progetti
VGW-152/062/9159/2025•LVwG W VGW-152/062/9159/2025
VGW-152/062/9159/2025Tribunale amministrativo regionale28 ago 2025
Staatsbürgerschaft, Erwerb durch Anzeige, Nachkommen, Ankerperson, Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches, Verfolgungsgründe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in HOLL, LL.M. über die Beschwerde der Frau Dr. A. B. (geb. ...1960, deutsche Staatsangehörige), vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 7.5.2025 zur GZ: ... betreffend die Abweisung der Anzeige vom 4.9.2024 gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.8.2025 samt Verkündung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Maßgeblicher Verfahrensgang
Am 4.9.2024 brachte die Beschwerdeführerin über das Generalkonsulat München eine Anzeige gemäß § 58c StbG bei der Behörde ein und berief sich dabei auf ihren Vater als Vorfahren und legte diverse Unterlagen bei, ua. auch ein Privatgutachten (Familiengutachten) vom 24.4.2024 eines Berufsgenealogen und die Feststellungsakte des deutschen Ausgleichsamtes betreffend die Anträge ihrer Großmutter. Laut Anzeigeformular habe ihr Vorfahre folgende Verfolgungsgründe erlitten: politische Verfolgung und Zwangsarbeit (Polenlager Nr. … in C.), wirtschaftliche Verfolgung und Enteignung, Vertreibung und Verlust der Heimat (Bukowina – besetztes Polen – Österreich und Ausreise nach Deutschland), unmenschliche Haftbedingungen und gesundheitliche Folgen und soziale Ausgrenzung und Diskriminierung sowie aus Gründen der Abstammung/Nationalität und Religion.
Aufgrund der Anfrage der Behörde übermittelte das deutsche Arolsen Archiv mit E-Mail vom 31.10.2024 diverse Unterlagen (insbesondere Arbeitskarte vom Arbeitsamt Auschwitz).
Am 17.3.2025 erstattete ein historischer Amtssachverständige ein Gutachten.
Eine Anfrage an das Wiener Stadt- und Landesarchiv ergab am 21.3.2025 keinen Treffer.
Mit Schreiben vom 25.3.2025 erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die Partei.
Mit E-Mail vom 30.4.2025 erstatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnis am 7.4.2025) eine Stellungnahme dazu. Darin wird vorgebracht, dass bei der Umsiedlung der Bukowiner keineswegs von einer „freiwilligen“ Umsiedlung gesprochen werden könne. Weiters sei die Inhaftierung in Polen in einem Zwangslager erfolgt (Internierungskarte und keine Arbeitsbuchkarte). Die Einbürgerung der Familie 1941 könne ebenfalls nicht als freiwillig angesehen werden, sondern sei unter Zwang geschehen. Auch habe die Familie sodann in Oberösterreich gesellschaftliche Ausgrenzungen und Anfeindungen erfahren, sodass der Umzug nach Deutschland wiederum nicht als freiwillig gewertet werden könne. Gerade darin spiegle sich die fortdauernde Ausgrenzung und Entrechtung durch Behörden des deutschen Reichs bzw. der NSDAP wider. Zudem wurde in der Stellungnahme immer wieder ein Onlinebeitrag von Willi Kosiul zur „Die Umsiedlung der Buchenlanddeutschen im Herbst 1940“ – Teil 3 und 4 auf der Homepage der Bukovina Society of the Americans zitiert.
Mit Bescheid vom 7.5.2025 zur GZ: ..., zugestellt am 13.5.2025, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Anzeige vom 4.9.2024 gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben hat. Hierzu wurde primär auf das historische Amtssachverständigengutachten vom 17.3.2025 verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Umsiedlung von „Volksdeutschen“ aus der nördlichen Bukowina in vom Deutschen Reich besetzen Polen auf freiwilligen Antrag erfolgte. Wer sich nicht meldete, blieb in den von der Sowjetunion besetzen Gebieten (Folge des „Hitler-Stalin-Paktes“) zurück. Auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Polenlager Nr. … in C. wurde erst ab Juni 1942 bis November 1943 zur Internierung von (polnischen) Zwangsarbeitern verwendet. Die Familie habe sich jedoch zuvor (im November 1940 bis zur Einbürgerung und vor Ansiedelung im besetzten Polen) in einem Durchschleuslager befunden und sei bereits im Juli 1941 in D. angesiedelt worden (siehe dazu die Arbeitsbuchkarte des Arbeitsamtes Auschwitz laut Arolsen Archiv). In solchen Durchschleuslagern habe keine Zwangsarbeit stattgefunden. Eine Einbürgerung der Familie unter Zwang sei weder plausibel noch belegt. Die Ausreise der Familie aus Oberösterreich (dortige Ankunft ca. Anfang 1945 als „Flüchtlinge“ aus den Ostgebieten) nach Deutschland 1953 könne auch nicht als Verfolgung gewertet werden, zumal eine gesellschaftliche Ausgrenzung durch die Bevölkerung nicht als Akte von Behörden des Deutschen Reiches oder Organen der NSDAP zu werten seien. Dies stelle vielmehr eine Kriegsfolge dar und falle somit nicht unter § 58c StbG. Die zitierten Stellen von Willi Kosiul stünden im Übrigen mit den Ausführungen des Amtssachverständigengutachtens im Einklang; die dort erwähnte Kategorisierung von Umsiedlern („A“, „O“ und „S“ Fälle) stimme mit der vorliegenden Chronologie überein (hier ein „O“ Fall – Ansiedlung in D. als Landwirt). Zudem stünde die Entschädigung von Vertreibungsschäden durch deutsche Behörden nach 1945 in keinem Zusammenhang mit Verfolgungen durch das Deutsche Reich oder Organen der NSDAP in Österreich, sondern solle eine Entschädigung für den Verlust von landwirtschaftlichen Vermögen ua. im ehemaligen Rumänien (Nordbukowina) darstellen, wohin eine Rückkehr nach 1945 (Teil der Sowjetunion, heute Teil der Ukraine) nicht möglich war.
Mit E-Mail vom 10.6.2025 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Darin wird im Wesentlichen das Vorbringen laut Stellungnahme vom 30.4.2025 wiederholt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 17.6.2025).
Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtes teilte der Rechtsvertreter am 26.6.2025 mit, dass der Vater der Beschwerdeführerin (per Video) mit einem Hörgerät vernehmungsfähig sei.
Am 21.8.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der die Beschwerdeführerin und ihr Vater als Zeuge per Video einvernommen wurden (vgl. § 25a VwGVG), da beide in Deutschland wohnhaft sind. Im Anschluss daran wurde die abweisende Entscheidung mündlich verkündet. Der Rechtsvertreter stellte sogleich einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin Dr. A. B. (geb. ...1960, deutsche Staatsangehörige) reichte am 4.9.2024 eine Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 StbG ein. Sie berief sich dabei auf ihren Vorfahren, ihren Vater E. B. (geb. ...1937 in …/Nordbukowina, damals Teil von Rumänien/heute Ukraine, deutscher Staatsangehöriger).
Ihre Großeltern väterlicherseits F. B. (geb. ...1910) und G. B. (geb. ...1912) heirateten am ...1935 und lebten als rumänische Staatsangehörige in H., wo sie auch landwirtschaftliche Flächen besaßen.
Infolge des „Hitler-Stalin-Pakts“ kam es ua. zum deutsch-sowjetischen Vertrag vom 5.9.1940 über die Umsiedlung von „deutschstämmigen“ Personen aus dem nördlichen Bukowina in das Deutsche Reich, insbesondere in das besetzte Polen, wobei die Sowjetunion H. als Teil des damaligen Rumäniens im Juni 1940 annektiert hatte. Die Meldung zur Umsiedlung erfolgte freiwillig aufgrund eines Antrags und wurde bewilligt, wenn „deutsche“ Großeltern vorlagen und ein Bekenntnis zur deutschen Volksgruppe abgegeben wurde.
Die Großeltern väterlicherseits mit ihrem Kind (Vater der Beschwerdeführerin) entschieden sich aufgrund ihrer „deutschen“ Volksgruppenzugehörigkeit für eine Umsiedlung und verließen Ende Oktober/November 1940 H.. Sie kamen in den annektierten Reichsgau I., in den Ort C. (Bezirk J., heutiges Polen). Dort wurden sie als Umsiedler vorläufig zur „Durchschleusung“ (damit wird der Prozess von der Umsiedlung bis zur Einbürgerung und anschließenden Ansiedlung) in einem Lager in C. (C.) untergebracht. Arbeitsfähige Umsiedler wurden zu vorübergehenden Arbeitseinsätzen gegen Entgelt herangezogen, wobei deren Beschäftigung innerhalb von regulären Arbeitsverhältnissen und nach tariflichen Löhnen stattfinden sollten. Bei einer Arbeitsverweigerung drohte keine Haft. Diese Lager waren einfach ausgestattet, boten jedoch die wichtigste Infrastruktur an (z.B. Lagerkindergarten/schulen, Krankenrevier, Speisesäle, Schlafsäle) und jeder Umsiedler erhielt ein Taschengeld. Das Lager war weder mit einem Stacheldraht noch mit Bewachungspersonal ausgestattet.
Die Familie B. bestehend aus F., G. und ihrem Sohn E. hielten sich in diesem Umsiedlerlager bis zu ihrer Einbürgerung (auf Antrag) als deutsche Staatsangehörige (Reichsangehörige) mit 9.3.1941 bzw. dem darauffolgenden Vorschlag zur Umsiedlung mit 28.3.1941 auf. Spätestens im Juli 1941 wurde die Familie B. in D. (heutiges Polen, südlich von K.) angesiedelt, wo zwei weitere Söhne, nämlich L. (geb. ...1941) und M. (geb. ...1943), geboren wurden. F. B. war dort als Landwirt tätig.
Davon ist das „Polenlager Nr. …“ in C. zu unterscheiden, welches erst im Juni 1942 eingerichtet wurde, bis November 1943 bestand und nur die Örtlichkeit des vormaligen Umsiedlerlagers in C. nutzte. Das „Polenlager“ war hingegen ein Haftort für polnische Zwangsarbeiter, die zur Arbeitsleistung gezwungen wurden und an ihrer Arbeitsstätte bewacht wurden.
Da die Rote Armee Richtung Polen vorrückte, fanden Evakuierungen von „Volksdeutschen“, die in den sogenannten Ostgebieten lebten, in den Westen statt. G. B. machte sich mit ihren drei Kindern im Jahr 1944 ebenfalls in den Westen auf und kam ca. Anfang 1945 nach Oberösterreich, in die Gemeinde N. (Bezirk O.), nach P. und später Q.. E. B. besuchte ab 2.2.1945 die Volksschule in N.. Auch seine Brüder L. und M. B. besuchten die Volksschule in N. ab 13.9.1948 bzw. 12.9.1949. E. B. verließ mit 7.7.1951 die Volksschule frühzeitig, weil er als Knecht auf einem Bauernhof mitarbeiten musste. G. B. half bei diversen Bauern in der Umgebung aus und half insbesondere bei der Ernte. Die Familie wohnte damals in einem heruntergekommenen Haus zu sechst (G. B. mit ihren drei Söhnen und ihren beiden Eltern). Die Situation in Österreich Anfang 1945 war damals generell prekär, wobei geflüchtete „Volksdeutsche“ laut Anordnung des Gauleiters von R. bevorzugt zu behandeln seien.
F. B. blieb in Polen zurück und kämpfte als Soldat der Wehrmacht an der Front. Er galt ab 1944 als vermisst. Er wurde per 31.12.1945 vom Amtsgericht S. später für tot erklärt.
G. B., ihre drei Söhne sowie ihre Eltern hielten sich bis ca. 02/1953 in Österreich auf und zogen – nach Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit – nach Deutschland, wo sie ab 03/1953 in T., S., lebten. Die Gründe für die Ausreise aus Österreich waren primär familiär und wirtschaftlich bedingt, weil die Geschwister von G. B. in Deutschland wohnhaft waren und Knappheit an Ressourcen (insbesondere Lebensmittel) in Österreich herrschte. Auch Teile der lokalen Bevölkerung in Oberösterreich waren mitunter kritisch bis feindselig gegenüber zugezogenen „Volksdeutschen“ aus dem Osten eingestellt.
G. B. wurde vom deutschen Ausgleichsamt im Jahr 1965/66 eine Entschädigung für den Verlust der Landwirtschaft in H. als „Vertreibungsschaden“ zuerkannt. Sie starb am ...1985 in S..
Der Vater E. B. heiratete am ...1960 die Mutter der Beschwerdeführerin, U. B. (geb. ...1938, bereits verstorben), in S., wo er und die Beschwerdeführerin auch nach wie vor leben.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt (insbesondere in das vorgelegte Familiengutachten vom 24.4.2024 des Berufsgenealogen V. W., BA, MA samt den Unterlagen, in die Feststellungsakte des deutschen Ausgleichsamtes betreffend G. B. zur GZ: ... und in das historische Amtssachverständigengutachten der Behörde vom 17.3.2025), das Beschwerdevorbringen (mit Verweis auf die Ausführungen von Willi Kosiul zur „Die Umsiedlung der Buchenlanddeutschen im Herbst 1940“ – Teil 3 und 4 auf der Homepage der Bukovina Society of the Americans) berücksichtigt sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin, des Zeugen E. B. (Vater) und des historischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 21.8.2025 gewürdigt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten deutschen Reisepass Nr. ..., ihrer Geburts- und Heiratsurkunde. Die festgestellten Daten zum Vater E. B. gründen sich auf den vorgelegten deutschen Reisepass Nr. ... sowie Personalausweis und seine Heiratsurkunde.
Die Feststellungen zu den historischen Umständen der Umsiedlung von „Volksdeutschen“ aus Nordbukowina ins besetzte Polen und den Bedingungen in den dortigen Umsiedlerlagern beruhen auf dem Amtssachverständigengutachten der Behörde vom 17.3.2025 samt Erläuterung in der Verhandlung am 21.8.2025 in Zusammenhalt mit den Ausführungen von Willi Kosiul zur „Die Umsiedlung der Buchenlanddeutschen im Herbst 1940“ – Teil 3 und 4, die damit im Einklang stehen. Auch laut dem von der vertretenen Beschwerdeführerin zitierten Willi Kosiul erfolgte die Umsiedlung auf Antrag freiwillig (Teil 3) und die Umsiedlerlager waren zwar „streng militärisch geführt“ (überwiegend von SS-Offizieren – ist somit nicht mit „bewacht“ gleichzusetzen laut Seite 4 des Gutachtens vom 17.3.2025), jedoch wird gleichzeitig ausgeführt, dass nur jüngere arbeitsfähige Umsiedler zur Arbeit gegen Entgelt in Betrieben oder Bauernhöfen vor Ort eingesetzt worden seien (Teil 4). Der Aufenthalt in diesen Umsiedlerlagern erfolgte bis zur abgeschlossenen „Durchschleusung“ und Einbürgerung.
Laut der aktenkundigen Einbürgerungsurkunde wurden F., G. und E. B. am ...1941 als deutsche Staatsangehörige (Reichsangehörige) in C. eingebürgert (darin mit rumänischer Staatsangehörigkeit vermerkt) und am 28.3.1941 zur Umsiedlung vorgeschlagen (siehe die EWZ-Karteikarte). Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass diese Einbürgerung unter Zwang erfolgte (siehe dazu die Aussage des Amtssachverständigen in der Verhandlung und Seite 6 des Gutachtens vom 17.3.2025). Aus der Auskunft des deutschen Arolsen Archives vom 31.10.2024 ergibt sich weiters, dass eine Arbeits(buch)karte vom Arbeitsamt K. betreffend F. B. am 30.7.1941 (Nr. .../..., Beruf Landwirt) und betreffend G. B. am 21.8.1941 (Nr. .../..., Beruf Landwirtin) ausgestellt wurde, wobei bei beiden als „Wohnung“ D. vermerkt wurde, sodass daraus abgeleitet werden kann, dass die Familie spätestens mit Juli 1941 in D. (südlich von K.) als Landwirte angesiedelt wurde. Dies steht auch im Einklang mit den Geburten von L. (1941) und M. (1943) in D. (siehe Geburtsurkunde vom …1941 des Standesamtes D. und eidesstattliche Erklärung der G. B. vom 20.10.1965; siehe auch Antrag von G. B. auf Feststellung von „Vertreibungsschäden“ vom 3.11.1954 vor dem deutschen Vergleichsamt, wonach „X.“ als Wohnsitz nach H. vermerkt wurde; weiters auch die beglaubigte Abschrift der Einbürgerungsurkunde vom 14.2.1944, ausgestellt in D.). Dass es sich bei der Arbeits(buch)karte vom Arbeitsamt K. um – wie behauptet – eine Internierungskarte gehandelt habe, entbehrt sohin jeder Grundlage.
Auch die Ausführungen von Willi Kosiul (Teil 4) betreffend die Klassifizierung von Umsiedlern in Kategorien „A“, „O“ oder „S“ im Zuge der „Durchschleusung“ stehen mit diesen Feststellungen im Einklang. Denn nach erfolgter Einbürgerung – was im Fall der Familie B. unstrittig mit ...1941 erfolgte – wurden die Umsiedler im Osten „O“ (als Bauern oder Handwerker) oder im Altreich „A“ (als Arbeiter) angesiedelt. Die Familie B. wurde in D. angesiedelt und verblieb damit im Osten, wo sie als Landwirte (wie zuvor bereits in H.) tätig waren (siehe dazu auch die Ausführung, wonach Umsiedler aus Nordbukowina in I. von November 1940 bis Mai 1941 eingebürgert wurden und sodann im Frühjahr 1941 angesiedelt wurden; die hier erfolgte Klassifizierung mit „O“ wurde vom Amtssachverständigen in der Verhandlung ebenfalls bestätigt). Eine Klassifizierung „S“ (als Staatenlose) lag im vorliegenden Fall klar nicht vor, da dies nur bei einer Ablehnung der Einbürgerung erfolgte.
Dass das „Polenlager Nr. …“ in C. erst im Juni 1942 eingerichtet wurde und bis November 1943 für polnische Zwangsarbeiter bestand, ergibt sich eindeutig aus dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Auszug aus dem Verzeichnis der KZ-ähnlichen Lager und Haftstätten sowie von Institutionen und Betreiben, in denen Zwangsarbeit geleistet wurde, des deutschen Bundesarchivs. Es gibt keinen Grund an der Richtigkeit dieses Verzeichnisses zu zweifeln. Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen laut Gutachten vom 17.3.2025 und den Ausführungen von Willi Kosiul (Teil 4), wonach im annektierten Polen vertriebene und enteignete Polen ab 04/1942 in „Polenlager“ verbracht wurden. Deren vormaliger Besitz fiel dem Deutschen Reich zu, die diesen auch Umsiedlern (eingebürgerten „Volksdeutschen“) zur Verfügung stellte.
Der Aufenthalt von G. B. mit ihren drei Söhnen (darunter auch dem Vater der Beschwerdeführerin) und ihren Eltern in Österreich von ca. Anfang 1945 bis ca. 02/1953 ergibt sich aus den vorgelegten Schulzeugnissen der Gemeinde N. betreffend die drei Söhne in Zusammenhalt mit dem Schreiben des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Linz vom 4.9.1958. Dass G. B. seit ...1953 in T. wohnhaft war, beruht auf einem Vermerk des deutschen Ausgleichsamtes vom 14.7.1954 (siehe dazu auch den Antrag vom 20.2.1964, wonach die Eltern von G. B. in Deutschland nach 1945 verstarben). Die festgestellten Gründe der Ausreise aus Österreich mit ca. 02/1953 (am 1.1.1953 hat G. B. – nach Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit – einen vorläufigen Reiseausweis für die Einreise nach Deutschland erhalten) gründen sich auf die Angaben von G. B. vom 30.3.1954 im Zuge des Verfahrens vor dem deutschen Ausgleichsamt, wonach sie als „Anlass“ der Wohnsitznahme mit 28.3.1953 die „Familienzusammenführung zu den Geschwistern“ angab (siehe auch das vorgelegte Familiengutachten vom 24.4.2024, Seite 12, wonach eingeräumt wird, dass in Deutschland zudem Verwandtschaft bestand). Die vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe (Knappheit an Ressourcen wie Nahrungsmittel) und eine mitunter verbreitete feindselige Einstellung der lokalen Bevölkerung in Oberösterreich gegenüber zugezogenen „Volksdeutschen“ aus dem Osten erscheinen ebenfalls als mögliche weitere Umstände für einen Umzug nach Deutschland gesprochen zu haben. Die familiäre Beziehung nach Deutschland und die schlechte wirtschaftliche Situation in Österreich wurden auch vom Zeugen in der Verhandlung als Gründe für die Ausreise aus Österreich genannt. In der Verhandlung am 21.8.2025 erläuterte der Amtssachverständige auch, dass die Situation Anfang 1945 in Oberösterreich generell prekär gewesen sei; laut Anordnung des Gauleiters von R. seien geflüchtete „Volksdeutsche“ bevorzugt zu behandeln.
Dass F. B. seit 1944 vermisst wurde, ergibt sich aus den Angaben seiner Ehefrau G. B. im Verfahren vor dem deutschen Ausgleichsamt (insb. Antrag vom 3.11.1954) sowie dem Kirchenbucheintrag der Gemeinde N.. Mit Beschluss des Amtsgerichtes S. vom 12.4.1965 wurde F. B. per 31.12.1945 auch für tot erklärt (siehe Schreiben vom 9.9.1965 und die Sterbeurkunde von G. B., worin die Todeserklärung ihres Ehegatten ebenfalls vermerkt wurde). Eine Todeserklärung wird aufgrund der Verschollenheit einer Person gemacht, sodass der zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidung und der öffentlichen Personenstandsurkunde mehr Beweiswert seitens des Verwaltungsgerichtes eingeräumt wird als dem missverständlichen Vermerk in der Schülerstammkarte der Gemeinde N. betreffend E. B. (dort wurde in der Spalte „Name, Beruf, Wohnung des Vaters (der Mutter, der Pflegeperson), des Vormundes …“ „F. B., Bauer, P. 3“ vermerkt) bzw. im Schülerbeschreibungsbogen.
Aufgrund der Kriegswirren und der heranrückenden Roten Armee erscheint es auch plausibel, dass F. B. noch in Polen verschollen ist (siehe dazu auch das Gutachten vom 17.3.2025 und die Ausführungen von Willi Kosiul (Teil 4), wonach Frauen und Kinder in den Westen, auch nach Österreich, evakuiert wurden bzw. flüchteten und die Männer der Umsiedler oft bei der Wehrmacht waren und im Osten verblieben). Zudem gab der Zeuge als auch die Beschwerdeführerin in der Verhandlung an, dass F. B. als Soldat (Wehrmacht) an der Front im Osten gekämpft habe und nicht nach Österreich mit der Familie mitgekommen sei.
Aus den aktenkundigen Unterlagen des deutschen Ausgleichsamtes ergibt sich eindeutig, dass die Entschädigung für „Vertreibungsschäden“ für die verlorene Landwirtschaft in H. (damaliges Rumänien) zuerkannt wurde (siehe im Gegensatz dazu den Bescheid vom 26.5.1966, wonach ein Teil des Feststellungsantrags abgelehnt wurde, weil der Schuldner seinen Sitz nicht im Vertreibungsgebiet, sondern in Österreich hatte) und nicht für eine allfällige Schädigung in Österreich.
Insgesamt sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Ausführungen im historischen Gutachten vom 17.3.2025 in Zusammenhalt mit den Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung am 21.8.2025 als sehr schlüssig bzw. historisch fundiert zu beurteilen (stehen im Übrigen auch im Einklang mit den vom Rechtsvertreter zitierten Beiträgen von Willi Kosiul) und ihnen kommt damit eine höhere Beweiskraft als dem Privatgutachten eines Berufsgenealogen (nicht dieselbe fachliche Ebene) zu, welches vor allem objektiv unzulässige Ableitungen aus dem Auszug aus dem Verzeichnis der KZ-ähnlichen Lager und Haftstätten sowie von Institutionen und Betreiben, in denen Zwangsarbeit geleistet wurde, des deutschen Bundesarchivs trifft.
IV. Rechtsgrundlagen
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 48/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
(1a) Abs. 1 gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er
1. Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,
2. als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder
3. als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,
und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.
(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.
(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie
1. einer Person ist, die als Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist, oder
2. einer Person ist, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs. 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat.
(6) Als Nachkommen gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.
(7) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.
(8) Die Anzeige kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.
(9) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.
(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Abs. 1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.“
V. Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie gemäß § 58c Abs. 3 StbG Nachkomme in direkt absteigender Linie einer Person (konkret ihres Vaters E. B.) ist, die nach Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, weil sie sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15.5.1955 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
Voraussetzung für den erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 ist dem Gesetzeswortlaut entsprechend neben dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen des § 10, dass der betreffende Fremde über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, bevor er sich aufgrund der befürchteten oder erlittenen Verfolgung ins Ausland begeben hat. Die Wortfolge „ins Ausland begeben“ verlangt eine freiwillige Ausreisebewegung, wobei der Begriff „Ausland“ gemäß StbG alle Territorien umfasst, die nicht „Bundesgebiet“ gemäß StbG sind (vgl. AB 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. GP 2, 6; siehe auch Plunger/Schober in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG2 § 58c Rz 6, 11, wonach bei Abs. 1 jedenfalls ein Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet bestanden haben muss, von dem aus emigriert wurde).
Im gegenständlichen Fall kann daher nur die Ausreisebewegung von Oberösterreich nach Deutschland im Frühjahr 1953 darunterfallen, da zuvor jeweils kein (Haupt-)wohnsitz im heutigen österreichischen Bundesgebiet bestand (Ausreise von Bukowina – damals Rumänien – ins annektierte Polen und von dort nach Österreich somit nicht umfasst).
Zum Tatbestand der erforderlichen Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches ist Folgendes auszuführen:
Die Wortfolge „Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten“ findet sich erstmals in § 2 Abs. 3 zweiter Satz des Gesetzes vom 10.7.1945 über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz - St-ÜG.), StGBl. 1945/59 idF der 2. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle, BGBl. 1946/52. Die Materialien zur 2. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle BGBl. 1946/52 (AB 18 zur RV 9 BlgNR 5. GP 1) sprechen in diesem Zusammenhang von „politischen Verfolgungen“. Die Materialien zur StbG-Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 (AB 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. GP 1) weisen eingangs ausdrücklich darauf hin, dass die in § 58c StbG normierten Sondererwerbstatbestände für die während der NS-Zeit Verfolgten des Nationalsozialismus sowie deren Nachkommen Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während dieser Zeit sind. Laut den Materialien (AB 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. GP 2 und 7) ist ein objektiver Maßstab anzulegen und sohin jedenfalls bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, wie insbesondere politischen Gegnern, Menschen jüdischer Herkunft, Roma und Sinti, Menschen mit geistiger oder physischer Beeinträchtigung, Zeugen Jehovas oder Homosexuelle, von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen. Wer zu einer dieser Gruppen gehörte, erfüllt daher diese Erwerbsvoraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG. Damit sind somit für die NS-Zeit typische, von der nationalsozialistischen Ideologie ausgehende Verfolgungen aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung zu verstehen (vgl. bereits VwGH 28.3.1955, 2110/54 zu § 2 Abs. 3 Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276). Dazu zählen jedoch nicht andersartige Verfolgungen, wie etwa Verfolgungen wegen ausschließlich gemeiner Straftaten ohne Zusammenhang mit nationalsozialistisch motivierter direkter oder indirekter politischer oder ethnischer Verfolgung (vgl. VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003 mit Verweis auf Kolonovits/Burger/Wendelin, Staatsbürgerschaft und Vertreibung [2004] 96, mwN; VwGH 7.4.2025, Ra 2024/01/0117). Darüber hinaus obliegt die Frage, ob eine Person Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte, der einzelfallbezogenen Beurteilung (vgl. VwGH 7.4.2025, Ra 2024/01/0117 verneinend bzgl. innere Einstellung ohne konkrete Gefahr der Verfolgung, z.B. kein Beitritt zur NSDAP oder sonstigen NS-Organisationen, mögliche Einziehung zur Deutschen Wehrmacht bzw. Wehrdienstverweigerung).
In Kontinuität seit der 2. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle aus dem Jahre 1946 bzw. seit dem Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 verlangt der Gesetzeswortlaut, dass zwischen dem Verlassen des Bundesgebietes und der erlittenen oder zu befürchtenden „NS-Verfolgung“ ein kausaler Zusammenhang bestehen muss (arg: „weil“); soll doch gerade die „NS-Verfolgung“ ausschlaggebend für den Entschluss gewesen sein, das Bundesgebiet zu verlassen und nicht andere etwa wirtschaftliche oder familiäre Gründe (vgl. zuletzt AB 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. GP 6).
Durch das Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 96/2019, wurde der Zeitpunkt der Ausreise von „vor dem 9.5.1945“ auf „vor dem 15.5.1955“ erweitert, um eine „nachwirkenden Verfolgung“ auch zu erfassen. Laut dem Abänderungsantrag im Plenum sollen damit Fälle einer verspäteten Ausreise umfasst sein. Jene Personen, die beispielsweise 1945 aus dem KZ befreit wurden und erst später ausgewandert sind, und Personen, die als Folge der erlittenen Verfolgung erst nach dem Kriegsende am 9.5.1945 emigriert sind (beispielsweise weil sie in Österreich aufgrund der Nachwirkungen der Verfolgung nicht mehr Fuß fassen konnten), sollen von § 58c Abs. 1 StbG gleichermaßen erfasst sein (vgl. AA 145 BlgNR 26. GP 1 f; siehe auch Plunger/Schober in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG2 § 58c Rz 8).
Die „NS-Verfolgung“ muss somit weiterhin vor dem 9.5.1945 erlitten worden (oder zu befürchten gewesen) sein, um das Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Eine solche Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches in der Haltung der österreichischen Behörden zu sehen, verbietet sich nämlich insbesondere vor dem Hintergrund der Unabhängigkeitserklärung vom 27.4.1945, des Verfassungs-Überleitungsgesetzes – V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, und dem Verfassungsgesetz vom 8.5.1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz), StGBl. Nr. 18/1945.
Im vorliegenden Fall kam der damals im Volkschulalter befindliche Vater der Beschwerdeführerin mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Brüdern ca. Anfang 1945 nach Oberösterreich (sein Vater/Großvater der Beschwerdeführerin galt seit 1944 als vermisst), weil sie aufgrund der sich nähernden Roten Armee von D. (besetztes Polen) Richtung Westen flüchteten. Sie lebten bis ca. 02/1953 in Österreich und reisten – nach Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit – nach Deutschland aus, wo sie seit 03/1953 wohnhaft sind. Der primäre Grund der Ausreise war familiär bedingt, weil die Geschwister der Mutter/Großmutter der Beschwerdeführerin in Deutschland lebten; es traten auch wirtschaftliche Gründe und der Umstand hinzu, dass zugezogene „Volksdeutsche“ aus dem Osten mitunter von Teilen der lokalen Bevölkerung in Oberösterreich nicht willkommen geheißen wurden. Diese Gründe stellen jedoch keine NS-Zeit typischen Verfolgungsgründe (politisch, ethnisch oder religiös bedingte laut der NS-Ideologie, vgl. VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003 mwN) dar. Darüber hinaus liegen auch sonst keine Gründe vor, die ihre Ursachen in der Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches hatten, zumal eine private Einstellung der lokalen Bevölkerung nicht mit Verfolgungshandlungen durch staatliche Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches gleichzusetzen sind (vgl. AB 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. GP 6). Im Gegenteil bis vor Kriegsende wurden sogenannte „Volksdeutsche“ nach erfolgter Einbürgerung – wie hier – als deutsche Staatsangehörige vom Deutschen Reich (Stichwort „Heim ins Reich“) und damit bevorzugt behandelt (vgl. Anordnung des Gauleiters von R., wonach geflüchtete „Volksdeutsche“ aus dem Osten bevorzugt zu behandeln seien).
Daher liegt keine Verfolgung iSd § 58c Abs. 1 iVm Abs. 3 StbG vor.
Selbst unter der Annahme, dass die Auswanderung der Familie von Nordbukowina ins besetzte Polen zu beurteilen wäre, ist festzuhalten, dass daraus auch keine Verfolgung iSd § 58c Abs. 1 StbG abgeleitet werden könnte, weil diese auf einem freiwilligen Antrag beruhte (weg von der Besatzung der Sowjetunion). Auch beim Durchschleuslager in C. (dortiger Aufenthalt der Familie von Oktober/November 1940 bis zum Frühjahr 1941) handelte es sich nachweislich um kein/e Zwangsarbeiterlager, Konzentrationslager oder sonstige Haftstätte (siehe dazu die Aussage des Amtssachverständigen in der Verhandlung am 21.8.2025). Im Übrigen haben sie keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Einbürgerung am ...1941 unter Zwang erfolgt ist.
Anhaltspunkte für den zweiten Beweggrund („Eintretens für die demokratische Republik Österreich“), der die Zeit des Austrofaschismus („Ständestaat“) betrifft, haben sich keine ergeben und wurden auch nicht vorgebracht.
Es kann sohin dahingestellt bleiben, ob die Ankerperson (Vater) der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich damals die österreichische Staatsbürgerschaft – wie vorgebracht – erworben hatte oder nicht (vgl. VwGH 26.9.2024, Ra 2023/01/0359; siehe auch das Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949, BGBl 276/1949, insb. Anlage 2 § 5 Abs. 1, der bereits Doppelstaatsbürgerschaften verbot und hier damit ein Ausscheiden aus dem deutschen Staatsverband gefordert hätte – die deutsche Staatsangehörigkeit lag jedoch bei der Ausreise 1953 noch vor).
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch § 58c Abs. 2 Z 3 StbG nicht erfüllt ist, weil die Ankerperson als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie (iSd Verträge von St. Germain und Trianon – Bukowina als Teil des damaligen Rumäniens) mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9.5.1945 nicht in das Ausland „deportiert“ wurde. Zum Zeitpunkt der Emigration von Bukowina nach I. (heutiges Polen) und von Polen nach Österreich bestand noch kein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet. Zudem lag jeweils keine „Deportation“ durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches vor, da die Umsiedlung nach I. freiwillig aufgrund eines Antrags und die Flucht (Evakuierung) aus Polen aufgrund des Kriegsgeschehens bzw. der heranrückenden Roten Armee erfolgte. Deportationen nach dem 9.5.1945, ab dem Ende der Kampfhandlungen in Europa, konnten NS-Behörden nicht mehr durchführen (hier Ausreise im Frühjahr 1953 aus Österreich nach Deutschland; vgl. Plunger/Schober in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG2 § 58c Rz 5, 11).
Darüber hinaus wäre § 58c Abs. 4 Z 2 StbG betreffend den Großvater der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht anwendbar, da dieser keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9.5.1945 hatte (galt ab 1944 als vermisst und wurde per 31.12.1945 für tot erklärt). Anhaltspunkte für eine Verfolgung durch Organe der NSDAP oder Behörden des Deutschen Reiches (siehe oben) während seiner Zeit im damaligen Rumänien oder besetzten Polen hätten sich auch keine ergeben.
Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insb. VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.