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VGW-151/062/9765/2025•LVwG W VGW-151/062/9765/2025
VGW-151/062/9765/2025Tribunale amministrativo regionale10 lug 2025
Aufenthaltsrecht, Säumnisbeschwerde, Entscheidungsfrist, Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung, Hemmung, unüberwindliche Hindernisse, überwiegendes Verschulden, Zurückweisung
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Säumnisbeschwerde der mj. A. B. (geb. ...2023, deutsche StA), vertreten durch die Kindesmutter C. B., vertreten durch RA, betreffend das Verfahren beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, zur GZ: ... in Bezug auf den Antrag vom 4.12.2023 auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) folgenden
BESCHLUSS
I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 55 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
I. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt
Am 4.12.2023 stellte die Kindesmutter C. B. (geb. ...1996, nigerianische StA) als gesetzliche Vertreterin der mj. Beschwerdeführerin A. B. (geb. ...2023 in Wien, deutsche StA) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG bei der MA 35.
Im Zuge der Antragstellung wurde von der Behörde vermerkt, dass der Vater nicht in Österreich lebe und er die mj. Beschwerdeführerin auch nicht finanziell unterstütze. Im Dezember 2023 erhielt die Mutter für sich und ihre zwei weiteren mj. Kinder (Halbgeschwister der Beschwerdeführerin: D. E., geb. ...2017, und F. E., geb. ...2020), insgesamt 705,- Euro pro Monat an Grundversorgung des FSW (neben Unterkunft und Krankenversicherungsschutz). Damals verfügte die mj. Beschwerdeführerin noch über keine Mitversicherung bei der ÖGK (nun mittlerweile schon).
Mit Schreiben vom 6.12.2023, zugestellt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 6.12.2023 und an die gesetzliche Vertreterin der mj. Beschwerdeführerin am 12.12.2023, leitete die Behörde ein Verfahren gemäß § 55 Abs. 3 NAG ein, da keine ausreichenden Existenzmittel (Gesamteinkommen der Familie nur 705,- Euro/Monat) und kein Krankenversicherungsschutz betreffend die mj. Beschwerdeführerin vorlagen.
Mit E-Mail vom 18.12.2023 teilte das BFA der Behörde mit, dass aktuell ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geprüft werde. Die Kindesmutter und die zwei Halbgeschwister seien bereits von einer rechtskräftigen Ausreiseentscheidung nach Nigeria (bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht) betroffen. Gegen die mj. Beschwerdeführerin wurde mit 22.11.2023 ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zur GZ: ... eingeleitet, welches bis dato noch anhängig ist.
Mit E-Mails vom 8.2.2024 und 8.3.2024 erkundigte sich die Behörde beim BFA jeweils nach dem Verfahrensstand.
Mit E-Mail vom 11.3.2024 teilte das BFA mit, dass das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung weiterhin anhängig sei.
Mit E-Mail vom 12.4.2024 urgierte die Behörde erneut beim BFA.
Am 25.4.2024 teilte das BFA mit, dass das Ausweisungsverfahren weiterhin anhängig sei und derzeit Parteiengehör gewährt werde.
Mit E-Mails vom 27.5.2024, 28.6.2024, 26.8.2024, 27.9.2024, 15.10.2024, 30.10.2024, 15.11.2024, 2.12.2024, 18.12.2024 und 2.1.2025 fragte die Behörde jeweils nach dem Verfahrensstand beim BFA an.
Aufgrund von Anfragen einer bevollmächtigten Mitarbeiterin der Volkshilfe, G. H., informierte die Behörde diese im Sommer 2024 (zuletzt am 5.7.2024) über den Verfahrensstand und das weiterhin anhängige Verfahren beim BFA.
Am 13.1.2025 teilte das BFA mit, dass eine Ausweisung gegen die mj. Beschwerdeführerin erlassen werde, jedoch noch Überprüfungen getätigt werden.
Mit E-Mails vom 4.3.2025 und 23.5.2025 erkundigte sich die Behörde erneut beim BFA über den Verfahrensstand.
Am 23.5.2025 wurde Säumnisbeschwerde durch die Rechtsvertreterin erhoben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht nach und legte die Beschwerde samt Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 30.7.2025).
II. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt und das Beschwerdevorbringen gewürdigt.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und den oben zitierten Schreiben ergeben sich zweifelsfrei aus dem Behördenakt und den E-Mails selbst (siehe auch den Aktenvermerk vom 4.12.2023 im Zuge der Antragstellung betreffend den Vater der mj. Beschwerdeführerin). Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der mj. Beschwerdeführerin gründen sich auf den aktenkundigen deutschen Reisepasse Nr. ... (ausgestellt bis 9.10.2024).
Die Feststellungen zum Existenzminimum der Familie aus 12/2023 beruhen auf dem vorgelegten Schreiben der Volkshilfe vom 4.12.2023. Aus dem damaligen Versicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin ergibt sich auch, dass diese zunächst über keine Mitversicherung verfügte (siehe dazu auch den Aktenvermerk vom 4.12.2023 – im Unterschied dazu sodann die nachgereichte E-Card mit E-Mail vom 16.1.2024 und den aktuellen Versicherungsdatenauszug).
Laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister wurde gegen die mj. Beschwerdeführerin mit 22.11.2023 ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zur GZ: ... eingeleitet, welches bis dato noch anhängig ist.
III. Rechtsvorschriften
Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise wie folgt:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (…)“
Die hier maßgeblichen Rechtvorschriften des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„4. Hauptstück
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(…)
Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
IV. Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist zu prüfen, ob hier überhaupt eine Säumnis vorliegt, zumal gemäß § 55 Abs. 3 letzter Satz NAG regelt, dass während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung die Entscheidungsfrist der Behörde (von sechs Monaten – übertragbar VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0177 bzgl. deklarative Aufenthaltskarte) gemäß § 8 VwGVG gehemmt ist.
Im vorliegenden Fall begehrte die mj. Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Abs. 1 iVm 51 Abs. 1 Z 2 NAG. Die belangte Behörde leitete unmittelbar nach Antragstellung (4.12.2023) mit Schreiben vom 6.12.2023, zugestellt am 6.12.2023 (an das BFA) und am 12.12.2023 (an die gesetzliche Vertreterin der mj. Beschwerdeführerin), ein Verfahren gemäß § 55 Abs. 3 NAG ein. Grund hierfür war, dass damals kein Krankenversicherungsschutz betreffend die mj. Beschwerdeführerin vorgewiesen wurde und auch keine ausreichenden Existenzmittel mit 705,- Euro/Monat an Grundversorgung (für die Mutter und drei mj. Kinder inkl. der Beschwerdeführerin) vorlagen (vgl. EuGH 23.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132 Rz 10, wonach eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Betroffenen vorzunehmen ist, wobei beantragte Sozialhilfeleistungen oder Ausgleichszulage nicht zu berücksichtigen sind – die Beantragung und allenfalls ein Bezug derselben bedeutet aber nicht per se, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen; siehe dazu auch VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0177). Da außer der Grundversorgung durch den FSW – diese ist ebenfalls als eine Form der Sozialhilfe zu werten (ua. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065) – keinerlei sonstiges Einkommen oder Vermögen dargelegt wurde, hat die Behörde zu Recht ein Verfahren gemäß § 55 Abs. 3 NAG eingeleitet (vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0063; VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005; siehe EB zum IA 2285/A BlgNR 25. GP 41, wonach auch in jenen Fällen, in denen die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von Anfang an nicht vorgelegen haben, nach § 55 Abs. 3 NAG vorzugehen ist).
Während eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist die Frist des § 8 VwGVG gehemmt. Das BFA hat sodann endgültig zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gegeben sind und ob eine Aufenthaltsbeendigung zu erlassen ist (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).
Im vorliegenden Fall war das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) jedoch bereits mit 11/2023 – somit vor der hg. Antragstellung am 4.12.2023 – beim BFA anhängig, sodass nicht aufgrund des Antrags und der Mitteilung der Behörde vom 6.12.2023 gemäß § 55 Abs. 3 NAG ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wurde.
Das Verwaltungsgericht kommt dennoch zum Ergebnis, dass aus folgenden Erwägungen eine Hemmung der Entscheidungsfrist gemäß § 8 VwGVG iVm § 55 Abs. 3 NAG stattgefunden hat:
§ 55 Abs. 3 letzter Satz NAG wurde mit der Novelle BGBl. I 70/2015 in das NAG eingefügt. Aus den Materialien zu dieser Novelle (EB zur RV 582 BlgNR 25. GP 30) ergibt sich, dass die Änderung des § 55 Abs. 3 NAG dem § 25 Abs. 1 NAG nachgebildet ist, weshalb nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes bei der Beurteilung der Zulässigkeit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 Abs. 1 NAG zurückgegriffen werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung zu § 25 NAG bereits mit der Frage befasst, wie seitens der Niederlassungsbehörde vorzugehen ist, wenn es dieser nicht möglich ist, ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu initiieren, weil ein solches in jenem Zeitpunkt, an dem die Niederlassungsbehörde an die Fremdenpolizeibehörde (nunmehr das BFA) herantritt, bereits anhängig ist. Diesfalls kann die Niederlassungsbehörde die Fristhemmung des § 25 Abs. 1 NAG dadurch auslösen, dass sie einen weiteren – der Veranlassung sinngemäß entsprechenden – Akt (etwa durch einen Aktenvermerk in Verbindung mit einer entsprechenden Mitteilung an den Antragsteller oder das BFA) setzt (vgl. VwGH 9.7.2009, 2009/22/0149; VwGH 6.8.2009, 2008/22/0449).
Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 55 Abs. 3 NAG. Demnach hat die Behörde (oder das VwG), wenn sie die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Dokumentation als nicht gegeben erachtet, diese Voraussetzungen - ein Fall des § 54 Abs. 7 NAG liegt hier nicht vor - vom gemäß § 55 Abs. 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung zu befassenden BFA als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung prüfen zu lassen (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143 Rz 15). Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass das BFA bereits zuvor aus einem anderen (nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Dokumentation stehenden) Grund nach § 55 Abs. 3 NAG befasst worden sein sollte (vgl. VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0149 Rz 14-15).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde, nachdem sie zur Auffassung gelangt ist, dass im Hinblick auf die mj. Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht vorlagen, einen der Veranlassung eines Verfahrens gemäß § 55 Abs. 3 NAG entsprechenden Akt gesetzt hat, indem sie mit den Schreiben vom 6.12.2023 sowohl an das BFA als auch an die gesetzliche Vertreterin der mj. Beschwerdeführerin herangetreten ist. Durch diese Maßnahme hat die belangte Behörde eine Fristhemmung iSd § 55 Abs. 3 NAG ausgelöst, die spätestens am 12.12.2023 – dem Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung an die Beschwerdeführerin – eingetreten ist und im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde infolge des anhängigen Ausweisungsverfahrens beim BFA noch angedauert hat.
Da somit die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde (vgl. VwGH 27.6.2017, Ro 2017/12/0002) gehemmt war, erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde als unzulässig und ist zurückzuweisen.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass selbst unter der Annahme, dass eine Säumnis mangels Fristhemmung vorliegen würde, kein „überwiegendes Verschulden“ seitens der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG vorliegt. Zum Begriff des Verschuldens der Behörde wurde festgehalten, dass dieses nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 24.5.2016, Ro 2016/01/0001-0004; VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN). Unter einem unüberwindlichen Hindernis ist nach der Judikatur auch ein gesetzliches Hindernis zu verstehen (noch zu § 73 AVG aF siehe VwGH 22.4.1986, 86/07/0001 mit Verweis auf VwGH 3.2.1977, 1146/76; aA Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 129 FN 293, wonach in solch einem Fall, wenn die Behörde von Gesetzes wegen keine Entscheidung treffen dar, gar keine Säumnis vorliegen kann).
Im Fall der Durchführung eines Verfahrens nach § 55 Abs. 3 NAG obliegt es dem BFA, die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen zu prüfen und dann entweder eine aufenthaltsbeende Maßnahme zu erlassen oder dies – aus welchen Gründen auch immer – zu unterlassen (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218 Rz 24, wonach die Frage des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Konstellationen, in denen es darum geht, ob dem Fremden überhaupt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, vom BFA zu beurteilen ist; weiters VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191 Rz 17, wonach im Aufenthaltsbeendigungsverfahren verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden wird). Die (Anschluss)Regelungen der Abs. 4 bis 6 des § 55 NAG sehen dann wiederum vor, wie die Niederlassungsbehörde – je nach Art der Entscheidung des BFA – weiter vorzugehen hat. Eine – neben der Beurteilung durch das BFA – eigenständige weitere Prüfung durch die Niederlassungsbehörde ist für diesen Fall nicht vorgesehen (vgl. VwGH 6.12.2023, Ro 2022/22/0005 Rz 19 mit Verweis auf VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218).
Das BFA ist im Rahmen des Ausweisungsverfahrens allein zuständig, die Frage des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (als Vorfrage) zu prüfen. Aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung der Befassung des BFA durch die Niederlassungsbehörde gemäß § 55 Abs. 3 NAG, trifft die belangte Behörde daher hier überdies kein „überwiegendes Verschulden“. Denn nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann dies als Fall eines gesetzlichen unüberwindlichen Hindernisses gewertet werden (vgl. VwGH 3.2.1977, 1146/76 bzgl. behördliche Zuständigkeiten). Zudem hat die belangte Behörde sich in regelmäßigen Abständen (ca. einmal pro Monat seit 12/2023) beim BFA nach dem Verfahrensstand erkundigt und nicht grundlos mit einer Entscheidung zugewartet. Denn abhängig von der (noch ausständigen) Entscheidung des BFA hat die Niederlassungsbehörde sodann gemäß § 55 Abs. 4 bis 6 NAG vorzugehen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (insb. VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0149; übertragbar zu § 25 Abs. 1 NAG VwGH 9.7.2009, 2009/22/0149). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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