LVwG W VGW-102/067/1784/2025

VGW-102/067/1784/2025Tribunale amministrativo regionale24 apr 2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Versammlung, Grundrechte, Eingriff, Meinungsbegriff, Grenze, Hassrede, Gutheißung einer terroristischen Straftat, Parole, Nahostkonflikt, Erlass, Dienstanweisung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/067/1784/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.102.067.1784.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 21.12.2024, durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien, durch die Auflösung der Versammlung,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Versammlungsauflösung vom 21.12.2024 für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit dem am 04.02.2025 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin vor:

„BESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht Wien und führt diese aus wie folgt:

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender des unter der ZVR-Nummer ... registrierten Vereines C. und Anmelder der am 21. Dezember 2024 abgehaltenen und ordnungsgemäß angemeldeten Versammlung zum Thema “Keine Rüstungsgeschäfte mit Israel”.

Die oben bezeichnete, nach dem Versammlungsgesetz angemeldete Versammlung fand zwischen 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Wien, D. Lände statt und endete mit einem anschließenden Marsch bis zum E.-platz.

Zu Beginn der Versammlung stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Versammlungsverantwortlicher bei den zuständigen Beamten der Polizei vor und empfand die Kommunikation mit dem zuständigen Einsatzleiter anfangs als sehr konstruktiv.

Der Beschwerdeführer konfrontierte zu Beginn der Versammlung den Einsatzleiter mit der Frage, ob der Ausspruch “From the river to the sea, all people will be free” denn erlaubt sei und ob die Verwendung dieses Ausspruchs für die Versammlung nachteilig sei. Dies verneinte der Einsatzleiter und war sich der Beschwerdeführer somit gewiss, dass dieser Ausspruch in keinem Konflikt mit dem österreichischen Recht stünde, zumal der Ausspruch die Freiheit aller Menschen meint und nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe reduziert.

Wie in der Versammlungsanmeldung vom Beschwerdeführer angeführt, war ein Zwischenstopp samt Redebeiträgen vor dem F. vorgesehen. Während die Studentin G. H. aus I. ihren Redebeitrag hielt, wurde sie plötzlich von vier uniformierten Beamten ohne vorherige Vorwarnung mitgenommen und ins Innere des F. gebracht. Dort wurde ihre Identität festgestellt und teilte man ihr mit, dass der Ausspruch einen Anfangsverdacht auf Gutheißung terroristischer Straftaten im Sinne des § 282a bildet und man deswegen entsprechende Anzeige erstatten werde.

Wenig später teilte ein Behördenvertreter der Landespolizeidirektion Wien mit, dass die Versammlung nunmehr für aufgelöst erklärt worden sei und setzte den Versammlungsteilnehmern eine Frist von zehn Minuten, um sich vom Versammlungsort zu entfernen.

Beweis:PV des Beschwerdeführers;

ZV J. K., M.Sc., pA L.-gasse, Wien (Versammlungsteilnehmerin);

beizuschaffender Verwaltungsakt der LPD Wien (GZ unbekannt).

II. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Angeführte Versammlung wurde jedoch von der Polizei am 21. Dezember 2024 um ca 15:00 Uhr in rechtswidriger Weise, durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt aufgelöst.

Die Auflösung einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, die mittels Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien bekämpft werden kann. Der Beschwerdeführer war Versammlungsanmelder und somit Adressat des Aktes verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und ist daher beschwerdelegitimiert.

Das bekämpfte Verwaltungshandeln erfolgte am 21.12.2024, sodass die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 2. Fall VwGVG gewahrt ist und die Beschwerde daher rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien ist nach § 3 Abs.2 VwGG örtlich zuständig, da die Versammlung vom 21. Dezember 2024 in Wien von der LPD Wien rechtswidrig nach § 13 VersG aufgelöst wurde. Das Verwaltungsgericht ist auch nach § 7 Abs. 4 VwGG zeitlich zuständig, da die rechtswidrige Auflösung der angemeldeten und nicht untersagten Versammlung am 21. Dezember 2024 im Zuge unmittelbarer polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt, somit innerhalb offener Frist erfolgte.

III. Beschwerdegründe

Durch die zwangsweise Auflösung wurden in subjektive, verfassungsgesetzlich eingeräumte Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen, nämlich insbesondere in das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art 11 EMRK) und freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK).

Die Untersagung der Versammlung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die von der LPD Wien als gesetzwidrig eingestufte Parole “From the river to the sea, all people will be free” skandiert wurde.

Der für die Untersagung genannte Grund war rechtlich unzulässig.

Dazu ist anzumerken:

Der Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als Versammlungsleiter den verantwortlichen Einsatzleiter mit dem Vorhaben konfrontiert, dass die VersammlungsteilnehmerInnen jene Parole rufen würden, die letztendlich der Grund für die Auflösung der Versammlung war. Der verantwortliche Einsatzleiter teilte dem Versammlungsleiter mit, dass die Parole, insbesondere aufgrund ihrer Abänderung von “Palestine will be free” auf “all people will be free” völlig unproblematisch ist und gerufen werden könnte.

Unabhängig von der Billigung des Einsatzleiters ist dieser Spruch in keinster Weise rechtlich problematisch; er meint in Abänderung des sonst auf Demonstrationen verwendeten, durch einen Erlass des Bundesministeriums für Justiz umstrittenen Spruches “From the river to the sea, Palestine will be free” die Freiheit aller Menschen, unabhängig ihrer Herkunft, Religion oder Weltanschauung. Niemals kann damit eine tatbestandsmäßige Verwirklichung der Gutheißung terroristischer Straftaten gemeint sein.

Die Schlussfolgerung der Behörde zeigt eindeutig auf, dass dem gegenständlichen Satz keineswegs nur der von der Behörde angenommene Inhalt unterstellt werden kann.

Vielmehr war es so, dass mit diesem Satz eine Forderung eines säkularen, demokratischen Staates, in dem all seine Bewohner gleichberechtigt und frei leben können, ausgedrückt wurde. Dies entspricht auch der Überzeugung des Beschwerdeführers, die er und die restlichen VersammlungsteilnehmerInnen mit diesem Satz zum Ausdruck bringen wollten.

Die Behörden haben dennoch die Versammlung aufgelöst, obwohl der Ausspruch "From the river to the sea, Palestine will be free“ eine bewusst inklusive Formulierung ist und keine feindselige oder diskriminierende Interpretation zulässt, zumal sie sich von der umstrittenen Originalversion abgrenzt.

Die Auflösung der Versammlung stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art 11 EMRK und Art 12 StGG dar. Die Versammlung war ordnungsgemäß angemeldet, friedlich und entsprach den rechtlichen Vorgaben.

Der von den Versammlungsteilnehmern/innen verwendete Slogan enthält keinen verhetzenden, aufrührerischen oder diskriminierenden Inhalt, sondern bezieht sich ausdrücklich auf die Freiheit aller Menschen in der Region.

Eine so drastische und einschneidende Maßnahme, wie die Auflösung einer Versammlung, darf nur erfolgen, wenn eine tatsächliche Störung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, was in diesem Fall jedenfalls nicht zutrifft.

Selbst wenn eine potentielle Störung der öffentlichen Ordnung hätte befürchtet werden können, hätte die Polizei zunächst mildere Mittel prüfen müssen, wie beispielsweise die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer zwecks Auflösung bzw Aufforderung zur Präzisierung der Aussage, anstatt umgehend die Auflösung der Versammlung zu veranlassen.

Dies auch deswegen, da der Beschwerdeführer sich zu Beginn der Versammlung bei dem zuständigen Einsatzleiter über die Zulässigkeit des Ausspruches erkundigt hat und im Wissen, dieser Ausspruch wäre zulässig, gehandelt hat.

Die unverhältnismäßige Auflösung der Versammlung stellt einen gefährlichen Präzedenzfall für die Einschränkung demokratischer Grundrechte dar. Eine solche Vorgehensweise könnte dazu führen, dass politische Meinungsäußerungen künftig ohne rechtmäßige Grundlage unterdrückt werden. Dies widerspricht dem demokratischen Grundgedanken der Republik Österreich.

IV. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt daher an das Verwaltungsgericht Wien nachstehende

Anträge

das Verwaltungsgericht Wien möge

1. im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen,

2. die Auflösung der Versammlung vom 21.12.2024 durch die LPD Wien für rechtswidrig erklären, sowie

3. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) den Ersatz der Verfahrenskosten auferlegen und zu Handen der Beschwerdeführervertreterin ersetzen; dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.“

Der Beschwerde in Kopie beigeschlossen war ein Vereinsregisterauszug zum Stichtag 03.02.2024 des Vereins … (kurz: C.), in welchem der Beschwerdeführer als Vorsitzender angeführt ist.

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte diverse Berichte (…, SPK M., Bereitschaftseinheit sowie Landesverkehrsabteilung jeweils vom 21.12.2024) sowie die Stellungnahme der Behördenvertreterin des Landesamtes Staatsschutz und Extremismusbekämpfung, Magª N., vom 19.12.2024 in Kopie vor und merkte an, dass Videos über die in beschwerdegezogene Amtshandlung nicht mehr aufliegen.

Unter Hinweis auf h.g. zu den GZen VGW-103/040/8030/2023, VGW-103/040/16069/2023-2, VGW-103/040/15922/2023-22 und VGW-103/040/16067/2023-16 ergangenen Erkenntnissen wurde vorgebracht, dass zu der zu GZ VGW-103/040/15922/2023 ergangenen Entscheidung eine Beschwerde des Betroffenen gemäß Art. 144 B-VG an den VfGH erhoben wurde. Weil sich das nunmehr gegenständliche Verfahren „ebenfalls mit der fast deckungsgleichen Rechtsfrage, ob die Auflösung einer Versammlung aufgrund des Skandierens der Parole ‚From The River To The Sea, Palestine Will Be Free“ per se rechtmäßig ist“ beschäftige und diese Frage als „vor dem VfGH zu klärende Hauptfrage nun eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren“ darstelle, wurde der Antrag gestellt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die oben angeführte Beschwerde auszusetzen.

Die Gegenschrift wurde inhaltlich wie folgt ausgeführt:

„I.SACHVERHALT

Am 21.12.2024, zwischen 13:00 Uhr und 17:00 Uhr, wurde der LPD Wien eine Versammlung mit dem Zweck „Klima und Frieden – Keine Rüstungsgeschäfte mit Israel“ angezeigt.

Zeiten und Orte:

Standkundgebung:13:00 Uhr- 15:05 UhrWien, Wien, D. Lände

(O.)

1. Marsch:15:05- 15:20 Uhr-P. Straße

-Q.-straße

1. Zwischenkundgebung:15:20 Uhr- 15:30 Uhr-Wien, Q.-straße

2. Marsch:15:20 Uhr- 16:29 Uhr-Q.-straße

-R.-straße

-S.

-T.-ring

-U.-straße

-E.-platz

-V.-ring

-W. Ring

Abschlusskundgebung:16:29 Uhr - 16:49 Uhr-Wien, W. Ring

Auflösung der Versammlung:1. Durchsage / 16:49 Uhr, 2. Durchsage / 16:50 Uhr

Anzeigen gem. § 14 VersG: 1. Durchsage / 17:01 Uhr, 2. Durchsage / 17:01 Uhr

Einfriedung und I- Feststellung:17:03 Uhr- 17:15 Uhr

Die ersten Teilnehmer der Kundgebung trafen gegen 12:45 Uhr ein. Mit dem Anmelder, Hr. B. A., wurde vor Ort Kontakt aufgenommen und die angegebene Marschroute besprochen.

Um 14:15 Uhr waren dann ca. 60 Teilnehmer vor Ort und es wurden zwei Fahrbahnen vor der D. Lände gesperrt.

Um 14:55 Uhr wurde durch die eine weibliche Person (Identität bekannt) das erste Mal über den Lautsprecher die Parole: „From the river to the sea, Palestine will be free!“ skandiert. Diese Parole wurde durch fast alle Teilnehmer lautstark wiederholt.

Bezirksinspektor X. nahm daraufhin telefonisch mit der zuständigen Behördenvertreterin, welche für das Landesamt Staatsschutz Extremismusbekämpfung Journaldienst versieht, Mag. N. Kontakt auf.

Nach Schilderung des Sachverhalts wurde BzI. X. durch diese angewiesen, mit den Verantwortlichen der Versammlung Kontakt aufzunehmen, auf die Strafbarkeit dieser Parole hinzuweisen und bei Wiederholung auf die Möglichkeit der Versammlungsauflösung hinzuweisen.

BzI. X. nahm umgehend Kontakt mit Hr. B. auf und appellierte dahingehend, auf das zukünftige Skandieren dieser Parole zu verzichten, da sonst eine Auflösung der Versammlung im Raum stehe. Hr. B. nahm dies zur Kenntnis und machte um 14:59 Uhr mittels Lautsprecherdurchsage die Demonstrationsteilnehmer auf das zuvor Besprochene aufmerksam.

Die Standkundgebung dauerte bis 15:05 Uhr. Danach erfolgte der Abmarsch Richtung P. Straße.

Um 15:10 Uhr wurde durch einen unbekannten Redner erneut die oben angeführte Parole jedoch in anderer Wortfolge skandiert: „From The River To The Sea, Palestine Will Be Free“/From The River To The Seas All People Will Be Free.“ Die Versammlung befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der Fahrbahn der P. Straße.

Die Parole wurde durch die anwesenden Demoteilnehmer lautstark wiederholt.

Daraufhin wurde durch BzI. X. die Weisung gegeben die Demo anzuhalten. BzI. X. nahm daraufhin nochmals fernmündlich Kontakt mit der Behördenvertreterin auf. Ihr wurde das abgeänderte Skandieren der oa. Parole geschildert. Diese gab die Weisung, den Verantwortlichen nochmals darauf hinzuweisen, dass das Skandieren dieser (auch abgeänderter) Parole strafbar sei und falls diese nochmals skandiert werde, dass dies zu einer Auflösung der Versammlung durch die LPD Wien führen würde.

ML nahm umgehend nochmals Kontakt mit Hr. B. vor Ort auf und wies diesen eingehend darauf hin, dass die oa. abgeänderten Parolen ebenfalls zu unterlassen seien und dies sonst zu einer Auflösung der Versammlung führen würde. Der Anmelder / Verantwortliche vor Ort nahm dies zur Kenntnis.

Danach konnte ein Weitermarsch durchgeführt werden.

In weiterer Folge bog der Demozug in die Q.-straße ein und überquerte die Ringfahrbahn. Um 15:20 Uhr fand sich die Demo in der Q.-straße (…) ein.

Um 15:20 Uhr wurde weiters die Zwischenkundgebung in Wien, Q.-straße (…) abgehalten.

1. Zwischenkundgebung:

Die 1. Zwischenkundgebung fand in Wien, Q.-straße (...) zwischen 15:20 und 15:30 Uhr statt. Dabei befanden sich sämtliche Teilnehmer auf der Fahrbahn der Q.-straße. Es wurde mit einem Lautsprecher eine Rede gehalten.

Danach formierte sich die Versammlung wieder zu einem Demozug und begann mit dem 2. Marsch.

Am Y.-platz, neben dem …, kam die Demo zum Stillstand, da eine weitere Versammlung am E.-platz stattfand und der Schutzbereich von 50m zwischen den beiden Versammlungen gewährleistet werden musste.

Um 16:05 Uhr wurde durch eine weibliche Rednerin mittels Lausprecher drei Mal skandiert: „From The River To The Sea, Palestine Will Be Free“. Durch fast sämtliche Teilnehmer wurde diese Parole nachgeschrien.

ML nahm daraufhin nochmals fernmündlich Kontakt mit der Behördenvertreterin auf. Ihr wurde das wiederholte und abermalige Skandieren der oa. Parole geschildert. Diese gab die Weisung, die vorerst weibliche Rednerin gem. §282a StGB zur Anzeige zu bringen, da ein Anfangsverdacht vorliege.

Weiters gab die Behördenvertreterin die Weisung, sollte es noch einmal zum Skandieren dieser Parolen kommen, dass die Versammlung endgültig durch die Behörde aufgelöst wird.

Mit dem Verantwortlichen Hr. B. wurde durch BzI. X. erneut Kontakt aufgenommen und dieser eindringlich ermahnt, dass er als Verantwortlicher der Versammlung das Skandieren dieser Parolen zu unterbinden habe. Außerdem wurde ihm mitgeteilt, dass aufgrund der zweiten Versammlung am E.-platz (beim Z.) die geplante 2. Zwischenkundgebung nur beim AA. stattfinden könne, da sonst der Schutzbereich von 50m zwischen den beiden Versammlungen nicht eingehalten werden könne.

Hr. B. teilte daraufhin mit, dass er die 2. Zwischenkundgebung, sowie den kurzen Zwischenstopp beim AB. entfallen lässt und direkt zum F. nach Wien, W. Ring zum Vorplatz des F. (Fußgängerzone) möchte.

Danach setzte sich die Demo wieder in Bewegung und ging den Gehsteig am E.-platz Richtung F. entlang.

Um ca. 16:25 Uhr traf die Demo am W. Ring am Vorplatz des F. ein.

Die Abschlusskundgebung begann um ca. 16:30 Uhr, in Wien, W. Ring (Vorplatz F.). Sämtliche Teilnehmer der Kundgebung befanden sich auf dem Vorplatz des F. (FuZo). Mit einem Lausprecher wurden abermals Reden gehalten.

Um 16:34 Uhr wurde die weibliche Rednerin (Identität der Behörde bekannt) durch einen Greiftrupp des Ulan 320 der I- Feststellung unterzogen. Diese dauerte bis 16:39 Uhr an. Die Durchführung der I-Feststellung erzeugte einen geringfügigen Unmut bei den Demoteilnehmern.

Um 16:40 Uhr wurde durch einen männlichen unbekannten Täter folgender Slogan mittels Lautsprecher einmal skandiert: „From The River To The Sea, Palestine Will Be Free.“

BzI. X. nahm daraufhin neuerlich unverzüglich fernmündlich Kontakt mit der Behördenvertreterin auf. Ihr wurde das erneute Skandieren der oa. Parole geschildert.

Im Zuge des Telefonats durch BzI. X. mit der Behördenvertreterin Fr. Mag. N. wurde um 16:42 Uhr nochmals durch eine weibliche Person folgender Slogan mittels Mikrofon sechs Mal skandiert: „„From The River To The Sea, Palestine Will Be Free“

Um 16:44 Uhr wurde durch erneut folgender Slogan mittels Mikrofon sechs Mal skandiert: „„From The River To The Sea, Palestine Will Be Free“

BzI. X. schilderte der Behördenvertreterin LSE Journal Fr. Mag. N. dies zeitgleich via Telefon.

Die Behördenvertreterin Fr. Mag. N. verfügte in weiterer Folge um 16:44 Uhr, dass die Versammlung behördlich aufzulösen sei. Des Weiteren gab sie die Weisung eine Lautsprecherdurchsage mittels StKW durchzuführen und eine 10-minütige Wartefist zum Verlassen der Örtlichkeit einzuräumen.

Dem Verantwortlichen wurde mitgeteilt, dass in Kürze eine polizeiliche Durchsage folgen werde und dieser Folge zu leisten sei.

Um 16:49 Uhr führte BzI. X. die erste Lautsprecherdurchsage mittels Mikrofon des StKW´s durch und löste damit die Versammlung gem. dem VersG behördlich auf. Um 16:50 Uhr erfolgte durch BzI. X. die zweite Durchsage.

Die Teilnehmer der Versammlung reagierten auf die Durchsagen teilweise mit „Buh“- Rufen und spöttischen, sowie provokativen Äußerungen. Somit kann angenommen werden, dass ein Großteil der einstigen Teilnehmer die Durchsage verstanden hat.

Die Durchsagen sind auf den Lichtbildern(LiBi) im Anhang festgehalten. Angemerkt wird, dass bei der Wartefrist (2- minütigen Wartefrist) am LiBi, eine 10- minütige Wartefrist vorgelesen bzw. eingeräumt wurde.

Der manifestative Charakter der Versammlung blieb jedoch durch die Teilnehmer aufrechterhalten. Es wurden weiter Reden gehalten und die Teilnehmer entfernten sich nur schleppend. Erst kurz vor Ablauf der Frist entfernte sich ein Großteil der Teilnehmer.

Beweismittel: vorgelegter Verwaltungsakt

II.RECHTSLAGE

Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs 2. B-VG richtet sich gegen die Auflösung des Pro-palästinensischen Versammlung am 21.12.2024, um 16:50 Uhr in Wien, W. Ring (Vorplatz F.) durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien.

Anzuwendendes Recht

Vorweg dürfen die in Casu geltenden Rechtsvorschriften angeführt werden:

§ 13 Versammlungsgesetz:

Abs1: Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen. Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (Paragraphen 16, Absatz eins und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.

Abs 2: Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

Art 11 Europäische Menschenrechtskonvention:

Abs 1: Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

Abs 2: Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

Artikel 12 Staatsgrundgesetz:

Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt

Zu den Beschwerdepunkten

Der Beschwerdeführer erachtet die Auflösung der Versammlung „Klima und Frieden – Keine Rüstungsgeschäfte mit Israel“ am 21.12.2024, um 16:50 Uhr in Wien, W. Ring (Vorplatz F.) durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien für rechtswidrig.

Eine Versammlung nach Art 11 EMRK liegt bei jeder vorübergehenden Vereinigung mehrere Menschen an einem bestimmten Ort, die von der Absicht getragen ist, durch ein kollektives Zusammenwirken Meinungen zu bilden oder diese nach außen zu bekunden, vor. Der verfolgte Zweck der Manifestation ist für die Qualifikation einer Versammlung hierfür nicht von Belang (siehe hierzu Berka, Verfassungsrecht8 (2021) Rn 1489; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht13 (2022) Rn 907). Eine ebensolche Vereinigung von mehreren Menschen ist nach § 2 VersG hingegen 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zwecks, des Ortes und der Zeit der Versammlung bei der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Missachtung der Anzeigepflicht nach § 2 VersG allein rechtfertigt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs allerdings nicht die Auflösung der Versammlung (siehe hierzu beispielhaft: VfSlg. 10443/1985, 10955/1986, 11132/1986, 11832/1988), sondern kann - sofern keine Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen - eine Verwaltungsübertretung nach § 2 iVm § 19 VersG darstellen. Demnach unterliegen auch „Spontanversammlungen“, sofern sie die obig angeführten Kriterien, welche für die Qualifikation einer Versammlung nach Art 11 EMRK vonnöten sind, dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit.

Zweifelsfrei stellt die am 21.12.2024 in Wien, W. Ring stattgefundene Vereinigung mehrerer Personen eine Versammlung iSd Art 11 EMRK dar, da es sich hierbei um eine Zusammenkunft mehrere Menschen gehandelt hat, die von der Absicht getragen war, durch ein kollektives Zusammenwirken Meinungen nach außen zu tragen. Die Versammlung wurde, wie in § 2 VersG vorgesehen, binnen 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zwecks, des Ortes und der Zeit der Versammlung bei der Behörde schriftlich angezeigt.

Das Recht auf Versammlungsfreiheit ergibt sich aus Art 11 Abs 1 EMRK, wonach Menschen – unter anderem – das Recht haben, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Am 21.12.2024, um 16:50 Uhr erfolgte durch Bezirksinspektor X., die Auflösung der Versammlung „Klima und Frieden – Keine Rüstungsgeschäfte mit Israel“ in Wien, W. Ring (Vorplatz F.), worin grundsätzlich ein Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art 11 EMRK vorliegt.

Allerdings normiert Art 11 Abs 2 EMRK einen materiellen Gesetzesvorbehalt, wonach die Ausübung der Versammlungsfreiheit – unter anderem – keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden darf, als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Demnach sind Grundrechtseingriffe zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und einem legitimen Ziel entsprechen, welches in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, somit verhältnismäßig, ist.

Auch waren bestimmte Verhaltensweisen der Versammlungsteilnehmer dahingehend zu deuten, dass kein Interesse an einer friedlichen Zusammenarbeit mit der Polizei bestand. Hierzu darf auf die wiederholte Ansprache des Verantwortlichen Hr. B. während der Versammlung verwiesen werden, in welcher dieser seinen Unmut über die Anweisung die oa. Parolen zu unterlassen, kundtat und diese als Einschränkung seiner Meinungsfreiheit bezeichnete. Zudem waren Verhaltensweisen der Versammlungsteilnehmer ebenso dahingehend zu deuten, dass die Versammlungsteilnehmer offen gegen den Staat Israel auftraten. So wurde von den Versammlungsteilnehmern der Spruch „From the River to the Sea, Palestine will be free“ skandiert, welcher gem. dem Erlass des Bundesministeriums für Justiz zur GZ: 2023.0848.488 dazu geeignet ist, den Anfangsverdacht einer Gutheißung terroristischer Straftaten gem. § 282a Abs. 2 StGB zu begründen.

Eine solche Entwicklung störte das öffentliche Wohl in einem nicht hinzunehmenden Maße. Dadurch bestand nämlich die Gefahr, dass terroristische Straftaten in die Nähe eines legitimen Widerstands gerückt werden und auch die Hemmschwelle potenzieller Extremisten dermaßen gesenkt werde, dass Straftaten gegen Juden oder jüdische Einrichtungen begangen bzw. gefördert werden. Dies könnte den Konflikt im Nahen Osten in die ganze Welt und auch nach Österreich tragen, was letztlich eine Gefahr für das öffentliche Wohl und der Sicherheit im Land mit sich bringe.

Die einzelnen in der Versammlung vom 21.12.2024 beobachteten Handlungen und Vorgänge ergaben somit gesamtschaulich betrachtet, einen die öffentliche Sicherheit bedrohenden Charakter.

Im Zuge einer, wie in Art 11 Abs 2 EMRK gesetzlich normierten, durchgeführten Interessensabwägung kam die Behörde daher zu der Entscheidung, dass die Beeinträchtigung der Öffentlichen Ordnung aus den soeben dargelegten Gründen schwerer wog als die Interessen der Versammlungsteilnehmer. Der Schutz der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Gründe, nämlich insbesondere der Schutz der öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, machte eine Auflösung der Versammlung durch die Landespolizeidirektion Wien daher notwendig.

Die Auflösung der Versammlung durch die Landespolizeidirektion Wien war zudem geeignet den Schutz der öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zu erreichen, erforderlich und unter Bezugnahme der obig angeführten Güterabwägung ebenso adäquat.

Die Auflösung der Versammlung am 21.12.2024, um 16:50 Uhr in Wien, W. Ring (Vorplatz F.) durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien war daher rechtmäßig. Der Amtshandlung haftet daher keine Rechtswidrigkeit an.

Die LPD Wien stellt sohin den

III.ANTRAG

Die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen

An Kosten werden

• Schriftsatzaufwand,

• Vorlageaufwand und

• allfälliger Verhandlungsaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtes zum gestellten Aussetzungsantrag, ob die von der belangten Behörde angeführten Erkenntnisse sich auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt (Versammlungsauflösung vom 21.12.2024) bezogen und ob diesen Erkenntnissen ebenso Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu Grunde lagen, gab die belangte Behörde zusammengefasst bekannt, dass sich die in der Gegenschrift genannten Erkenntnisse auf angezeigte Versammlungen für den 11.10.2023 (VGW-103/040/8030/2023), für den 25.10.2023, 26.10.2023, 27.10.2023, 03.11.2023 und 10.11.2023 (VGW-103/040/16069/2023), für den 29.10.2023 (VGW103/040/16067/2023) und auf den 11.11.2023 (VGW-103/040/15922/2023) bezogen und Beschwerden wegen Untersagung angezeigter Versammlungen (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) zum Gegenstand hatten.

Anzumerken ist, eine h.g. durchgeführte Nachschau in den genannten Gerichtsakten hat ergeben, dass die in den in der Gegenschrift genannten Entscheidungen aufgrund Beschwerden anderer Beschwerdeführer ergangen sind.

Der Beschwerdeführer erstattete im Wege seiner Rechtsfreundin mit Eingabe vom 31.03.2025 (!) eine Stellungnahme. Darin wurde die Abweisung des Antrages auf Verfahrensaussetzung moniert und vorgebracht, dass zu keinem Zeitpunkt der Slogan „From the river to the sea, Palestine will be free“ skandiert worden sei, denn bereits zu Beginn der Versammlung habe der Beschwerdeführer den Behördenvertreter mitgeteilt, dass eine abgeänderte Variante verwendet werden würde („From the river to the sea, all people will be free“) und habe dazu auch ein Einverständnis vom Behördenvertreter eingeholt. Die von der belangten Behörde vermeinte Version des Slogans sei zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer oder einer weiteren Person skandiert worden. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.01.2025, GZ VGW-102/076/16703/2024-4, wurde auch bestritten, dass auch die abgeänderte Sloganversion („all people will be Free“) zur Versammlungsauflösung berechtige.

Weiters legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31.03.2025 ein Beweisvideo vor.

Dem Aussetzungsantrag war nicht zu entsprechen, weil die Entscheidung, ob ein Verfahren im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren zur Entscheidung über eine Vorfrage ausgesetzt wird, im Ermessen des Verwaltungsgerichtes liegt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, § 38 AVG, Rz 39 ff) und aufgrund des Vorbringens der belangten Behörde das erkennende Verwaltungsgericht keine Veranlassung sah, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die von der Behörde in der Gegenschrift genannten Verfahren auszusetzen: Dies unter anderem, weil die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren andere Sachverhalte (bescheidmäßige Untersagung von Versammlungen zu anderen Zeitpunkten) und andere Parteien zum Gegenstand hatten. Eine Bindungswirkung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes aus Anlass einer auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerde tritt gemäß § 87 Abs. 2 VfGG trifft (lediglich) die Verwaltungsgerichte bzw. die Verwaltungsbehörden „in der betreffenden Rechtssache“. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich inwieweit die Äußerung der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ respektive eine unterbliebene Zusicherung der Nichtäußerung dieser Parole vom Verfassungsgerichtshof „per se auf dessen Rechtmäßigkeit“ anlässlich eines Verfahrens gemäß Art. 144 B-VG abschließend beurteilt werden würde. Zudem war vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt worden, dass diese Äußerung in der von der Behörde genannten Fassung geäußert wurde.

3. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 07.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin J. K. statt, die am 09.04.2025 (dann verbunden mit der Beschwerdesache h.g. zu VGW-102/067/1051/2025 protokollierten Beschwerdesache des Herrn AC. AD.) zur Einvernahme der Zeugen BzI AE. X. und Mag.a AF. N. fortgesetzt wurde; zudem wurde dabei die von Herrn B. stellig gemachte Zeugin AG. AH. einvernommen.

Der Behördenvertreter gab im Zuge der mündlichen Verhandlung bekannt, Videos von der beschwerdegegenständlichen Versammlung (entgegen dem Vorbringen in der Gegenschrift) seien bei der Behörde noch vorhanden, diese bezögen sich aber lediglich auf die Identitätsfeststellung und die Festnahme einer anderen Person. Zum Vorbringen in der Gegenschrift, es habe kein friedliches Interesse der Versammlungsteilnehmer an einer Zusammenarbeit mit der Polizei bestanden, führte der Behördenvertreter erklärend aus, wenn der Aufforderung der Behörde, eine Parole nicht mehr zu äußern, nicht entsprochen werde und dies in weiterer Folge dennoch von einzelnen Versammlungsteilnehmern geäußert wird bzw. wenn behördlichen Anordnungen nicht entsprochen werde, dann werde eben dieses Verhalten so gedeutet, dass kein Interesse an einer friedlichen Zusammenarbeit mit der Polizei bestehe.

Am Beginn der fortgesetzten Verhandlung wurde in das von Herrn B. vorgelegte Video Einsicht genommen.

Der Behördenvertreter legte am 09.04.2024 ergänzend zum vorgelegten Behördenakt die Anweisungen der belangten Behörde (E-Mail vom 18.10.2023, 23.10.2023 und 14.05.2024) zur Vorgehensweise der Äußerung von Parolen auf Palästinenser-Demonstrationen vor.

4.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

4.1.1. Am 21.12.2024 fand im Zeitraum zwischen 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr eine von Herrn B. angezeigte Versammlung zum Thema „Klima und Frieden – keine Rüstungsgeschäfte mit Israel“ statt, an der auch Herr B. als Versammlungsleiter teilnahm. Die Zielsetzungen der Versammlung war insbesondere darauf gerichtet, dass sich Österreich als neutraler Staat für Friedensverhandlungen und Waffenstillstand einsetzen und keine Militärkooperationen mit israelischen Waffenhersteller eingehen sollte. Dazu sollten Redebeiträge gehalten werden – um Aufmerksamkeit zu erzeugen und zu informieren.

4.1.2. Die Versammlung startete im Bereich der O., zog sich über die P. Straße, Q.-straße – wobei im Bereich des … (Q.-straße) eine Zwischenkundgebung stattfand – und in weiterer Folge über die R.-straße, S., Nebenfahrbahn des T.-ring, U.-straße, E.-platz, V.-ring, W. Ring, hin zum F., wo eine Abschlusskundgebung (zwischen 16:29 Uhr bis 16:49 Uhr) stattfand.

Die Auflösung der Versammlung wurde erstmalig um 16:49 Uhr und in weiterer Folge um 16:50 Uhr über Lautsprecher durchgesagt. Die Ankündigung von Anzeigenlegungen gemäß § 14 VersG wurde sodann um 17:01 Uhr erstmalig durchgesagt.

4.1.3. Die Auflösung der Versammlung wurde von Magª N. verfügt. Diese versah als rechtskundige Bedienstete am beschwerdegegenständlichen Tag Journaldienst und war bei der verfahrensgegenständlichen Versammlung nicht persönlich anwesend. BzI X., der anfänglich als Einsatzleiter bei der verfahrensgegenständlichen Versammlung tätig war, berichtete Magª N. telefonisch von den Geschehnissen anlässlich der verfahrensgegenständlichen Versammlung und im Wesentlichen über folgende Geschehnisse:

Im Zuge der Versammlung war von einer Rednerin über einen Lautsprecher die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ geäußert worden. Darüber berichtete BzI X. Magª N. und diese erteilte ihm die Weisung den Verantwortlichen darauf hinzuweisen, dass das Skandieren der Parole strafbar sei und falls diese nochmals skandiert werde, dann hätte dies die Auflösung der Versammlung durch die belangte Behörde zur Folge. BzI X. informierte Herrn B. davon, der daraufhin die vor Ort anwesenden Versammlungsteilnehmern über Lautsprecher informierte, dass die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ zu unterlassen sei. Während des weiteren Versammlungszuges wurden erneut Parolen, in abgeänderter Wortfolge („From the river to the sea, all people will be free“, „Palestine will be free, from the river to the sea“) geäußert. BzI X. nahm darauf wieder telefonisch mit Magª N. Kontakt auf und berichtete von den abgeänderten Parolen. Magª N. erteilte BzI X. die Weisung Herrn B. darüber zu informieren, dass auch das Skandieren der abgeänderten Parolen strafbar sei und falls diese nochmals skandiert werde, dass dies eine Auflösung der Versammlung durch die belangte Behörde zur Folge hätte. Entsprechendes wurde auch gegenüber Herrn B. als Versammlungsleiter kommuniziert.

In weiterer Folge wurden erneut Parolen geäußert, insbesondere auch in abgeänderter Wortfolge („From the river to the sea, all people will be free“), wobei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ nicht erneut skandiert wurde.

Als die Versammlung vor dem F. angekommen war, war eine Versammlungsteilnehmerin von den übrigen Versammlungsteilnehmern von Organen der belangten Behörde getrennt worden und deren Identität festgestellt worden. In weiterer Folge wurde erneut die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ geäußert und BzI X. nahm darauf wiederum mit Magª N. telefonisch Kontakt auf, die die Auflösung der Versammlung verfügte und was sodann von BzI X. zweimal über Lautsprecher durchgesagt wurde.

4.1.4. Magª N. verfügte die Auflösung der Versammlung, weil in deren Rahmen die Parolen „From the river to the sea, Palestine will be free“ bzw. in abgeänderter Form, wie etwa „From the river to the sea, all people will be free“ geäußert wurden, die Aufforderung ergangen war, derartige Parolen zu unterlassen und erneut derartige bzw. vom Bedeutungsgehalt gleichartige Parolen geäußert wurden. Die Versammlungsauflösung war letztendlich unmittelbar aufgrund der zuvor geäußerten Parolen „From the river to the sea, Palestine will be free“ verfügt worden und Magª N. die sie bindende Dienstanweisung vollzog.

4.1.5. Anhaltspunkte dafür, dass die Versammlungsteilnehmer konkret terroristische Straftaten guthießen, sich mit dem politischen Zielen der HAMAS solidarisierten bzw. zu Gewalt gegen den Staat Israel respektive zum Hass gegen Juden oder jüdische Einrichtungen aufriefen, sind in der Beschwerdesache nicht hervorgekommen.

4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Videos, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen getroffen.

4.2.1. In der Beschwerdesache ist unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Versammlung von Herrn B. angemeldet war und dieser auch vor Ort mit den Beamten der belangten Behörde kommunizierte.

Die Feststellung welche Zielsetzungen die verfahrensgegenständliche Versammlung verfolgte stützt sich auf die Angaben von Herrn B. anlässlich dessen Parteieneinvernahme. Herr AD. gab anlässlich seiner Parteieneinvernahme im parallel geführten Beschwerdeverfahren dazu an, dass die Versammlung zum Thema Ablehnung von Waffenlieferungen an Israel veranstaltet wurde, ganz allgemein den Nahostkonflikt und den Genozid an den Palästinensern thematisierte, was sich auch in Redebeiträgen widerspiegelte.

4.2.2. Die Feststellungen zur Route des Versammlungszuges samt den Zwischenkundgebungen und den Zeitpunkten der Versammlungsauflösung bzw. der Ankündigung von Anzeigenlegungen stützt sich auf den Bericht von BzI X. vom 21.12.2024. Dem Bericht zufolge nahmen an der Versammlung ca. 200 Personen teil.

4.2.3. In der Beschwerde ist insbesondere strittig, ob bei der beschwerdegegenständlichen Versammlung – nachdem Herr B. über Mikrofon durchgesagt hatte, dass die nachfolgende Parole nicht weiter zu äußern sei – die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ erneut bzw. wiederholt geäußert worden war oder nicht. Die getroffene Feststellung, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, dass die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ nicht erneut skandiert wurde, stützt sich auf folgende Erwägungen:

Sowohl der Beschwerdeführer als auch Herr AD. stellten dies in ihren jeweiligen Aussagen in Abrede, wobei Herr AD. selbst erst zu einem späteren Zeitpunkt seinen Angaben zufolge auf Höhe E.-platz bzw. unmittelbar kurz vor dem F. zur Versammlung stieß.

Die Zeugin K. gab an, zu keinem Zeitpunkt die Äußerung „From the river to the sea, Palestine will be free“ getätigt oder wahrgenommen zu haben, wobei sie durchgängig bei der verfahrensgegenständlichen Versammlung anwesend war; auch die Durchsage von Herrn B., die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ nicht weiter zu äußern, nahm sie ihren Angaben zufolge nicht wahr. Die Zeugin AH., gab an, „es sei immer wieder ‚From the river to the sea, all people will be free‘ gesagt worden. Die Zeugin AH. vermittelten anlässlich ihrer Einvernahme nicht den Eindruck verfestigte Erinnerungen an die beschwerdegegenständliche Versammlung gehabt zu haben: Sie gab zwar an, Teilnehmerin der Versammlung gewesen zu sein, konnte auf Nachfrage, wo die Versammlung denn begonnen habe, lediglich angeben, dass diese beim F. geendet habe und auf erneute Nachfrage dazu gab sie ausweichend an, sie sei bei so vielen Demonstrationen gewesen.

Auf dem von Herrn B. vorgelegten (kurzen) Video ist lediglich die verfahrensgegenständliche Versammlung vor dem Parlamentsgebäude/Ring zu sehen, wo zahlreiche Personen anwesend waren, die auch teilweise Fahnen hielten. Erkennbar ist eine dunkle Abendstimmung und es wird lautstark – offenbar über einen Lautsprecher – sechsmal die Parole gerufen: „From the river to the sea, all people will be free“. Der genaue Aufnahmezeitpunkt des Videos konnte Herr B. nicht konkretisieren – insbesondere konnte letztlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geklärt werden, ob dieses Video vor Auflösung der Versammlung oder nach Auflösung der Versammlung angefertigt wurde. Dass dieses Video anlässlich der verfahrensgegenständlichen Versammlung angefertigt wurde, erschließt sich letztlich aber auch aus den Angaben des Zeugen BzI X., der sich bzw. seinen Standort auf dem Video ausmachen konnte.

BzI X. führte in seinem Bericht vom 21.12.2024 unterschiedliche Zeitpunkte an, zu welchen die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ von Rednern bzw. Rednerinnen skandiert worden sei (14:55 Uhr, 16:05 Uhr, 16:40 Uhr, 16:42 Uhr, 16:44 Uhr und 16:55 Uhr). Hinsichtlich der Uhrzeit um 15:10 Uhr ist vermerkt, dass die Parole in einer abgeänderten Wortfolge (bspw „Palestine will be free, from the river to the sea“/„From the river to the sea, all people will be free“) skandiert worden sei. Er räumte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme ein, dass er nicht mit Gewissheit angeben könne, dass die Parolen lediglich in der Form geäußert wurden, wie in seinem Bericht wiedergegeben oder allfällig abgeändert geäußert worden waren. Er habe anlässlich der Versammlung eine Kollegin beauftragt gehabt, zu den jeweiligen Zeitpunkten der Parolenäußerungen eine Strichliste anzufertigen. Diese Dokumentation bzw. Strichliste seiner Kollegin habe er dann in seinem Bericht verarbeitet. Er habe aber vor Ort auch die Parole „From the river to the sea, all people will be free“ wahrgenommen und habe sich anlässlich des Durchlesens seines Berichtes vor der mündlichen Verhandlung gewundert, dass in seinem Bericht fast durchgängig von „From the river to the sea, Palestine will be free“ die Rede war – dies könne seinen Angaben nach möglicherweise daran gelegen haben, dass er anlässlich der Berichtverfassung schon lange im Dienst war. Ihm sei aber bereits vor Ort aufgrund Rücksprache mit der Behördenvertreterin bewusst, dass beide Parolen unerwünscht waren.

BzI X. war sich aber sicher, dass nach der Identitätsfeststellung im Parlamentsbereich die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ geäußert worden war, weil er mit der Behördenvertreterin Kontakt aufgenommen hatte bzw. während dem Telefonat mit der Behördenvertreterin die Parole skandiert worden war.

4.2.4. Magª N. gab befragt zu den Erwägungen, aufgrund welcher sie die Entscheidung zur Auflösung der beschwerdegegenständlichen Versammlung getroffen hat, an: BzI X. habe sie telefonisch darüber informiert, wann Parolen skandiert worden seien. Den genauen Zeitpunkt wusste sie nicht mehr. Sie habe aufgrund der behördeninternen Weisung gehandelt, der zufolge nach Äußerung „entsprechender“ Parolen, und nach vorheriger Anweisung, dass diese Parolen nicht mehr geäußert werden dürfen, die Parolen dennoch weiter geäußert wurden, die Versammlung aufzulösen sei. BzI X. habe sie mehrfach telefonisch kontaktiert. Zunächst wegen der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ und ca. 1 Stunde später erneut, wo sie darüber informiert wurde, dass die Parole in abgeänderter bzw. veränderter Version geäußert worden war, wobei sie den genauen Wortlaut nicht mehr in Erinnerung hatte. Um 16:00 Uhr habe es mehrere Anrufe gegeben, bei welchen ihr mitgeteilt wurde, dass die Parole jeweils in der Version „From the river to the sea, Palestine will be free“ geäußert worden war. Dass die Parolen auch in der abgeänderten Wortfolge nichts am Bedeutungsgehalt der Parole verändern würden und deshalb zu unterbinden seien, habe sich aufgrund der Dienstanweisung ergeben, an welche sie sich gehalten bzw. die sie vollzogen habe.

Diese Dienstanweisungen lauten wie folgt:

(E-Mail Mag. AI. AJ. vom 14.05.2024)

Betreff: Vorgehensweise bei Parolen auf Palästinenser-Demos - "From the River to the Sea..."; "Intifada bis zum Sieg

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in Zusammenhang mit auf Pro-Palästina-Demos verwendeten Parolen wird untenstehende Vorgehensweise in Erinnerung gerufen.

Ergänzend wird festgehalten, dass diese Vorgehensweise auch auf Parolen Anwendung findet, in welchen zur „INTIFADA“, dem gewaltsamen Widerstand bzw. Aufstand gegen Israel, aufgerufen wird oder der Begriff „Intifada“ durch die Versammlungsteilnehmer sonst in positiver, gutheißender Weise verwendet wird (zB. „Intifada bis zum Sieg“, udgl.)

Auch sind derartige Parolen vor dem Hintergrund des terroristischen Angriffs der HAMAS auf Israel grundsätzlich dazu geeignet, den Anfangsverdacht einer Gutheißung terroristischer Straftaten gem. § 282a Abs. 2 StGB darzustellen, als die Angriffe der Hamas dadurch zumindest gebilligt, wenn nicht sogar als rühmlich dargestellt werden.

(E-Mail Mag. AK. AL. vom 23.10.2023)

„Betreff: AW: Palastinenser-Demos- Vorgehensweise beim Skandieren des Slogans „ From the river to the sea, Palestine will be free" - ERGÄNZUNG

Ergänzend zu ua. Anweisung wird folgendes verfügt:

Sollte sich der Versammlungsleiter unwillig zeigen, beim – auch schon erstmaligen - Skandieren des Slogans „From the River to the Sea, Palestine will be free", dagegen vorzugehen, es also unterlassen, die Kundgebungsteilnehmer aufzufordern, die Parole nicht mehr zu rufen, ist die Versammlung ebenfalls umgehend zu untersagen und aufzulösen.

Dieselbe Vorgehensweise gilt auch für die schriftliche Präsentation des Slogans z.B. auf Plakaten, Flyern, etc“

(E-Mail Mag. AK. AL. vom 18.10.2023)

„Betreff: Palastinenser-Demos - Vorgehensweise beim Skandieren des Slogans "From the river to the sea, Palestine will be free"

Über Auftrag HLPP ergeht folgende Anweisung/Klarstellung, wenn im Zuge von Versammlungen der Slogan „From the river to the sea, Palestine will be free!" skandiert wird:

Der Versammlungsleiter ist umgehend anzuweisen, derartige Parolen zu unterbinden. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, bzw. eine solche unbeachtet bleiben, ist die Versammlung zu untersagen und aufzulösen.

Sollte kein Behördenvertreter vor Ort sein, ist mit dem JD LVT Kontakt aufzunehmen und die diesbezügliche Weisung einzuholen, wobei im Regelfall aufgrund der Dringlichkeit die Untersagung und Auf1ösung an den Kommandanten vor Ort delegiert werden wird.

Sollte kein Versammlungsleiter vorhanden sein, z.B. im Rahmen einer nicht-angezeigten Kundgebung, ist nach Rücksprache mit dem JD LVT die Aufforderung zum Einstellen der Parolen mittels Lautsprecher (z.B StKW) zu verkünden und gleichzeitig auf die Untersagung und Auflösung der Versammlung im Falle einer Nicht-Befolgung hinzuweisen.

Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, ist wie oben beschrieben vorzugehen.“

4.2.5. Die Feststellung, dass in der Beschwerdesache keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass die Versammlungsteilnehmer konkret terroristische Straftaten guthießen, sich mit dem politischen Zielen der HAMAS solidarisierten bzw. zu Gewalt gegen den Staat Israel respektive zum Hass gegen Juden oder jüdische Einrichtungen aufriefen, stützt sich auf folgende Erwägungen:

BzI X. gab befragt, ob er Wahrnehmungen dazu hatte, ob in der Versammlung offen gegen den Staat Israel auftretende Verhaltensweisen von Versammlungsteilnehmer getätigt wurden, an, es habe die geäußerte Parole gegeben, es habe eine propalästinensische Stimmung geherrscht und es habe sich auch aus dem Titel ergeben, dass sich die Versammlung gegen Rüstungsgeschäfte mit Israel gerichtet hat. Er habe aber nicht wahrgenommen bzw. es sei auch niemand auf ihn zugekommen, der dezidiert etwas gegen den Staat Israel gesagt habe.

Magª N. führte in ihrem Bericht vom 19.02.2025 zur beschwerdegegenständlichen Maßnahmenbeschwerde unter anderem aus, dass die in der Dienstanweisung geäußerten Parolen vor dem Hintergrund des Angriffes der Terrororganisation HAMAS auf Israel geeignet waren, den Anfangsverdacht der Gutheißung einer terroristischen Straftat gemäß § 282a Abs. 2 StGB darzustellen, als die Angriffe der HAMAS dadurch zumindest als gebilligt dargestellt werden würden. Auf wiederholte Nachfrage, ob sie vor ihrer Entscheidung zur Versammlungsauflösung konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt hat, dass die Versammlungsteilnehmer konkret terroristische Straftaten gutheißen, sich mit politischen Zielen der HAMAS solidarisieren bzw. zur Gewalt gegen den Staat Israel respektive zum Hass gegen Juden oder jüdische Einrichtungen aufrufen würden, wollte Magª N. erkennbar keine inhaltliche Aussage tätigen, sondern zog sich wiederholend auf die für sie geltende Dienstanweisung zurück und erklärte sich nicht weiter dazu äußern zu wollen.

In der Beschwerdesache ist folglich kein inhaltlicher Anhaltspunkt dafür hervorgetreten, dass die Versammlungsteilnehmer terroristische Straftaten gutheißen würden, sich mit den Zielen der HAMAS solidarisieren oder zur Gewalt gegen Israel bzw. Juden und jüdische Einrichtungen aufrufen würden.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2017, lauten auszugsweise:

„§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.

(2) (…)“

„§ 16. (1) Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:

a)an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion;

b)am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion;

c)an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) (…)“

„§ 17. Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16 zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist.“

2. 2 Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, lauten auszugsweise:

„Terroristische Straftaten

§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind

1. Mord (§ 75),

2. Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87,

3. erpresserische Entführung (§ 102),

4. schwere Nötigung (§ 106),

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 40/2023)

6. schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden,

7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),

8. Luftpiraterie (§ 185),

9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),

9a.Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder

10. eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996, § 43 des Sprengmittelgesetzes 2010 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes vorsätzliche strafbare Handlung,

wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

(2) bis (3) (…)“

„Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten

§ 282a. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.“

2.3.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger – StGG, RGBl Nr. 142/1867, zuletzt geändert durch Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 684/1988, lauten auszugsweise:

„Artikel 12. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“

2.3.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), BGBl Nr. 210/1958, in der Fassung des Protokolls Nr. 15, BGBl. III Nr. 68/2021, lauten auszugsweise:

„Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

„Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“

„Artikel 17 – Verbot des Mißbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.“

2.4. Gemäß § 17 VwGVG sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter anderem subsidiär die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden. Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 157/2024, lautet:

„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2023, welcher lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie zuvor die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).

Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).

1.2.1. Art. 12 StGG bzw. Art. 11 EMRK gewährleistet das Recht von Menschen sich friedlich zu versammeln. Dabei handelt es sich nicht bloß um eine erlaubte Tätigkeit, sondern vielmehr um ein verfassungsgesetzlich gewährleistes subjektives Recht. Das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet nicht bloß sich zu versammeln, sondern auch versammelt zu bleiben, also nicht auseinandergehen zu müssen (etwa VfSlg. 14.772/1997 oder VfSlg. 14.773/1997).

Dabei ist von einem weiten Versammlungsbegriff auszugehen, der das organisierte Zusammenkommen mehrerer Menschen zur kollektiven Meinungsäußerung oder zur gemeinsamen Kundgabe von Meinungen umfasst. Im Hinblick auf die in der Judikatur entwickelten Maßstäbe und Grundsätze unterliegen im Ergebnis auch Spontan-Versammlungen und ad-hoc entstehende Demonstrationen dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (vgl. etwa VfSlg. 19.528/2011, 15.109/1998, 14.367/1995 oder 8685/1979 jeweils mit zahlreichen Nachweisen) sowie auch Veranstaltungen gemischten Charakters dem Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes 1953 (VfSlg. 9783/1983).

Art. 11 EMRK schützt dabei friedliche Versammlungen. Auf den Schutz des Grundrechtes kann sich nicht berufen, wer eine Versammlung mit gewalttätigen Zielen organisiert oder an einer gewalttätigen Versammlung teilnimmt, wobei das Merkmal der Friedlichkeit nicht restriktiv ausgelegt werden darf, denn Art. 11 EMRK schützt grundsätzlich auch solche Versammlungen, die durch ihre Meinungskundgabe stören oder provozieren. Allein die Möglichkeit gewalttätiger Gegendemonstrationen oder unfriedliche Ereignisse am Rande einer Demonstration kann das Grundrecht der friedlichen Versammlungsteilnehmer aus Art. 11 EMRK nicht ausschließen (siehe dazu etwa Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7, 461 mwN).

Ein Eingriff in das durch Art. 11 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art. 11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art. 11 Abs. 1 EMRK widersprechender und durch Art. 11 Abs. 2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde (vgl. etwa VfGH vom 07.12.2022, E 2303/2021, oder VfSlg 19.961/2015, 19.962/2015).

1.2. 2 Gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzbereich dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgabe, als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art. 10 Abs. 2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind (VfGH vom 08.03.2022, E 3120/2021 = VfSlg. 20.533/2022).

Entsprechend ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter „Meinung“ die gedankliche, ein Werturteil enthaltende Stellungnahme zu irgendwelchen Fragen – sei dessen wissenschaftlicher, kultureller, wirtschaftlicher, technischer oder sonstiger Art – zu verstehen, mag diese Stellungnahme neues sein oder nur die von anderen bereits geäußerten Ansichten wiedergeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, 243 mwN). Ferner gilt das Recht der freien Meinungsäußerung – im Sinne von Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es eine demokratische Gesellschaft nicht gibt, – auch und gerade für Informationen und Gedanken, welche den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen (siehe beispielsweise etwa VfGH vom 07.03.2024, E 2908/2023, vom 23.06.2022, E 2977/2021, oder vom 24.02.2021, E 607/2020). Dabei fällt nicht nur der Inhalt, sondern auch die Formulierung einer Meinungsäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts, weshalb auch die Sanktionierung der Ausdrucksweise an Art. 10 Abs. 2 EMRK zu messen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, 244 mwN). In der EGMR hat wiederholt betont, dass Art. 10 Abs. 2 EMRK kaum Raum für Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der politischen Rede oder von Fragen von allgemeinen Interessen lässt (siehe etwa rezent Urteil des EGMR vom 11.06.2020, Baldassi u.a. gegen Frankreich, Appl. Nr. 15271/16 u.a. Rz 78 = NLMR 3/2020, 1ff) im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Boykott von israelischen Produkten etwa auf verteilten Flugblättern mit den Aufschriften „Sie können Israel zur Achtung der Menschenrechte zwingen. Boykottieren Sie aus Israel importierte Produkte.“, „Aus Israel importierte Produkte zu kaufen bedeutet, die Verbrechen in Glaser zu legitimieren, das bedeutet, die von der Regierung Israels vertretene Politik gutzuheißen.“)

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein (vgl VfSlg 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001 und 16.555/2002).

Eine zulässige (verfassungsrechtliche) Grenze findet die Freiheit der politischen Meinungsäußerung etwa im Verbotsgesetz (vgl. etwa Entscheidung des EGMR vom 01.02.2000, Appl. Nr. 32.307/96, Schimanek, ÖJZ 2000, 818).

In Bezug auf „Hassreden“ hat der EGMR geurteilt, dass mit den proklamierten Werten und Garantien der Konvention unvereinbare Äußerungen nicht vom Schutz der EMRK erfasst sind. Darunter sind alle Ausdrucksformen zu verstehen, welche Rassenhass, Ausländerfeindlichkeit, Antisemitismus oder andere Formen von Intoleranz begründeten Hass propagieren, dazu anstacheln oder diesen fördern oder rechtfertigen (etwa Aussagen über Leugnung des Holocausts, Befürwortung des Nationalsozialismus, oder Aussagen, in denen alle Muslime mit einem schweren, terroristischen Akt in Verbindung gebracht wurden). Diesfalls ist der Schutzbereich des Art. 10 EMRK beschränkt und sogar ausgeschlossen. Unterhalb dieser Schwelle sind Beiträge zur politischen Debatte grundsätzlich auch dann zu tolerieren, wenn sie schockieren oder beunruhigen (Hengstschläger/ Leeb, Grundrechte3, 251 mwN). Wenn sich Äußerungen jedoch gegen die zentralen Werte der Konvention richten, wie Aufstachelung zum Hass, beim Aufruf zu Gewalt, bei der offenen Negation der Rechte anderer, ist die Berufung entsprechend Art. 17 EMRK auf die (sonstigen) in der EMRK begründeten Rechte ausgeschlossen. Denn gemäß Art. 17 EMRK darf keine Bestimmungen der Konvention so ausgelegt werden, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die auf die Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzielt oder daraufhin zielt, sich stärker einzuschränken als in ihr vorgegeben (siehe etwa Entscheidung des EGMR vom 12.06.2012, Appl. Nr. 31098/08, HIZB UT-TAHRIR, Rz 73 und 74; Wiederin, Verbotsgesetz und die Meinungsfreiheit, in: Lichtenwagner/Reiter-Zatloukal (Hrsg) „… um alle narzisstische Tätigkeit und Propaganda in Österreich zu verhindern“, NS-Wiederbetätigung im Spiegel von Verbotsgesetz und Verwaltungsstrafrecht, 67ff (75)).

1.2.3. Gemäß § 13 Abs. 1 Versammlungsgesetz ist eine Versammlung aufzulösen, wenn diese gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes veranstaltet wird und deren Abhaltung eine drohende Gefahr für die in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter (ua öffentliche Ordnung und Sicherheit, Rechte und Freiheiten anderer) darstellt [vgl. VfGH vom 07.12.2022, E 2303/2021 (= VfSlg. 20.533/2022, betreffend die beabsichtigte Verwendung verbotener Symbole nach dem Symbolegesetz), VfSlg 19.818/2013 mwN]. Für die Auflösung einer Versammlung selbst ist eine strenge Kontrolle geboten. Denn diese Maßnahme beeinträchtigt die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise und berührt den Kernbereich des Grundrechts. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig ist, sodass die Untersagung respektive Auflösung einer Versammlung stets nur die ultima ratio sein kann.

1.2.4. Gutheißen einer terroristischen Straftat (§ 282a Abs. 2 StGB) bedeutet, eine terroristische Straftat als rühmlich und nachahmenswert hinstellen, sie ausdrücklich billigen, ihre Begehung als positiv bewerten. Das Vorbringen von Umständen, welche die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen (euphemistische Darstellung), bedeutet noch nicht deren Gutheißung. Bloße Sympathiebekundungen für eine terroristische Vereinigung, wie etwa das Verwenden der IS-Flagge auf einem Leibchen oder auf Profilbildern von Messenger-Diensten erfüllen (ohne konkrete Feststellungen zum dadurch ausgedrückten Bedeutungsinhalt) nicht die Voraussetzungen des Gutheißens zumindest einer konkreten terroristischen Straftat iSd § 282c Abs. 1 Z 1-9 oder 10 (vgl OGH vom 03.10.2017, 14 Os 76/17h). Dass eine terroristische Straftat gutgeheißen wird, genügt für sich alleine nicht (= RS0131683). Erforderlich ist vielmehr, dass dies in einer Art geschieht, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen (Plöchl in Höpfel/Ratz (Hrsg), WK2 StGB, § 282a Rz 8).

1.3.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Versammlungsauflösung und Aufforderung den Versammlungsort zu verlassen in seinen Rechten verletzt.

Die belangte Behörde bringt der Sache nach zur Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung vor, „bestimmte Verhaltensweisen“ der Versammlungsteilnehmer waren dahingehend zu deuten, dass kein Interesse an einer friedlichen Zusammenarbeit mit der Polizei bestand, insbesondere, weil die Aufforderung zur Unterlassung der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ als Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit verstanden wurde. Diese Parole sei aber entsprechend dem Erlass des Justizministeriums geeignet, den Anfangsverdacht der Gutheißung einer terroristischen Straftat zu begründen. Dadurch würde das öffentliche Wohl gestört werden, weil die Gefahr bestünde, dass terroristische Straftaten in die Nähe eines legitimen Widerstands gerückt werden würde und die Hemmschwelle von Extremisten zur Begehung von Straftaten gegen Juden oder jüdische Einrichtungen gefördert werden könnte und letztlich den Nahostkonflikt in die ganze Welt bzw. nach Österreich tragen könnte.

1.3.2. Zum Vorbringen der belangten Behörde, es hätte kein Interesse an einer friedlichen Zusammenarbeit mit der Polizei bestanden, ist anzumerken, dass kein Anhaltspunkt hervorgekommen ist, demzufolge sich die Versammlungsteilnehmer:innen aktiv den Anordnungen der Polizei vor Ort widersetzten; das Merkmal der Friedlichkeit darf zudem nicht restriktiv ausgelegt werden (siehe oben III.1.2.1.). Der Versammlungsleiter, Herr B., hat auch der Aufforderung von BzI X. entsprochen und die Versammlungsteilnehmer:innen über Mikrofon aufgefordert, die Äußerung der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ zu unterlassen. Aber die Äußerung von Parolen ist grundsätzlich auch ein im Rahmen von Versammlungen zulässiges Mittel, um dem Versammlungszweck Ausdruck zu verleihen. Geäußerte Parolen dürfen dabei grundsätzlich auch stören oder provozieren (siehe III.1.2.1.), vorbehaltlich der durch die Verfassung gezogenen Beschränkungen (etwa durch das Verbotsgesetz oder durch sog. „Hassreden“, siehe III.1.2.2).

Die Behörde bringt vor, die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ sei entsprechend dem Erlass des Justizministeriums geeignet den Anfangsverdacht der Gutheißung einer terroristischen Straftat zu begründen.

Dazu ist eingangs festzuhalten, dass die Parole „From the river to the Sea, Palestine will be free“ auf die Gründung der palästinensischen Befreiungsorganisation PLO in den sechziger Jahren zurückgeht und von palästinensischen Gruppen als Aufruf zur Befreiung Palästinas von der israelischen Besatzung verwendet wird. Die Verwendung der Parole ist umstritten und Gegenstand unterschiedlicher Interpretationen („Vernichtungsphantasie“ im Sinne einer Vertreibung der Juden ins Meer, „islamistisches“ Szenario von Juden und Christen als minderberechtigte Schutzbefohlene im Rahmen eines islamistischen Staatswesens aber auch im Sinne eines gleichberechtigten Zusammenlebens von Juden, Christen und Muslimen) und politische Auseinandersetzungen. Er wird einerseits von friedlichen Bestrebungen zur Förderung der palästinensischen Unabhängigkeit bis hin zu kontroversen Debatten über den Nahostkonflikt verwendet. Auch die HAMAS, die sich in der Gründungscharta gegen die Existenz Israels ausgesprochen hat und den bewaffneten Widerstand gegen Israel und dessen Vernichtung zu Ziel erklärte, bedient sich dieser Parole. Im Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 30.11.2023 ist bei der Frage der Prüfung des Vorliegens eines Anfangsverdachts im Sinne des § 282a Abs. 2 StGB ausgeführt, dass „durch die ‚bloße‘ Verwendung der Parole […] das Vorliegen des § 282a Abs. 2 StGB näher zu prüfen [wäre], weil der Parole selbst keine Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat entnommen werden kann.“. Abstellend auf den zu bejahenden Anfangsverdacht erscheint dem Erlass zufolge jedoch eine Prüfung im Einzelfall notwendig, um die Zwecke/Intention von äußernden Personen bei Skandieren dieser Parole feststellen zu können.

Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass eine solche Prüfung bzw. Beurteilung in der Beschwerdesache nicht vorgenommen wurde: Die Behördenvertreterin verfügte die Auflösung der Versammlung, weil in deren Rahmen die Parolen „From the river to the sea, Palestine will be free“ bzw. in abgeänderter Form, wie etwa „From the river to the sea, all people will be free“ geäußert wurden, die Aufforderung ergangen war, derartige Parolen zu unterlassen und erneut derartige bzw. vom Bedeutungsgehalt gleichartige Parolen geäußert wurden. Die Versammlungsauflösung war letztendlich unmittelbar aufgrund der zuvor geäußerten Parolen „From the river to the sea, Palestine will be free“ verfügt worden und weil die Behördenvertreterin damit die sie bindende Dienstanweisung vollzog. Dafür, dass sie bei ihrer Beurteilung – abgesehen auf geäußerte Parolen – auf das tatsächliche Geschehen in Rahmen der Versammlung abstellte bzw. diesem allfällig nähere Aufmerksamkeit, etwa durch Nachfragen bei BzI X. oder dergleichen, gewidmet hätte, ist in der Beschwerdesache kein Hinweis hervorgetreten. In der Beschwerdesache hat sich auch nicht erhellt, welche Erwägungen seitens der Behördenvertreterin für die Schlussfolgerung, dass die Parole „From the river to the sea, all people will be free“ mit der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ vom Bedeutungsgehalt gleichzusetzen sei, angestellt wurden; dazu verwies die Behördenvertreterin im Rahmen ihrer Zeugenbefragung allgemein auf die von ihr zu vollziehenden bindenden Anweisungen, an welche sie sich gehalten habe. In diesen findet sich jedoch keine Aussage darüber, dass auch die Parole „From the river to the sea, all people will be free“ pauschal zu unterbinden sei.

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens konnte letztlich nicht als erwiesen festgestellt werden, dass die Versammlungsteilnehmer:innen konkret terroristische Straftaten guthießen, sich mit dem politischen Zielen der HAMAS solidarisierten bzw. zu Gewalt gegen den Staat Israel respektive zum Hass gegen Juden oder jüdische Einrichtungen aufriefen. Damit waren aber auch keine Handlungen in Rahmen der Versammlung gesetzt worden, die den Eingriff in die am 21.12.2024 durchgeführte Versammlung durch deren Auflösung vor dem F. notwendig und damit gerechtfertigt hätten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand für erfolgte im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag und gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf Art. 133 Abs. 5 BVG, weil verfahrensgegenständlich die Fragen der Rechtmäßigkeit einer Versammlungsauflösung zu beurteilen war, welche zum Kernbereich der Versammlungsfreiheit zählen und insoweit von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen sind (siehe etwa VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0214-10, Rz 18 ff mwN; oder vom 18.05.2009, Zl 2009/17/0047).

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