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VGW-031/082/3562/2025•LVwG W VGW-031/082/3562/2025
VGW-031/082/3562/2025Tribunale amministrativo regionale17 giu 2025
Bundesgebiet, Aufenthalt, Bewilligung, Rückkehrentscheidung, Rechtswidrigkeit, medizinische Versorgungslage, Gesundheitsgefahr, subjektive Vorwerfbarkeit, Gefahr für Leib und Leben, Ausreise, Entschuldbarkeit, außerordentliche Milderung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 4.2.2025 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, AFA Referat 2 - Fremdenpolizei, vom 2.1.2025, Zl. ..., wegen einer Übertretung des § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.6.2025,
zu Recht erkannt und verkündet:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Strafhöhe teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe von 500 Euro auf 250 Euro herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden auf 2 Tage und 2 Stunden verkürzt und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz mit 25 Euro neu festgesetzt, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 2.1.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG in Verbindung mit § 52 Abs. 8 FPG am 24.6.2024 in der C.-straße im ... Wiener Gemeindebezirk zur Last gelegt und gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe im gesetzlichen Mindestbetrag von 500 Euro verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden. Zudem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 50 Euro auferlegt.
Der Beschwerdeführer sei als Fremder nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und habe sich zum angelasteten Tatzeitpunkt am angelasteten Tatort unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits verstrichen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht mit E-Mail vom 4.2.2025 die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer, dem eine Niere transplantiert worden sei, könnte in Georgien nicht, jedenfalls nicht ausreichend, gegen einen drohenden Verlust der Niere behandelt werden. Deshalb sei auch bereits eine Abschiebung gescheitert, zumal die behandelnden Ärzte im AKH Wien dagegen Sturm gelaufen seien (und nach wie vor liefen). Würde der Beschwerdeführer nach mehrfachen urologischen Operationen und dem Ersatz einer Niere nunmehr die Behandlung beenden müssen, liefe er Gefahr, sehr jung zu versterben. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass ihm aufgrund Todesangst vor einer Rückkehr der weitere Aufenthalt in Österreich nicht vorzuwerfen und schon deshalb das angefochtene Strafverfahren einzustellen sei, welches ihn offenkundig aus Österreich vertreiben solle. Darüber hinaus sei das angefochtene Straferkenntnis auch deshalb zu Unrecht erlassen worden, weil die Fremdenpolizeibehörde den Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen bisher nicht abgeschoben habe und anzunehmen sei, dass sie dies auch weiter nicht tun werde.
Die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tathandlung wird als erwiesener Sachverhalt festgestellt.
Der Beschwerdeführer hielt sich am 24.6.2024 in der C.-straße im ... Wiener Gemeindebezirk auf und hatte bis dahin das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen, obwohl eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung zuletzt vom 13.1.2023 vorlag. In Österreich geht der Beschwerdeführer in die Schule und bereitet sich auf die Matura vor.
2.2. Aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist ein am ... geborener georgischer Staatsangehöriger. Aus medizinischen Gründen (chronisches Nierenversagen - siehe dazu im Folgenden) ist beim Beschwerdeführer von einem um zwei Jahre verzögerten Erreichen des Erwachsenenalters auszugehen. Heute ist er 20 Jahre und 8 Monate alt. Im angelasteten Tatzeitpunkt am 24.6.2024 war der Beschwerdeführer 19 Jahre und 9 Monate alt. Er verfügt über einen gültigen georgischen Reisepass.
Seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Mutter) wiederholt erfolglos Asylverfahren durchlaufen.
Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.2.2019 abgewiesen und mit zugleich erlassener Rückkehrentscheidung die Ausreise binnen einer Frist von 14 Tagen angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 30.8.2021 ab, die dagegen erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.11.2021, Ra 2021/14/0333, zurückgewiesen. Es läge weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, noch könnten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Gründe eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder ein sonstiges Abschiebehindernis begründen; ausschlaggebend sei, dass nach den vorliegenden Länder- und Fachauskünften eine post-operative Nierentransplantations-Nachsorge in Georgien grundsätzlich möglich und zugänglich sei und somit keine außergewöhnlichen Umstände im Sinn der Rechtsprechung des EGMR (Paposhvili) vorlägen.
Am 5.1.2022 stellte der Beschwerdeführer (wie auch seine Mutter) einen Folgeantrag auf Asyl. Auch dieses Verfahren endete mit abweisendem Bescheid des BFA vom 31.10.2022, dessen Bestätigung (mit der Maßgabe einer Zurückweisung seines Antrags gemäß § 68 AVG) durch das BVwG am 13.1.2023 und der Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den VwGH mit Beschluss vom 6.4.2023, Ra 2023/14/0064. Die behaupteten medizinischen Einwände stellten keine entscheidungserhebliche Änderung des bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalts dar. Die Revision vermochte insbesondere nicht darzulegen, dass die vom BVwG vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der Versorgungssituation in Georgien unvertretbar gewesen wäre oder dass sich die medizinische Lage des Beschwerdeführers seit dem vorangegangenen rechtskräftigen Verfahren maßgeblich geändert hätte. Auch die gerügte Verletzung von Art. 8 EMRK durch Nichtberücksichtigung des Schulbesuchs stellte nach Ansicht des VwGH keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung im Rahmen der höchstgerichtlichen Leitlinien erfolgte und nicht als unvertretbar anzusehen war.
Nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 30.8.2021 (und nach Ablauf der dort gesetzten vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise), jedenfalls aber des Erkenntnisses des BVwG vom 13.1.2023 (zuletzt wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt) hielt sich der Beschwerdeführer somit unrechtmäßig im Inland auf.
Am 13.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 AsylG. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22.6.2024 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurück; gleichzeitig erließ es eine neue Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot. In der dagegen erhobenen Beschwerde bestätigte das BVwG mit Erkenntnis vom 5.9.2024 die Rückkehrentscheidung, setzte das Einreiseverbot jedoch auf ein Jahr herab und hob die behördlich gewährte vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise mangels Rechtsgrundlage auf.
Nach einer erfolglosen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob der Beschwerdeführer am 30.1.2025 außerordentliche Revision an den VwGH. Eine aufschiebende Wirkung wurde der Revision bisher nicht zuerkannt. In der Revision rügte der Beschwerdeführer, das BVwG habe die Gefahr einer schwerwiegenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr nach Georgien verkannt und dadurch Art. 2, 3 und 8 EMRK verletzt; überdies sei ihm das Recht auf eine mündliche Verhandlung und auf Einvernahme eines von ihm namhaft gemachten Zeugen verweigert worden. Er machte ferner geltend, das BVwG habe versäumt, die Möglichkeit eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu prüfen, und stützte seine Befürchtungen auf das Beispiel eines anderen transplantierten Patienten, der nach einer Rückführung nach Georgien angeblich erhebliche Versorgungsdefizite erlitten hätte.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26.2.2025 hat der angerufene VwGH das Vorverfahren eingeleitet; das Revisionsverfahren ist derzeit noch anhängig.
2.3. Medizinische Situation des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an komplexen urologischen Fehlbildungen und terminaler Niereninsuffizienz. Am 12.8.2020 wurde ihm im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien (AKH) eine Spenderniere implantiert (als Spenderin fungierte seine Mutter). Zugleich war er bereits mehrfach einer Blasenaugmentation und der Anlage eines Mitrofanoff-Kontinenzstomas unterzogen worden. Seither erfolgt die transplantations- und urologische Nachbetreuung im AKH in quartals- bis halbjährlichen Abständen. Die Standardmedikation besteht aus Tacrolimus 2,5 mg zweimal täglich, Mycophenolat mofetil 750 mg zweimal täglich und Prednisolon 5 mg täglich; darüber hinaus werden supportive Präparate wie Vitamin-D-Substitution, Eisen und Protonenpumpenhemmer verabreicht. In den ärztlichen Verlaufsdokumentationen finden sich seit Februar 2023 keine Hinweise auf akute Abstoßungsreaktionen, schwerwiegende Infektionen oder sonstige Komplikationen, die eine stationäre Behandlung oder eine chirurgische Revision erfordert hätten.
Im Rahmen der turnusmäßigen Nachsorgeuntersuchung vom 11.3.2025 im AKH verzeichnete der behandelnde Nephrologe erneut einen guten Allgemeinzustand. Der Arzt wies gleichwohl auf das lebenslange Risiko rezidivierender Harnwegsinfekte und möglicher Blutungskomplikationen im Bereich des augmentierten Blasenreservoirs hin.
Der Beschwerdeführer war zum angelastenten Tatzeitpunkt am 24.6.2024 klinisch stabil und nahm seine Immunsuppression regulär ein. Eine akute Intervention war nicht indiziert. Zugleich bestand transplantationsbedingt die dauerhafte Notwendigkeit einer engmaschigen Kontrolle und gegebenenfalls raschen spezialisierten Behandlung bei Komplikationen.
Aus medizinscher Sicht war seit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 30.8.2021 und nachfolgend mit Erkenntnis des BVwG vom 13.1.2023 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers oder der Versorgungssituation in Georgien eingetreten, die einer Ausreise des Beschwerdeführers entgegengestanden wäre, sodass mit Erkenntnis des BVwG vom 5.9.2024 neuerlich eine Rückkehrentscheidung und ein einjähriges Einreiseverbot (ohne Fristgewährung für die freiwillige Ausreise) erlassen wurde.
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich beweiswürdigend auf den in der Verhandlung erörterten Akteninhalt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich zum angelasteten Tatzeitpunkt am angelasteten Tatort im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Erfolglosigkeit seiner bisherigen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer verfügte weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine behördlich festgestellte Duldung. Ihm und seiner Mutter war bekannt, dass die Rückkehrentscheidungen rechtskräftig und vollziehbar waren.
Die Feststellungen zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere auf dem zuletzt vorgelegten Patientenbrief des AKH vom 11.3.2025. Die darin enthaltenen ärztlichen Feststellungen und Laborwerte erscheinen glaubwürdig und nachvollziehbar, weil sie sich konsistent in die Langzeitentwicklung nach der Transplantation im Jahr 2020 einfügen. Aus dem Patientenbrief ergibt sich die dauerhafte Notwendigkeit einer regelmäßigen transplantationsmedizinischen Nachsorge, wobei eine Unterbrechung der immunsuppressiven Therapie oder eine unzureichende Behandlung von Komplikationen prinzipiell zu einer akuten Gefährdung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führen könnten.
Allerdings lässt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ableiten, dass am hier relevanten Tatzeitpunkt - dem 24.6.2024 - eine konkret akute, die Ausreise verhindernde gesundheitliche Notlage bestanden hätte. Weder ist im ärztlichen Bericht vom März 2025 noch in den übrigen Akten ein solcher Vorfall dokumentiert, noch ergibt sich ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in stationärer Behandlung oder medizinisch akut transportunfähig gewesen wäre. Die Befunde von März 2025 belegen vielmehr eine fortdauernd stabile Transplantatfunktion, und auch der behandelnde Arzt führt keine aktuellen Komplikationen, sondern lediglich allgemein bestehende Langzeitrisiken ins Treffen.
Die im AKH-Patientenbrief abgegebene allgemeine Warnung vor einer Abschiebung nach Georgien ist - soweit sie sich auf die dortige Versorgungssituation bezieht - mangels Quellen oder erkennbarer Informationsbasis nur sehr eingeschränkt nachvollziehbar. Dem gegenüber stehen detaillierte, bereits in den Vorverfahren eingeholte Länderinformationen, die die prinzipielle Verfügbarkeit einer transplantationsmedizinischen Basisversorgung in Georgien dokumentieren. Diese gerichtlichen Feststellungen erscheinen auch für den Zeitpunkt Juni 2024 maßgeblich, weil sich aus dem ärztlichen Schreiben vom März 2025 keine konkreten, neuen Erkenntnisse oder Umstände ergeben, die die damaligen Sachverhaltsannahmen und die Rechtskraft der bestehenden Rückkehrentscheidungen erschüttern könnten. Eine gegenüber der Rückkehrentscheidung vom 13.1.2023 (und - auch noch nach dem Tatzeitpunkt liegend - vom 5.9.2024) geänderte Sachlage konnte somit nicht festgestellt werden. Damit ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer medizinisch reisefähig und sein Verbleib im Bundesgebiet nicht durch ein unüberwindbares Abschiebehindernis oder durch eine gesundheitsgefährdende medizinische Versorgungssituation in Georgien erzwungen war.
In seiner Revision vom 30.1.2025 im Verfahren auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels macht der Beschwerdeführer zwar geltend, dass ein anderer nach Georgien abgeschobener Transplantationspatient dort erhebliche Versorgungsmängel erlitten hätte. Dieses Vorbringen enthält keine über den Einzelfall hinausgehenden nachprüfbaren objektiven Informationen über eine generelle oder im Einzelfall konkret drohende medizinische Unterversorgung in Georgien. Eine Übertragbarkeit auf die Situation des Beschwerdeführers lässt sich daraus nicht ableiten.
§ 120 Abs. 1a FPG in der Fassung des BGBl. I Nr. 70/2015 hat samt Überschrift folgenden Wortlaut:
"Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
§ 120. (1) …
(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.
…"
In rechtlicher Hinsicht wurde das Tatbild - also das nach außen in Erscheinung tretende Verhalten - des Verstoßes gegen § 120 Abs. 1a FPG verwirklicht. Die Festlegung der Tatzeit mit einem Zeitpunkt bzw. mit einem (ganzen) Tag, zu dem die Tat betreten wurde, ist dabei nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 28.12.2020, Ra 2020/10/0165, Rz. 7, mit umfangreichen Rechtsprechungshinweisen). Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.
Auf Grundlage der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht zunächst fest, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 24.6.2024 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. Sein Aufenthalt beruhte auf keinem gültigen Aufenthaltstitel und auf keiner sonstigen fremdenrechtlichen Bewilligung; vielmehr war bereits spätestens seit Erlassung der zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 13.1.2023 bestätigten Rückkehrentscheidung der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland rechtswidrig. Eine neuerliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG vermittelt kein Aufenthaltsrecht. Dieser Antrag wurde in der Folge dann auch mit Bescheid des BFA vom 22.6.2024 zurückgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde vom BVwG am 5.9.2024 abgewiesen. Zum Tatzeitpunkt am 24.6.2024 bestand somit (auch in rückblickender Betrachtung) für den Beschwerdeführer weder eine rechtliche noch eine faktische Möglichkeit, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legitimieren, weshalb die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 120 Abs. 1a FPG erfüllt sind (vgl. zur Verpflichtung zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts durch Ausreise VwGH 11.12.2023, Ra 2022/17/0154, Rz. 14).
Die vom Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren neuerlich ins Treffen geführten medizinischen Argumente können an der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit nichts ändern. Die von ihm behauptete mangelnde medizinische Versorgungslage in Georgien war bereits mehrfach Gegenstand von (höchst)gerichtlichen Verfahren (vgl. VwGH 4.11.2021, Ra 2021/14/0333; und VwGH 6.4.2023, Ra 2023/14/0064; sowie - nach dem angelasteten Tatzeitpunkt - zuletzt BVwG 5.9.2024) und wurde dahingehend (rechtskräftig) beurteilt, dass eine transplantationsmedizinische Basisversorgung in Georgien prinzipiell gewährleistet ist. Die im gegenständlichen Verfahren zuletzt vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus dem AKH Wien belegen zwar, dass der Beschwerdeführer regelmäßige transplantationsmedizinische Kontrollen benötigt und langfristige Komplikationsrisiken bestehen; sie enthalten jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Tatzeitpunkt am 24.6.2024 eine akute Gesundheitsgefahr bestand, die die Ausreise medizinisch objektiv unmöglich gemacht hätte.
Die subjektive Vorwerfbarkeit ist ebenfalls gegeben; gänzlich fehlendes Verschulden konnte nicht dargelegt werden (§ 5 Abs. 1 VStG).
Im Rahmen der Prüfung des Verschuldens war insbesondere zu klären, ob es dem Beschwerdeführer objektiv unmöglich oder zumindest subjektiv unzumutbar war, seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nachzukommen. Der Beschwerdeführer litt am maßgeblichen Tatzeitpunkt des 24.6.2024 zwar unter langfristig erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, jedoch hat zu diesem Zeitpunkt weder eine akute Verschlechterung seines Gesundheitszustands noch eine anderweitige medizinische Notlage bestanden. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere der Patientenbrief des AKH Wien vom 11.3.2025, bestätigen vielmehr eine fortgesetzt stabile Transplantatfunktion ohne Hinweis auf eine zu diesem Zeitpunkt vorliegende akut lebensbedrohliche Situation oder eine unmittelbar erforderliche medizinische Intervention.
Aus objektiver medizinischer Sicht bestand daher am Tatzeitpunkt keine reale und unmittelbar drohende Gefahr für Leib oder Leben des Beschwerdeführers, die seine Ausreise tatsächlich unmöglich gemacht hätte. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen und mehrfach bestätigten gerichtlichen Entscheidungen - insbesondere den Erkenntnissen des VwGH vom 4.11.2021 und vom 6.4.2023 - mit Sicherheit davon ausgehen musste, dass die Rückkehrentscheidung vollziehbar war und er nicht berechtigt war, weiterhin im Inland zu verbleiben.
Gleichzeitig war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine subjektiven Befürchtungen hinsichtlich seiner Gesundheitssituation und der transplantationsmedizinischen Versorgung im Falle einer Rückkehr nach Georgien vorgebracht hat. Diese Befürchtungen sind vor dem Hintergrund der komplexen Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers und angesichts der Tatsache, dass zuvor (im April 2023) eine tatsächlich geplante Abschiebung offenbar aus medizinischen Gründen nicht vollzogen wurde, zumindest nachvollziehbar. Auch wenn aus diesem Umstand keine rechtlich bindende oder formelle Duldung abzuleiten war, konnte der Beschwerdeführer subjektiv zu der Einschätzung gelangen, dass ihm von den österreichischen Behörden aus gesundheitlichen Gründen letztlich kein Vollzug der Abschiebung drohe. Später konnte er einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels stellen.
Bei der Würdigung der subjektiven Vorwerfbarkeit seines Verhaltens ist weiters zu berücksichtigen, dass die Situation aus Sicht des Beschwerdeführers durchaus mit Ungewissheiten verbunden war, insbesondere hinsichtlich der langfristigen medizinischen Versorgung in Georgien sowie der nachvollziehbaren Furcht vor transplantationsbedingten Komplikationen.
Gleichwohl führt die bloße subjektive Angst vor einer möglichen, aber nachweislich nicht unmittelbar drohenden Gesundheitsgefährdung nicht zu einer vollständigen Entschuldbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Aus medizinischer Sicht konnte zum angelasteten Tatzeitpunkt keine akute Gesundheitsgefahr festgestellt werden. Angesichts der mehrfach rechtskräftig bestätigten medizinischen Versorgungssituation in Georgien war dem Beschwerdeführer objektiv gesehen die Ausreise oder zumindest die Einleitung konkreter Schritte hierzu grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung somit nicht schuldlos begangen.
§ 19 und § 20 VStG samt Überschrift lauten:
"Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
…
Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden."
Hinsichtlich Strafbemessung verletzt im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG die Tat das sehr bedeutende öffentliche Ordnungsanliegen an einem geordneten Fremdenwesen.
Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz VStG wird unverändert die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund gewertet, Erschwerungsgründe werden nicht angenommen. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte im Sinne des § 19 Abs. 2 zweiter Satz VStG nicht nur als ganz geringfügig angesehen werden.
Zudem ist von ungünstigen Einkommensverhältnissen ohne Vermögen des in Ausbildung befindlichen Beschwerdeführers auszugehen.
Es kam jedoch in dieser besonderen Situation eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG in Betracht, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe doch deutlich überwogen, nämlich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und sein ordentlicher Lebenswandel mit einem erkennbar hohen Grad der erreichten schulischen Integration bei aufrechtem erfolgreichem Schulbesuch trotz der bestehenden gesundheitlichen Herausforderungen. Der Beschwerdeführer war bei Tatbegehung bereits volljährig (19 Jahre und 9 Monate), auch wenn bei ihm krankheitsbedingt eine - etwa um zwei Jahre - verzögerte Reife vorlag. Vor diesem Hintergrund wäre - bei erstmaliger Tatbegehung - ebenfalls ein um die Hälfte reduzierter Strafrahmen des § 120 Abs. 1a erster Satz FPG von 250 Euro bis 2.500 Euro anzudenken, wobei diese Regelung in erster Linie auf das chronologische Alter abzustellen scheint.
Daher war die Geldstrafe an der Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe von 250 Euro auszurichten und erweist sich in dieser Höhe als schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe steht dabei im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe.
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG liegen angesichts der Bedeutung des beeinträchtigten Rechtsguts nicht vor (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204, Rz. 7).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich auf die Schuldfrage bezieht, hinsichtlich Strafhöhe ist sie jedoch teilweise erfolgreich.
Es ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (§ 52 Abs. 8 VwGVG).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im vorliegenden Beschwerdefall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen waren und in erster Linie die fallbezogene Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Vordergrund stand, insbesondere die konkreten medizinischen Umstände und deren Bewertung im Kontext der vorliegenden Einzelfallsituation vor dem Hintergrund der bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen.
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