LVwG W VGW-105/014/16311/2024

VGW-105/014/16311/2024Tribunale amministrativo regionale21 ago 2025

Regest

Gewerbeordnung, Konzession, Entziehung, Personenbeförderungsgewerbe, res iudicata, Zuverlässigkeit, strafgerichtliche Verurteilung, Gewerbeausschlussgrund, Zukunftsprognose

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-105/014/16311/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.105.014.16311.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 28.10.2024, Zl. ..., betreffend Konzessionsentziehung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, am 7.7.2025, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

B E G R Ü N D U N G

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.10.2024 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes: Personenbeförderungs-gewerbes mit PKW-Taxi, mit 1 PKW im Standort Wien, C.-Straße, nachdem der vorangegangene Entziehungsbescheid der belangten Behörde vom 7.9.2023, Zl. ... gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG mit hg. Erkenntnis vom 4.9.2024, VGW-105/14/13516/ 2023, mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Z 1 GelVerkG aufgehoben worden war. Begründet wird der vorliegende Entziehungsbescheid im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des seit 27.7.2021 rk. Urteils des LG f Strafsachen Wien vom 27.7.2021, ..., womit er wegen Vergehen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB, und wegen Vergehen der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB gemäß § 106 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon 8 Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde. Die Verurteilung sei noch nicht getilgt und bilde im Hinblick auf das Strafausmaß einen Gewerbeausschlussgrund. Der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Tathandlungen in einem Alter von rund 51 Jahren begangen, also in einem Alter, in dem die Persönlichkeit in der Regel ausgereift und die Charakterbildung abgeschlossen sei und unbesonnene Handlungen wie in der Jugend nicht mehr vorkämen, weil man in der Lage sei, alle Konsequenzen der eigenen Handlungen klar zu erkennen und dieser Erkenntnis gemäß zu handeln. Der Beschwerdeführer hätte daher stets die Möglichkeit gehabt, sich rechtskonform und im Einklang mit der Rechtsordnung zu verhalten. Aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlungen sowie des sich aus der Straftat ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers sei sehr wohl zu befürchten, dass er bei der Gewerbeausübung gleiche oder ähnliche Straftaten begehen könnte, zumal er bei Ausübung des Gewerbes mit zahlreichen Personen in Kontakt komme. Es sei zu befürchten, dass Stresssituationen, zB durch einen alkoholbeeinträchtigten Fahrgast zu einer Kurzschlussreaktion führen und ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers hervorrufen könnten. Da nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der eingangs res iudicata bzw. ne bis in idem eingewendet wird. Die fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid vom 7.9.2023, Zl. ... mangel Zuverlässigkeit wegen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27.7.2021 sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 4.9.2024 rechtskräftig behoben worden. Mit dem beabsichtigten Entzug aufgrund der selben Verurteilung liege eine rechtskräftig entschiedene Sache vor, da der angefochtene Bescheid weder auf neu entstandene noch auf allfällig neu hervorgekommene Tatsachen Bezug nehme, auch lägen solche Tatsachen nicht vor. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen seien absolut deckungsgleich mit jenen des Bescheids vom 7.9.2023.

In eventu werde Anwendung der falschen Norm geltend gemacht. Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und die damit verbundene konzessionspflichtig gelten die Bestimmungen des Gelegenheits-verkehrsgesetzes 1996. Lediglich soweit dieses Bundesgesetz nichts Besonderes bestimme, gelten für die in diesem Gesetz geregelten Gewerbezweige die Ge-werbeordnung 1994 (§ 1 Abs. 2 GelVerkG). Eine der im GelVerkG geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sei unter anderem auch die Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers, die nach § 5 Abs. 3 GelVerkG (nur) nicht gegeben sei, wenn der Antragsteller, gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einem 3 Monate übersteigenden Freiheits-strafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sei, solange die Verurteilung weder getilgt sei, noch die Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliege (§§ 1bis 6 Tilgungsgesetz). Die hier konkrete Regelung unterscheide sich diesbezüglich von der allgemeinen Regelung des § 13 Abs. 1 GewO, wonach ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes solange unterliege, als die Verurteilung noch nicht getilgt sei.

Der Rechtsansicht, dass hier die Regelung der „lex specialis“, also des Gelegen-heitsverkehrsgesetzes, zur Prüfung der Frage der Zuverlässigkeit heranzuziehen sei, davon dürfte schließlich auch die bescheiderlassende Behörde ursprünglich ausgegangen sein, da sie ihren Bescheid vom 7.9.2023 (damit richtigerweise) hinsichtlich der Zuverlässigkeit ja auch auf die in diesem Fall einzig zutreffende Norm des § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 3 Z 1 GelVerkG gestützt habe. Unabhängig davon, dass nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes bereits auch bei Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gar keine Auskunft mehr er-teilt werden dürfte, da das gegenständliche Gewerbe auch nicht unter den Aus-nahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 TilgG falle, könne sich auch eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO naturgemäß auch nur auf die Ausschlussgründe es für die Konzessionserteilung gelten Gelegenheits-verkehrsgesetzes, nicht aber auch auf die diesbezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung beziehen, sodass jedenfalls bereits mit der Beschränkung der Auskunft über Verurteilungen aus dem Strafregister die Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers wiederum gegeben sei.

Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer unvollständige, unrichtige Bescheidbegründung geltend. Die zur Last gelegte strafbare Handlung gründe sich auf eine rein familiäre Auseinandersetzung, insbesondere lasse das tadelfreie Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat (seit nunmehr rund dreieinhalb Jahren) eine gleiche o. ä. Straftat bei der Ausübung des Gewerbes überhaupt nicht befürchten. Wie bereits in der Stellungnahme zum ersten Bescheid vom 16.8.2023 dargelegt, entspreche die gegenständliche, zwischenzeitlich im Strafregister nur noch der beschränkten Auskunft unterliegende Verurteilung durchaus den Tatsachen, dieser sei jedoch eine einmalige heftige verbale Auseinandersetzung Ende Mai/Anfang Juni 2021 mit seiner damaligen Lebensgefährtin zugrunde gelegen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien sei dem Beschwerdeführer darüber hinaus die Weisung erteilt worden, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und darüber vierteljährlich unaufgefordert Bestätigung vorzulegen, dies umso mehr, da der Beschwerdeführer selbst im Verfahren eine solche psychotherapeutische Unterstützung gewünscht habe. Dieser fachärztlichen Therapie habe sich der Beschwerdeführer den gerichtlichen Auftrag entsprechend auch unterzogen und sie erfolgreich abgeschlossen, weshalb es nunmehr auch bereits im kommenden Jahr zu einer endgültigen Strafnachsicht kommen werde. Gleichzeitig sei dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer, welche sich seit rund 30 Jahren regulär im Bundesgebiet aufhalte über die verfahrensgegenständliche Taxikonzession verfüge, wobei das einzige im Rahmen dieser Konzession betriebene Fahrzeug auch von ihm selbst gelenkt werde und damit seine einzige Einnahmequelle darstelle. Wie ebenfalls dargelegt, werde von diesem Einkommen nicht nur sein Unterhalt sondern auch jener seiner 3 Kinder bestritten, sodass mit dem Wegfall der einzigen Einnahmequelle nicht nur der Unterhalt des Beschwerdeführers, sondern auch seiner Angehörigen gefährdet wäre und er demnach durchaus auch ein wesentliches persönliches Interesse habe, sich im Rahmen der Ausübung seiner Gewerbetätigkeit rechtskonform zu verhalten. Auch sei dargelegt worden, dass durch die bereits länger zurückliegende Verurteilung und dem fehlenden Konnex zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere aber auch durch die erfolgreich absolvierte psychotherapeutische Behandlung kein weiterer Grund für die Annahme bestehe, die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Taxikonzession zu bezweifeln, was er schließlich auch durch die das zwischenzeitlich dreieinhalbjährige Verhalten entsprechend unter Beweis gestellt habe.

Am 7.7.2025 fand vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter, nicht jedoch die belangte Behörde teilnahmen. Beweis wurde erhoben durch Verlesung der Akteninhalte und Einvernahme des Beschwerdeführers. Das Erkenntnis wurde am 7.7.2025 mündlich verkündet. Die belangte Behörde beantragte fristgerecht die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses.

Vorweg wird zum Einwand der res iudiata angemerkt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0153), geht das GelverkG - wie sich aus seinem § 1 Abs. 2 ergibt - vom Grundsatz aus, dass für den Bereich der nichtlinienmäßigen ge-werbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen die GewO 1994 nur mit der Maßgabe gilt, dass das GelverkG nicht besondere Bestimmungen trifft. Dieser Grundsatz erfährt hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberech-tigung in § 5 Abs. 1 GelverkG mit der Wendung "unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994" seine spezifische Ausformulierung (vgl. VwGH 18.5.2011, 2010/03/0184, mwH). Das GelverkG fasst im § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 leg. cit. unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur (iSd GewO) Zuverlässigkeitsregelungen, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus; ferner hat der Gesetz-geber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 GelverkG gegenüber § 87 Abs. 1 Z 1 und 3 GewO 1994 besondere Bestimmungen getroffen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt dem Wort "insbesondere" im Einleitungssatz des § 5 Abs. 3 GelverkG die Bedeutung zu, dass in den Fällen des § 5 Abs. 3 Gel-verkG die Zuverlässigkeit jedenfalls, und zwar ohne Beurteilung des Persönlich-keitsbildes, zu verneinen ist, ansonsten aber (als allgemeine Regel) zu prüfen ist, ob der Bewerber oder Gewerbeinhaber dem gesetzlichen Erfordernis der Zuver-lässigkeit genügt (vgl. VwGH 18.5.2011, 2010/03/0184, mwH).

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk hatte - wie sich aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides vom 7.9.2023, ... erschließt, die in Rede stehende Berechtigung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 3 Z 1 GelVerkG mangels der nach diesem Gesetz erforderlichen Zuverlässigkeit entzogen, eine Überprüfung nach der allgemeinen Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO erfolgte in jenem Verfahren nicht und war demnach auch nicht Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens VGW-105/14/13516/2023, in dem mit Erkenntnis vom 4.9.2024, der angefochtene Bescheid aufgehoben und damit nur für Entziehung nach dem GelVerkG eine res iudicata geschaffen.

Die Sperrwirkung einer Entscheidung (Einmaligkeitswirkung, res iudicata, ne bis in idem) ist Ausfluss ihrer materiellen Rechtskraft. Der Umfang der Rechtskraft ergibt sich wiederum aus dem normativen Abspruch in Verbindung mit der Begründung der Entscheidung. Die vorliegende, neuerliche Beurteilung unter dem Aspekt der allgemeinen Regel des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO erachtet daher das Verwaltungsgericht Wien als zulässig.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist zur Ausübung des Gewerbes: Personenbeförde-rungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit 1 Pkw im Standort Wien, C.-Straße berechtigt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 27.7.2021, rk seit 27.7.2021, ..., wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dass er in Wien D. E. zu Handlungen, nämlich zur Beendigung der Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten unter Wiederaufnahme der Beziehung mit ihm, zu nötigen versuchte, und zwar

I./ durch gefährliche Drohung mit dem Tod, wobei seine Drohungen durch Übermittlung von Fotos von Schusswaffen unterstrich, nämlich

A./ am 31.5.2021 durch die Äußerung „wenn du nicht sofort mit deinem Freund Schluss machst, werde ich euch beide umbringen und anschließend mich, ich warne dich noch einmal, nimmt mich ernst, weil ich mache keinen Spaß damit“;

B./ am 5.6.021 durch die Äußerung, „wenn du nicht mit dem Schluss machst bring ich euch beide unter mich selbst“;

II./ am 6.6.2021

A./ durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er ihr gegenüber äußerte, „ich hole dich in meine Wohnung und vergewaltige dich, wenn du das nicht zulässt, schlage ich dich, du kannst wählen, schlagen oder Vergewaltigung“;

B./ mit Gewalt, indem er sie an den Oberarmen packte und aus dem Aufzug des gemeinsamen Wohnhauses zerrte.

Wegen zu I./A./B. der Vergehen der schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu II./A./B./: der Vergehen der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, StGB wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 106 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt durch künftiges Wohlverhalten nachgesehen wurde. Der unbedingte Strafteil betrug sohin 1 Monat. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft vom 18.6.2021 bis 27.7.2021 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das Strafgericht wertete das Geständnis des Be-schwerdeführers und dessen bisherige Unbescholtenheit als mildernd; als erschwerend, dass es mehrere Delikte/mehrere Drohungen waren.

Das Strafgericht erteilte dem Beschwerdeführer die Weisung sich einer psycho-therapeutischen Behandlung zu unterziehen und mittels Nachweis darüber dem Gericht unaufgefordert alle drei Monate zu berichten. Weisungsgemäß begab sich der Beschwerdeführer bei Dr. I. F., Facharzt für Psychiatrie u. Psychothera-peutische Medizin in Therapie, der eine Anpassungsstörung (F43.2) beim Beschwerdeführer diagnostizierte. Der Beschwerdeführer übermittelte regel-mäßig Berichte der kontinuierlichen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung dem Strafgericht, zuletzt vom 13.4.2023 vor; damals endete die Therapie.

Die bedingte Strafe wurde mit 28.7.2024 endgültig nachgesehen, die Verur-teilung des Beschwerdeführers unterliegt der beschränkten Auskunft. Die Tilgung wird voraussichtlich mit 27.7.2026 eintreten.

Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung zu einer drei Monate überstei-genden Freiheitsstrafe liegt der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 zweifellos vor, zumal eine Tilgung dieser strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne der Z 2 leg. cit. bislang nicht eingetreten ist.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Da jede strafbare Handlung beachtlich ist, gleichgültig, ob sie im Zusammenhalt mit einer gewerblichen Tätigkeit begangen wurde oder nicht, ist der Entziehungs-grund des § 87 Abs. 1 GewO auch dann gegeben, wenn die zugrundeliegende Straftat im Familienkreis begangen wurde.

Die Eigenart der begangenen strafbaren Handlungen muss im Zusammenwirken mit der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes in der Zukunft mit gutem Grund befürchten lassen.

Die vorliegenden Straftaten zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckte, andere Menschen sogar mit dem Tod zu bedrohen. Davon ausgehend kann die Ansicht der belangten Behörde, aus der Eigenart der strafbaren Handlung ergebe sich Grund zur Befürchtung, er werde gleiche oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer absolvierte erfolgreich eine eineinhalbjährige Psychothera-pie. Die gegenständlichen Tathandlungen, deretwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, standen nicht im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes, sondern hatten ihre Wurzeln in einer gewaltbelasteten Beziehung im Trennungskontext mit der damaligen Ehefrau. Seit der letzten Tathandlung sind mehr als 4 Jahre verstrichen und hat sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten und zeigte sich geläutert.

Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes grundsätzlich mit Auftraggeber- bzw. Kundenkontakten, allenfalls auch mit Arbeitnehmern verbunden ist und sich daher entsprechende Gelegenheiten, in Affekt zu geraten und Straftaten gegen die Freiheit bzw. körperliche Unversehrtheit zu verüben, bieten könnten. Allerdings kommt bei der Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2014/04/0035) und gewann das Verwaltungsgericht bei der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung eine positive Persönlichkeitswertung, insbesondere auch die Überzeugung, dass der Beschwerdeführer – egal ob privat oder beruflich – seit der letzten Tathandlung am 6.6.2021 nunmehr in Stress- bzw. Konfliktsituationen beherrscht und ruhig reagiert und wurde dies durch die vorgelegten Behandlungsberichte bestätigt.

Das Verwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes durch den Beschwerdeführer nicht zu befürchten steht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

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