LVwG W VGW-152/044/5772/2025

VGW-152/044/5772/2025Tribunale amministrativo regionale28 apr 2025

Regest

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Verleihungsvoraussetzung, Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse, Integrationsprüfung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/044/5772/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.044.5772.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. SENFT über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 27.02.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG idF BGBl. I 68/2017 als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 13. Mai 2024 persönlich bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

2. Mit den nachweislich zugestellten behördlichen Unterlagennachforderungen vom 16. Mai 2024, vom 17. Juni 2024 sowie vom 27. Juni 2024, wurde der Beschwerdeführer jeweils uA aufgefordert, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) und vertiefte Wertekenntnisse – ÖIF, vorzulegen.

3. Der Beschwerdeführer legte in der Folge eine Bestätigung des ÖIF vom 15. Juli 2024 vor, wonach er am 29. Juni 2024 an einer Integrationsprüfung B1 teilgenommen habe, diese jedoch nicht bestanden habe.

4. Mit behördlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer informiert, er habe bislang im Verleihungsverfahren trotz wiederholter behördlicher Aufforderung nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs.

1 Z 1 StbG iVm § 7 Abs. 2 Z 2 IntG verfüge. Im Verleihungsverfahren seien auch keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass hinsichtlich seiner Person möglicherweise andere, in § 10 Abs. 2 Z 5 bis Z 8 IntG genannte Voraussetzungen für die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung vorlägen. Darüber hinaus ergäben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass für ihn die Erbringung eines Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG aufgrund eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes gemäß § 10a Abs. 2 Z 3 StbG nicht möglich wäre. Da er mangels Vorlage geeigneter Nachweise die absolute Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 Z 2 StbG iVm § 10 Abs. 2 IntG nicht erfülle, sei die belangte Behörde derzeit nicht in der Lage, sein Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einer positiven Erledigung zuzuführen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

5. Mit seiner weiteren Stellungnahme gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er für den 17. Jänner 2025 einen weiteren Prüfungstermin für die „B1-Prüfung“ vereinbart habe. Zudem legte er ein am 6. Dezember 2010 vom Sprachenstudio Wien, C.-straße, ausgestelltes Sprachzertifikat „Deutsch, Level A 2“, vor.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2024 gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter behördlicher Aufforderungen nicht nachgewiesen habe, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG iVm § 7 Abs. 2 Z 2 IntG verfüge. Es seien im Verleihungsverfahren auch keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers möglicherweise andere, in § 10 Abs. 2 Z 5 bis 8 IntG genannte Voraussetzungen zur Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung vorlägen. Darüber hinaus ergäben sich auch aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Erbringung des Nachweises aufgrund eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes gemäß § 10a Abs. 2 Z 3 StbG nicht möglich wäre. In seiner Stellungnahme vom 13. Jänner 2025 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er über ein Zertifikat über die positiv bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 verfüge. Er habe auch vorgebracht, sich erneut zu einer B1-Integrationsprüfung, welche am 17. Jänner 2025 stattfinden würde, angemeldet zu haben. Ein Nachweis über die positiv bestandene B1-Integrationsprüfung sei jedoch nicht nachgereicht worden.

7. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird beantragt, dem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft Folge zu geben, in eventu, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe, der Antrag sei nunmehr zur Zahl ... weitergeführt worden. Nicht nur, dass die Behörde gelinde gesagt, säumig bei der Bearbeitung des Antrages aus 2001 sei, sei in jedem Fall „die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt“ anzuwenden. Noch mit der Aufforderung im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, seine Deutschkenntnisse auf A2-Niveau nachzuweisen, was dieser auch ordnungsgemäß getan habe. Zur Verleihung der Staatsbürgerschaft sei jenes Gesetz anzuwenden, welches die Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden habe.

8. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Verwaltungsgericht vor.

II. Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist ein am ... in D. geborener ägyptischer Staatsbürger.

2. Der Beschwerdeführer hat am 5. Jänner 1999 bei der belangten Behörde (damals Magistratsabteilung 61) einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt, den er mit Schreiben vom 28. Mai 2018, mit der Begründung, dass er nicht zehn Jahre durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, zurückzog.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 13. Mai 2024 persönlich bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diesem Antrag war ein Nachweis von Deutschkenntnissen nicht beigeschlossen.

4. Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren ein am 6. Dezember 2010 vom Sprachenstudio C.-straße, ausgestelltes Sprachzertifikat vorgelegt, mit dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung, Deutsch, Level A 2, mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt hat.

5. Der Beschwerdeführer mit arabischer Muttersprache hat abgesehen von der Vorlage des genannten Sprachzertifikates, Niveau A2, keine weiteren Nachweise von Deutschkenntnissen erbracht.

III. Beweiswürdigung:

1. Der Verfahrensgang bzw. die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen. Die Feststellungen zum vorherigen Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, den er im Jahr 2018 zurückzog, ergeben sich aus diesbezüglichen, im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten. Die Feststellungen zu den personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Unterlagen bzw. aus Abfragen des Fremdenregisters. Dass die Muttersprache des Beschwerdeführer Arabisch ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im vorgelegten Lebenslauf.

2. Der Beschwerdeführer hat als Nachweis von Deutschkenntnissen im verwaltungsbehördlichen Verfahren lediglich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13. Jänner 2025 ein am 6. Dezember 2010 ausgestelltes Sprachzertifikat, welches ihm die Absolvierung einer Sprachprüfung auf dem Niveau A 2 verbrieft, vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat ausweislich des Akteninhalts trotz wiederholter Aufforderung durch die belangte Behörde weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch mit der Beschwerde, einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung B1 oder andere Nachweise über die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung vorgelegt. Es wurde auch nicht vorgebracht oder behauptet, dass der Beschwerdeführer eine Integrationsprüfung B1 (erfolgreich) absolviert habe.

IV. Rechtlich folgt daraus:

1. Vorauszuschicken ist im Gegenstand, dass der Beschwerdeführer am 5. Jänner 1999 bei der belangten Behörde (damals Magistratsabteilung 61) einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt, den er mit Schreiben vom 28. Mai 2018, mit der Begründung, dass er nicht zehn Jahre durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, zurückzogen hat und ein diesbezügliches Verfahren seither nicht (mehr) anhängig ist.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 13. Mai 2024 persönlich bei der belangten Behörde, einen weiteren, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Im Hinblick auf die im Gegenstand maßgebliche Frage des Nachweises von Deutschkenntnissen ist daher – mangels Anwendbarkeit diesbezüglicher Übergangsbestimmungen – § 10a Abs. 1 Z 1 StbG, BGBl. 311/1985 idF BGBl. I 68/2017, anzuwenden, da für den gegenständlichen Zusammenhang die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist.

3. Gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG, BGBl. 311/1985 idF BGBl. I 68/2017, ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I 68/2017.

Gemäß § 7 Abs. 2 IntG idF BGBl. I 68/2017 besteht die Integrationsvereinbarung aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung;

2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

Ausgenommen von den Nachweisen nach §10a Abs. 1 sind gemäß §10a Abs. 2 StbG

1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;

2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;

3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.

Gemäß § 10a Abs. 4 StbG BGBl. 311/1985 idF BGBl. I 68/2017 gilt der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 als erbracht, wenn die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

4. Den Verleihungswerber trifft hinsichtlich des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzung des § 10a Abs. 1 Z 1 StbG die Beweispflicht (vgl. dazu auch VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0075; 21.7.2021, Ra 2020/01/0268, Rn. 10; 26.1.2023, Ro 2021/01/0001 bis 0006, Rn. 12 und 19; 25.9.2023, Ra 2022/01/0240). Dass der Beschwerdeführer vom Nachweis nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG nach § 10a Abs. 2 StbG ausgenommen wäre, wurde weder behauptet, noch ist dies hervorgekommen. Ein Fremder wie der Beschwerdeführer, dessen Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist und der wie der Beschwerdeführer keine der Möglichkeiten des § 10 Abs. 2 Z 3 bis 8 IntG erfüllt, kann den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG nur durch Vorlage eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG (§ 10 Abs. 2 Z 1 IntG) erbringen (vgl. näher VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001).

5. Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis seiner ausreichenden Sprachkenntnisse iSv § 10a Abs. 1 Z 1 StbG unstrittig keinen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung iSv § 10 Abs. 2 Z 1 IntG (Sprachniveau B1 samt Werteinhalten) oder über die Erfüllung eines anderen Tatbestandes des § 10 Abs. 2 IntG erbracht. Das vorgelegte, ein Sprachniveau A2 verbriefende Sprachzertifikat genügt den dargestellten Erfordernissen nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG nicht. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG idF BGBl. I 68/2017 vorgelegt und damit keinen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 StbG erbracht.

6. Die vorliegende Beschwerde war daher abzuweisen.

7. Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde – trotz diesbezüglich ergangener behördlicher Unterlagennachforderungen – vom Beschwerdeführer ein Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG, wobei diesbezüglich wie bereits oben erörtert, den Verleihungswerber die Beweispflicht trifft, erbracht. Die Akten ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. So blieb der entscheidungserhebliche Sachverhalt unbestritten, und wurde im Hinblick auf die vorliegend gelösten Rechtsfragen von dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Insbesondere ergeben sich die zu der rechtlichen Frage des Vorliegens eines Nachweises gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG getroffenen Sachverhaltsfeststellungen aus den Akten und wurde die diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass ein Nachweis über die positiv bestandene B1-Integrationsprüfung oder eine sonstige Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erbracht worden sei, in der Beschwerde auch nicht bestritten, sondern in rechtlicher Hinsicht argumentiert, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen habe. Schließlich waren im Ergebnis anhand der vorliegenden Beweise – vor dem Hintergrund der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur – bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären. Es stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC, deren Anwendungsbereiche im Gegenstand nicht eröffnet sind, dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen.

8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich im vorliegenden Fall an der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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