LVwG W VGW-001/076/9964/2024

VGW-001/076/9964/2024Tribunale amministrativo regionale7 apr 2025

Regest

Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Verwaltungsstrafverfahren, Wasserversorgung, Obsorgepflichten, Abweisung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/076/9964/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.076.9964.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. NUSSGRUBER-HAHN über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH, Wien, C.-Straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 10.07.2024, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserversorgungsgesetz (WVG),

zu Recht e r k a n n t :

I.Gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III.Der Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG wird insofern ergänzt, als sich die Haftung auch auf den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens erstreckt.

IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B VG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gemäß § 25a VwGG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 10.07.2024, Zl MBA/220000030781/2022, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Dokument nicht anonymisierbar“

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der Folgendes vorgebracht wird:

„Dokument nicht anonymisierbar“

Es steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest und wird als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH und somit zur Vertretung nach außen Berufener.

Diese Gesellschaft ist Miteigentümerin und somit Wasserabnehmerin betreffend die Liegenschaft in Wien, E.-Straße.

Auf diesem Grundstück war ursprünglich eine Anschlussleitung vorhanden, die vom städtischen Rohrstrang in der Straße ausging und in einen Wasserzählerschacht mündete, der sich auf einer unverbauten Fläche zwischen den Häusern 8C und 8E auf der zuvor örtlich näher angegebenen Liegenschaft befand. Vor dem 27.12.2020 wurde ebendort mit Aushubarbeiten für den Bau eines Kellers auf dieser Liegenschaft begonnen. Bei diesen Arbeiten (in der Zeit von 28.12.2020 bis 17.03.2023) wurden der Wasserzählerschacht samt den darin befindlichen Anlageteilen entfernt und Leitungsteile beschädigt. Der Wasserzähler hing nach diesen Arbeiten zwischen der städtischen Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung über eine Baugrube in der Luft, weshalb die Verpflichtung, die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung und die Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigungen zu schützen, verletzt wurde.

Der Beschwerdeführer hat mit dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, über diese Vorgehensweise kein Einvernehmen hergestellt.

Der Beschwerdeführer hat über den inkriminierten Zeitraum hinweg keinerlei Bemühungen zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes gesetzt.

Beweiswürdigung:

Unstrittig geblieben ist, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH und somit zur Vertretung nach außen Berufener ist. Diese Gesellschaft ist Miteigentümerin der in Rede stehende Liegenschaft in Wien, E.-Straße.

Auf den im Verwaltungsstrafakt inne liegenden Beweisfotos sowie auf den in der Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, 03.09.2024, eingefügten Lichtbilder ist zu sehen, dass aufgrund von Aushubarbeiten der Wasserzählerschacht samt Anlageteilen entfernt wurde und Leitungsteile beschädigt wurden. Ebenso wurde dokumentiert, dass der Wasserzähler über der Baugrube in der Luft hing.

Wenn der Beschwerdeführervertreter vermeint, dass ihm kein ausreichendes Parteiengehör gewährt worden wäre, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien die fünfseitige Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, ausgehändigt, diese verlesen und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen. Die ebenso ausgehändigten (weiteren) Beilagen zu dieser Stellungnahme sind demgegenüber Teil des Verwaltungsaktes, die im Rahmen der Akteneinsicht eingesehen werden konnten. Auf die Möglichkeit Akteneinsicht wurde in der Ladung an den Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hingewiesen. Auf die entscheidungsrelevanten Akteninhalte wurde in der mündlichen Verhandlung eingegangen.

Ungeachtet dessen, ergab sich der für die Entscheidung relevante Sachverhalt aus der Zeugeneinvernahme des Leiters der Außenstelle für den 22. Bezirks, der Magistratsabteilung 31, welcher vor Ort feststellen konnte, dass auf dieser Liegenschaft ein Aushub getätigt wurde und der Wasserzähler in die Baugrube gerutscht ist. Er hat damals die in Rede stehenden Lichtbilder, die auch in der Stellungnahme der Magistratsabteilung 31 vom 03.09.2024 enthalten sind, angefertigt. Die Kollegen der Bereitschaftseinheit haben aufgrund eines Wasseraustritts die Leitung gesperrt und repariert.

Der Zeuge gab ebenso an, dass mehrere Versuche unternommen wurden, mit den Miteigentümern der Liegenschaft eine Lösung zu finden, wohin der Wasserzähler soll. Er selbst war viermal vor Ort, wobei es letztlich zu keiner Lösung kam.

Demgegenüber wurde die Wasserleitung in weiterer Folge (zunächst) an der Fassade des neu errichteten Hauses montiert, wobei diese Vorgehensweise von der Magistratsabteilung 31 nicht genehmigt wurde.

Der Wasserzähler wurde entfernt. Die Leitung wurde sodann (letztlich) vom Gehsteig - durch eine nicht befugte Firma - in den Müllraum jenes Hauses verlegt, das auf der unverbauten Fläche zwischen Haus 8C und 8E errichtet wurde.

Derzeit gibt es keinen amtlichen Wasserzähler. Das Wasser wird dennoch bezogen. Die Berechnung des tatsächlich bezogenen Wassers ist derzeit nicht möglich.

An der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage bestand kein Zweifel und deckt sich mit dem Akteninhalt des Verwaltungsstrafaktes.

II. 1. Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1960, in der Fassung, LGBl. Nr. 68/2021:

§ 7. (1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Grundstücke, Häuser oder Betriebe, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, nur über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung und nur einen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 15. (1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Armaturen jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine beim Wasserzähler allfällig von ihm bzw. ihr angebrachte Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung oder technische Ableseeinrichtung, welche nicht ein Bestandteil des Wasserzählers ist, vor der Ablesung oder dem Tausch des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Wenn diese Schutzvorrichtungen oder technischen Ableseeinrichtungen vom Magistrat zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes unverzüglich entfernt werden müssen, hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin keinen Anspruch auf Wiederherstellung bzw. auf den Ersatz der Wiederherstellungskosten. […]

§ 28. (1) Jede vorsätzliche Beschädigung, jede eigenmächtige Betätigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien und jede unbefugte Entnahme von Wasser aus öffentlichen Auslaufbrunnen zu anderen als zu Trink- und Haushaltszwecken ist untersagt.

(2) Wer den §§ 5, 8 Abs. 2 zweiter Satz, 11 Abs. 2, 11a Abs. 1, 2 und 6, 12 Abs. 2 und 3, 15, 17 Abs. 1 und 4, 18 Abs. 4, 27, 28 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700,-- Euro zu bestrafen.

(3) Handlungen und Unterlassungen, durch welche die Gebühren verkürzt werden oder Handlungen entgegen § 14 Abs. 1, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen von mindestens 1.000,-- Euro bis 7.000,-- Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(4) Hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin einer Liegenschaft für deren Verwaltung einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte bestellt, so ist dieser bzw. diese neben dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin strafbar.

(5) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.“

2. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

III. Nach der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unter anderem verpflichtet, die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigungen zu schützen.

Die Bestimmung des § 7 Wasserversorgungsgesetz regelt, wer Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, der oder die berechtigt ist über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung seines bzw. ihres Grundstückes aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien Wasser zu entnehmen. Bei Miteigentum haften die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand für die sich aus diesem Gesetz ergebenden Verpflichtungen (§ 7 Abs. 2 Wasserversorgungsgesetz).

Diese Bestimmung des Wasserversorgungsgesetzes gilt uneingeschränkt.

Nach dem unstrittigen Sachverhalt ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH. Diese Gesellschaft ist – neben weiteren (natürlichen Personen) - Miteigentümerin der Liegenschaft in Wien, E.-Straße. Diese Liegenschaft verfügt über eine Anschlussleitung aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien. Als Miteigentümerin der Liegenschaft kommt dieser Gesellschaft (dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist) die sich aus dem Wasserversorgungsgesetz ergebenden Verpflichtungen (ebenso) zu, da diese (ebenso) berechtigt ist, Wasser zu entnehmen. Gegenteiliges wurde weder vorgebracht, noch hat sich dieses ergeben.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es nach der hier anzuwendenden Bestimmung nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer auf dieser Liegenschaft seinen Wohnsitz hat oder ad personam (tatsächlich) Wasser bezieht.

Dass ein anderer Miteigentümer die sich aus § 15 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz ergebende Verpflichtung im Tatzeitraum (somit in der Zeit von 28.12.2020 bis 17.03.2023) bereits erfüllt gehabt hätte, hat sich nicht ergeben und wurde auch nicht behauptet.

Daher war die Gesellschaft, diese vertreten durch den Beschwerdeführer, (grundsätzlich genauso wie die anderen Miteigentümer und Miteigentümerinnen der Liegenschaft) verpflichtet, die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung und die Wasserzähleranlage gegen Frost und Beschädigung zu schützen.

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde dieser Verpflichtung nicht entsprochen, da der Wasserzählerschacht entfernt wurde und der Wasserzähler zwischen der städtischen Anschlussleitung unter Verbrauchsleitung über einer Baugrube in der Luft hing.

Damit ist objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Die Verwaltungsübertretung wurde auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Dies aus dem nachstehenden Grund:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH vom 30.06.1998, Zl. 96/11/10175).

Nach der Aktenlage haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens des Beschwerdeführers ergeben. Zum Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, weil dieser seit vielen Jahren versuche, die gegenständliche Wasserleitung bei den Wiener Wasserwerken abzumelden, ist festzuhalten, dass er sich dadurch nicht exkulpieren kann, als Miteigentümer der Liegenschaft dafür zu sorgen, die Verbrauchsleitung sowie die freiliegenden Teile der Anschlussleitung sowie Wasserzähleranlage gegen Frost und Beschädigung zu schützen, wie ihm dies im vorliegenden Fall zur Last gelegt wurde.

Dass die Wartung der Wasserversorgungsleitung zu keinem Zeitpunkt in seiner Ingerenz gewesen sei, ist als Schutzbehauptung zu werten. Konkrete Beweismittel wurden nicht beigebracht.

Vor diesem Hintergrund war von einem Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen.

Zur Strafhöhe ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach denVerwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz war von einem bis zu 700,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (gemäß § 16 Abs. 2 VStG im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Belieferung von Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen mit gesundheitlich einwandfreien Wasser, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen war.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall - der Verstoß gegen die Verpflichtung die Verbrauchsleitung sowie die freiliegenden Teile der Anschlussleitung die Wasserzähleranlage gegen Frost und Beschädigung zu schützen - in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, aktiv tätig zu werden und dafür zu sorgen, dass die Obsorgepflichten nach § 15 Wasserversorgungsgesetz erfüllt werden und er nicht glaubhaft machen konnte, dass er dieser Verpflichtung überhaupt nachgekommen ist, ging auch das Vorbringen zum Mitverschulden der anderen Miteigentümer und Miteigentümerinnen ins Leere, weshalb bei der Strafbemessung ein Mitverschulden zugunsten des Beschwerdeführers außer Betracht zu bleiben hatte.

Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Als erschwerend ist der lange Tatzeitraum zu werten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden mangels vollständiger Angaben als durchschnittlich bewertet.

Die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 300, -- Euro ist in spezialpräventiver Hinsicht schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht. Eine Strafherabsetzung kam schon aufgrund der angeführten Strafbemessungsgründe, aber auch der generalpräventiven Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 700, -- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, keinesfalls in Betracht.

Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten - aus.

Die Bestimmung des § 33a VStG findet auf sämtliche Übertretungen nach dem Wasserversorgungsgesetz keine Anwendung (siehe dazu § 28 Abs. 5 leg. cit.).

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 700,--Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 300,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig.

Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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