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VGW-109/007/12654/2023•LVwG W VGW-109/007/12654/2023
VGW-109/007/12654/2023Tribunale amministrativo regionale30 apr 2025
Vergütung, Verdienstentgang, Vermögensnachteil, Absonderung, Verkehrsbeschränkung, Stattgabe, Zurückverweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des Mag.Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40) vom 30.08.2023, Zl. ..., betreffend Vergütung für Verdienstentgang gemäß dem Epidemiegesetz, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG und § 32 Abs. 1 Z 1, Abs. 1a und Abs. 4 und Abs. 6 iVm § 7 und § 7b sowie § 50 Abs. 37 Epidemiegesetz iVm der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung und der EpiG-Berechnungsverordnung Folge gegeben, Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung) wird behoben, Spruchpunkt I (Abweisung) wird aufgehoben und zurückverwiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgegenstand
Mit Schreiben vom 02.11.2022 wurde beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40) vom Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz für den Zeitraum von 24.07.2022 bis 02.08.2022 beantragt. Als Verdienstentgang und geltend gemachter Entschädigungsanspruch wurden im angeschlossenen „EpG-Berechnungstool“ nach der Berechnungsvariante 4 23.804,39 Euro sowie Steuerberaterkosten in Höhe von 1.000,– Euro geltend gemacht. Nach den Berechnungsvarianten 1–3 wurde zusätzlich ein vorläufiger Verdienstentgang in Höhe von minus 106.248,21 Euro ausgewiesen. Als Begründung für das Ergebnis nach Berechnungsvariante 4 wurde vorgebracht, dass im gegebenen Zeitraum 30.000,– Euro eingenommen worden seien, für die keine Leistungen erbracht worden seien. Dieser Betrag werde wieder zurückgezahlt. Ein Berechnungsblatt für den Fortschreibungsquotienten wurde beigeschlossen.
Die Antragsabweisung für den Zeitraum von 24.07.2022 bis 31.07.2022 mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vom 30.08.2023 stützte die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass wesentliche Voraussetzung die Kausalität der Absonderungsmaßnahme für den konkret erlittenen Vermögensnachteil sei. Zu einer tatsächlich eingetretenen Erwerbsbehinderung fehle ein konkretes Vorbringen.
Die Antragszurückweisung für den Zeitraum von 01.08.2022 bis 02.08.2022 mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stützte die belangte Behörde darauf, dass die Absonderung infolge des Inkrafttretens der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung durch eine Verkehrsbeschränkung ersetzt worden sei. Die Geltendmachung eines Vergütungsanspruches gemäß § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz sei mangels Vorliegens einer Absonderung nach § 7 leg. cit. grundsätzlich unzulässig.
Feststellungen
Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist Mag.Dr. A. B. (geboren am …). Die Beschwerdeführer ist selbständiger Rechtsanwalt in Wien, C..
Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15 – Gesundheitsdienst) vom 25.07.2022 gemäß § 7 Epidemiegesetz die Absonderung von 24.07.2022 bis 02.08.2022 verfügt. Ein Freitesten oder sonstiges früheres Ende der Absonderung trat nicht ein.
Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der Absonderung/Verkehrsbeschränkung seiner Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht im üblichen Umfang nachgehen und war in seiner Erwerbstätigkeit behindert. Er erlitt somit einen Verdienstentgang.
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt (insbesondere Antrag vom 02.11.2022) und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.11.2023, in der der Beschwerdevertreter einvernommen wurde.
Feststellungen zum Nachweis der Infektion sowie zur Absonderung ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der Gesundheitsbehörde (ON 6 im hg. Akt). Die Erwerbsbehinderung durch die Befolgung der Absonderungsanordnung ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen.
Erwägungen
Die Beschwerde ist berechtigt:
Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 195/2022 weiterhin anzuwenden (§ 50 Abs. 37 Epidemiegesetz; VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0090, Rz 26).
Dem Grunde nach ergibt sich für den Beschwerdefall der Anspruch auf eine Vergütung wegen der bescheidmäßigen Absonderung von 24.07.2022 bis 31.07.2022 aus § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz. Die Verkehrsbeschränkung von 01.08.2022 bis 02.08.2022 vermittelt einen Anspruch gemäß § 32 Abs. 1a Epidemiegesetz:
Die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV), BGBl. II Nr. 295/2022, trat mit 01.08.2022 in Kraft. Wurde für eine Person aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (zuvor) ein Absonderungsbescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz ausgestellt, galten mit Inkrafttreten der COVID-19-VbV (01.08.2022) die Verkehrsbeschränkungen dieser Verordnung für die Dauer der zuvor ausgesprochenen Absonderung (§ 10 COVID-19-VbV).
§ 32 Abs. 1a Epidemiegesetz idF BGBl. I Nr. 89/2022 ordnete an, dass eine Vergütung auch dann zu leisten ist, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der Absonderung/Verkehrsbeschränkung seiner Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht im üblichen Umfang nachgehen und war in seiner Erwerbstätigkeit behindert. Er erlitt somit einen Verdienstentgang. Weitergehende Kausalitätsnachweise zur Anspruchsbegründung sind im Beschwerdefall nicht erforderlich.
Die Eingabe vom 02.11.2022 nennt § 32 Epidemiegesetz und bezieht sich auf keinen bestimmten Tatbestand der zitierten Bestimmung. In einem Formular, das mit Stand Juli 2022 datiert ist und von der belangten Behörde stammt, ist von einer verfügten Absonderung als Zuerkennungsgrund die Rede. Eine solche liegt vor:
Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25.07.2022 gemäß § 7 Epidemiegesetz die Absonderung von 24.07.2022 bis 02.08.2022 verfügt. Aufgrund des Epidemiegesetzes iVm der COVID-19-VbV galt der Beschwerdeführer rechtlich als von 24.07.2022 bis 31.07.2022 abgesondert und als verkehrsbeschränkt von 01.08.2022 bis 02.08.2022 (insgesamt 10 Kalendertage).
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung)
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die ausgesprochene Zurückweisung, nämlich der konkrete Zurückweisungsgrund als rechtmäßig anzusehen ist. Das allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache freigemacht (VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012; 04.11.2024, Ro 2022/12/0011).
Im Beschwerdefall kann somit das Verwaltungsgericht selbst nicht erstmalig inhaltlich Entscheidung über einen Vergütungsanspruch vom 01.08.2022 bis 02.08.2022 entscheiden. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird daher behoben.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Abweisung)
Würde das Verwaltungsgericht inhaltlich über Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Abweisung für 24.07.2022 bis 31.07.2022) entscheiden, bliebe der Zeitraum von 01.08.2022 bis 02.08.2022 unerledigt offen und es würde eine zweite gesonderte Vergütungsermittlung und -zuerkennung erfolgen.
Die Berechnung des Verdienstentgangs erfolgt nach der EpiG-Berechnungsverordnung für eine Erwerbsbehinderung. § 4 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung unterscheidet für die rechnerische Ermittlung nach der Dauer der Erwerbsbehinderung.
Im Beschwerdefall gab es eine behördliche Maßnahme, die von 24.07.2022 bis 02.08.2022 zu einer Erwerbsbehinderung führte. Insgesamt dauerte diese 10 Kalendertage.
Es ist gesamthaft eine einheitliche Vergütungsentscheidung für den gesamten beantragten Zeitraum zu treffen. Für eine getrennte Entscheidung besteht grundsätzlich keine Grundlage.
Im Beschwerdefall gibt es zudem nur einen Antrag und eine einheitliche Grundlage für den Vergütungsanspruch in Form eines Absonderungsbescheides; auch die verfahrenseinleitende Eingabe stützt sich auf eine solche Verfügung. Auch wenn die rechtliche Beurteilung der Vergütung in der besonders gelagerten Übergangssituation zwei unterschiedliche Tatbestände des § 32 Epidemiegesetz berührt, liegt ein zusammenhängender Zeitraum und derselbe anspruchsauslösende Sachverhalt vor. Auch Abs. 1a par. cit. sieht keinen gesonderten Anspruch, sondern vielmehr eine „Vergütung nach Abs. 1 auch dann […]“. Deshalb hat eine gemeinsame Entscheidung über den Gesamtzeitraum zu erfolgen.
Aufgrund der ersatzlosen Behebung der Zurückweisung für einen Teil des beantragten Zeitraums fällt die Zuständigkeit auf die Behörde für diesen Teil zurück. Damit die Behörde eine Entscheidung über den gesamten Zeitraum treffen kann, wird Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides aufgehoben und (auch) dieser Spruchpunkt an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat zur Erörterung der Sach- und Rechtslage eine öffentliche mündliche Verhandlung am 07.11.2023 durchgeführt, in der der Beschwerdevertreter und ein Behördenvertreter zu Wort kamen. Es war nun eine weitere Erörterung nicht geboten, da keine weitere Antragsdarstellung oder Plausibilisierung erforderlich war. Eine weitere Klärung der Sachlage war weder zu erwarten noch erforderlich. Auch die Verfahrensparteien äußerten auf entsprechende Nachfrage hin keinen weiteren Erörterungsbedarf. Deshalb konnte eine schriftliche Erledigung ergehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der Gesetzeslage klar und durch die zitierte Rechtsprechung geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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