den Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person hinaus auch dem Nachweis der Auslandsaufenthalte dient, um unter anderem die Prüfung der Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Z 3 StbG zu ermöglichen.
4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2023, E 3480/2022, stützt, ist daraus für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, zumal dieses Erkenntnis (nur) die Identitätsfeststellung gemäß § 5 Abs. 3 StbG betrifft.
5. Des Weiteren sind auch keine Bedenken gegen die im Verbesserungsauftrag gesetzte Frist von zwei Wochen entstanden, wobei zu beachten ist, dass die Frist, wenn bereits aufgrund des Gesetzes (vgl. in Bezug auf den vorliegenden Fall § 2 Abs. 1 Z 1 StbV) eindeutig erkennbar ist, welche Unterlagen einem Antrag beizubringen sind, nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen hinreichend sein muss und nicht für deren Beschaffung (u.a. VwSlg. 18.459 A/2012).
6. Da die belangte Behörde somit zu Recht vom Vorliegen eines „Mangels“ iSd § 13 Abs. 3 AVG ausgehen durfte und der Beschwerdeführer diesen infolge des gegen ihn verfügten Verbesserungsauftrages nicht behoben hat, erweist sich der angefochtene Zurückweisungsbescheid als rechtmäßig.
7. Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob die Verpflichtung zur Vorlage eines Reisedokumentes iSd § 2 Abs. 1 Z 1 StbV gemäß § 2 Abs. 4 StbV entfällt, wenn die Staatsbürgerschaftsbehörde durch Einsicht in die ihr zur Verfügung stehenden Register (insbesondere in das Zentrale Fremdenregister) die der Ausstellung eines Konventionspasses und der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ in Bezug auf den Antragsteller zugrunde liegenden Daten abfragen kann, welche auch den Namen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit sowie ein Lichtbild des Antragstellers umfassen (wobei die Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt EU“ gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV grundsätzlich die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes voraussetzt). Die Beantwortung dieser Frage ist in Bezug auf das vorliegende Verfahren deshalb von Relevanz, weil die belangte Behörde bei ihrer Bejahung nicht den angefochtenen Zurückweisungsbescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG erlassen hätte dürfen, womit dieser vom Verwaltungsgericht Wien zu beheben wäre.
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