LVwG W VGW-031/053/6825/2024

VGW-031/053/6825/2024Tribunale amministrativo regionale3 giu 2025

Regest

teleologische Reduktion, Mietwagengewerbe, Novelle, Lenker, Taxigewerbe, Novelle, Ortskenntnis

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/053/6825/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.053.6825.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KASPER-NEUMANN über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 22.04.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis in seinem Punkt 2 behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, erließ gegen den Beschwerde-führer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„1.

Datum/Zeit:

06.06. 2022, 21:00 Uhr

Ort:

1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 47, Richtung Wien 1., Urania

Betroffenes Fahrzeug:

PKW, Kennzeichen: BN-1 (A)

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden.

Sie haben es unterlassen, Änderung(en), welche Sie am unbekannt durchgeführt haben und die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein betreffen, innerhalb einer Woche einer Zulassungsstelle der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen.

Die Anzeige erfolgte zumindest nicht bis zum 06.06.2022.

Beschreibung der Änderungen: Änderung der Verwendungsbestimmung von 29 auf 25.

2.

Datum/Zeit:

06.06. 2022, 21:00 Uhr

Ort:

1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 47, R:Wien 1., Urania

Betroffenes Fahrzeug:

PKW, Kennzeichen: BN-1 (A)

Sie haben das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen BN-1 als Lenker im Fahrdienst

verwendet, obwohl in Ihrem Taxiausweis nicht eingetragen war, dass Sie entsprechende Ortskenntnisse für das Bundesland Wien nachgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 42 Abs. 1 KFG

2.

§ 12 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr i.d.g.F.

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 110,00

0 Tage(n) 11 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

2. € 70,00

0 Tage(n) 20 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 25 Abs. 1 BO iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 GelVerkG i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 21,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 201,00.“

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

„Hiermit erhebe ich gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien GZ: ... vom 22.04.2024 wegen Verletzung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Wien.

Der Vorwurf der Übertretung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr wird inhaltlich bekämpft und beantragt, das Verfahren zur Gänze einzustellen, in eventu die Strafe zu reduzieren.

Als Beschwerdebegründung wird materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht: Die Die bescheiderlassende Behörde wendete eine auf den Sachverhalt „unpassende“ Rechtsnorm an bzw. interpretiert eine Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus.

Der Vorwurf lautet sinngemäß, dass ich das Fahrzeug mit dem amtliche Kennzeichen BN-1 (A) als Lenker im Fahrdienst in Wien verwendet habe, obwohl in meinem Taxilenkerausweis die entsprechenden Ortskenntnisse für das Bundesland Wien nicht eingetragen war.

Wie bereits erwähnt richtet sich der Vorwurf darauf, dass die besagte Taxifahrt ohne die entsprechend notwendig Ortkenntnis für Wien durchgeführt wurde bzw. konkreter, dass diese im Taxiausweis nicht eingetragen war.

Die Ortkenntnis für Wien im Taxilenkerausweis war aber für die besagte Fahrt die zum Kontrollzeitpunkt 06.06.2022 durchgeführt wurde nicht notwendig. Die Anhaltung erfolgte im Rahmen einer bestellten Taxifahrt innerhalb Wiens, ausgeführt durch mich als Lenker eines niederösterreichischen Taxiunternehmens.

Die Taxikonzession umfasst die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden (Personenbeförderungs-gewerbe mit Pkw - Taxi), also auch auf Bestellung, weswegen die Durchführung solcher Fahrten grundsätzlich gestattet ist.

Die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) regelt folgendes:

§ 12. (1) War der Inhaber des Ausweises in dem Ort, in dem die Lenkertätigkeit (Taxi) ausgeübt werden soll, noch nicht als Lenker (Taxi) beschäftigt, dann darf der Lenker (Taxi) nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies von der nach dem Wohnsitz des Ausweisinhabers zuständigen Behörde im Ausweis eingetragen wurde.

Die Formulierung „Ort, in dem die Lenkertätigkeit (Taxi) ausgeübt werden soll“ bezieht sich nicht einfach geografisch auf jede erdenkliche Fahrt(strecke), die ein Lenker im Rahmen seines Fahrdienstes macht. Dies würde ansonsten bedeuten, dass bezirks- und bundesländerübergreifende Fahrten nur dann möglich wären, wenn der betreffende Lenker all die jeweils erforderlichen Ortkenntnisse für die gesamte Fahrtstrecke vorweisen kann, was absolut widersinnig wäre. Vielmehr bedeutet die Bestimmung, dass der Lenker für den Ort, wo er beschäftigt ist, eine gültigen Taxilenkerausweis benötigt. Dieser Ort ist der Standort des Taxiunternehmens, welches ihn beschäftigt. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass ja § 12 eine ergänzende Taxilenkerprüfung nur fordert, wenn der Taxilenker im betreffenden Gebiet noch nicht beschäftigt war. Auch der Verordnungsgeber geht daher von aus, dass ein Taxilenkerausweis für ein bestimmtes Gebiet nur vorliegen wird, wenn dort bereits einmal ein Beschäftigungsverhältnis vorlag. Wenn dort bisher nur gelenkt wurde, war ein solcher nicht notwendig und wird daher ein solcher auch nicht vorliegen. Ansonsten wäre in § 12 schlicht die Formulierung gewählt worden „hat der Lenker für das Gebiet, in dem die Lenktätigkeit ausgeübt wird, keinen örtlich gültigen Taxilenkerausweis“.

Da der Standort des Unternehmens außerhalb von Wien liegt und bestellte Fahrten (egal wo) von der Taxikonzession umfasst sind war eine Eintragung der Ortkenntnis für Wien im Taxilenkerausweis nicht notwendig. Der Bestimmtheitsgrundsatz im österreichischen Strafrecht regelt, dass es keine Strafe ohne Gesetz (nullum crimen, nulla poena sine lege) geben darf. Die Strafbarkeit einer Tat muss klar gesetzlich bestimmt sein. Die Strafe ist nicht gerechtfertigt, weil ohne gesetzliche Deckung.

Man muss diese Bestimmung auch im historischen Kontext sehen: Vor der Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes gab es einerseits das Taxigewerbe, andererseits das Mietwagengewerbe. Dem Mietwagengewerbe war es gestattet, unter anderem auch bestellte Fahrten (österreichweit) durchzuführen. Der Mietwagenlenker benötigte keinen Ausweis und damit auch keinen Nachweis der Ortskenntnis. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation war es im Größenschluss auch Taxiunternehmen immer schon möglich bestellte Taxifahrten österreichweit anzunehmen, ohne dass es dafür einer Einschränkung durch die Erforderlichkeit einer bestimmten Ortskenntnis im Taxischein gab.

Aus diesem Grund wird beantragt das Verfahren einzustellen.

In eventu - falls die Behörde trotz der Ausführungen an der Strafe festhält- wird eine Reduktion der Strafhöhe beantragt:

Bei der Strafmessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gegebenen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (VWGH 28. 10. 1976, 195/76, 31. 01. 1979 Sig 9755 A, 29. 10. 1982, 81/02/0039, 18.11.1986, 86/07/0183 ua).

Nach dem Strafgesetzbuch ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 StGB). Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

Aufgrund der Schilderung ist hoffentlich ausreichend darlegt, dass die fehlende Handlungsweise weder aus Gleichgültigkeit noch aus einer Ablehnung rechtlich geschützter Werte entsprang.

Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Aus diesem Grund wäre im vorliegenden Fall die Strafe von 70€ jedenfalls herabzusetzen, weil der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat jedenfalls als niedrig zu bewerten ist.“

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung dem Verwaltungsgericht vor.

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2025 erfolgte Parteieneinvernahme.

Demnach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der BF lenkte zum fraglichen Zeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug, eine Stretchlimousine, Lincoln, Town Car Stretch - USA, weiß lackiert mit dem behördlichen Kennzeichen BN-1 in Wien 1, Nähe Franz Josephs Kai 47. Der Beschwerdeführer lenkte das Fahrzeug im Rahmen einer bestellten Fahrt, mit der er Fahrgäste im ersten Wiener Gemeindebezirk aufnahm um diese in den zweiten Wiener Gemeindebezirk zum vereinbarten Ziel zu bringen. Im Zuge dieser Fahrt wurde das Fahrzeug zur Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Bei dieser Kontrolle wies der Beschwerdeführer einen im Burgenland ausgestellten Taxiausweis vor, in dem ausschließlich nachgewiesene Ortskennt-nisse für das Burgenland eingetragen waren.

In der Beweiswürdigung ergibt sich dieser Sachverhalt aus der unbedenklichen Aktenlage in Verbindung mit dem Parteivorbringen.

In der rechtlichen Beurteilung ergibt sich Folgendes:

§ 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes lautet wie folgt:

§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

(2) - (3)

§ 12 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) lautet wie folgt:

§ 12. (1) War der Inhaber des Ausweises in dem Ort, in dem die Lenkertätigkeit (Taxi) ausgeübt werden soll, noch nicht als Lenker (Taxi) beschäftigt, dann darf der Lenker (Taxi) nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies von der nach dem Wohnsitz des Ausweisinhabers zuständigen Behörde im Ausweis eingetragen wurde.

(2) Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 1 hat durch die Kommission nach § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.

(3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.

Wenn der Beschwerdeführer im Ergebnis für sich eine teleologische Reduktion des Tatbestandes des § 12 BO 1994 in Anspruch nimmt, um damit die fehlende Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens zu begründen, so vermag das erkennende Gericht dieser Rechtsansicht nicht beizutreten. Dies ergibt sich schon deshalb, weil das Gewerbe, das der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach zum gegenständlichen Zeitpunkt ausübte, nämlich jenes des Mietwagengewerbes mit Personenkraftwagen, seit der Novelle zum Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl I 83/2019, nur mehr im Rahmen des § 3 Abs 1 Z 3 leg. cit. („Personen-beförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“) ausgeübt werden kann, auf das sich § 12 BO 1994 bezieht.

Die Bestimmung des § 12 BO 1994 ist daher auch dann auf Lenker anzuwenden, wenn deren Tätigkeit nach der vor der zitierten Novelle geltenden Rechtslage als in Ausübung des Mietwagengewerbes mit PKW zu beurteilen gewesen wäre. Da § 12 BO weder Bestimmungen enthält, die spezifisch nur auf jene Sachverhalte anwendbar sind, die vor der Novellierung unter das Mietwagengewerbe (mit Personenkraftwagen) fielen, noch ausschließlich auf jene des Taxigewerbes im Umfang vor der zitierten Novelle, kann dem Verordnungsgeber auch nicht unterstellt werden, er habe § 12 BO 1994 gleichsam aufgrund eines Versehens derart weit gefasst, dass (unbeabsichtigt) vom Wortlaut auch Fahrten zur Personenbeförderung im Sinn des § 3 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, die nicht unter das Taxigewerbe im „klassischen“ Sinn fallen, erfasst werden. Es kann daher dem Normsetzer nicht unterstellt werden, er habe nach dem Sinn und Zweck der Regelung letztere Sachverhalte nicht miterfassen wollen.

Im Ergebnis fällt daher auch die hier bestellte, innerhalb Wiens durchgeführte Fahrt des Beschwerdeführers unter die Wortfolge „in dem Ort, in dem die Lenkertätigkeit ausgeübt werden soll“, da eine, den Ort der Lenkertätigkeit einengende Auslegung im Sinne eines nur den Sitz des Gewerbes umfassenden Verständnisses aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht ableitbar ist.

Das solcherart wirksame Verbot, ohne Eintragung von Ortskenntnis für das betreffende Bundesland dort im Fahrdienst tätig zu werden, gilt daher grundsätzlich auch für den Beschwerdeführer. Dies jedoch unter der wesentlichen Einschränkung, dass er in Wien noch nicht als Lenker (Taxi) beschäftigt gewesen wäre.

Eine derartige, bisher noch nicht erfolgte Beschäftigung in Wien wurde dem Beschwerdeführer aber gar nicht angelastet. Das Tätigwerden im Fahrdienst in Wien ist nach dem Wortlaut des § 12 BO 1994, bezogen auf jenen, dem Beschwerdeführer angelasteten Sachverhalt nicht schlechthin unzulässig, sondern lediglich mit der vorhin genannten Einschränkung. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zur Frage einer allfälligen früheren Beschäftigung als Lenker in Wien im Verfahren nicht äußerte, kann für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nichts gewonnen werden. Dies ergibt sich einerseits schon daraus, dass der Beschwerdeführer bei Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte nicht dazu verhalten ist, zu Elementen des Tatbestandes Stellung zu nehmen, die ihm gar nicht angelastet wurden sowie andererseits daraus, dass der Beschwerdeführer ausgehend von seiner Rechtsansicht der Meinung war, § 12 BO 1994 sei auf ihn ohnehin nicht anwendbar.

Da das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten daher in der angelasteten, verkürzten Form nicht per se strafbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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