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VGW-042/055/2239/2025•LVwG W VGW-042/055/2239/2025
VGW-042/055/2239/2025Tribunale amministrativo regionale26 apr 2025
Baustelle, Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Verwaltungsstrafverfahren, Projektleiter, Bauherrenpflichten, Pflichtenübertragung, Aufhebung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. FORSTER über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. vom 30. Jänner 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20. Jänner 2025, Zl. ..., mit welchem dem Beschwerdeführer Übertretungen des § 6 Abs. 3 iVm Abs. 4 Z 8 und Abs. 5 sowie des § 7 Abs. 7 BauKG zur Last gelegt werden, (weitere Partei: Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten) nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 4. April 2025
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Die Tatanlastungen, hinsichtlich derer die Einstellung erfolgt, lauten wie folgt:
„A: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C. Ges.m.b.H. (FN ...) mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als für die Baustelle in Wien, E.-gasse, (Errichtung einer Garage, Anbringung einer PV-Anlage und Tiefenbohrung samt Erdwärmepumpe), deren Umfang voraussichtlich 500 Personentage überstieg, bestellte Projektleiterin, der die Pflichten der Bauherrin (unter anderem) gemäß § 6 und § 7 BauKG übertragen wurden, am 16. Jänner 2024 nicht für den sichtbaren Aushang einer mit dem notwendigen Inhalt versehenen Vorankündigung gesorgt hat, zumal die ausgehängte Vorankündigung nicht die bereits beauftragten Unternehmen F. Ges.m.b.H. in Wien, G. GmbH in H., I. GesmbH in J. und K. GmbH in J. beinhaltet hat.
B. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C. Ges.m.b.H. (FN ...) mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als für die Baustelle in Wien, E.-gasse, (Errichtung einer Garage, Anbringung einer PV-Anlage und Tiefenbohrung samt Erdwärmepumpe), deren Umfang voraussichtlich 500 Personentage überstieg, bestellte Projektleiterin, der die Pflichten der Bauherrin (unter anderem) gemäß § 6 und § 7 BauKG übertragen wurden, am 16. Jänner 2024 nicht dafür gesorgt hat, dass die auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber, deren Sicherheitsfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.“
Die durch die Taten verletzten Verwaltungsvorschriften, hinsichtlich derer die Einstellung erfolgt, lauten hinsichtlich Spruchpunkt „A“ „§ 6 Abs. 3 iVm Abs. 4 Z 8 und Abs. 5 BauKG, BGBl. I 1999/37“ und hinsichtlich Spruchpunkt „B“ „§ 7 Abs. 7 BauKG, BGBl. I 1999/37“.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20. Jänner 2025, Zl. ..., legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, (im Folgenden: belangte Behörde) Herrn Ing. A. B. (im Folgenden: Beschwerdeführer) Übertretungen des § 6 Abs. 3 iVm Abs. 4 Z 8 und Abs. 5 sowie des § 7 Abs. 7 BauKG zur Last. Nach der Tatanlastung im Spruch dieses Straferkenntnisses habe es Beschwerdeführer zu verantworten, dass er als Projektleiter im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes am 16. Jänner 2024 auf der Baustelle in Wien, E.-gasse, nicht für den vollständigen und sichtbaren Aushang der erforderlichen – um näher genannte, bereits beauftragte Unternehmen zu ergänzenden – Vorankündigung (Spruchpunkt „A“) und für die Zugänglichkeit des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes durch die auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber, deren Sicherheitsfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen (Spruchpunkt „B“) gesorgt habe.
Begründend verwies die belangte Behörde in diesem Straferkenntnis auf die dem Verfahren zugrundeliegende Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 23. Jänner 2024 und eine weitere Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 23. Februar 2024, aufgrund derer die objektiven Tatbestände der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen wären. Da der Beschwerdeführer kein fehlendes Verschulden dargelegt habe, lägen auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vor.
2. In seiner gegen dieses Straferkenntnis vom 20. Jänner 2025 gerichteten Beschwerde vom 30. Jänner 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beauftragung als Projektleiter durch die L. GmbH erfolgt sei, welche auch die Beauftragung weiterer Firmen übernommen habe. Zu Beginn der Baustelle sei der L. GmbH eine Reihe von Unterlagen übermittelt worden – darunter eine Baustellenordnung, welche am Aushang angebracht worden sei, sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan. Bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes habe der Beschwerdeführer die L. GmbH darauf hingewiesen, dass der Plan auf der Baustelle aufliegen müsse. Bei Kontrollen durch den Beschwerdeführer habe dessen Zugänglichkeit auf der Baustelle bestätigt werden können. Zudem habe es mehrere mündliche Hinweise auf die relevanten Punkte gegeben.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien am 11. Februar 2025 die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsstrafverfahrens vor, wobei sie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und für den Fall einer Durchführung auf eine Teilnahme daran verzichtete.
4. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2025 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien eine Kopie der Beschwerde an das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten und gab diesem Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde zu erstatten. Eine hierauf am 5. März 2025 erstattete Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. März 2025 den übrigen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.
5. Am 4. April 2025 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in deren Rahmen die Parteien ihre Standpunkte darlegten und der Beschwerdeführer als Partei sowie Herr Dipl.-Ing. M. N. als Zeuge einvernommen wurden. Am Ende dieser Verhandlung verzichteten die anwesenden Parteien auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Der Beschwerdeführer ist seit dem 19. Mai 2006 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der C. Ges.m.b.H. (FN ...) mit Sitz in Wien, D.-gasse.
2. Ab dem 3. Juli 2023 fanden im Auftrag und auf Rechnung von Frau Mag. O. P. (als Bauherrin) auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse, Arbeiten zur Errichtung einer Garage, zur Anbringung einer PV-Anlage und für eine Tiefenbohrung samt Erdwärmepumpe statt. Diese Bauarbeiten waren am 16. Jänner 2024 noch nicht vollendet.
3. Frau Mag. O. P. wurde in Bezug auf die genannten Bauarbeiten auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse, von der L. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, Q.-gasse, vertreten, der auch die Planung und die örtliche Bauaufsicht oblag.
4. Im Wege eines mit 15. Juni 2023 datierten Schreibens legte die C. Ges.m.b.H. ein Angebot an Frau Mag. O. P. für die Arbeiten auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse, mit folgendem Wortlaut (ohne Korrekturen):
„einmalige Pauschale – Kombination aus:
Projektleiter nach BAUKG
Planungskoordinator
Baustellenkoordinator
Leistungen Projektleiter:
Projektleiter
Laut ÖNorm B 2107-1,2007-3
mit den Aufgaben der Überwachung gem
Bau KG der
Ausführung des gesamten Bauwerks.
Umsetzung Sicherheit und
Gesundheitsschutz
In Umsetzung der Bestimmungen des
Bauarbeiten-Koordinationsgesetzes (BauKG
die Ausschreibung aus dem
Leistungsverzeichnis und etwaigen
Beilagen
Leistungen Planungskoordinator
Planungskoordinator
0002120 Sicherheit und Gesundheitsschutz
Beilagen verbindlich:
Erstellung von SIGE-Plan durch den
Planungskoordinator.Sämtliche
erforderlichen Unterlagen für das
Projekt bzw für die Erstellung des
SIGE -Plans sind vom AG bei zustellen.
Der SIGE-Plan enthält alle
erforderlichen unterlagen gemäß Bau KG.
Baustellenkoordinator
Baustellenbegehung je nach
Baufortschritt
.)Protokollierung des Besuches und der
durchgeführte Überprüfung.
Das Protokoll wird in der
Folgewoche an den
Projektleiter übermittelt.
Sämtliche erforderliche Maßnahmen die
durch die Anordnung des Bau KG
enstehen sind von der Baustelle zu
tragen.
.) schwerwiegende
Mängel werden in das Bautagebuch
vermerkt und sofort telefonisch
weitergemeldet.
.) Unterlagen für spätere Arbeiten
werden in Zusammenarbeit mit
Planer und GU erstellt.Die dazu
erforderlichen Planunterlagen werden
auf kosten der Baustelle
beigestellt.“
5. Dieses Angebot wurde am 15. Juni 2023 von der L. GmbH für Frau Mag. O. P. angenommen.
6. Abgesehen von dem genannten Angebotsschreiben und dessen Annahme gab es keine schriftliche oder mündliche Vereinbarung zwischen Frau Mag. O. P. bzw. der für diese tätigen L. GmbH und der C. Ges.m.b.H. hinsichtlich der Baustelle auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse. Insbesondere gab (und gibt) es keine (mündliche, schriftliche oder konkludente) Vereinbarung zur Übertragung von Bauherrenpflichten auf die C. Ges.m.b.H. in ihrer Funktion als Projektleiterin.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie der weiteren Schriftsätze der Parteien und Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 4. April 2025, in deren Rahmen die Parteien ihre Standpunkte darlegten und der Beschwerdeführer als Partei sowie Herr Dipl.-Ing. M. N. als Zeuge einvernommen wurden.
1. Die Feststellungen zur Funktion des Beschwerdeführers bei der C. Ges.m.b.H. stützen sich auf den im Akt einliegenden Firmenbuchauszug.
2. Die Feststellungen zu den auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse, durchgeführten Bauarbeiten, zu deren Beginn und Fortdauer sowie zur Bauherrinneneigenschaft von Frau Mag. O. P. stützen sich auf die Angaben in der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten, auf den Inhalt der im Akt einliegenden Vorankündigung gemäß § 6 BauKG sowie auf die Anlastung im angefochtenen Straferkenntnis. Diese Fakten wurden von den Parteien zu keiner Zeit in Zweifel gezogen.
3. Die Feststellungen, wonach Frau Mag. O. P. in Bezug auf die Bauarbeiten auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse, von der L. GmbH vertreten wurde, wobei dieser auch die Planung und die örtliche Bauaufsicht oblag, stützen sich auf die insofern übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen Dipl.-Ing. M. N. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. die Seiten 2 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 4. April 2025).
4. Die Feststellungen zum Inhalt des Angebotsschreibens vom 15. Juni 2023 stützen sich auf die im Akt einliegende Kopie desselben. Die Feststellungen zur Annahme des Angebotes stützen sich auf den auf der Rückseite des Angebotsschreibens angebrachten Vermerk über die Beauftragung samt Unterschrift und Datum sowie auf die Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. M. N. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 4. April 2025).
5. Die (negative) Feststellung zum Fehlen weiterer Vereinbarungen zwischen Frau Mag. O. P. bzw. der für diese tätigen L. GmbH und der C. Ges.m.b.H. stützt sich auf die insofern übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen Dipl.-Ing. M. N. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche jeweils ausführten, dass es weder eine mündliche noch eine schriftliche Vereinbarung gegeben habe (vgl. die Seiten 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 4. April 2025). Gleichfalls sind auch keine Hinweise für eine konkludente Vereinbarung hervorgekommen. Unter anderem gab der Beschwerdeführer an, die von ihm faktisch übernommenen Aufgaben im Rahmen seiner Tätigkeit als Planungs- und Baustellenkoordinator – und nicht als Projektleiter – ausgeübt zu haben (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 4. April 2025).
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) lauten wie folgt:
1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I 1999/37 idF BGBl. I 2001/159, ist Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
1.2. Gemäß § 2 Abs. 2 BauKG, BGBl. I 1999/37 idF BGBl. I 2001/159, ist Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist. Als Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter bestellt werden, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt.
1.3. Gemäß § 3 Abs. 2 BauKG, BGBl. I 1999/37 idF BGBl. I 2001/159, kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit als Koordinator bestellt werden. Gemäß § 3 Abs. 6 BauKG, BGBl. I 1999/37, hat die Bestellung von Planungs- und Baustellenkoordinatoren schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.
1.4. Gemäß § 6 Abs. 1 BauKG, BGBl. I 1999/37, hat der Bauherr eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, (§ 6 Abs. 1 Z 1 BauKG) oder deren Umfang 500 Personentage übersteigt (§ 6 Abs. 1 Z 2 BauKG). Gemäß § 6 Abs. 4 Z 8 BauKG, BGBl. I 1999/37, muss diese Vorankündigung unter anderem die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen enthalten. Gemäß § 6 Abs. 5 BauKG, BGBl. I 1999/37, ist die Vorankündigung bei Änderungen anzupassen.
1.5. Gemäß § 7 Abs. 1 BauKG, BGBl. I 1999/37, hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 BauKG erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind. Gemäß § 7 Abs. 7 BauKG, BGBl. I 1999/37, hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.
1.6. Gemäß § 9 Abs. 1 BauKG, BGBl. I 1999/37, kann der Bauherr, wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 BauKG dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.
1.7. Gemäß § 10 Abs. 1 BauKG, BGBl. I 1999/37 idF BGBl. I 2001/159, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 145,– bis EUR 7.260,–, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von EUR 290,– bis EUR 14.530,– zu bestrafen ist, wer als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 BauKG verletzt (§ 10 Abs. 1 Z 1 BauKG) oder als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 BauKG die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 BauKG verletzt (§ 10 Abs. 1 Z 2 BauKG).
2. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als (außenvertretungsbefugtes Organ der) Projektleiter(in):
2.1. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Annahme zugrunde, dass es gemäß § 9 Abs. 1 BauKG zu einer Übertragung der Bauherrenpflichten (gemäß § 6 Abs. 3 iVm Abs. 4 Z 8 und Abs. 5 sowie § 7 Abs. 7 BauKG) auf den Beschwerdeführer als Projektleiter iSd § 2 Abs. 2 BauKG gekommen ist, weshalb dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 BauKG für die festgestellten Verstöße einzustehen hat.
2.2. In diesem Zusammenhang bleibt es zunächst unerheblich, dass die Taten dem Beschwerdeführer als individuelle Person und nicht als außenvertretungsbefugtes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG der zur Projektleiterin bestellten C. Ges.m.b.H. angelastet wurden, zumal es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um die Frage geht, in welcher Form der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG er die Taten begangen hat, sondern darum, in welcher Eigenschaft diese überhaupt strafbar sind (vgl. VwGH 19.11.2004, 2004/02/0219).
2.3. Darauf aufbauend erweist es sich im vorliegenden Fall als unstrittig, dass die C. Ges.m.b.H. von Frau Mag. O. P. in ihrer Eigenschaft als Bauherrin iSd § 2 Abs. 1 BauKG zur Projektleiterin iSd § 2 Abs. 2 BauKG für die verfahrensgegenständliche Baustelle bestellt wurde. Dies ergibt sich eindeutig aus dem der Tätigkeit zugrundeliegenden (von Seiten der Bauherrin angenommenen) Angebotsschreiben vom 15. Juni 2023, in dem die C. Ges.m.b.H. unter anderem Leistungen als „Projektleiter nach BAUKG“ angeboten hatte.
2.4. Entgegen der dem angefochtenen Straferkenntnis offenbar zugrundeliegenden Annahme bewirkt allerdings nicht schon die Bestellung zur Projektleiterin iSd § 2 Abs. 2 BauKG, sondern erst der Abschluss einer zusätzlichen Vereinbarung iSd § 9 Abs. 1 BauKG eine Übertragung der Bauherrenpflichten auf den Projektleiter: Dies ergibt sich zum einen aus § 9 Abs. 1 BauKG, wonach der Bauherr einem eingesetzten Projektleiter – unter der Voraussetzung, dass dieser zustimmt – seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 BauKG übertragen „kann“. Zum anderen folgt dies auch aus der Formulierung des Straftatbestandes in § 10 Abs. 1 Z 2 BauKG, nach dem der Projektleiter (nur) „im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1“ zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. hierzu auch VwGH 5.8.2009, 2009/02/0131, wonach die bloße Beauftragung eines [regelmäßig als Projektleiter iSd § 2 Abs. 2 BauKG anzusehenden] Generalunternehmers noch nichts an der Strafbarkeit des Bauherren gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 BauKG ändert; weiters VwSlg 18.660 A/2013, wo der Gerichtshof auf die „Möglichkeit“ der Übertragung der Pflichten des Bauherrn auf einen von diesem eingesetzten Projektleiter verweist).
2.5. In Einklang damit geht auch der Oberste Gerichtshof in seiner (schadenersatzrechtlichen) Judikatur davon aus, dass die Pflichtenübertragung zusätzlich zur Bestellung zum Projektleiter eine „gesonderte Vereinbarung“ zwischen dem Bauherrn und dem Projektleiter voraussetzt und der Bauherr nur in diesem Fall aufgrund einer Haftungsübernahme durch den Projektleiter von seinen Verpflichtungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz befreit wird (OGH 25.4.2007, 3 Ob 44/07b).
2.6. Da es im vorliegenden Fall nun zu keiner derartigen, gesonderten und mit der Zustimmung der Projektleiterin verbundenen, Übertragung der Bauherrenpflichten gemäß § 9 Abs. 1 BauKG gekommen ist (weder in schriftlicher noch in mündlicher oder konkludenter Form), hat der Beschwerdeführer (als außenvertretungsbefugtes Organ der C. Ges.m.b.H.) nicht für die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Übertretungen einzustehen.
2.7. Da der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Taten nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
3. Die Spruchkorrekturen dienen der Präzisierung des Tatvorwurfes und der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften sowie der Angabe der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften, wobei grundsätzlich die Angabe der letzten Novellierung der angewendeten Gesetzesbestimmung vor dem angelasteten Tatzeitpunkt ausreicht (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328). Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass es – schon aufgrund der Sperrwirkung für eine allfällige weitere Verfolgung – auch bei der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Verwaltungsgericht nach § 45 VStG iVm § 38 VwGVG erforderlich ist, die Tat hinsichtlich derer die Einstellung erfolgt (§ 44a Z 1 VStG) und die angewendete Übertretungsnorm (§ 44a Z 2 VStG) zu präzisieren, sofern diese im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis nicht ausreichend bestimmt angegeben sind (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0048).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen – unter den Punkten IV.2. bis IV.3. zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Rechtssache konnte vielmehr aufgrund einer hinreichend klaren Rechtslage und einer darauf bezogenen (nicht widersprüchlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt werden.
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