LVwG W VGW-141/051/5463/2025

VGW-141/051/5463/2025Tribunale amministrativo regionale19 ago 2025

Regest

Mindestsicherung, Gleichstellungsvoraussetzung, Fürsorgeabkommen, Lebensgemeinschaft, Daueraufenthaltsrecht

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/051/5463/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.141.051.5463.2025

Begründung

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum …, vom 19.02.2025, Zl. ..., betreffend Mindestsicherung - Abweisung, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der in Beschwerde gezogene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag auf Mindestsicherungsleistungen mit Verweis darauf abgewiesen, dass die Gleichstellungsvoraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 2 WMG deshalb nicht erfüllt sind, weil die Beschwerdeführerin - eine deutsche Staatsbürgerin - weder erwerbstätig ist noch die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie und der diese Regelungen innerstaatlich umsetzenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erhalten geblieben ist.

In ihrer Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin auf das Fürsorgeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich aus dem Jahr 1969 (BGBl. Nr. 258/1969). Sie führt dazu aus, sie habe über in Österreich etwa acht Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger in Lebensgemeinschaft gelebt, sei während ihres Aufenthaltes immer sozialversichert gewesen und habe keine Transferleistungen in Anspruch genommen.

In der Angelegenheit wurde an vier Terminen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei auch der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen wurde.

Zur Frage der Gleichstellung der Beschwerdeführerin iS des § 5 WMG ist aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin hat ab etwa 2014 in Österreich gelebt und ab August 2015 bei ihrem damaligen Lebensgefährten, einem österreichischen Staatsbürger, gewohnt.

Dieser erzielte ein monatliches Nettoeinkommen in der Größenordnung von zumindest 2.500,-- Euro netto, das Paar lebte gemeinsam mit den Großeltern des Lebensgefährten in einem unbelasteten Zweifamilienhaus in C.. Die Beschwerdeführerin war nicht erwerbstätig, 2017 hat sie eine Berufsausbildung im Touristikbereich im Fernstudium absolviert. Sie hat - teilweise gemeinsam mit der Großmutter des Lebensgefährten - den Haushalt geführt und bei der Pflege des Großvaters und - was nur gelegentlich erforderlich war - der Großmutter mitgewirkt.

Dem Paar stand das Einkommen des Lebensgefährten zur privaten Lebensführung zur Verfügung, an Wohnkosten sind nur Stromkosten etc. angefallen, wobei diese gemeinsam mit den Großeltern des Partners, die beide Pensionsleistungen bezogen haben, getragen wurden.

Die Beschwerdeführerin war während ihres Aufenthaltes in Österreich bis Ende 2023 immer sozialversichert. Sie war zuerst noch mit ihren Eltern im deutschen Sozialversicherungssystem versichert, dann war sie mit ihrem österreichischen Lebensgefährten bei der BVAEB mitversichert.

Die Lebensgemeinschaft wurde in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 aufgelöst, die Beschwerdeführerin hat bis Anfang 2025 dann überwiegend in Deutschland gelebt. Seit Jänner 2025 wohnt sie in Wien. Sie ist derzeit nicht erwerbstätig und ihren Angaben zufolge aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes dazu auch nicht in der Lage.

Ihre Wohnkosten werden von Freunden und von ihren Eltern getragen, die sie zusätzlich mit Zuwendungen von durchschnittlich 600,-- Euro monatlich unterstützen.

Rechtliche Würdigung:

Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Verweis auf das Fürsorgeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich insofern im Recht, als das Fürsorgeabkommen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der EU-Mitgliedschaft beider Vertragsstaaten weiterhin anwendbar ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof aber mehrfach ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Fürsorgeabkommens nicht der faktische Aufenthalt eines Bürgers eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen, sondern kann nur ein rechtmäßiger Aufenthalt zu dem Zeitpunkt, in dem Sozialleistungen im Sinne dieses Abkommens in Anspruch genommen werden sollen, die Anwendung der Regelungen dieses völkerrechtlichen Vertrages rechtfertigen.

Da die Beschwerdeführerin derzeit nicht erwerbstätig ist und über keine Versicherung verfügt, war bei der Prüfung, ob die Beschwerdeführerin zu dem Personenkreis gehört, der österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und daher grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherungsleistungen berechtigt ist, zu klären, ob diese durch ihren achtjährigen Aufenthalt in Österreich währenddessen sie mit einem österreichischen Staatsbürger in Lebensgemeinschaft gelebt hat, das Daueraufenthaltsrecht iS des Artikel 16 der Unionsbürgerrichtlinie erworben hat und sich daher rechtmäßig in Österreich aufhält.

Dies ist der Fall.

Die Beschwerdeführerin verfügte während ihres deutlich länger als fünf Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich immer über einen alle Risiken abdeckenden Versicherungsschutz. Sie lebte mit einem österreichischen Staatsbürger in einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dieser erzielte ein deutlich über den Sozialversicherungsrichtsätzen für zwei Personen liegendes Einkommen, das dem Paar, das weitgehend kostenfrei wohnte und keine Kreditbelastungen zu tragen hatte, zur Verfügung stand. Damit war der Unterhalt der Beschwerdeführerin gedeckt. Diese hat nicht nur faktisch keine staatlichen Transferleistungen in Anspruch genommen, sondern hat in einer Lebensgemeinschaft gelebt, für die die Zuerkennung von staatlichen Transferleistungen, die unter dem Aspekt der Vermeidung von sozialen Notlagen geleistet werden, nicht in Betracht kam.

Darauf, dass dieses Einkommen ausschließlich aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit des Lebenspartners stammte und die Beschwerdeführerin zum Einkommen nur indirekt durch Haushaltsführung und Mitwirkung an Pflegeleistungen beigetragen hat, kommt es dabei nicht an.

Nach der Judikatur des EuGH kommt es bei der Frage, ob eine Person über ausreichende Existenzmittel verfügt, nicht darauf an, ob diese sie selbst erwirtschaftet (vgl. etwa das Urteil vom 19.10.2004, C-200/02 mit dem der Gerichtshof in Bejahung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgesprochen hat, dass auch der Unterhalt durch die Eltern das Vorhandensein hinreichender Existenzmittel eines Kleinkindes belegt).

Die Beschwerdeführerin hat sich daher über einen 5 Jahre übersteigenden Zeitraum durchgehend rechtmäßig iS des Regelungssystems der Unionsbürgerrichtlinie in Österreich aufgehalten und hat daher das Daueraufenthaltsrecht iS des Artikel 16 der Unionsbürgerrichtlinie erworben.

Dieses Daueraufenthaltsrecht hat sie durch ihren zwischenzeitlichen überwiegenden Aufenthalt in Deutschland auch nicht verloren, da sie deutlich kürzer als zwei Jahre nicht in Österreich aufhältig war.

Die zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigte Beschwerdeführerin kann daher schon aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes des Artikel 24 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes nicht vom Personenkreis ausgeschlossen werden, der in Österreich grundsätzlich zum Sozialhilfebezug berechtigt ist.

Da die belangte Behörde, die die Gleichstellung der Beschwerdeführerin verneint hat, keine weiteren Sachverhaltserhebungen durchgeführt hat und insbesondere auch zu klären sein wird, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist, war die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.

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