LVwG W VGW-021/029/10124/2025; VGW-021/V/029/10623/2025

VGW-021/029/10124/2025; VGW-021/V/029/10623/2025Tribunale amministrativo regionale9 set 2025

Regest

Geschäftsführer, Anzeige, Bezirksverwaltungsbehörde, Informationsaustausch, Sozialversicherungsträger, Übermittlung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/029/10124/2025; VGW-021/V/029/10623/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.021.029.10124.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. HALM-FORSTHUBER über die Beschwerde des Herrn A. B. und der C. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.04.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung (GewO),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat Herr A. B. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 102,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Die C. GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die mit diesem Erkenntnis über den zur Vertretung nach außen Berufenen, A. B., verhängte Geldstrafe von € 510,-- und die Verfahrenskosten von € 102,-- zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Mit dem angefochten Straferkenntis wurde A. B. (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) gemäß § 367 Z 1 GewO 1994 (im Folgenden GewO) iVm § 9 Abs. 1 VStG für folgende Tat bestraft:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft das Gewerbe „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)“ im Standort Wien, D.-platz, nach dem am 16.9.2022 erfolgten Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers, E. F., zumindest am 14. und 17.6.2024 ausgeübt hat, ohne die Anzeige über die Bestellung eines (neuen) Geschäftsführers erstattet zu haben.“

Über den Erstbeschwerdeführer wurde daher eine Geldstrafe von € 510,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Ferner wurde ihm die Verpflichtung zur Zahlung von € 51,--, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, auferlegt. Unter einem wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin für die gegen den Erstbeschwerdeführer verhängte Strafe ausgesprochen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer am 16.09.2022 bei der Sozialversicherung abgemeldet worden sei. Er sei aber am 15.03.2023 erneut als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Sozialversicherung angemeldet worden. Dieser Umstand sei der Behörde zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführer beantragten daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, weil der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe (§ 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VSG), in eventu weil das Verschulden gering sei (§ 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VSG) und in eventu die Herabsetzung der Strafe.

Am 22.08.2025 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung statt. Der folgende Auszug aus der Niederschrift dieser ist für den Beschwerdefall relevant:

„Die Beschwerdeführervertreterin (BfV) gibt zu Protokoll:

Der Beschwerdeführer (Bf) hat die Anmeldung zur Sozialversicherung auch an die Gewerbebehörde übermittelt. Wann das gewesen ist, weiß ich nicht mehr genau. Es war aber jedenfalls nach der Bestrafung am 23.02.2024.

Der Beschwerdeführer (Bf) gibt zu Protokoll:

Nach dieser Bestrafung hat mir meine Rechtsanwältin mitgeteilt, dass ich die Bestellung als Geschäftsführer der Behörde mitteilen müsste. Ich bin davon ausgegangen, dass einer Übermittlung der Anmeldung zu Sozialversicherung dem Genüge getan würde. Nach der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Bestrafung habe ich die Anmeldung mit dem richtigen Formular vorgenommen.

Dem Bf wird aufgetragen binnen 2 Wochen die Sendebestätigung bzw. das Mail über die Vorlage der Anmeldung zur Sozialversicherung an die Gewerbebehörde vorzulegen.“

Die Beschwerdeführer legten das oben angeführte Mail bis dato nicht vor.

Der Erstbeschwerdeführer wurde bereits zuvor mit am 04.03.2024 zugestellten Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 23.02.2024, Zl. ..., bestraft, weil er nach dem Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers E. F. am 16.09.2022 das Gewerbe ausgeübt hat, ohne der Gewerbebehörde die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers anzuzeigen. Eine dagegen erhobene Beschwerde schränkte er in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2025 vor dem Verwaltungsgericht Wien auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein.

Feststellungen:

Gewerberechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin war vom 10.03.2022 bis 16.09.2022 E. F.. Dieser wurde wieder vom 08.07.2024 bis 24.03.2025 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Seit 25.03.2025 ist der Erstbeschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin.

In Zeitraum vom 17.09.2022 bis zum 07.07.2024 war kein gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Zweitbeschwerdeführerin bestellt.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat am 14. und 17.06.2024 das Gewerbe „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)“ ausgeübt.

Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin ist seit 23.02.2022 der Erstbeschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer wurde für folgende Verwaltungsübertretungen bestraft:

Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 23.02.2024, Zl. …, gemäß § 367 Z 1 GewO, rechtskräftig seit 22.05.2025

Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Zl. …, gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 iVm 3 Abs. 1 AuslBG, rechtskräftig seit 26.10.2022

Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Zl. …, gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 und 3 iVm § 33 ASVG, rechtskräftig seit 26.10.2022

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 2.750,--, kein Vermögen und ist für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes zweieinhalb Jahre altes Kind sorgepflichtig.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführern der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und Firmenbuch.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen ergeben sich aus der Abfrage vom 24.07.2024 und dem hg. Akt VGW-021/079/4940/2024.

Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2025.

Rechtliche Beurteilung:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften der GewO lauten:

§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;

(…)

§ 9. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.

(2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.

(…)

§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. (…)

§ 39. (2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

2. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder

3. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

(…)

(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Im Beschwerdefall stellt sich zunächst die Rechtsfrage, ob mit der Anmeldung eines Arbeitnehmers bei einem Sozialversicherungsträger der Anzeigepflicht des Gewerbeinhabers an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über die Bestellung dieses Arbeitnehmers als gewerberechtlicher Geschäftsführer genüge getan wird.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs. 4 GewO hat der Gewerbeinhaber die Bestellung des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dass der Gewerbeinhaber dies durch eine Anzeige an den Sozialversicherungsträger substituieren könnte, ist § 39 Abs. 4 GewO nicht zu entnehmen. § 39 Abs. 4 GewO sieht zwar einen Informationsaustausch zwischen der Bezirksverwaltungsbehörde und den Sozialversicherungsträgern vor. Eine Informationspflicht an die Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Anmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung ist aber nicht normiert. Vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich ein Informationsaustausch zwischen Bezirksverwaltungsbehörde und Sozialversicherungsträger normiert ist, aber nicht für den Fall, dass ein Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet wird, besteht daher eindeutig keine Informationspflicht an die Bezirksverwaltungsbehörde. Besteht aber keine Informationspflicht vom Sozialversicherungsträger an die Bezirksverwaltungsbehörde, kann eine Meldung an die Sozialversicherung keinesfalls eine Anzeige über die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 4 GewO ersetzen.

Die vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2025 behauptete Übermittlung der Anmeldung zur Sozialversicherung an die Gewerbebehörde – die aber entgegen dem in der Verhandlung erteilten Auftrag nicht nachgewiesen wurde – ist auch keine Anzeige über die Bestellung eines Geschäftsführers iSd § 39 Abs. 4 GewO.

Der Erstbeschwerdeführer hat nach dem Ausscheiden des E. F. als gewerberechtlicher Geschäftsführer die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers bis zum 05.03.2024 unterlassen. Das stellt ein Dauerdelikt dar. Im Falle eines Dauerdelikts sind durch die Erlassung des Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 23.02.2024, Zl. ..., alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Für den danach gesetzten Zeitraum ist der Erstbeschwerdeführer neuerlich zu bestrafen (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023). Die von der belangten Behörde herangezogenen Tatzeitpunkte (14. und 16.06.2024) liegen nach diesem Zeitpunkt. Eine Doppelbestrafung liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat daher das Tatbild der § 367 Z 1 iVm 39 Abs. 4 erfüllt.

Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer eine solche Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Vielmehr hat er die Meldung an die Gewerbebehörde trotz einer entsprechenden Belehrung durch seine Rechtsvertreterin und einer bereits früheren Bestrafung wegen der Nichtanzeige eines gewerberechtlichen Geschäftsführers unterlassen.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich die verhängte Strafe in der Höhe von rund einem Viertel des Strafrahmens als tat- und schuldangemessen. Dem geschützten Rechtsgut, der effizienten behördlichen Überwachung der gewerblichen Tätigkeit durch Registrierung einer verantwortlichen Kontaktperson bei juristischen Personen und Gewährleistung einer dem Gewerberecht entsprechenden und fachlich einwandfreien Gewerbeausübung kommt hohe Bedeutung zu. Auch wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer im angelasteten Tatzeitpunkt bei der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich beschäftigt war, wurde das geschützte Rechtsgut wesentlich beeinträchtigt.

Das Verschulden des Erstbeschwerdeführers kann nicht als gering angesehen werden. Dem Beschwerdeführer war spätestens ab der Bestrafung durch den Magistrat der Stadt Wien vom 23.02.2024, Zl. ..., bekannt, dass er der Gewerbebehörde einen gewerberechtlichen Geschäftsführer melden muss.

Dem Erstbeschwerdeführer kommt aufgrund der Bestrafungen nach dem AuslBG und ASVG der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Die einschlägige Bestrafung gemäß § 367 Z 1 GewO wurde erst mit am 22.05.2025 mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-021/079/4940/2024, rechtskräftig und ist daher nicht als erschwerend heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2023, Ra 2022/02/0220, Rz 33).

Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erstbeschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen von ca. € 2.750,--) und seinen Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt, wurden berücksichtig. Schließlich sind auch general- und spezialpräventive Gründe in Anschlag zu bringen.

Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. für eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor, weil sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Erstbeschwerdeführers nicht gering sind, zumal sein Verhalten dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der übertretenen Norm entspricht.

Unzulässigkeit der Revision:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167, Rz 18). Da es für die Rechtsfrage, ob mit der Anmeldung eines Arbeitnehmers bei einem Sozialversicherungsträger der Anzeigepflicht des Gewerbeinhabers an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über die Bestellung dieses Arbeitnehmers als gewerberechtlicher Geschäftsführer genüge getan wird, nach dem eindeutigen Wortlaut keine vertretbare Auslegungsalternative zur vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommenen gibt, liegt trotz fehlender Rechtsprechung keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.

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