LVwG W VGW-152/075/9226/2025

VGW-152/075/9226/2025Tribunale amministrativo regionale26 set 2025

Regest

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Säumnisbeschwerde, Verleihungsvoraussetzung, gesicherter Lebensunterhalt, Behinderung, dauerhafte schwerwiegende Krankheit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/075/9226/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.075.9226.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. BIER über die Säumnisbeschwerde der A. B., geboren am ..., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ..., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. September 2025, durch mündliche Verkündung

zu Recht erkannt:

I.Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. August 2024 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 8. August 2024 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

2. Am 12. März 2025 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein.

3. Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht nach und legte dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 17. Juni 2025 die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

4. Am 17. September 2025 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Die ordnungsgemäß geladene Behörde verzichtete mit E-Mail vom 14. Juli 2025 (ON 19) auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Das Verhandlungsprotokoll wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters ausgehändigt und der belangten Behörde am 19. September 2025 zugestellt. Mit E-Mail vom 23. September 2025 stellte die belangte Behörde einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II.Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin, eine am ... in C., Afghanistan geborene, afghanische Staatsangehörige, stellte am 8. August 2024 schriftlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und erschien am 28. November 2024 vor der belangten Behörde, um diesen Antrag persönlich zu stellen. Die belangte Behörde setzte eine Reihe von Verfahrensschritten, schloss das Verfahren aber nicht ab. Am 12. März 2025 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein, die dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 17. Juni 2025 vorgelegt wurde.

2. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise im November 2011 in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 2014, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

3. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet bis dato keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

4. Die Beschwerdeführerin bezog jedenfalls von Dezember 2018 bis Juli 2024 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

5. Im Februar 2023 erkrankte die Beschwerdeführerin an dem Guillain-Barre-Syndrom. Sie wurde zunächst von 17. Februar 2023 bis 29. März 2023 aufgrund respiratorischer Insuffizienz und akut fortschreitender Paraparese auf der Intensivstation behandelt. Ab 29. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin auf der neurologischen Abteilung behandelt und schließlich im Juni 2023 bei gebessertem Zustand nach Hause in die familiäre Pflege entlassen. Sie leidet seither unter einer beinbetonten Tetraparese. Eine Besserung dieser Leiden ist durch neurorehabilitative bzw. therapeutische Maßnahmen möglich. Die Beschwerdeführerin hat die nach einem Jahr empfohlene stationäre neurologische Rehabilitationsbehandlung nicht wahrgenommen. Derzeit geht sie massieren. Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

6. Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, vom 24. Februar 2024 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 100% ermittelt, weil aufgrund der beinbetonten Tetraparese eine Rollstuhlpflicht besteht. Der Beschwerdeführerin wurde mit Gültigkeit ab 4. Oktober 2023 bis zum 31. Mai 2026 ein Behindertenpass ausgestellt.

III.Beweiswürdigung

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Akt, Würdigung des Parteienvorbringens und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der die Beschwerdeführerin – unter Beiziehung einer Dolmetscherin – einvernommen wurde. Die Verhandlungsleiterin hat sich davon versichert, dass keine Sprachbarriere zwischen der Dolmetscherin und der Beschwerdeführerin besteht.

2. Die Feststellungen zur Geburt und Herkunft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Geburtsurkunde, dem Fremdenpass und entsprechen auch den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.

3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Säumnisbeschwerde vor, sie habe am 8. August 2024 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt und legte in einem eine Übernahmebestätigung vor, mit der die belangte Behörde das Einlangen eines Antrages am 8. August 2024 bestätigt. Ein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft liegt dem verwaltungsbehördlichen Akt jedoch nicht ein. Dass die Beschwerdeführerin am 8. August 2024 dennoch einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eingebracht hat, ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde im E-Mail vom 10. Juli 2025, wonach ein schriftlicher Antrag am 8. August 2024 von einem Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei bei der belangten Behörde abgegeben worden, dieser lediglich nicht protokolliert und auch nicht mehr auffindbar sei. Die Übernahmebestätigung bestätigte jedoch die Antragseinbringung vom 8. August 2024. Das Verwaltungsgericht Wien hat daher keine Zweifel daran, dass von der Beschwerdeführerin am 8. August 2024 ein Antrag gestellt wurde. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen zum Verfahrensgang aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.

4. Dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahr 2011 in Österreich lebt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und den vorgelegten Reisepässen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 2014, Zl. ..., wurde von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt. Daraus ergibt sich der Asylstatus der Beschwerdeführerin. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit E-Mail vom 11. Juli 2025 mitgeteilt, dass dieser Status auch noch aufrecht ist.

5. Aus dem Versicherungsdatenauszug und den Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie im Bundesgebiet seit ihrer Einreise keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

6. Die Feststellungen zur Erkrankung der Beschwerdeführerin, zur Möglichkeit der Besserung der Leiden und zur Teilnahme am Erwerbsleben ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, vom 24. Februar 2024, das von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde und an dessen Richtigkeit das erkennende Gericht nicht zweifelt, insbesondere ist das Gutachten schlüssig. Aus diesem Gutachten ergibt sich auch, welche Therapiemaßnahmen der Beschwerdeführerin empfohlen wurden. Dass die empfohlene neurologische Behandlung nicht wahrgenommen wurde, ergibt sich aus ihren Angaben im Zuge des Klinikaufenthaltes am 16. Mai 2025. Dass die Beschwerdeführerin derzeit massieren geht, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Beschwerdeführerin stellte am 8. August 2024 schriftlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und erschien am 28. November 2024 vor der belangten Behörde, um diesen Antrag persönlich zu stellen. Die belangte Behörde setzte eine Reihe von Verfahrensschritten, schloss das Verfahren aber nicht ab.

Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 12. März 2025 traf die belangte Behörde seit zirka sieben Monaten die Entscheidungspflicht und sie war seit zirka einem Monat säumig. Die Verzögerungen sind weder durch das Verschulden der Beschwerdeführerin noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht worden (vgl. VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0005; 24.5.2016, Ro 2016/01/0001; 28.1.1992, 91/04/0125 ua.).

Die Säumnisbeschwerde ist somit zulässig und begründet. Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Da die belangte Behörde den Bescheid nicht innerhalb der Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt hat, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung in diesem Verfahren nach Ablauf der Frist am 12. Juni 2025 auf das Verwaltungsgericht Wien über. Die Säumnisbeschwerde wurde samt dem bezughabenden Akt mit E-Mail vom 17. Juni 2025 vorgelegt.

2. Zum Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft

2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Diese Voraussetzung ist gemäß § 11a Abs. 7 StbG auch von Staatsbürgerschaftswerbern zu erfüllen, die als Asylberechtigte gemäß § 11a Abs. 7 StbG einen Anspruch auf Verleihung haben.

2.2. Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

2.3. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 8. August 2024. Sie hat durch den Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung von Dezember 2018 bis Juli 2024 im maßgeblichen Durchrechnungszeitraum – abgesehen von den Monaten August bis November 2018 – gemäß § 10 Abs. 5 StbG Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen und erfüllt damit das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG objektiv.

2.4. Gemäß § 10 Abs. 1b StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

2.5. Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1b StbG hat der Verleihungswerber seinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG nicht gesicherten Lebensunterhalt dann nicht zu vertreten, wenn eine Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit des Verleihungswerbers dafür ursächlich ist (arg.: "auf ... beruht"). Auf den Zeitpunkt des Eintritts einer solchen Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 9.11.2020, Ra 2020/01/0289).

2.6. Vorliegend trat die Erkrankung der Beschwerdeführerin im Februar 2023 auf. Anhaltspunkte dafür, dass auch davor bereits eine Erkrankung der Beschwerdeführerin vorgelegen sei, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass die Beschwerdeführerin bereits vor Februar 2023 und somit auch während des 36-monatigen Durchrechnungszeitraums iSd § 10 Abs. 5 StbG Sozialhilfeleistungen in Anspruch nahm, beruht daher jedenfalls nicht auf einer Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit ihrerseits.

2.7. Schon aus diesem Grund liegen keine gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 1b StbG von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretende Gründe für die gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG mangelnde Sicherung ihres Lebensunterhalts vor.

2.8. Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das Vorliegen einer Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit im Sinne des § 10 Abs. 1b StbG nachzuweisen. Wesentlich für das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall StbG ist, dass im Entscheidungszeitpunkt – durch ein vom Fremden vorzulegendes ärztliches Gutachten nachgewiesen – Gründe iSd § 10 Abs. 1b StbG vorliegen (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238). Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, vom 24. Februar 2024, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zunächst von 17. Februar 2023 bis 29. März 2023 aufgrund respiratorischer Insuffizienz und akut fortschreitender Paraparese auf der Intensivstation behandelt wurde. Ab 29. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin auf der neurologischen Abteilung behandelt und schließlich im Juni 2023 bei gebessertem Zustand nach Hause in die familiäre Pflege entlassen. Sie leidet seither unter einer beinbetonten Tetraparese. Eine Besserung dieser Leiden ist durch neurorehabilitative bzw. therapeutische Maßnahmen möglich. Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Diesem Gutachten ist daher nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer dauerhaft schwerwiegenden Krankheit leidet. Vielmehr ist dem Gutachten zufolge eine Besserung der Leiden und sogar eine Teilnahme am Erwerbsleben – wenn auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb – möglich.

Insofern die Beschwerdeführerin die Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt vom 17. März 2025, wonach weiterhin Pflegebedürftigkeit in unverändertem Ausmaß vorliege, bzw. ärztliche Berichte vom 16. Mai 2025 und vom 30. April 2025, in denen weitere Beschwerden der Beschwerdeführerin festgehalten werden, vorlegt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Dokumente nicht geeignet sind, den geforderten Nachweis iSd § 10 Abs. 1b StbG zu erbringen, zumal sie nicht die Qualität eines Gutachtens aufweisen. Diese Dokumente sind daher auch nicht geeignet, dem Gutachten vom 24. Februar 2024 auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten bzw. dieses zu ergänzen. Dem Verwaltungsgericht ist es auch versagt, aus den vorgelegten Unterlagen Schlüsse auf die Schwere und Dauerhaftigkeit der Erkrankung der Beschwerdeführerin zu ziehen (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238). Die Beschwerdeführerin wurde bereits in der Ladung zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Erforderlichkeit der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens hingewiesen und ausdrücklich aufgefordert, ein solches vorzulegen. Diesen Nachweis hat sie mit den vorgelegten Dokumenten nicht erbracht.

2.9. Ferner wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung im Jahr 2023 und der Rehabilitation die nach einem Jahr empfohlene stationäre neurologische Rehabilitationsbehandlung nicht wahrgenommen hat und ist insofern darauf hinzuweisen, dass § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darauf abstellt, dass der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen – von ihm nicht zu vertretenden – Gründen nicht sichern kann. Zur Frage, ob die Gründe nicht von der Beschwerdeführerin zu vertreten sind, äußert sich das vorgelegte Gutachten nicht.

2.10. Auch mit der Vorlage eines Behindertenausweises ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Behinderung iSd § 10 Abs. 1b StbG nachzuweisen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Wesentliche Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ist die Dauerhaftigkeit. § 10 Abs. 1b StbG nennt als Gründe demonstrativ das Vorliegen einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit. Im Lichte des § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall StbG kann unter dem Begriff "Behinderung" daher auch nur eine Behinderung verstanden werden, die dauerhaft vorliegt.

Demgegenüber ist gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Da sohin eine Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz bereits bei einer körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen von mehr als sechs Monaten zu bejahen ist, kann selbst aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines Behindertenpasses im Sinne des § 40 Bundesbehindertengesetz ist, nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass auch eine Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 1b StbG vorliege.

Zudem ist gemäß § 42 Abs. 2 Behindertengesetz der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Da der Behindertenpass der Beschwerdeführerin demgegenüber aber nicht unbefristet, sondern mit Gültigkeit bis zum 31. Mai 2026 ausgestellt wurde, legt auch dieser Umstand nahe, dass eine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten und nicht von einer Dauerhaftigkeit des Behinderungsgrades von 100% auszugehen ist.

2.11. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch das Alter der Beschwerdeführerin – die im Zeitpunkt der Entscheidung das 64. Lebensjahr vollendet hat – und eine auf Grund des Alters bedingte eingeschränkte Erwerbsfähigkeit bzw. das Erreichen des Pensionsalters keinen mit der in § 10 Abs. 1b StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in seiner Bedeutung vergleichbaren Grund iSd § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz StbG darstellt (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238). Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall iVm Abs. 1b StbG kann nicht mit einer mit den "Lebensumständen" wie etwa Alter, fehlende Deutschkenntnisse oder längere Erwerbslosigkeit begründeten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Verleihungswerber begründet werden (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238). Im Verfahren sind keine Gründe hervorgekommen, die nahelegen, dass es der Beschwerdeführerin, die im Alter von 50 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, sich seither im Bundesgebiet aufhält und der im Alter von 54 Jahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 2014, Zl. ..., der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, nicht möglich gewesen sei, im erwerbsfähigen Alter – insbesondere durch den Erwerb entsprechender Pensionsansprüche – für ihren Erhalt im Alter vorzusorgen. Ein dahingehendes Vorbringen wurde auch nicht erstattet.

2.12. Auch aus diesen Gründen liegen keine gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 1b StbG von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretende Gründe für die gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG mangelnde Sicherung ihres Lebensunterhalts vor.

2.13. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist daher nicht hinreichend gesichert iSv § 10 Abs. 1 Z 7 StbG und dies ist iSv § 10 Abs. 1b StbG auch von ihr zu vertreten. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG abzuweisen.

3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren nicht gesicherten Lebensunterhalt zu vertreten hat, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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