LVwG W VGW-021/051/16450/2024

VGW-021/051/16450/2024Tribunale amministrativo regionale20 ago 2025

Regest

Lenkertätigkeit, Beförderungsleistung, Zulassungsbezirk, Kommunikationsdienst, Fahrauftrag, Ortskenntnis

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/051/16450/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.021.051.16450.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 18.10.2024, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO) und nach der Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (LBO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt mit der Maßgabe bestätigt, dass

  1. die Darstellung der Tat im Spruch lautet wie folgt:

„Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH zu verantworten, dass am 23.09.2024 um 08:53 Uhr, D. E., geboren am ..., als Lenker des Taxifahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen SW-1 in 1010 Wien, Lothringerstraße 10, Richtung Schwarzenbergplatz fahrend im Fahrtdienst als Taxilenker verwendet wurde. Die im Taxifahrzeug beförderten Fahrgäste wurden in Wien aufgenommen, nachdem der Fahrtauftrag durch einen Kommunikationsdienst vermittelt worden war, zu deren Nutzung sich der Lenker in Wien angemeldet hatte, obwohl in seinem Taxilenkerausweis keine Ortskenntnisse für Wien eingetragen waren.“

und 2)

als übertretene Rechtsvorschriften § 4 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. II Nr. 408/2020 (BO) iVm § 5 Abs. 2 Z 4 BO iVm § 12 Abs. 1 BO anzusehen sind.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,- Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen Spruchpunkt 1) dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

IV. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2) bis 5) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

V. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 2) bis 5) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

VI. Gegen die Spruchpunkte 2) bis 5) dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„1. Datum/Zeit:23.09.2024, 08:53 Uhr

Ort:1010 Wien, Lothringerstraße 10, Wien 1., Lothringer-

straße 10, Richtung Schwarzenbergplatz., Schwarzen-

bergplatz

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: SW-1 (A)

Sie haben als gewerberechtlich verantwortlicher Unternehmer der Fa C. GmbH etabliert in F.-straße, Wien, zu verantworten, dass das Taxikraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SW-1 an E. D., ... geb. als Lenker überlassen wurde und von diesem im Fahrtdienst verwendet wurde, obwohl in seinem Taxilenkerausweis nicht eingetragen war, dass er entsprechende Ortskenntnisse für das Bundesland Wien nachgewiesen hat.

2. Datum/Zeit: 23.09.2024, 08:53 Uhr

Ort: 1010 Wien, Lothringerstraße 10, Wien 1., Lothringer-

straße 10, Richtung Schwarzenbergplatz., Schwarzen-

bergplatz

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: SW-1 (A)

Sie haben als gewerberechtlich verantwortlicher Unternehmer der Fa. C. GmbH, etabliert in F.-straße, Wien, zu verantworten, dass das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SW-1 an E. D., ... geb. als Lenker zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW (Taxi) überlassen wurde und von diesem am 23.09.2024 um 08.53 Uhr in Wien 1., Lothringerstraße 10 im Fahrtdienst verwendet wurde, obwohl Sie dem Lenker des Fahrzeugs keinen Auszug aus dem GISA des Gewerbetreibenden nicht nachweislich zur Verfügung gestellt haben.

3. Datum/Zeit: 23.09.2024, 08:53 Uhr

Ort: 1010 Wien, Lothringerstraße 10, Wien 1., Lothringer-

straße 10, Richtung Schwarzenbergplatz., Schwarzen-bergplatz

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: SW-1 (A)

Sie haben als gewerberechtlich verantwortlicher Unternehmer der Fa. C. GmbH, etabliert in F.-straße, Wien,, zu verantworten, dass das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SW-1 an E. D., ... geb. als Lenker zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW (Taxi) überlassen wurde und von diesem am 23.09.2024 um 08.53 Uhr in Wien 1., Lothringerstraße 10 im Fahrtdienst verwendet wurde, obwohl Sie dem Lenker des Fahrzeugs keinen Abdruck der Wiener Landesbetriebsordnung nicht nachweislich zur Verfügung gestellt haben.

4. Datum/Zeit: 23.09.2024, 08:53 Uhr

Ort: 1010 Wien, Lothringerstraße 10, Wien 1., Lothringer-

straße 10, Richtung Schwarzenbergplatz., Schwarzen-

bergplatz

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: SW-1 (A)

Sie haben als gewerberechtlich verantwortlicher Unternehmer der Fa. C. GmbH, etabliert in F.-straße, Wien,, zu verantworten, dass das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SW-1 an E. D., ... geb. als Lenker zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW (Taxi) überlassen wurde und von diesem am 23.09.2024 um 08.53 Uhr in Wien 1., Lothringerstraße 10 im Fahrtdienst verwendet wurde, obwohl Sie dem Lenker des Fahrzeugs keinen Abdruck des verordneten Tarifes nicht nachweislich zur Verfügung gestellt haben.

5. Datum/Zeit: 23.09.2024, 08:53 Uhr

Ort: 1010 Wien, Lothringerstraße 10, Wien 1., Lothringer-

straße 10, Richtung Schwarzenbergplatz., Schwarzen-

bergplatz

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: SW-1 (A)

Sie haben als gewerberechtlich verantwortlicher Unternehmer der Fa. C. GmbH, etabliert in F.-straße, Wien,, zu verantworten, dass das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SW-1 an E. D., ... geb. als Lenker zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW (Taxi) überlassen wurde und von diesem am 23.09.2024 um 08.53 Uhr in Wien 1., Lothringerstraße 10 im Fahrtdienst verwendet wurde, obwohl Sie nicht dafür gesorgt haben, dass das bargeldlose Zahlen im Fahrzeug mittels Debitkarte für Fahrgäste, die den Fahrpreis direkt nach Fahrtende zu leisten haben, möglich ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 12 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr i.d.g.F.

2. § 4 Abs. 4 Wiener Landesbetriebsordnung i.d.g.F.

3. § 4 Abs. 4 Wiener Landesbetriebsordnung i.d.g.F.

4. § 4 Abs. 4 Wiener Landesbetriebsordnung i.d.g.F.

5. § 4 Abs. 6 Wiener Landesbetriebsordnung i.d.g.F.

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 300,00 3 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 25 Abs. 1 BO iVm § 15 Abs. 5

0 Minute(n)Z. 1 GelVerkG.i.d.g.F.

2. € 60,00 0 Tage(n) 14 Stunde(n) § 16 WrLBO iVm § 15 Abs. 5 Z. 1

0 Minute(n)GelVerkG.i.d.g.F.

3. € 60,00 0 Tage(n) 14 Stunde(n) § 16 WrLBO iVm § 15 Abs. 5 Z. 1

0 Minute(n)GelVerkG.i.d.g.F.

4. € 60,00 0 Tage(n) 14 Stunde(n) § 16 WrLBO iVm § 15 Abs. 5 Z. 1

0 Minute(n)GelVerkG.i.d.g.F.

5. € 60,00 0 Tage(n) 14 Stunde(n) § 16 WrLBO iVm § 15 Abs. 5 Z. 1

0 Minute(n)GelVerkG.i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 610,00“

In der frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer zum hier relevanten Zeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Gesellschaft war. Ebenso wenig wurde in Abrede gestellt, dass der von einem Sicherheitswachebeamten im Fahrtdienst bei der Beförderung von zwei Fahrgästen angetroffene Lenker zwar über einen Taxilenkerausweis verfügt hat, in dem aber der Geltungsbereich für Wien nicht eingetragen war, weil dieser Lenker die entsprechenden Ortskenntnisse in Wien nicht durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen hat.

Hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte wurden die von der Behörde aufgrund der Anzeige getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bestritten und ausgeführt, dass ein Gerät im Fahrzeug war, das Zahlungen mit Bankkarte ermöglicht und sich auch die laut den Tatvorwürfen fehlenden Unterlagen im Fahrzeug befunden haben.

In der Angelegenheit wurde an zwei Terminen eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt:

Die C. GmbH übt das konzessionierte Gewerbe der „Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden (Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi)“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes aus. Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer und übte diese Funktion auch zum hier relevanten Zeitpunkt aus. D. E. war am Vorfallstag für diese Gesellschaft als Taxilenker tätig.

Dieser Lenker hat am 23.09.2024 um 08:53 Uhr in Wien 1., Lothringerstraße 10, Richtung Schwarzenbergplatz fahrend, das Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen SW-1 gelenkt. Das Taxifahrzeug war auf die C. GmbH zugelassen. Diese Gesellschaft verfügte über eine Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe - Taxi mit 28 PKW. Der Firmenstandort befindet sich in Wien, eine weitere Betriebsstätte mit 15 der insgesamt von der Konzession umfassten PKW in Schwechat.

D. E. verfügte über einen Taxilenkerausweis, in dem aber der Gültigkeitsbereich Wien nicht eingetragen war, weil er Ortskenntnisse für diesen Zulassungsbezirk nicht im Sinne des Regelungssystems der Betriebsordnung nachgewiesen hat.

Dieser Lenker beförderte zum angelasteten Zeitpunkt zwei Fahrgäste, die er in Wien aufgenommen hatte, zum Flughafen Wien Schwechat. Die Fahrgäste haben diese Fahrt um 08:36 Uhr über den Kommunikationsdienst Uber bestellt. Der über die Plattform dieses Dienstleisters vermittelte Fahrtauftrag wurde darauf vom Taxilenker, der sein Taxifahrzeug, mit dem er zuvor eine Fahrt vom Flughafen Wien Schwechat nach Wien durchgeführt hat, für Fahrtaufträge dieses Kommunikationsdienstes in Wien angemeldet hat, angenommen. Wenige Minuten später um 08:44 Uhr wurden die Fahrgäste an einer Adresse in 1060 Wien aufgenommen.

Kurz vor 09:15 Uhr, nach einer Fahrzeit von einer knappen halben Stunde, verließen die Fahrgäste vor der Abflughalle des Flughafens in Wien Schwechat das Taxifahrzeug.

Diesen Feststellungen konnte das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers, das auch durch vorgelegte Auszüge der Daten des Fahrtdienstvermittlers gestützt wird, zugrunde gelegt werden.

Hinsichtlich der Frage, ob die unter den Spruchpunkten 2), 3) und 4) genannten Unterlagen im Fahrzeug waren und dieses mit einem Gerät für bargeldloses Zahlen ausgestattet war, konnten Sachverhaltsfeststellungen nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit getroffen werden.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Lenker, dem die Verwirklichung der Tatbestände in einem Parallelverfahren angelastet wurden, haben im gesamten Verfahren ausgeführt, dass sowohl ein Gerät für bargeldloses Zahlen als auch die unter den Spruchpunkten 2), 3) und 4) angeführten Unterlagen im Taxifahrzeug mitgeführt wurden.

Der nunmehr in Ruhestand befindliche Beamte der Landespolizeidirektion Wien, der die Sachverhalte zur Anzeige gebracht hat, konnte sich bei seiner Zeugenaussage in der öffentlich mündlichen Verhandlung nicht mehr konkret an die Amtshandlung erinnern.

Auffallend war aber, dass in der Anzeige auch eine andere Person, die mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt in keinem Zusammenhang steht, als angezeigter Taxilenker aufscheint. Dieser Umstand kann zwar, wie der Zeuge dargelegt hat, durch die irrtümliche Übernahme eines Anzeigentextes einer anderen Amtshandlung erklärbar sein, allerdings erscheint bei einer Gesamtbetrachtung keinesfalls ausgeschlossen, dass hier nicht nur die Verwechslung eines Namens vorliegt, sondern allenfalls irrtümlich auch Sachverhaltselemente einer anderen Anzeige übernommen wurden.

Der Zeuge hat selbst geschätzt, dass eine Amtshandlung, bei der er nicht nur den Taxilenkerausweis überprüft, sondern auch das Gespräch mit den Fahrgästen sucht und die vom Taxilenker mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen überprüft, 10 bis 15 Minuten dauert.

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation konnte jedoch durch den Beschwerdeführer durch unbedenkliche Auszüge aus dem Buchungssystem des Fahrtenvermittlers nachgewiesen werden, dass die gesamte Fahrt von einer Adresse im 6. Wiener Gemeindebezirk zur Abflughalle des Flughafen Wien Schwechat nur eine knappe halbe Stunde gedauert hat, was ungeachtet der konkreten Verkehrsverhältnisse in Wien und auf der Flughafenautobahn in einem Spannungsverhältnis zur Annahme steht, dass die Fahrt durch eine polizeiliche Amtshandlung für eine knappe Viertelstunde unterbrochen war.

Rechtliche Würdigung:

§ 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes lautet wie folgt:

„(1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

1. - 2.

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden (Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen); oder

4.

(2) - (3)“

§§ 4, 5 und 12 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 4 (1) Als Lenker im Fahrtdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrtdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrtdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.

§ 5. (1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 gegeben sind.

(2) Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:

1. Nachname und Vorname(n) des Ausweisinhabers (Taxilenkers),

2. Geltungsdauer (§ 10),

3. Lichtbild des Ausweisinhabers mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt und

4. den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.

….

§ 12 (1) War der Inhaber des Ausweises in dem Ort, in dem die Lenkertätigkeit (Taxi) ausgeübt werden soll, noch nicht als Lenker (Taxi) beschäftigt, dann darf der Lenker (Taxi) nur dann im Fahrtdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies von der nach dem Wohnsitz des Ausweisinhabers zuständigen Behörde im Ausweis eingetragen wurde.

(2) Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 1 hat durch die Kommission nach § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.

(3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.“

Gemäß § 25 BO sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zu ahnden.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes begeht eine mit bis zu 7.260,- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer unter anderem Gebote der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr nicht einhält.

Eine Lenkertätigkeit wird im Personenbeförderungsgewerbe dort ausgeübt, wo die Beförderungsleistung angeboten oder die bestellte Fahrt angetreten wird.

Taxilenker dürfen Beförderungsleistungen nicht nur in dem Zulassungsbezirk anbieten, in dem sich der Standort des Unternehmens befindet oder in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sondern können Beförderungsleistungen dort anbieten, wo sie durch die Ablegung der entsprechenden Prüfung im Sinne des § 12 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ihre Ortskenntnisse nachgewiesen haben und die Gültigkeit für den jeweiligen Zulassungsbezirk im Taxilenkerausweis eingetragen ist. Eingeschränkt wird die Einsatzmöglichkeit in unterschiedlichen Zulassungsbezirken durch die Bindung an Tarife durch die in Vollziehung des Gelegenheits-Verkehrsgesetzes erlassenen Landesbetriebsordnungen und die Verpflichtung, bei tarifgebundenen Fahrten Taxameter zu verwenden. Dies spielt aber bei über Buchungsplattformen vermittelten Fahrten, bei denen das Fahrziel und das Beförderungsentgelt schon bei der Übernahme des Beförderungsauftrages feststehen, keine Rolle.

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation hat der vom Taxiunternehmen im Fahrtdienst eingesetzte Taxilenker in Wien das Taxifahrzeug für die Vermittlung von Personenbeförderungsaufträgen durch einen Kommunikationsdienst freigeschaltet und hat einen Fahrtauftrag angenommen, bei dem die Fahrgäste in Wien die Fahrt angetreten haben.

Da der Taxilenker zwar über einen Taxilenkerausweis verfügte, in dem aber im Hinblick auf seine nicht nachgewiesenen Ortskenntnisse für Wien dieser Geltungsbereich nicht eingetragen war, liegt ein Verstoß gegen die Regelung des § 12 Abs. 1 der Betriebsordnung durch den Lenker vor.

Die in der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, die aus der Verwendung des Klammerausdruckes „(Taxi)“ in § 12 Abs. 1 BO den Schluss zieht, dass diese Bestimmung für Fahrten des Personenbeförderungsgewerbes, die über Kommunikationsdienste wie „Uber“ angeboten werden nicht anzuwenden ist, verkennt den Regelungszusammenhang sowie den Sinn der mit der Novelle BGBl. I Nr. 83/2019 erfolgten Änderungen für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes.

Wie aus den Gesetzesmaterialien (vgl. den Initiativantrag 917/A vom 13.06.2019, XXVI. GP und den Bericht des Verkehrsausschusses, 640 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen der XXVI. GP; aber auch den Bericht des Verkehrsausschusses, 548 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen der XXVII. GP bzw. die Erläuternden Bemerkungen 473, XXVII. GP) eindeutig hervorgeht, war gerade die Vereinheitlichung der Regelungen für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes und die Beseitigung der unterschiedlichen Anforderungen und Voraussetzungen für die Ausübung des Mietwagengewerbes und des Taxigewerbes nach der früheren Rechtslage das erklärte Ziel des Gesetzgebers bei der Novellierung des Gelegenheits-Verkehrsgesetzes, das die Rechtsgrundlage für die hier anzuwendenden Verordnungsbestimmungen darstellt.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der entsprechende Nachweis der Ortskenntnisse des Lenkers in dem Zulassungsbezirk erforderlich ist, in dem die Fahrgäste aufgenommen werden bzw. die Personenbeförderung angeboten wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Anbieten von Beförderungsleistungen durch Auffahren auf einen Taxistandplatz, das Annehmen von Fahrtaufträgen in diesem Zulassungsbezirk über Vermittlung einer Taxifunkzentrale, bei der die Kunden ein Taxifahrzeug bestellen oder durch Freischalten einer App eines Kommunikationsdienstes, der Fahrtaufträge vermittelt, erfolgt.

Dass der im Fahrtdienst verwendete Lenker vor der hier angelasteten Fahrt bereits eine andere Personenbeförderung von Schwechat nach Wien durchgeführt hat, spielt für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit keine Rolle. Ein Taxilenker übt seine Tätigkeit dort aus, wo er Fahrgäste aufnimmt oder das von ihm gelenkte Fahrzeug für Personenbeförderungen zur Verfügung stellt. Dort wird er vom Taxiunternehmer auch im Fahrtdienst verwendet. Auf den Standort des Betriebes kommt es dabei ebenso wenig an, wie auf den Ort, an dem dem Lenker das Fahrzeug zu Dienstbeginn vom Unternehmer oder in der Praxis häufiger von einem anderen Taxilenker, den er im Fahrtdienst ablöst, überlassen wird.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass § 12 der Betriebsordnung ausschließlich ein Gebot für den Taxilenker normiert und sich aus dieser Bestimmung keine Gebots- oder Verbotsnorm für den Taxiunternehmer ableiten lässt, so ist er damit nur bei isolierter Betrachtung dieser Bestimmung im Recht.

§ 4 Abs. 2 der Betriebsordnung regelt aber eindeutig, dass der Gewerbeinhaber nur Lenker im Fahrtdienst verwenden darf, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. Gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 der Betriebsordnung muss der Taxilenkerausweis den Bereich, für den unter anderem die Ortskenntnisse nachgewiesen wurden, enthalten. Auch die Anlage 1 zeigt unter Punkt 10 die Spalte für die Eintragung des Geltungsbereiches des Taxilenkerausweises, wobei der Geltungsbereich der Bereich ist, für den der Taxilenker seine hinreichenden Ortskenntnisse nachgewiesen hat.

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 Z 4 und 12 Abs. 1 der Betriebsordnung ergibt sich daher aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien eine eindeutige Regelung, die es dem Gewerbeinhaber untersagt, einen Lenker im Fahrtdienst in einem Zulassungsbezirk zu verwenden, für den mangels Nachweises der Ortskenntnisse dessen Taxilenkerausweis keine Gültigkeit hat. Eine ausdehnende Auslegung von Verwaltungsstraftatbeständen im Sinne etwa der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, 2009/06/0166 oder 19.10.2023, Ro 2022/07/0011 liegt dabei nicht vor (vgl. dazu auch VwGH 10.06.2025, Ra 2025/04/0134).

Der Beschwerdeführer hat sohin den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Verwirklichung des tatbildlichen Verhaltens des Lenkers bei Aufwendung des in einem konzessionierten Unternehmen zumutbaren und den Verantwortlichen möglichen Sorgfaltsmaßstabes nicht vermeidbar gewesen ist, sind nicht hervorgekommen. Das Vorliegen eines Kontrollsystems zur Vermeidung des Einsatzes von Taxilenkern außerhalb des Bereiches, für den deren Taxilenkerausweis gültig ist, wurde im Verfahren nicht behauptet. Ein allfälliger Rechtsirrtum kann den Beschuldigten ebenfalls nicht exkulpieren, da ein solcher - unabhängig von Rechtsmeinungen von Branchenvertretern - durch die Einholung von Rechtsauskünften bei den zur Vollziehung des Gelegenheits-Verkehrsgesetzes und der in seiner Vollziehung erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden vermeidbar gewesen wäre und daher nicht als unverschuldet angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat der angesichts des Fehlens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen den unter Spruchpunkt 1) angelasteten Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, weshalb dieser Spruchpunkt in der Schuldfrage zu bestätigen war.

Zu den Spruchpunkten 2), 3), 4) und 5):

Zu der Frage, ob die Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen, deren Fehlen dem Beschwerdeführer unter diesen Spruchpunkten angelastet wurden, sich bei der hier in Rede stehenden Fahrt tatsächlich nicht im Fahrzeug befunden haben, konnten keine Sachverhaltsfeststellungen mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit getroffen werden, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren zu diesen Spruchpunkten unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen waren.

Zur Strafbemessung zu Spruchpunkt 1):

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die durch die Strafdrohung geschützten Kundeninteressen sowie die Interessen an der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch die Tätigkeit nicht hinsichtlich aller erforderlichen Aspekte geprüfter Lenker im Bereich der nichtlinienmäßigen Personenbeförderung wurde durch die hier angelastete Übertretung in nicht bloß unerheblichem Maß verletzt, der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist als durchschnittlich anzusehen.

Dies gilt auch für das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens, ein allfälliger Rechtsirrtum wäre durch Erkundungen bei der zuständigen Behörde leicht vermeidbar gewesen.

Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen.

Mangels entgegenstehender Angaben war von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe kam eine Herabsetzung der im untersten Bereich des gesetzlichen Strafsatzes bemessenen Geldstrafe nicht in Betracht.

Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt 1) war die Revision zu der Rechtsfrage zuzulassen, ob sich aus dem Regelungssystem der Betriebsordnung für die nichtlinienmäßige Personenbeförderung eine strafbewehrte Verpflichtung ergibt, nur Lenker einzusetzen, die über einen Taxilenkerausweis verfügen, der im Hinblick auf den Nachweis der Ortskenntnisse auch in dem Zulassungsbezirk gültig ist, in dem der Lenker im Fahrtdienst eingesetzt wird. Zu dieser Frage liegt noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor und ist diese Frage in einer Vielzahl von bei den Verwaltungsbehörden anhängigen Verwaltungsstrafverfahren entscheidungsrelevant. Es handelt sich daher um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb dazu die ordentliche Revision zuzulassen war.

Zu den anderen in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen erweist sich die Rechtslage eindeutig, die Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses zu den Spruchpunkten 2), 3), 4) und 5) ist ausschließlich in der Nichterweisbarkeit der angelasteten Tatbilder begründet und ergeben sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb dazu die Zulassung der Revision nicht in Betracht kam.

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