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VGW-152/104/13985/2024•LVwG W VGW-152/104/13985/2024
VGW-152/104/13985/2024Tribunale amministrativo regionale2 giu 2025
Staatsbürgerschaft, Beibehaltungsantrag, Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft, Erwerb fremder Staatsangehörigkeit, deutsches Recht, konstitutive Wirkung, besonders berücksichtigungswürdige Gründe, Interesse der Republik Österreich, Privat- und Familienleben, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. POSCH über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Kfm. Univ. A. B., geboren am ...1965, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. September 2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. März 2025
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, A. B., wurde am ...1965, in C., Bundesrepublik Deutschland als Sohn der D. B. (geborene E.), geboren am ... in C., Bundesrepublik Deutschland, und des F. B., geboren am ... in G., Republik Österreich, geboren und ist österreichischer Staatsbürger.
2. Mit Eingabe vom 11. März 2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG). Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des deutschen Staatsangehörigengesetzt (im Folgenden: StAG) alle Personen, die nach dem 23.Mai 1949 und vor dem 1. Jänner 1975 verfassungswidrig vom Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft aufgrund Abstammung (ius sanguinis) ausgeschlossen gewesen seien, das Recht hätten, durch einfache Erklärung die deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund der Abstammung von einer deutschen Mutter zu erlangen. Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht erlaube Doppelstaatsbürgerschaften, wenn beide Staatsbürgerschaften aufgrund Abstammung (ius sanguinis) erworben würden (§ 7 StbG), das deutsches Recht bei EU-Bürgern gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 dt. StAG. Da er nach dem 23. Mai 1945 und vor dem 1. Jänner 1975 geboren sei, seine Mutter am Tag seiner Geburt deutsche Staatsangehörige gewesen sei, sein (österreichischer) Vater am Tag seiner Geburt kein deutscher Staatsangehöriger gewesen sei und seine Eltern vor seiner Geburt die Ehe geschlossen hätten, erfülle er alle Kriterien. Die am 28. August 2007 in Kraft getretene Novelle zum deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz habe die Gegenseitigkeitsbedingung zur Aufgabe der früheren Staatsangehörigkeit beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für andere EU-Bürger und Schweizer ersatzlos gestrichen. Daher könnten Auslandsösterreicher in Deutschland bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nach deutschem Recht beibehalten. Das deutsche Bundesverfassungsgericht habe das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 GG erklärt und dem Gesetzgeber aufgetragen, allen ehelichen Kindern deutscher Mütter, den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund Abstammung zu ermöglichen. Mit dem am 20. August 2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes sei ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen worden, das nach dem 23. Mai 1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in geschlechterdiskriminierender und verfassungswidriger Weise vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund Abstammung mit Geburt ausgeschlossen gewesen seien, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund Abstammung durch eine einfache Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 StAG gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten.
3. Mit Bescheid vom 9. September 2024, zugestellt am 14. September 2024, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. März 2024 auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe weder extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens glaubhaft darlegen können, noch dementsprechende bereits erbrachte oder noch zu erwartende Leistungen im Interesse der Republik bzw. besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Interesse der Republik nachweisen können.
4. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 StAG habe lediglich deklaratorische Wirkung und erfolge rückwirkend mit Zeitpunkt der Geburt, weshalb der Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft rechtswidrig abgewiesen worden sei.
5. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien einlangend am 16. Oktober 2024 vor.
6. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 10. März 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers (unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung) und in entschuldigter Abwesenheit der belangten Behörde durch. In dieser brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe keine Leistungen erbracht, die ich im Interesse der Republik gelegen seien und es seien auch keine konkreten Leistungen zum jetzigen Zeitpunkt erwartbar. Im Hinblick auf Österreich habe er neben seiner in H. in Österreich lebenden und Pension befindlichen Mutter Verwandte und einige Freunde als Anknüpfungspunkte, wegen seines erst am 24. November 2024 nach Österreich erfolgten Umzugs jedoch keine langjährigen Freundschaften. Berufliche Anknüpfungspunkte gebe es keine. Abgesehen von der Abstammung liege auch kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund des Privat- und Familienlebens vor.
In weiteren Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht Wien verwies der Beschwerdeführer im Hinblick auf die deklaratorische Wirkung der Erklärung gemäß § 5 StAG auf die vorläufigen Anwendungshinweise des deutschen Bundesministeriums des Innern zum StAG, auf Kommentare zum StAG sowie legte aus eigenem interpretatorisch dar, warum der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit Geburt erfolge und § 5 StAG nur zur Feststellung des Staatsangehörigenverhältnisses diene. Eine Erklärung gem. § 5 StAG sei nur aus formalen und zwischenstaatlichen Gründen vom Gesetzgeber für nötig erachtet worden. Bedürfe es lediglich aus formalen Gründen zur Inanspruchnahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit, auf die von Rechts wegen sonst ohne weiteres ein Anspruch besteht, eines Antrags, einer Option, Registrierung, Erklärung oder sonstigen Handlung, liege kein Erwerbsantrag im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 StAG vor. Die Erklärung gemäß § 5 StAG solle außerdem erreichen, dass die Antragsberechtigten nicht zum Erwerb der Staatsbürgerschaft gezwungen würden und es solle vermieden werden, dass Antragsberechtigte ihre bisherige Staatsbürgerschaft verlören. Eine Erklärung gemäß § 5 StAG könne nur der abgeben, der zum Zeitpunkt seiner Geburt bestimmte Voraussetzungen bereits erfüllt habe und es sind keine weiteren Voraussetzungen nötig und wirke zudem ex tunc. Zu beachten seien nur Ausschlussgründe, die in seinem Fall nicht vorlägen.
Durch Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung von vor 1. Jänner 1975 geborenen Österreichern liege ein Verstoß gegen Artikel 7 B-VG sowie ein Verstoß gegen das österreichische Antidiskriminierungsgesetz vor.
II. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, A. B., wurde am ...1965, in C., Bundesrepublik Deutschland, als Sohn der D. B. (Mädchenname: E.), geboren am ... in C., Bundesrepublik Deutschland, seit Geburt deutsche Staatsangehörige, und des bereits verstorbenen F. B., geboren am ... in G., Republik Österreich, seit Geburt österreichischer Staatsbürger, geboren und ist selbst seit Geburt österreichischer Staatsbürger. Die Eltern des Beschwerdeführers waren seit …1961 verheiratet.
Der Beschwerdeführer hat seit 11. November 2024 seinen Hauptwohnsitz nach H., Österreich verlegt, wo auch seine – schon in Pension befindliche –Mutter wohnt. Sein Vater ist bereits verstorben.
2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. September 2024 zugestellt.
3. § 4 des deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes 1913 vom 22. Juli 1913, RGBl 1913, 583, idF BGBl.1963 I 982, lautete:
"§ 4.
(1) Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Das eheliche Kind einer Deutschen erwirbt durch die Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter, wenn es sonst staatenlos sein würde.
(2) Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaates aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaats."
4. § 4 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974 BGBl. I S. 3714, lautete:
§ 4 (1) Das nach dem 31. März 1953, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war, erwirbt durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Das Erklärungsrecht steht nach Maßgabe des Satzes 1 auch dem nichtehelich geborenen Kind zu, das durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat.
(2) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn das Kind nach der Geburt oder der Legitimation die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder ausgeschlagen hat.
(3) Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird wirksam mit der Entgegennahme der schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde. Zum Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist von dieser Behörde eine Urkunde auszufertigen. § 39 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes findet Anwendung.
(4) Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab.
(5) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer zwar 18 Jahre alt ist, aber wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen die Erklärung nicht selbst abgeben kann, wird bei der Abgabe der Erklärung durch den Inhaber der Sorge für die Person des Kindes vertreten. Die Erklärung kann mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts auch von den nach Satz 1 nicht vertretungsberechtigten Eltern oder einem danach nicht oder nicht allein vertretungsberechtigten Elternteil abgegeben werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Wohl des Kindes dem Erwerb der Staatsangehörigkeit entgegensteht. Das Recht der Sorge für die Person des Kindes richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Genehmigungsverfahren darf das Vormundschaftsgericht von einer Anhörung des ausländischen Elternteils absehen, wenn schwerwiegende Gründe zum Wohl des Kindes dies gebieten.
(6) Das Erklärungsrecht kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(7) Wer ohne sein Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben. Als unverschuldetes Hindernis gilt auch der Umstand, daß der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen.
(8) Die §§ 17 und 20 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), gelten entsprechend.
(9) Das Verfahren einschließlich der Ausstellung der Urkunde ist gebührenfrei.
(10) Die Staatsangehörigkeit erwirbt nach den Absätzen 1 bis 9 auch das Kind, dessen Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes war.
Artikel 4
Der Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes steht bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch dem nach dem 31. März 1953 geborenen volljährigen Kind zu."
5. Die §§ 4 und 5 des deutschen Gesetzes über die deutsche Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG) vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021, BGBl. 2021 I 54, lauteten:
"§ 4 (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) 1 Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
§ 5 (1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen
1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.
(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
1. nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
2. nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.
(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt."
6. Die §§ 4 und 5 des deutschen Gesetzes über die deutsche Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG) vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 104, lauten:
"§ 4 (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. 2Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. 3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. 2Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. 3Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. 4Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
1. für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2. für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
§ 5 (1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen
1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4, § 33 Absatz 5 und § 37 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.
(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
1. nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
2. nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.
(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt."
III. Beweiswürdigung
1. Die Feststellungen (II.1.) zu Geburtstag, -ort und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen Eltern ergeben sich aus der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (AS 6 des verwaltungsbehördlichen Aktes), dem Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters des Beschwerdeführers (AS 10), dem Reisepass der Mutter (AS 9) sowie den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (ONr. 7 des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien). Die Feststellungen zur Eheschließung der Eltern ergeben sich aus der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (AS 6), jene zu seinem Hauptwohnsitz in Österreich aus dem Auszug aus dem Melderegister (Beilage A zum Verhandlungsprotokoll ONr. 7), jene zur Pension und Wohnsitz der Mutter sowie dem Tod des Vaters aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (ONr. 7).
2. Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Zustellschein (AS 366).
3. Die Feststellungen (II.3. bis II.6) zur deutschen Rechtslage ergeben sich aus dem amtlichen Bundesgesetzblatt (https://www.bundesanzeiger.de) sowie buzer.de Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006 (https://www.buzer.de/index.htm).
III. Rechtliche Grundlagen
1. Die §§ 3, 5, 8 und 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. 276/1949, lauteten auszugsweise:
"§ 3. (1) Nicht eigenberechtigte eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft nach dem Vater. Ist der Vater staatenlos, so erwirbt das Kind die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter die Staatsbürgerschaft besitzt. Nicht eigenberechtigte uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft nach der Mutter. Werden uneheliche Kinder legitimiert, so erwerben sie die Staatsbürgerschaft nach dem Vater.
(2) Für Kinder weiblichen Geschlechtes gelten die Bestimmungen des Abs. (1) nur dann, wenn sie ledig sind. (B.G.Bl. Nr. 142/ 1949, Artikel II.)
...
§ 5. (1) Die Staatsbürgerschaft darf an Ausländer nur verliehen werden, wenn sie
2. nachweisen, daß sie im Falle der Erwerbung der Staatsbürgerschaft aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheiden; können jedoch diese Personen nach den Gesetzen ihres bisherigen Heimatstaates im Falle der Verleihung einer fremden Staatsbürgerschaft ihre bisherige Staatsbürgerschaft beibehalten, so kann von diesem Erfordernis Umgang genommen werden; (St.G.Bl. Nr. 59/1945)
...
§ 8. (1) Durch die Verehelichung mit einem Ausländer verliert die Ehegattin die Staatsbürgerschaft, sofern nachgewiesen wird, daß sie nach den Gesetzen des Staates, dem der Ehegatte angehört, durch Verehelichung die Staatsangehörigkeit dieses Staates erwirbt. Doch kann die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft aus triftigen Gründen bewilligt werden. (B.G.Bl. Nr. 142/ 1949, Artikel II.)
(2) Frauen, die durch eine in der Zeit vom 27. April 1945 bis zum 19. Jänner 1950 erfolgte Verehelichung mit einem Ausländer die Staatsbürgerschaft verloren haben oder verlieren, kann die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft im Sinne des Abs. (1) auch noch nachträglich bewilligt werden, wenn sie darum bis 19. Juli 1950 ansuchen. Die Beibehaltung wird mit dem Tage der Bewilligung wirksam. (B.G.Bl. Nr. 142/1949, Artikel III.)
§ 9. (1) Durch Ausbürgerung verliert die Staatsbürgerschaft, soweit nicht wehrgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen:
1. wer eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt; die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft kann vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt aus triftigen Gründen bewilligt werden;
..."
2. Die § 7, 10 und 28 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965 über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 — StbG. 1965), BGBl. 250/1965, lauteten auszugsweise:
"Abstammung (Legitimation)
§ 7. (1) Ein eheliches Kind erwirbt mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt seines vor der Geburt des Kindes erfolgten Ablebens besessen hat.
(2) Ist der Vater Fremder oder war er es im Zeitpunkt seines vor der Geburt des Kindes erfolgten Ablebens, so erwirbt das eheliche Kind, dessen Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt Staatsbürgerin ist, mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn es sonst staatenlos wäre.
(3) Ein uneheliches Kind erwirbt mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn seine Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürgerin ist.
(4) Wird ein unehelich geborener Fremder zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist, legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens besessen hat. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation erstreckt sich auf die unehelichen Kinder der legitimierten Frau.
...
§ 10 (1) ...
(2) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
a) die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl sie ihm möglich und zumutbar sind und er kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist, oder
b) auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
...
§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im Interesse der Republik liegt; dies gilt insbesondere für außerordentliche Leistungen auf kulturellen oder wirtschaftlichen
Gebieten;
2. der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt, sofern eine solche Zustimmung in zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehen ist, und
3. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sowie 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind.
(2) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
(3) Der Antrag ist vom eigenberechtigten Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Ist gesetzlicher Vertreter
eine andere Person als der eheliche Vater oder der Wahlvater, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung der Einwilligung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichtes.
(4) Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen."
3. § 7 und Artikel II des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965 über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 — StbG. 1965), BGBl. 250/1965, idF BGBl. 170/1983, lauteten:
"Abstammung (Legitimation)
§ 7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tage seines Ablebens Staatsbürger war."
(2) entfällt
(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.
(4) Wird ein unehelich geborener Fremder zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist, legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens besessen hat. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation erstreckt sich auf die unehelichen Kinder der legitimierten Frau.
...
ARTIKEL II Übergangsbestimmung
(1) Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG 1965 die Staatsbürgerschaft durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn 1. sie ledig sind und am 1. September 1983 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und 3. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.
(2) Die Erklärung ist innerhalb von drei Jahren ab dem 1. September 1983 schriftlich bei der nach § 39 StbG 1965 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2 und 3 StbG 1965 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder die Einwilligung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Erklärung erteilt werden kann.
(3) Ist das Kind nicht eigenberechtigt, im Gebiet der Republik geboren und hat es in diesem seit der Geburt ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz, so kann die Erklärung auch von der Mutter kraft eigenen Rechtes abgegeben werden.
(4) Liegen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen vor, hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der zuständigen Behörde erworben wurde. Die Form des Bescheides wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. § 46 StbG 1965 gilt sinngemäß."
4. Die § 7 und 28 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311/1985, lauteten:
"Abstammung (Legitimation)
§ 7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. 1Z 3)
(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. 1Z 4)
(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. 1Z5; BGBl. Nr. 202/1985, Art. 1Z 4)
(4) (Entfällt; BGBl. Nr. 375/1984)
...
§ 28.(1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grunde im Interesse der Republik liegt; (BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 10)
2. der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt, sofern eine solche Zustimmung in zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehen ist, und
3. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind.
(2) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
(3) Der Antrag ist vom eigenberechtigten Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 14)
(4) Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen."
5. Artikel II des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311/1985, idF BGBl. Nr. 386/1986 lautete:
"Artikel II Übergangsbestimmung
Artikel I § 1 des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 wird wie folgt geändert: Der Einleitungssatz des Abs. 2 hat zu lauten: „(2) Die Erklärung ist bis 31. Dezember 1988 schriftlich bei der nach § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 zuständigen Behörde abzugeben."
6. § 28 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311/1985, idF BGBl. Nr. 124/1998, lautete:
"§ 28 (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn 1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grunde im Interesse der Republik liegt und 2. der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt und 3. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind.
(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.“
7. § 64a Abs. 18 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311/1985, idF BGBl. 136/2013, lautete:
"§ 64a (18) Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn 1. sie am 1. September 1983 ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, 2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und 3. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat. Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung schriftlich bei der Behörde abzugeben. Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben wurde. Dieser Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gebührenfrei."
8. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311/1985, idF BGBl. I Nr. 154/2024, lauten auszugsweise:
"Abstammung
§ 7.(1) Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt
1. die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,
2. der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,
3. der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder
4. der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.
Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
(2) Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn
1. im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und
2. sie ansonsten staatenlos sein würden.
...
§ 10 (1) ...
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
...
§ 28.(1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
(3) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
(4) Der Antrag ist vom voll handlungsfähigen Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht voll handlungsfähig, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.
(5) Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.
...
§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.
...
ABSCHNITT VSTAATSBÜRGERSCHAFTSEVIDENZ
§ 49.(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben nach Maßgabe dieses Abschnittes ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger (Staatsbürgerschaftsevidenz) zu führen.
(2) Evidenzstelle ist
a) für Personen, die vor dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind:
die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband);
b) für Personen, die ab dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind:
die Gemeinde (Gemeindeverband), in der die Mutter im Zeitpunkt der Geburt der zu verzeichnenden Person laut Eintragung im Geburtenbuch ihren Wohnort hatte, wenn dieser aber im Ausland liegt, die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband) der zu verzeichnenden Person;
c) für Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach lit. a oder b keine Zuständigkeit feststellen läßt:
die Gemeinde Wien."
IV. Rechtliche Beurteilung
Zur Zuständigkeit
1. Gemäß § 39 Abs. 2 StbG ist in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten jene Landesregierung (örtlich) zuständig, in deren Bereich eine Person ihren Hauptwohnsitz hat, sonst jene Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle liegt. Gemäß § 49 Abs. 2 StbG ist Evidenzstelle a) für Personen, die vor dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind, die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband); b) für Personen, die ab dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind, die Gemeinde (Gemeindeverband), in der die Mutter im Zeitpunkt der Geburt der zu verzeichnenden Person laut Eintragung im Geburtenbuch ihren Wohnort hatte, wenn dieser aber im Ausland liegt, die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband) der zu verzeichnenden Person; c) für Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach lit. a oder b keine Zuständigkeit feststellen lässt, die Gemeinde Wien.
2. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 27. September 2024 noch über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hatte und im Ausland geboren wurde, ist die Gemeinde Wien im Fall des Beschwerdeführers auch die zuständige Evidenzstelle iSd § 49 Abs. 2 StbG 1985 und war folglich die Wiener Landesregierung auch für die Erlassung des angefochtenen Bescheides iSd § 39 Abs. 2 StbG 1985 zuständig.
Zur Vorfrage der konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung der Erklärung des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft gemäß § 5 StAG
3. Die Frage der konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung der Erklärung des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft spielt insofern eine Rolle, weil im Falle eines bereits erfolgten ex-lege Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit kein (künftiger) Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag, Erklärung oder mit ausdrücklicher Zustimmung im Sinne des § 27 StbG vorläge und der Antrag gemäß § 28 StbG schon aus diesem Grund abzuweisen wäre. Diesfalls müsste der Beschwerdeführer lediglich seine deutsche Staatsangehörigkeit in Deutschland (gemäß § 30 StAG) feststellen lassen müsste.
Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich ins Treffen, der Erwerb durch Erklärung gemäß § 5 StAG wirke lediglich "deklaratorisch" und beruft sich hiebei auf ein Schreiben des Landartsamtes Regensburg vom 17. Juni 2024, auf die vorläufigen Anwendungshinweise des deutschen Bundesministeriums des Inneren vom 1. Juni 2015, sowie auf diverse Kommentierungen des § 5 dt. StAG.
Dabei ist anzumerken, dass die deklaratorische Wirkung der Ausstellung der Urkunde über den Staatsangehörigkeitserwerb weder von Seiten der belangten Behörde noch vom Verwaltungsgericht Wien in Frage gestellt wird. Damit in Einklang steht auch das Schreiben des Landratsamtes Regensburg vom 17. Juni 2024, aus dem hervorgeht, dass aus der "Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb" keine konstitutive Wirkung hervorgeht. Dies deckt sich mit der Auskunft der deutschen Botschaft vom 2. Februar 2023 (AS 89), wonach bereits die Erklärung selbst konstitutiv in die Zukunft wirke.
Folglich, und dies geht auch aus § 5 StAG dem Gesetzestext hervor ("Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen ... die deutsche Staatsangehörigkeit"), findet der Erwerb bereits durch Erklärung – gegenüber der zuständigen Behörde– konstitutiv statt (vgl. Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber /Hailbronner, 7. Auflage 2022, StAG § 5 Rn. 10-14; siehe auch VfSlg 20.145/2017 zur konstitutiven und ex nunc-Wirkung der Erklärung zur gleichartigen österreichischen Bestimmung des § 64a StbG).
Im Hinblick auf die vorläufigen Anwendungshinweise des deutschen Bundesministeriums des Inneren vom 1. Juni 2015 in Bezug auf den nicht mehr in Kraft stehenden § 25 StAG (der vergleichbar mit der Regelung des § 27 StbG ist), wonach zwischen konstitutiver und deklaratorischer Wirkung einer Erklärung unterschieden werde und kein Erwerbsantrag im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG vorliege, wenn es eines solchen Antrags, einer Option , Registrierung, Erklärung oder sonstigen Handlung "lediglich aus formalen Gründen zur Inanspruchnahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit, auf die von Rechts wegen sonst ohne weiteres ein Anspruch besteht" bedürfe, ist Folgendes auszuführen: Zum einen weisen die Anwendungshinweise keine Verbindlichkeit hinsichtlich der Auslegung des StAG auf, zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 StAG unzweifelhaft, dass der Erwerb durch die Erklärung selbst stattfindet. Dies findet auch Deckung in den Erläuterungen zum Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes hervor (Bundestag Drucksache 19/28674; https://dserver.bundestag.de/btd/19/286/1928674.pdf):
"In diesem Zusammenhang war auch zu entscheiden, ob den von den damaligen diskriminierenden Abstammungsregelungen Betroffenen und deren Abkömmlingen die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes zuerkannt oder ob die Vermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit von einer ausdrücklichen, auf den Erwerb gerichteten Willenserklärung abhängig gemacht werden sollte. Die Entscheidung ist zu Gunsten eines Erklärungsrechts getroffen worden. Zu den Gründen hierfür vgl. BT-Drs. 7/2175, S. 11"
Ein Hinweis auf einen Erwerb ex lege oder eine Rückwirkung findet sich weder im Gesetz noch ergibt er sich systematisch. Auch in den verwiesenen Erläuterungen BT-Drs. 7/2175 (https://dserver.bundestag.de/btd/07/021/0702175.pdf) findet sich zum Erklärungsrecht Folgendes:
"Zu Artikel 3 — Regelung der Altfälle 1. Vorbemerkungen
Für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geborenen minderjährigen Kinder deutscher Mütter, die vorn Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt ausgeschlossen waren, bedarf es einer Sonderregelung. Hierfür sind verschiedene Lösungsmöglichkeiten geprüft worden. Insbesondere war zu entscheiden, ob diesen Kindern die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne ihr Zutun kraft Gesetzes zuerkannt werden kann oder ob die Vermittlung der Staatsangehörigkeit von einer ausdrücklichen, auf den Erwerb gerichteten Willenserklärung abhängig zu machen ist.
a) Die Verleihung der Staatsangehörigkeit an den bisher vom Geburtserwerb ausgeschlossenen Personenkreis kraft Gesetzes hätte sich sicher verwaltungsvereinfachend ausgewirkt. Gegen eine solche Regelung bestünden jedoch Bedenken, weil der dann kraft Gesetzes eintretende Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in allen Fällen auch tatsächlich dem Willen der Betroffenen entspricht. Diese Auswirkung hätte zwar durch die Einräumung eines Ausschlagungsrechts gemildert werden können. Viele Betroffene würden aber, vor allem wenn sie im Ausland leben, von einer solchen Regelung keine Kenntnis erlangen und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne oder gegen ihren erwerben. Da die Ausschlagungsfrist aus Willen Gründen der Rechtssicherheit (Beendigung des Schwebezustandes) kurz bemessen sein muß, würde dies nicht selten vorkommen. Noch schwerwiegender erscheint es jedoch, wenn die Nichtausübung des Ausschlagungsrechts nach dem Recht des Heimatstaates zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führte und der ursprüngliche Status auch dann nicht wieder hergestellt werden könnte, wenn der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit nachträglich wieder aufgibt.
b) Aber nicht nur aus diesen Gründen könnten außenpolitische Erwägungen und völkerrechtliche Gesichtspunkte gegen die Verleihung der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes angeführt werden. Belastungen der zwischenstaatlichen Beziehungen könnten sich insbesondere daraus ergeben, daß die nachträgliche Inanspruchnahme von Personen, die bisher ausschließlich anderen Staaten zugeordnet waren, von diesen Staaten als Eingriff in ihre Personalhoheit angesehen werden kann. Dies könnte dazu führen, daß nicht nur der Heimatstaat, sondern auch Drittstaaten nicht bereit wären, die so verliehene Staatsangehörigkeit anzuerkennen, mit der Folge, daß die Bundesrepublik Deutschland keinen wirksamen Auslandsschutz gewähren könnte. Im übrigen ist zweifelhaft, ob die Verleihung der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes mit dem Europarats - Übereinkommen vereinbar wäre, weil danach bei einem nachträglichen Erwerb der Staatsangehörigkeit grundsätzlich keine Mehrstaatigkeit eintreten soll.
...
Absatz 3 Satz 1 Die Erklärung hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen konstitutive Wirkung. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt mit der Entgegennahme der Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde. Für die Erklärung genügt im Interesse der Betroffenen einfache Schriftform."
Für das Verwaltungsgericht Wien steht sohin die konstitutive Wirkung der Erklärung gemäß § 5 StAG und deren Wirkung ex nunc zweifellos fest.
Zur Entwicklung der deutschen Rechtslage
4. Das deutsche Bundesverfassungsgericht führte im Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Mai 2020, 2 BvR 2628/18, wie folgt aus:
"Mit Beschluss des Ersten Senats vom 21.5.1974 erklärte das deutsche BVerfG § 4 I des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 (vgl. RGBl 1913, 583), ergänzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19.12.1963 (vgl. BGBl. 1963 I 982), für unvereinbar mit Art. 3 I sowie mit Art. 3 II iVm Art. 6 II GG , soweit danach das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit nicht unter den gleichen Voraussetzungen erwarb wie das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter (vgl. BVerfGE 37, 217 [218] =NJW 1974, 1609). Die Regelung der Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder mit nur einem deutschen Elternteil in § 4 I RuStAG 1913 war mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil sie Kindern deutscher Mutter den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in gleichem Maße ermöglichte wie Kindern deutscher Väter.
§ 4 RuStAG 1913 wurde daraufhin neu gefasst und regelte mit Wirkung ab dem 1.1.1975, dass das eheliche Kind eines deutschen Elternteils mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, das nichteheliche Kind dann, wenn die Mutter deutsche Staatsangehörige ist (vgl. BGBl. 1974 I 3714). War allein der Vater des nichtehelichen Kindes deutscher Staatsangehöriger, so hatte das Kind nur die Möglichkeit der – allerdings erleichterten – Einbürgerung nach § 10 RuStAG 1974 (vgl. BGBl.1974 I 3714). Erst seit dem 1.7.1993 erwirbt das nichteheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter nach § 4 StAG 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Vaterschaft nach den deutschen Gesetzen wirksam anerkannt oder festgestellt wurde (vgl. Oberhäuser in Hofmann, § 5 Rn. 2). Ziel des Gesetzgebers war es, eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern für den Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 12/4450, 36).
...
(2) Daneben ist es auch mit Art. 3 II GG als objektivem Wertmaßstab nicht vereinbar, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip nur im Verhältnis zu einem Elternteil, im Fall der nichtehelichen Geburt allein zur Mutter, anerkannt wird. Denn eine Regelung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter regelt nicht nur den objektiven Status des Kindes, sondern berührt auch unmittelbar die Rechtsstellung der Elternteile in ihrem Verhältnis zum Staat wie zur Familie (vgl. BVerfGE 37, 217 [245] =NJW 1974, 1609). Das Abstammungsprinzip als Grundlage des Staatsangehörigkeitserwerbs wirkt nach zwei Seiten: Einmal soll die Bindung an die eigenständige soziale Einheit der Familie vermittelt und gewährleistet werden, zum anderen macht die gemeinsame Bindung an eine bestimmte staatliche Gemeinschaft einen Teil der vielfältigen engen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern aus und trägt dazu bei, den Zusammenhang in der Familie zu dokumentieren und zu stärken (vgl. BVerfGE 37, 217 [246] = NJW1974, 1609). Die Wertentscheidung des Art. 3 II GG wird verfehlt, wenn ein solcher Zusammenhangabhängig vom Geschlecht nur im Verhältnis von Mutter und Kind, nicht aber im Verhältnis von Vater und Kind anerkannt wird. Dies gilt bei einer Auslegung der Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht nur, wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, sondern auch dann, wenn es um das Verhältniseines nichtehelichen Kindes zu seinen Eltern geht."
5. Daraufhin erfolgte im Zuge des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021, BGBl. 2021 I 54, die Novellierung des § 3 StAG und damit auch die staatsbürgerrechtliche Gleichstellung des nichtehelichen Kindes im Hinblick auf die Abstammung zu seinem Vater, sowie das entsprechende (zehnjährige) Erklärungsrecht gemäß § 5 StAG für (eheliche und nichteheliche) Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten. Begründend führte der deutsche Gesetzgeber unter anderem Folgendes an (Erläuterungen zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. April 2021, Deutscher Bundestag, Drucksache 19/28674, 19. Wahlperiode; https://dserver.bundestag.de/btd/ 19/286/1928674.pdf).:
"Berücksichtigt werden auch Kinder deutscher und früherer deutscher Staatsangehöriger, die bei Geburt vor dem 1. Januar 1975 beziehungsweise vor dem 1. Juli 1993 in geschlechterdiskriminierender Weise vom Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, sowie deren Abkömmlinge"
Zur Entwicklung der österreichischen Rechtslage
6. Diese Entwicklung zur Gleichstellung hinsichtlich der Ableitung der Staatsbürgerschaft von beiden Elternteilen sowie ehelicher und ehelicher Kinder im Hinblick auf das Abstammungsprinzip findet sich auch – wie die Entwicklung des § 7 StbG widerspiegelt (vgl. die Rechtslage zu Punkt III.) – letztlich auch im österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht. Im Zuge der Novelle Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl. Nr. 170/1983, wurde unter anderem das Abstammungsprinzip auf beide Elternteile erweitert und wie folgt begründet (ErlRV 1272 BlgNR 15. GP 10):
"Um dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau auch im Staatsbürgerschaftsrecht zum Durchbruch zu verhelfen, sollen durch die Änderung dieser Gesetzesstelle beide Elternteile bei der Weitergabe der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihre ehelichen Kinder gleichgestellt werden. Damit wird bei Wertung der das Staatsbürgerschaftsrecht beherrschenden Grundsätze dem Prinzip der Gleichheit der Geschlechter der Vorrang gegenüber dem der möglichsten Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit eingeräumt."
Auch die Möglichkeit eines nachträglichen Erwerbs – wie vorliegend im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht – durch Erklärung – war in Artikel II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl. Nr. 170/1983, befristet vorgesehen und wurde wie folgt begründet (ErlRV 1272 BlgNR 15. GP 20):
"Mit der gegenständlichen Übergangsbestimmung soll den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geborenen ehelichen Kindern, welche die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes im Zeitpunkt ihrer Geburt nach ihrer Mutter nicht erwerben konnten, weil sie die fremde Staatsangehörigkeit des Vaters erlangt haben, falls sie noch ledig sind und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine befristete Möglichkeit geboten werden, die Staatsbürgerschaft durch Abgabe einer Erklärung zu erwerben. Auch unehelich geborene Kinder, welche die nach der Mutter im Zeitpunkt ihrer Geburt erworbene Staatsbürgerschaft gemäß § 31 StbG 1965 durch Legitimation verloren haben, sollen die Staatsbürgerschaft auf diesem Wege wiedererwerben können."
Im Zuge der Staatsbürgerschaftsnovelle 1986, BGBl. 386/1986, wurde die Frist zur Erklärung verlängert und dies wie folgt begründet (ErlRV 970 BlgNR 26. GP 4):
"Art. I § 1 des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 (vor der Wiederverlautbarung des Staatsbürgerschaftsgesetzes Art. II der Staatsbür gerschaftsgesetz-Novelle 1983) räumt den ehelichen Kindern österreichischer Mütter, die zufolge der früheren Rechtslage nicht mit der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erwarben, bzw. jenen Kindern, die die mit der Geburt erworbene österreichische Staatsbürgerschaft infolge Legitimation verloren haben, unter bestimmten Voraussetzungen die befristete Möglichkeit ein, die Staatsbürgerschaft bevorzugt zu erlangen. Die für diesen Staatsbürgerschaftserwerb vorgesehene Dreijahresfrist läuft mit 1. September 1986 ab. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß einer Reihe im Ausland lebender Österreicherinnen, deren Kinder für diesen Staatsbürgerschaftserwerb in·Frage kommen, die Bestimmung unbekannt geblieben ist, soll die Frist verlängert werden, um Härtefälle möglichst zu vermeiden. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll das Ende der Frist mit einem bestimmten Datum bezeichnet werden."
Die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124/1998, mit der der Tatbestand des § 28 Abs. 2 StbG geschaffen wurde, führen aus (ErlRV 1283 BlgNR 20. GP 10):
"Die vorgeschlagene Einfügung eines neuen Abs. 2 soll Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen dann ermöglichen, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger persönlicher Grund vorliegt. Damit wird es möglich, extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben könnten."
Die Novelle BGBl. I 136/2013 wurde wie folgt begründet (vgl. ErlRV 2303 BlgNR 24. GP 4 ff.):
"Überdies soll die Novelle genutzt werden, um das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) anzupassen. Vor dem Hintergrund einer Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder soll künftig im gesamten Gesetz eine Gleichstellung erzielt werden, so dass insbesondere auch für uneheliche Kinder der Staatsbürgerschaftserwerb durch Abstammung vom österreichischen Vater möglich sein soll."
Zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
7. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte garantiert Art. 8 EMRK zwar nicht das Recht, eine bestimmte Nationalität oder Staatsangehörigkeit zu erwerben, aber Nationalität stellt ein Element der Identität einer Person dar (EGMR 26.06 2014, Mennesson gg. Frankreich, Appl. 65192/11, Rz 97).
Eine willkürliche Verweigerung der Staatsbürgerschaft kann unter bestimmten Umständen (auch bei Fehlen eines Familienlebens) aufgrund der Auswirkungen auf das Privatleben des Einzelnen Bedenken nach Artikel 8 der Konvention aufwerfen, dessen Konzept weit genug ist, um Aspekte der sozialen Identität einer Person zu erfassen (vgl. EGMR 11.10.2011, Genovese/Malta, Appl. 53124/09, Rz 33 mwN).
Ein Staat, der ausdrücklich das Recht auf Staatsbürgerschaft durch Abstammung gewährt und mit der Schaffung eines solchen Rechts – eine Möglichkeit, die ihm nach Artikel 53 der Konvention offensteht – über seine Verpflichtungen aus Artikel 8 hinausgeht, muss sicherstellen, dass dieses Recht ohne Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 gewährleistet wird (vgl. EGMR 11.10.2011, Genovese/Malta, Appl. 53124/09, Rz 32 mwN).
Zum Abstammungsprinzip und zum Prinzip der Verhinderung mehrfacher Staatsangehörigkeit
8. Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht liegt zum einen die Ordnungsvorstellung, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden (§ 10 Abs. 3 StbG; vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/01/0002; 13.2.2020, Ra 2018/01/0159; vgl auch das Übereinkommen des Europarats über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963), zum anderen das Abstammungsprinzip gemäß § 7 StbG zugrunde. Während beim Erwerb durch Verleihung in der Regel ein Nachweis über das Ausscheiden aus einer weiteren Staatsangehörigkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG erbracht werden muss, ist dies beim Erwerb durch Abstammung nicht der Fall. Diese Durchbrechung des Prinzips der Verhinderung mehrfacher Staatsangehörigkeiten führt zu einer (sachlich gerechtfertigten) Privilegierung der Abstammenden.
Im Gegensatz zum Geburtsortsprinzip ("ius soli"), wird beim Abstammungsprinzip ("ius sanguinis") die Staatsangehörigkeit von einem Elternteil oder beiden Elternteilen abgeleitet.
Das – ursprünglich für eheliche und legitimierte Kinder nur hinsichtlich des Vaters, für uneheliche Kinder und bei Staatenlosigkeit des Vaters jeweils bloß in Bezug auf die Mutter verwirklichte – Abstammungsprinzip wurde vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Laufe der Zeit durch den Gesetzgeber aus gleichheitsrechtlichen Motiven zuerst hinsichtlich ehelicher (1983), später auch in Bezug auf uneheliche Kinder (2013) im Verhältnis zu beide Elternteilen legislativ erweitert. Verschiedenstaatlichkeit der Eltern kann sohin sowohl bei ausländischer Mutter als auch bei ausländischem Vater zur mehrfachen Staatsangehörigkeit des Kindes führen.
Die Durchbrechung des Prinzips der Verhinderung mehrfacher Staatsangehörigkeiten ließ der Gesetzgeber auch mehrmals befristet im Hinblick auf den nachträglichen erklärten Erwerb auf Grund von Abstammung zu (vgl. oben die Übergangsbestimmungen in BGBl. Nr. 170/1983, BGBl. Nr. 386/1986 und BGBl. 136/2013).
Eine weitere Durchbrechung des Prinzips der Verhinderung mehrfacher Staatsangehörigkeiten erfolgte durch die Bestimmungen über die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG im Falle des (nachträglichen) Erwerbs einer weiteren Staatsbürgerschaft, der sonst unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG ex-lege zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führt, ohne dass es dafür einer behördlichen Entscheidung bedarf (VfSlg. 20.330/2019).
Gemäß § 28 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ist einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht. Dasselbe gilt gemäß Abs. 2 leg.cit. für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt (VfSlg. 20.330/2019).
Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG wurden durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits Leitlinien bzw. Grundsätze aufgestellt. Nach diesen muss im Ergebnis die Beibehaltung in beiden Fällen im Interesse der Republik, nicht bloß des Betroffenen selbst liegen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0437 mwN)
Der durch die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I 124/1998, geschaffene Tatbestand des § 28 Abs. 2 StbG wiederum soll Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ermöglichen, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, um extreme Beeinträchtigungen des Privat- oder Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben (VwGH 31.01.2022, Ra 2021/01/0322).
In diesem System kommt dem Verfahren zur Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrages auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft die Folgen eines allfälligen Verlustes auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 8 EMRK prüfen kann und muss (EGMR 21. Juni 2016, Fall Ramadan, Appl 76.136/12, Z90 ff.; für die unionsrechtlich gebotene Abwägung der Folgen des Verlustes der Unionsbürgerschaft siehe im gegebenen Zusammenhang EuGH 12. März 2019, Rs. C-221/17, Tjebbes ua, Rz 41 f; VwGH 08.10.2020, 2020/01/0354). Gegebenenfalls besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG (VfSlg. 20.330/2019; VwGH 08.10.2020, Ra 2020/01/0343).
Im Zuge der vorzunehmenden Prüfung ist sowohl darauf Bedacht zu nehmen, welche Konsequenzen sich aus der Nichtannahme der fremden Staatsbürgerschaft ergeben könnten, als auch welche Konsequenzen sich aus dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (infolge der Annahme der fremden Staatsangehörigkeit ohne erfolgte Genehmigung gemäß § 28 StbG) ergeben könnten (vgl. dazu etwa VwGH 15.11.2000, 2000/01/0354).
Ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" (nach § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StbG) ist dann gegeben, wenn der gesetzlich angeordnete Verlust der Staatsbürgerschaft eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde (vgl. zu allem VwGH 29.1.2021, Ra 2021/01/0002, sowie VwGH 15.3.2021, Ra 2021/01/0051, mwN und dem Hinweis auf die gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 2 StbG nach VfSlg. 20.330/2019).
Bei dem in § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StbG normierten Tatbestandsmerkmal "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff (VwGH 31.01.2022, Ra 2021/01/0322; VwGH 23.9.1998, 98/01/0291 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht die Verwendung von unbestimmten Gesetzesbegriffen durch einen Gesetzgeber, auch wenn er dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, was im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein kann, grundsätzlich in Einklang mit dem in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerten rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Ob eine gesetzliche Vorschrift diesem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. etwa VfGH 6.3.2018, G 129/2017; VfSlg. 20.241; vgl. zu Letzterem auch VwGH 9. 12. 2020, Ra 2019/17/0109 mwN). Zur Ermittlung der Bedeutung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes ist das gesamte Gesetz in seinem Regelungszusammenhang miteinzubeziehen (VwGH 31.01.2022, Ra 2021/01/0322; VwGH 23.9.1998, 98/01/0291 mwN).
9. Der Beschwerdeführer brachte keine von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen iSd § 28 Abs. 1 Z 1 StbG vor, auf Grund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers, der keine Kinder hat, kommt auch das Kindeswohl als Prüfungsmaßstab nicht in Frage.
Aus diesem Grund beschränkt sich die weitere Prüfung auf das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Interesse der Republik iSd § 28 Abs. 1 Z 1 oder des Privat- und Familienlebens im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG:
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich, an den Ort, an dem auch seine in Pension befindliche Mutter und einige Freunde leben, stellt für sich alleine weder einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik iSd § 28 Abs. 1 Z 1 StbG, noch einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund in seinem Privat- und Familienleben iSd § 28 Abs. 2 StbG dar, zumal sich für den Beschwerdeführer daraus keine ersichtlichen Einschränkungen in der Ausübung seines Privat- und Familienlebens ergeben.
Folglich ist durch das Verwaltungsgericht Wien zu beurteilen, ob in der durch den deutschen Gesetzgeber in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2021 novellierten Fassung des § 5 StAG und der damit nachträglich eröffneten Möglichkeit zur Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auf Grund von Abstammung ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für eine Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 2 StbG liegen könnte:
Vorauszuschicken ist, dass grundsätzlich aus einem durch ausländisches Recht vermittelten Recht (auf nachträglichen Erwerb einer Staatsbürgerschaft) kein unmittelbarer Anspruch nach österreichischem Recht (auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft) abgeleitet werden kann.
Der Beschwerdeführer erwarb durch seine Geburt am ...1965 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949, BGBl. 276/1949, von seinem österreichischen Vater durch Abstammung. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht auch die deutsche Staatsangehörigkeit von seiner deutschen Mutter erlangte, hatte seinen rechtlichen Ursprung – und damit auch eine allenfalls vorliegende Ungleichbehandlung – im damaligen § 4 des deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes 1913 vom 22. Juli 1913, RGBl 1913, 583, idF BGBl.1963 I 982, der den Erwerb der Staatsbürgerschaft des Vaters (und nicht jene der Mutter) im Falle der Ehelichkeit des Kindes als Regelfall vorsah. Der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit neben der österreichischen hing sohin nicht von den Voraussetzungen des österreichischen Rechts, sondern lediglich davon ab, ob das ausländische Recht (auch) den Staatsangehörigkeitserwerb abgeleitet vom jeweils anderen Elternteil vorsah (vgl. diesbezüglich § 5 Abs. 1 StbG 1949, wonach die Staatsbürgerschaft an Ausländer nur verliehen werden darf, wenn das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsbürgerschaft nachgewiesen wird; dies trifft beim Abstammungserwerb, der hinsichtlich beider Staatsbürgerschaften mit Geburt gleichzeitig eintritt, nicht zu, weil es sich weder um einen "Ausländer" handelt noch eine "bisherige" Staatsbürgerschaft existiert).
Für das Verwaltungsgericht Wien ist zwar unzweifelhaft, dass die von den Eltern abgeleitete Staatsbürgerschaft einen wesentlichen Bestandteil der sozialen Identität einer Person im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 8 EMRK und deren willkürliche Verweigerung eine Diskriminierung im Sinne des Art. 8 EMRK iVm Art. 14 EMRK darstellen kann.
Der Verfassungsgerichtshof erkannte jedoch selbst im Hinblick auf die (nicht mehr in Geltung gestandene) Bestimmung des § 3 Abs. 1 StbG 1949, die nur den Staatsbürgerschaftserwerb vom Vater im Falle der Ehelichkeit des Kindes vorsah, weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art.7 B-VG noch gegen Art. 8 iVm Art 14 EMRK. Dass der Gesetzgeber die Übergangsbestimmung des § 64a Abs. 18 StbG zeitlich begrenzte, den nachträglichen Erwerb der Staatsbürgerschaft auf Grund von Abstammung durch Erklärung nur ex nunc wirken ließ, sowie an die Nichtvollendung des 19. Lebensjahres mit 1. September 1983 und das Ledigsein knüpfte, sah der Verfassungsgerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit im Hinblick auf Art8 iVm 14 EMRK ebenso als gerechtfertigt an, wobei Härtefälle hinzunehmen seien. Trage daher der Gesetzgeber solchen Veränderungen Rechnung, sei er unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes und des in Art. 14 EMRK enthaltenen Diskriminierungsverbotes nicht gehalten, über die Übergangskonstellationen hinaus diesen Veränderungen auch bei der Anknüpfung an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte zum Durchbruch zu verhelfen (VfSlg. 19.745/2013 und die darin dargestellten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. auch VwGH 23.09.2014, 2013/01/0153).
Aus der – vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 19.745/2013 ebenfalls als nicht verfassungswidrig erkannten – Bestimmung des § 64 Abs. 18 StbG ist auch erkennbar, dass der Gesetzgeber nicht sämtliche in der Vergangenheit anknüpfende Fälle des Nichterwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung miteinbeziehen wollte, sondern nur jene betreffend zu diesem Zeitpunkt minderjähriger Personen (die Volljährigkeit trat zu diesem Zeitpunkt gesetzlich erst mit Vollendung des 19. Lebensjahres ein).
Diese gesetzgeberische Wertung muss umso mehr im Bereich des § 28 StbG in einem Fall wie dem vorliegenden Geltung haben, der nicht den Erwerb durch Abstammung, sondern die Genehmigung zum Erwerb einer weiteren (fremden) Staatsangehörigkeit zum Gegenstand hat. Aus Art. 8 EMRK (allenfalls in Verbindung mit Art. 14 EMRK) ist kein Recht ableitbar, eine bisherige Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbs einer weiteren beizubehalten (vgl. auch das Übereinkommen des Europarats über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963)
Demzufolge ist es dem Verwaltungsgericht Wien auch im Rahmen des § 28 StbG verwehrt, eine in der Vergangenheit liegende gesetzlich bedingte Ungleichbehandlung (sei es im österreichischen, sei es im deutschen Staatsbürgerschaftsrecht) im Wege der Genehmigung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu sanieren und als "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" zu erachten.
Dies trifft umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden zu, in dem der Rechtsgrund für den Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von der deutschen Mutter des Beschwerdeführers seinen Ursprung im deutschen und nicht im österreichischen Recht hatte.
Da vor diesem Hintergrund auch weder ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Interesse der Republik noch in seinem Privat- und Familienleben gemäß § 28 Abs. 2 StbG vorliegt, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.
Damit gehen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 7 B-VG ins Leere. Im Übrigen gibt es kein vom Beschwerdeführer ins Treffen geführtes "österreichisches Antidiskriminierungsgesetz". Sofern damit das Gleichbehandlungsgesetz des Bundes oder eines der entsprechenden Landesgesetze gemeint sein sollten, ist der vorliegende Regelungsgegenstand von deren Anwendungsbereich nicht erfasst.
10. Die mündliche Verkündung konnte auf Grund des Verzichtes des Beschwerdeführers und der Komplexität der zugrundeliegenden Rechtsfrage entfallen.
11. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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