LVwG W VGW-141/051/1004/2025

VGW-141/051/1004/2025Tribunale amministrativo regionale30 apr 2025

Regest

Rückforderung, Mindestsicherung, Ruhen des Anspruchs, Ruhen der Mindestsicherungsleistung, Strafhaft, Mietbeihilfe, Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/051/1004/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.141.051.1004.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum C., vom 23.12.2024, Zl. …, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.03.2025

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Rückforderungsbetrag mit 688,80 Euro festgesetzt wird.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Mit dem in Beschwerde gezogenem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer im Zeitraum von 12.11.2024 bis 31.12.2024 zuerkannte und ausbezahlte Mindestsicherungsleistungen in der Höhe von 1.335,01 Euro unter Berufung auf § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes rückgefordert.

Der Beschwerdeführer wurde vom 12.11.2024 bis zum 21.02.2025, sohin auch während des gesamten Zeitraums, über den mit dem bekämpften Bescheid abgesprochen wurde, in einer Wiener Justizanstalt in Strafhaft angehalten.

Gemäß § 17 Abs. 1 WMG ruhen Mindestsicherungsansprüche zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig abgedeckt ist.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist, vom Ruhen ausgenommen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 4 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes sind Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt von Sozialhilfeleistungen auszuschließen.

Da der Beschwerdeführer fünf Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen gehabt hätte, ist das Regelungssystem des § 17 WMG auch bei grundsatzgesetzkonformer Auslegung anzuwenden.

Der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers hat glaubhaft bescheinigt, dass die Mietkosten für die einzige Wohnung, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung steht, während seiner Haft ebenso wie weitere Wohnkosten entrichtet werden mussten.

Der Beschwerdeführer wohnt jetzt auch wieder in dieser Wohnung.

Die Mietbeihilfe ist vom Ruhen der Mindestsicherungsleistungen am Boden des § 17 WMG nicht erfasst und liegen in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 WMG vor.

Bei der Berechnung der Rückforderung war daher davon auszugehen, dass die ungekürzte Mietbeihilfe für November und Dezember 2024 in der Höhe von jeweils 215,45 Euro und für den Zeitraum vom 12.11.2024 bis 30.11.2024 der anteilige Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von 89,35 Euro und für Dezember 2024 in der Höhe von 145,96 Euro vom Ruhen der Mindestsicherungsleistungen nicht erfasst waren.

Da im Hinblick auf die nunmehrige erneute Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung keine besondere, über die grundsätzlich beengten finanziellen Verhältnisse von Mindestsicherungsempfängern hinausgehende Notlage vorliegt, war von einer weiteren Kürzung des Rückzahlungsbetrages im Sinne des § 21 Abs. 3 WMG Abstand zu nehmen.

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