LVwG W VGW-001/042/821/2025

VGW-001/042/821/2025Tribunale amministrativo regionale3 giu 2025

Regest

Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Verwaltungsstrafverfahren, Wehrrecht, Meldepflicht, Rückverlegung des Wohnsitzes, Studentenheim, Aufhebung, Einstellung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/042/821/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.042.821.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. TESSAR über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 29.10.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wehrgesetz (WG), zu Recht:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Seitens des Militärkommandos Wien wurde bei der Landespolizeidirektion Wien nachfolgende Anzeige eingebracht:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Dieser Anzeige wurde nachfolgender Schriftverkehr beigeschlossen:

--Grafik nicht anonymisierbar--

In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer eine mit 10.9.2025 datierte Strafverfügung erlassen, gegen welche er fristgerecht einen mit 10.9.2024 datierten Einspruch erhob.

Diesem Einspruch legte er ein von Ihn an die Ergänzungsabteilung am 5.9.2016 übermitteltes Schreiben bei, in welchem er bekannt gab, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen weiterhin in Österreich liege, und dass er am 1.9.2016 temporär sich im Studentenheim der Akademikerhilfe an der Adresse Wien, D.-gasse, zu Studienzwecken aufhalte.

Das erkennende Gericht schaffte am 14.2.2025 einen Melderegisterauszug vom Beschwerdeführer bei. Demnach hat er in Österreich erstmals einen Wohnsitz mit der Eigenschaft als Hauptwohnsitz laut Anmeldung beim Meldeamt am 1.9.2016 an der Adresse Wien, D.-gasse, aufgenommen. Diesen Hauptwohnsitz verlegte er am 2.6.2011 an die Adresse Wien, D.-gasse. Seit dem 30.4.2024 wohnt er als Hauptwohnsitz an der Adresse Wien, E.-straße.

Mit Schriftsatz vom 28.2.2025 legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung vom 2.6.2021 vor, aus welcher hervorgeht, dass er damals in Österreich nur einen Wohnsitz in Österreich hatte, und damals diesen Wohnsitz als Hauptwohnsitz an der Adresse Wien, D.-gasse, angemeldet hatte.

Im Übrigen legte er einen am 5.9.2016 datierten Schriftsatz an die Ergänzungsabteilung vor, in welchem er u.a. bekannt gab, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Italien liege, und er seinen Wohnsitz seit dem 1.9.2016 zu Studienzwecken temporär nach Österreich verlegt habe.

Weiters legte er eine mit 28.11.2023 datierte Diplomurkunde des Technikums Wien vor, wonach er den Fachhochschulmasterlehrgang „Internationales Wirtschaftsingenieurwesen“ abgeschlossen habe.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 13.3.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung führte der als einziger erschienen Beschwerdeführer aus wie folgt:

„Ich arbeite derzeit bei F. GmbH. Der Dienstort ist in Wien. Dies ist eine Vollzeitbeschäftigung.

Ich bin in Italien geboren. Ich habe von meiner Geburt im Jahre 1997 bis zum 1.9.2016 durchgehend in der Wohnung meiner Eltern in der Nähe von Rom gewohnt. Danach habe ich während der Studienzeit überwiegend in Wien gelebt, doch bestand meines Erachtens der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Italien.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 10 Wehrgesetz lautet wie folgt:

„Dauer der Wehrpflicht

(1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Abs. 1 erfolgt.

(3) Für Personen nach Abs. 1 und 2 kann der Bundesminister für Landesverteidigung das Ende der Wehrpflicht aus wichtigen militärischen Interessen und mit Zustimmung des Betroffenen durch Bescheid aufschieben. Ein solcher Aufschub darf jeweils für ein Jahr und insgesamt höchstens für fünf hinterei-nander folgende Jahre ausgesprochen werden.

§ 11 Abs. 1 und 4 Wehrgesetz lautet wie folgt:

„Pflichten der Wehrpflichtigen

(1) Die Wehrpflicht umfasst

1. die Stellungspflicht,

2. die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,

3. die Pflichten des Milizstandes und

4. die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.

(…)

(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,

1. deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder

2. die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.“

Gemäß § 50 Abs. 1 Wehrgesetz ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen, wer eine Meldung nach § 11 Abs. 4 unterlässt.

Auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers und der unstrittigen Aktenlage wird festgestellt:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger von Geburt ist und in Italien geboren worden ist. Er hat bis zum Ende seines Studiums im Jahre 2023 im Haushalt seiner Eltern in Italien gewohnt, und während seines in Wien absolvierten Fachhochschulstudiums vom 1.9.2016 bis zum 28.11.2023 an unterschiedlichen Orten in Wien gewohnt. Auch nach Abschluss des Studiums wohnt er in Wien. Ab diesem Zeitpunkt ist festzustellen, dass er nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern wohnt, und dass er daher seit diesem Zeitpunkt den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat. Vor dem 1.9..2016 hat er niemals an einer Adresse in Österreich gewohnt, hat sich daher ausschließlich am Wohnort seiner Eltern im gemeinsamen Haushalt mit diesen in seinem Heimatort in der Nähe von Rom aufgehalten.

Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer weder am 1.9.2016 noch zum als Tatbegehungszeitpunkt angelasteten 2.6.2021 seinen Wohnsitz nach Österreich zurückverlegt hat. Eine Rückverlegung des Wohnsitzes nach Österreich i.S.d. § 11 Abs. 4 WehrG setzt nämlich voraus, dass der jeweilige Staatsbürger vor dieser Rückverlegung irgendwann einmal in Österreich wohnhaft gewesen ist. Diese Vorgabe hat der Beschwerdeführer aber definitiv nicht am 1.9.2016 erfüllt, zumal er vor diesem Zeitpunkt niemals in Österreich gewohnt hatte.

Am 2.6.2021 wieder hat der Beschwerdeführer schon deshalb nicht seinen Wohnort nach Österreich zurückverlegt, da er auch unmittelbar davor, nämlich seit dem 1.9.2016 durchgehend einen Wohnort in Österreich hatte, daher im Zeitraum zwischen dem 1.9.2016 und dem 2.6.2021 seinen Wohnsitz in Österreich nicht aufgegeben hatte.

Mangels eines Wohnsitzes in Österreich vor dem 1.9.2016 ist daher denkunmöglich von einer Zurückverlegung des Wohnsitzes am 1.9.2016 auszugehen. Am 2.6.2012 wurde wiederum der Wohnsitz nur von einem Zimmer eines Studentenheimes in Wien in ein anderes Zimmer dieses Studentenheims verlegt. Genau genommen erfolgt daher überhaupt keine meldepflichtige Wohnsitzverlegung, zumal es sich bei einem Studentenheimzimmer um keine Wohnung i.S.d. Meldegesetzes handelt, sondern vielmehr das Studentenheim als solches als Wohnung i.S.d. Meldegesetzes zu qualifzieren ist. So erfolgt etwa auch kein meldepflichtiger Ummeldungstatbestand, wenn in einem Hotel von einem Zimmer in ein anderes gewechselt wird.

Damit steht aber fest, dass das angelastete Tatbild denkunmöglich verwirklicht worden sein kann.

Abgesehen davon, dass eine erstmalige Wohnsitznahme in Österreich nach dem Wehrgesetz zu keiner Meldeverpflichtung führt, insbesonderen nicht nach § 11 Wehrgesetz, hat aber der Beschwerdeführer ohnedies den gegenständlichen Sachverhalt der Militärbehörde unmittelbar nach seiner Wohnsitznahme am 1.9.2016 zur Kenntnis gebracht. In Anbetracht dieser Sachkenntnis, auf welche die Militärbehörde sogar in ihrer Anzeige verweist, vermag die Anzeige wie auch die gegenständliche Straferkenntniserlassung überhaupt nicht nachvollzogen zu werden. Beim gegenständlich festgestellten Sachverhalt handelt es sich nämlich um einen Sachverhalt, welcher bereits bei der Anzeigenlegung bekannt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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