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VGW-152/104/10798/2024•LVwG W VGW-152/104/10798/2024
VGW-152/104/10798/2024Tribunale amministrativo regionale25 mar 2025
Staatsbürgerschaft, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, Unionsbürgerstatus, Verhältnismäßigkeitsprüfung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. POSCH über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ..., D.-gasse, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Juli 2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2025
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 1. Juli 2024 (im Folgenden: "angefochtener Bescheid") stellte die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden "belangte Behörde") gemäß den §§ 39 und 42 Abs. 3 StbG 1985 fest, die Beschwerdeführerin habe gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 30. April 2018 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren und sei nicht mehr im Besitz dieser. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der Auslandswählerevidenz für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in der Türkei vom 24. Juni 2018 eingetragen und wahlberechtigt gewesen. Daraus folge, die Beschwerdeführerin habe nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Entlassung aus dem türkischen Staatsverband die türkische Staatsbürgerschaft auf ihren Antrag hin wieder angenommen und sei zumindest am Stichtag 30. April 2018 in deren Besitz gewesen. Einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft sei auch nicht unverhältnismäßig.
2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 erhob die zu diesem Zeitpunkt vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, in der sie im Wesentlichen vorbringt, sie bemühe sich, einen Personenstandsregisterauszug zu erlangen. Der Beschwerdeführerin sei eine diesbezügliche Fristerstreckung verweigert worden. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft und folglich der Unionsbürgerschaft sei unverhältnismäßig, zumal es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein werde, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zumal eine Inlandsantragstellung nicht möglich sein werde. Darüber könne sich die Beschwerdeführerin nicht mehr im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und müsse sich den fremdenrechtlichen Vorschriften unterwerfen. Letztlich wäre sie auch in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat mit einem österreichischen Aufenthaltstitel nicht möglich, was sie ebenfalls beeinträchtige.
3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde und den Verwaltungsakt einlangend am 8. August 2024 zur Entscheidung vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17. Februar 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in (unentschuldigter) Abwesenheit der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vertretenen Beschwerdeführerin sowie in (entschuldigter) Abwesenheit der belangten Behörde durch, die auf die Teilnahme verzichtet hatte.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Zum ursprünglichen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und zum Austritt aus dem türkischen Staatsverband
1. Die Beschwerdeführerin, A. B., wurde am ... in D., Republik Türkei, geboren.
2. Mit Bescheid vom 5. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert.
3. Mit Bescheid vom 9. September 1993 wurde der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 StbG verliehen.
4. Mit Überreichung der Entlassungsurkunde am 2. November 1994 durch die türkischen Behörden schied die Beschwerdeführerin aus dem türkischen Staatsverband aus.
Zu den maßgeblichen türkischen gesetzlichen Bestimmungen zur Staatsbürgerschaft und Wahlberechtigung
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit, Gesetznummer 403, verabschiedet am 11. Februar 1964, veröffentlicht im Amtsblatt vom 22. Februar 1964, Nr. 11638, lauteten:
"I. Erwerb durch die Entscheidung der zuständigen Behörde
1. Einbürgerungsformen und Aufenthalt
A. Einbürgerung im Allgemeinen
Art 6. Ausländer, die nachfolgende Bedingungen erfüllen, können durch Beschluss des Ministerrats eingebürgert werden.
Wer die Einbürgerung beantragt,
a) muss nach seinem Heimatrecht oder, wenn er staatenlos ist, nach türkischem Recht volljährig sein,
b) muss vom Zeitpunkt der Antragstellung ab zurückgerechnet sich fünf fahre in der Türkei ordnungsgemäß aufgehalten haben,
c) muss durch sein Verhalten dargetan haben, dass er entschlossen ist, sich in der Türkei niederzulassen,
ç) muss sittlich einwandfrei sein,
d) darf keine die öffentliche Gesundheit gefährdende Krankheit haben,
e) muss ausreichend Türkisch sprechen können,
f) muss ein Einkommen haben und einen Beruf ausüben, mit dem er in der Lage ist, sein eigenes Auskommen und den Unterhalt derjenigen Personen zu bestreiten, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist.
B. Ausnahmeeinbürgerung
Art 7. Auf Antrag können zu den nachfolgenden Bedingungen Ausländer auf Empfehlung des Innenministeriums durch Beschluss des Ministerrats auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen von Art 6 lit b und c eingebürgert werden:
a) die volljährigen Kinder solcher Personen, die vor deren Geburt die türkische Staatsangehörigkeit aus irgendwelchen Gründen verloren haben,
b) die Ehegatten türkischer Staatsangehöriger und ihre volljährigen Kinder,
c) Personen türkischer Volkszugehörigkeit, deren Ehegatten und deren volljährige Kinder,
ç) Personen, die sich in der Türkei in der Absicht niedergelassen haben, einen türkischen Staatsangehörigen zu heiraten,
d) Personen, von denen angenommen wird, dass sie sich auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet oder auf den Gebieten der Wissenschaft, Technik oder Kunst außerordentliche Dienste erworben und dadurch zur Schaffung von industriellen Einrichtungen beitragen oder beigetragen haben,
e) Personen, bei denen der Ministerrat die Einbürgerung als notwendig erachtet.
C. Wiedereinbürgerung
Art 8. Ohne Erfüllung des Aufenthaltserfordernisses können Frauen, die gemäß Art 19 durch Eheschließung mit einem ausländischen Mann und Annahme dessen Staatsangehörigkeit die türkische Staatsangehörigkeit verloren und die Frist gemäß Art 13 versäumt haben, sowie Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit gemäß Art 20 aufgegeben haben, durch das Innenministerium, und Personen, die gemäß Art 25 die türkische Staatsangehörigkeit durch Beschluss des Ministerrats verloren haben, durch Beschluss des Ministerrats wieder eingebürgert werden; auf den Aufenthalt kommt es dabei nicht an.
[...]
2. Wirkung des Beschlusses des Ministerrates und Einbürgerungsverfahren
A. Wirkung des Beschlusses des Ministerrates
B. Einbürgerungsverfahren
Art 11. Der Antrag auf Aufnahme in die türkische Staatsangehörigkeit erfolgt durch
Einreichung einer Antragsschrift bei der höchsten Verwaltungsbehörde am Wohnort des Betreffenden, im Ausland bei den türkischen Konsulaten.
Die von diesen Behörden anzulegende Akte wird zur weiteren Veranlassung an das Innenministerium übersandt.
Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich der Person, die die Einbürgerung beantragt hat, wird gemäß den Grundsätzen, die in einer Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes festgelegt werden, überprüft. Diejenigen Personen, bei denen die Umstände dafür sprechen, werden dem Premierministerium zur Einbürgerung vorgeschlagen; die Anträge derjenigen, bei denen die Umstände dagegen sprechen, werden vom Innenministerium zurückgewiesen."
6. Die maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009, veröffentlicht im Amtsblatt vom 12. Juni 2009, Nr. 26256, lauten:
"Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Entscheidung der zuständigen Behörde
Art. 10 Ein Ausländer, der die türkische Staatsangehörigkeit annehmen will, kann diese durch Entscheidung der zuständigen Behörde annehmen, wenn die in diesem Gesetz vorgesehenen Bedingungen vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen verleiht aber der Person kein absolutes Recht auf Einbürgerung.
Antragsvoraussetzungen
Art 11 (1) Voraussetzungen für Ausländer, die die türkische Staatsangehörigkeit annehmen wollen, sind:
a) Sie müssen nach ihrem Heimatrecht und bei Staatenlosigkeit nach türkischem Recht volljährig und urteilsfähig sein.
b) Sie müssen bei Antragstellung fünf Jahre ununterbrochen in der Türkei gewohnt haben.
c) Sie müssen die Absicht der Niederlassung in der Türkei durch ihr Verhalten zum Ausdruck bringen.
ç) Sie dürfen nicht an einer Krankheit leiden, die eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit darstellt.
d) Sie müssen einen einwandfreien Lebenswandel führen.
e) Sie müssen ausreichend Türkisch sprechen können.
f) Sie müssen über einen Beruf oder ein Einkommen
verfügen, welches ihnen ermöglicht, sich selbst und die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten zu unterhalten.
g) Sie dürfen für die nationale Sicherheit
und die öffentliche Ordnung keine Gefahr darstellen.
(2) (Aufgehoben durch G Nr 7039 v 19.10.2017)
[…]
Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsvoraussetzung
Art 13 Soweit die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung nicht entgegenstehen, können die unten genannten Ausländer ohne Berücksichtigung der Aufenthaltszeit in der Türkei auf Beschluss des Ministeriums die türkische Staatsangehörigkeit wieder erwerben:
a) diejenigen die mit Erlaubnis die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben;
b) diejenigen, deren Vater oder Mutter die türkische Staatsangehörigkeit verloren hat und die nicht innerhalb der Frist des Art 21 ihr Wahlrecht ausgeübt haben.
[…]
Wirksamwerden und Wirkungen der Entlassung
Art 27 (1) Die türkische Staatsangehörigkeit geht mit der Übergabe der Entlassungsurkunde an den Betroffenen gegen Unterschrift verloren. Die Personenstandsregistereinträge der entlassenen Personen werden geschlossen, sie werden vom Zeitpunkt des Verlustes an als Ausländer behandelt.
(2) Die Entlassung eines Ehegatten berührt die Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten nicht. Auf Antrag des entlassungswilligen Elternteils und mit Zustimmung des anderen Elternteils verlieren die Kinder gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit. Wird die Zustimmung nicht erteilt, entscheidet das Gericht.
(3) Diese Regelung wird nicht angewandt, wenn die Kinder durch den Verlust der Staatsangehörigkeit staatenlos werden.
[…].
7. Die maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Erlasses Nr. 140/II über das Verfahren und Grundsätze zur Aktualisierung der Auslandswählerregister vom 26. April 2018 lauten:
"Zweck, Umfang und Grundlage
ARTIKEL 1 - Dieser Erlass bildet ein Auslandswählerregister der im Ausland lebenden und eine Wählereigenschaft besitzenden türkischen Staatsbürger gemäß der Grundlagenbestimmungen zu Wahlen Nr 298 und der Paragraphen 14/13, 20/A, 28/8, 33, 34, 35 und 94/A des Gesetzes über Wählerregister mit dem Zweck bei den Wahlen des Staatsoberhauptes und der Allgemeinen Wahlen der Abgeordneten in der 27. Periode ihre Abstimmung sicherzustellen und dies beim Referendum zur Verfassungsänderung zu verwenden; die Aktualisierung umfasst Verfahren und Grundsätze der Bekanntgabe und Dauer der im Register gemeldeten Wähler auf der Seite der Wahlbehörde www.vsk.aov.tr, Änderungen der Eintragungen von Wählern, die ins Register eingetragen oder nicht eingetragen werden, Eingaben derer, die ihre Niederlassung geändert haben im SECSIS, Stilllegung und Löschung von Wählereintragungen, darüber wer Beschwerde einbringen kann, zu entscheiden über Beschwerden und zum Inkrafttreten dieser.
Aktualisierung des Auslandswählerregisters
ARTIKEL 2 - gemäß der Generaldirektion des Wählerregisters vor Montag, 30. April 2018;
a) von der Generaldirektion des Einwohner- und Meldeamts wird Information eingeholt bezüglich türkischer Staatsbürger, die im Ausland niedergelassen sind und mit Stand des Wahltages ihr 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) Informationen über Ereignisse (zB Tod, Verlust der Staatsbürgerschaft oder Erlangung uä.), die von der Generaldirektion des Einwohner- und Meldeamts erhalten werden, werden ins Auslandswählerregister eingetragen,
c)Informationen über eingezogene Rekruten und Chargen werden von der Einberufungs- Generaldirektion des Bundesministeriums für Verteidigung, über Kadetten oder Reserveoffiziers-Kadetten vom Generalstab eingeholt und die Eintragungen dieser Person im Wählerregister werden stillgelegt. Eintragungen derer, deren Eintragung früher aufgrund von Militärdienst stillgelegt worden waren und die am Wahltag ausgedient haben werden auf „wahlberechtigt" umgestellt.
d) Informationen über Häftlinge, ausgenommen Verurteilte wegen Fahrlässigkeitsdelikten, die sich in Strafvollzugsanstalten befinden (eingeschlossen derer die aus Strafvollzugsanstalten geflohen sind) werden vom Justizministerium eingeholt und deren Eintragungen eingefroren. Eintragungen von Häftlingen, deren Eintragungen aufgrund ihres Aufenthaltes in einer Strafvollzugsanstalt stillgelegt worden waren und die mit Stichtag Wahltag freigelassen werden, werden auf 'wahlberechtigt' umgestellt.
Eintragungen von Personen, deren Strafurteil aufgrund von vorsätzlichen Vergehen In Kraft treten aber noch nicht In Strafvollzugsanstalten aufgenommen wurden, bedingt oder auf Bewährung Freigelassene und von Personen, deren langfristige Gefängnisstrafe verschoben wurde oder deren Vollzug gemäß Paragraph 16 zweiter Absatz des Gesetzes Nr 5275 über den Vollzug von Straf- und Sicherheitsmaßnahmen retardiert wurde, werden nicht stillgelegt.
e) Informationen über Personen, über die gemäß der Paragraphen 405 und 406 des Türkischen Zivilgesetzbuches Nr 4721 ein rechtskräftiges Einschränkungsurteil vorliegt, werden gesammelt vom Justizministerium eingeholt, die Eintragungen dieser Personen werden stillgelegt. Eintragungen von Personen, deren Einschränkung beendet ist, werden in „wahlberechtigt" umgewandelt.
f) Unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass die Wahl des Staatsoberhauptes in eine zweite Wahlrunde geht, werden mit Stichtag 8. Juli 2018, eingeschlossen derer, die ihr 18. Lebensjahr vollenden, die vom Militärdienst entlassen werden und die, die wegen vorsätzlichen Vergehen verurteilt sind und entlassen werden eingeschlossen und die Anmerkung „wahlberechtigt am 8. Juli 2018" vorgenommen.
Bekanntgabe, Dauer und Beendigung des Auslandswählerregisters
ARTIKEL 3 - Die Eintragungen der im Ausland lebenden und Wählereigenschaft tragenden türkischen Staatsbürger im Auslandswählerregister werden seitens der Generaldirektion der Wählerregister am Mittwoch, 2. Mal 2018 um 08.00 Uhr türkischer Zelt auf der www.vsk.aov.tr bekanntgegeben.
Die Kundmachung betreffen der Bekanntgabe des Auslandswählerregisters wird seitens der Türkischen Radio- und Fernsehanstalt durchgeführt. Weiters erfolgt mittels des Außenministeriums eine Bekanntgabe an die Auslandsvertretungen.
Während der Dauer der Bekanntgabe können Staatsbürger auf der Unterseite 'Abfrage Auslandswähler' unter der Adresse www.vsk.aov.tr überprüfen, ob sie im Register eingetragen sind oder nicht.
Die Bekanntgabe des Auslandswählerregisters seitens der Generaldirektion der Wählerregister wird am Samstag, 12. Mal 2018 um 17.00 Uhr türkischer Zelt beendet und protokolliert. Anträge, die nach diesem Datum gestellt werden, werden von den Wahlbehörden der Landkreise, von der Wahlbehörde der ausländischen Landkreise und den Auslandsvertretungen nicht angenommen.
Während der Bekanntmachungsfrist ins Auslandswählerregister Einzutragende
ARTIKEL 4 -
a) Wähler, trotz ihrer Eigenschaft als Wähler und ihrer Niederlassung im Ausland im Auslandswählerregister nicht aufscheinen und Wähler, die Änderungen an ihrer Eintragung oder eine Niederlassungsänderung vornehmen lassen wollen, müssen sich innerhalb der Aushangsfrist an die Auslandsvertretung wenden und ein Adressangabeformular (B) ausfüllen. Seitens der Vertretungen wird das Adressangabeformular des Wählers, der eine Adressregistrierung macht, mittels des Systems „Konsolos.Net" überprüft und gemäß der Methode, die von der Wahlbehörde bestimmt wird, an die ausländische Wahlbehörde der Landkreise geschickt.
b) Die Außenvertretungen bearbeiten die Adressangabeformulare der Wähler, die Niederlassungen außerhalb der eigenen Amtsumgebung angeben, im Rahmen der obigen Bestimmungen.
c) Für Personen, deren Niederlassungsort sich im Ausland befindet und die sich während der Aushangsfrist im Inland befinden, ist es notwendig, sich mit ihrem Reisepass beim nächsten Meldeamt zu melden, ein Adressangabeformular auszufüllen und eine Adressregistrierung vornehmen zu lassen, ihre Eintragung wird vorgenommen, indem eine Kopie des unterschriebenen und bestätigten Adressangabeformulars bezüglich der seitens des Meldeamts registrierten Adresse und Beilagen an die ausländische Wahlbehörde der Landkreise oder an die Wahlbehörde des Landkreises, indem sie sich befinden abgegeben werden. Die Wahlbehörde des Landkreises schickt dieses Dokument unter Verwendung der Eintragungsbearbeitungen der Adressangabe von Auslandswählern (SEC_003_2) an die ausländische Wahlbehörde der Landkreise.
Wähler, die In der Türkischen Republik Nordzypern studieren und keinen Reisepass haben, melden sich mit dem Studierendenausweis, der belegt, dass sie in der Türkischen Republik Nordzypern studieren und mit einem gültigen Personalausweis, deren Bearbeitungen können so auf die oben angeführte Art durchgeführt werden.
d) Bei Personen, über die keine Eintragung im kundgemachten Auslandswählerregister vorliegt, obwohl sie vom Militärdienst entlassen wurden oder zum Unterleutnant berufen wurden, wird eine Eintragung vorgenommen, wenn sie dies mit dem Entlassungsschein oder mit einem von der Rekrutierungsstelle ausgestellten Dokument oder Dienstbeleg direkt an die Außenvertretung oder an die ausländische Wahlbehörde der Landkreise oder über die Wahlbehörde des Landkreises beantragen.
e) Bei Personen, die mit einem rechtskräftigen Gerichtsurteil eingeschränkt sind oder deren Einschränkung beendet wird und bei denen, die wie in Paragraph 408 des Türkischen Bürgerlichen Gesetzes Nr 4721 angeführt ist und Urteilsfähigkeit besitzen auf eigenen Wunsch aufgrund von Alter, Behinderung. Unerfahrenheit oder schwerer Krankheit ihren eigenen Aufgaben nicht Im nötigen Maß nachkommen können ein Einschränkungsurteil ausstellen lassen, das rechtskräftig wird, wird eine Eintragung vorgenommen bei Anfrage mit einer beglaubigten Urteilsausfertigung, das vom urteilsverkündenden Gericht einzuholen und über die Außenvertretung oder direkt an die ausländische Wahlbehörde der Landkreise oder über die Wahlbehörde des Landkreises vorzulegen ist.
f) Gemäß dieser Bestimmung in Paragraph 407 des Türkischen Bürgerlichen Gesetzes Nr 4721: 'Jeder Erwachsene, der zu einem Jahr oder längerer Freiheitsstrafe verurteilt wird, wird eingeschränkt' wird der Umstand der Einschränkung des eingeschränkten Verurteilten gemäß Paragraph 471 desselben Gesetzes: „Die Bevormundung der aufgrund der Verurteilung zur Freiheitsstrafe eingeschränkten Person ist mit Beendigung der Inhaftierung selbsttätig aufgehoben" mit Beendigung der Inhaftierung aufgehoben. Aus diesem Grund werden aus den Anträgen, die potenzielle Wähler einbringen und denen seitens der ausländischen Wahlbehörde der Landkreise ein Akzeptanzbescheid ausgestellt wird ins Auslandswählerregister eingetragen (die Entlassung ist mit einem Dokument der Staatsanwaltschaft vorzulegen).
g) Personen, über die aus Gründen entsprechend den Paragraphen 405 und 406 des Türkischen Bürgerlichen Gesetzes Nr. 4721 ein Einschränkungsurteil ausgesprochen wurde, können nach Einholung eines Urteils zur Beschränkungsbeendigung vom Gericht ansuchen, den Wählerlisten hinzugefügt werden und ihre Stimme abgeben.
h) Ansuchen zur Eintragung oder Änderung, die per Post on das Auslandswählerregister geschickt werden, werden nicht berücksichtigt.
Während der Aushangsfrist nicht ins Auslandswählerregister Einzutragende
ARTIKEL 5 -
a)Personen, die aus Gründen entsprechend den Paragraphen 405 und 406 des Türkischen Bürgerlichen Gesetzes Nr. 4721 ein rechtskräftiges Einschränkungsurteil haben (gemäß den oben genannten Paragraphen des Gesetzes Nr 4721 ist die Liste der mit Einschränkungsurteil versehenen Personen, basierend auf den Eintragungen im Vormundschafts-Namensheft und im UYAP vorzubereiten und die Aussendung seitens der Wahlbehörde des Landkreises an die Zivilabteilungen der Amtsgerichte als Vormundschafts-Behörde zu beantragen und ins SECSIS einzutragen.),
b) Wählereigenschaft besitzende türkische Staatsbürger, die im Adress-Aufzeichnungs-System nicht aufscheinen, solange sie gemäß der Bestimmung Paragraph 50 des Gesetzes Nr 5490 innerhalb der Aushangsfrist das 'Adressangabe-Formular' nicht ausfüllen,
c) Rekruten, Chargen und Kadetten (Reserveoffizier-Kadetten eingeschlossen) die unter der Fahne stehen, auch wenn sie beurlaubt sind,
d) Personen, die die türkische Staatsbürgerschaft verloren haben, können nicht im Register eingetragen werden.
(…)
Beschwerde-Berechtigte zum Auslandswählerregister
ARTIKEL 8 - an das bekanntgegebene Auslandswählerregister: Beschwerde einbringen können während der Aushangsfrist Wähler, Staatsoberhaupts-Kandidaten oder bevollmächtigte Personen und seitens der Hauptniederlassung der politischen Parteien Beauftragte.
Personen, die im Namen der Staatsoberhaupts-Kandidaten zur Beschwerde berechtigt sind, können ihre Anträge gemeinsam mit ihren Zuständigkeits-Belegen zur Beschwerde einreichen.
Politische Parteien teilen der ausländischen Wahlbehörde der Landkreise mit einem gesiegelten und unterzeichneten Schreiben mit, wer im Namen ihrer Partei Beschwerde einreichen kann.
A- Im Namen der Staatsoberhaupts-Kandidaten und der politischen Parteien Beschwerdeberechtigte:
a) Alle im Auslandswählerregister eingetragene Wähler
b) Personen, die nicht im Auslandswählerregister eingetragen sein sollten, aber dort
eingetragen sind (zB Kadetten, Verstorbene, Eingeschränkte, Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Befähigung keine Wählereigenschaft besitzen uä) und im Zusammenhang damit
B- Staatsbürger, die Wählereigenschaften besitzen hingegen können nur auf sich selbst bezogen Beschwerde einreichen.
Von schriftlichen Beschwerden und von zweckmäßig erstellten Protokollen werden auf keinen Fall Lichtbilder oder Gebühren eingenommen.
Beschwerden werden bei den ausländischen Wahlbehörden der Landkreise direkt oder bei den Wahlbehörden der Landkreise oder durch die Konsulate innerhalb der im Wahlkalender angegebenen Frist schriftlich eingereicht. Beschwerden, bei denen die Identität nicht festgestellt werden kann, bei denen kein Beweis oder keine Begründung angeben ist und die der Beschwerde nicht beigelegt worden sind und die nicht fristgerecht eingereicht wurden, werden nicht bearbeitet. Aus diesem Grund wird die Nicht-Bearbeitung protokolliert.
Als Identitätsnachweis werden alle Dokumente akzeptiert, die amtlich und mit Lichtbild versehen sind, die zweifellos die Identität belegen wie die angeführte Identitätsnummer der Republik Türkei, die Identitätskarte der Republik Türkei, ein einstweiliger Personalausweis, eine Ausweiskarte, eine Identitätskarte, die von einem öffentlichen Amt ausgestellt und gestempelt ist, ein Reisepass, ein Familienbuch, ein Wehrpass, ein Führerschein, Ausweise von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Notaren oder militärischen Identitäten.
Ausweispapiere, die von Vorstellungen der Gemeinden und Dörfern oder Bezirken ausgestellt und bestätigt werden, gelten nicht als Identitätsnachweis (298/87, 91).
Personalausweise, die die Identitätsnummer der Republik Türkei nicht anführen werden als Identitätsnachweis nicht gewertet.
Personalausweise, die von den Behörden des Landes ausgestellt werden, in dem der Wähler sich befindet, werden als Nachweis der Identität nicht anerkannt.
Bei Beschwerden, die gegen die Listen im Namen der Staatsoberhaupts-Kandidaten und im Namen der politischen Partei eingereicht werden, wird überprüft, ob die Personen einen Ermächtigungsbeleg hat oder nicht.
Bei schriftlichen Beschwerden sind oben angeführte Bedingungen zu erfüllen und sind Beweise dem Beschwerdeantrag hinzuzufügen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Einkommensbestätigung ausgehändigt, die den Erhalt und das Beschwerdedatum bestätigt. Der Beschwerdeantrag kann auch der ausländischen Wahlbehörde der Landkreise oder den Vorständen der Wahlbehörden der Landkreise, bei Abwesenheit derer dem regionalen Journal-Staatsanwalt übergeben werden. Die Vorstände der Wahlbehörden der Landkreise oder der Staatsanwalt kann den Beschwerdeantrag mit der Bedingung, den Eingang zu vermerken sofort an die ausländische Wahlbehörde der Landkreise weiterleiten.
Das Auslandswählerregister, die alle Änderungen, die innerhalb der Aushangsfrist vorgenommen werden, enthält wird seitens der Generaldirektion des Wählerregisters über das SECSIS Politische Partei Portal (SIPPORT) dem Zugriff freigegeben. Weiters können diese Änderungen auf Antrag elektronisch aufbereitet und den Staatsoberhaupt-Kandidaten oder der bevollmächtigten Person und den Zentralbeauftragten der politischen Partei gegen ein Protokoll hündisch übergeben werden. [...]"
8. Die türkische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung für die Eintragung in das türkische Auslandswählerregister und für die Wahlberechtigung zu türkischen Wahlen.
Zum Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft
9. Die Beschwerdeführerin war für die türkische Präsidentschafts- und Parlamentswahl am 24. Juni 2018 im türkischen Auslandswählerregister mit ihrem Namen und der KIMLIK-Nummer "..." als wahlberechtigt eingetragen. Dieser Auszug wurde unter anderem mit Daten aus dem ursprünglich vorgelegten Personalausweis der Beschwerdeführerin mit der Nummer "...", die in der Staatsbürgerschaftsevidenz eingetragen waren, generiert. Die Beschwerdeführerin war sohin am Stichtag für die Berechtigung zur Teilnahme an der türkischen Präsidentschafts- und Parlamentswahl, dem 30. April 2018, im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft. Im Auszug aus dem Wählerregister ist zudem eine E-Mail-Adresse lautend auf "E. B.@gmail.com" aufscheinend.
10. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft ist auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgt.
11. Ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft war von der Beschwerdeführerin nicht gestellt worden.
12. Die maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Gesetzes über das Personenstandswesen Nr. 5490 v 25. April 2006 lauten:
"Art 2 (G Nr 6304 v 9.5.2012) Dieses Gesetz regelt Grundsätze und Verfahren zur Regelung, Durchführung und Entwicklung des Personenstandswesens für türkische Staatsangehörige, für Personen, die als türkische Staatsangehörige geboren wurden und mit Erlaubnis die Staatsangehörigkeit aufgegeben haben und für Ausländer mit Aufenthalt in der Türkei.
[...]
Definitionen
Art 3 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe werden wie folgt definiert:
[...]
u) Personenstandsregister; Gesamtheit der Eintragungen in Familien-, Sonder- und Ersatzregistern
[...]
In die Familienregister einzutragende Daten
Art 7 (1) Für jeden Stadtteil und jedes Dorf wird ein eigenes Familienregister eingeführt. Im Familienregister finden sich die folgenden Angaben:
a) [...]
d) Änderungen oder amtliche Berichtigungen, die sich aus persönlichen Vorgängen wie Heirat, Scheidung, Feststellung oder Anfechtung der Abstammung, Tod, Erwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit ergeben
[...]
Zur Anforderung eines Auszugs aus dem Personenstandsregister Berechtigte
Art 44 (1) Auszüge aus dem Personenstandsregister direkt anfordern dürfen:
a) [...]
g) die eingetragenen Personen oder deren Ehegatten, gesetzliche Vertreter, Vormünder, Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie oder Personen, welche eine Vollmacht dieser Personen vorlegen.
[...]
(5) (G Nr 7039 v 19.10.2017) Jedermann kann die Personenstandsdaten seiner Vor- und Nachfahren, die Wohnsitzdaten für sich und seine minderjährigen Kinder mit Hilfe der sichere Identifizierung über das staatliche E-Portal abfragen, das Resultat kann elektronisch oder physisch herausgegeben werden. Die so erlangten Urkunden haben die gleiche Gültigkeit wie die der Personenstandsbehörden."
13. Die Beschwerdeführerin legte trotz Aufforderung weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor.
Zur Verhältnismäßigkeit des Verlusts der Unionsbürgerschaft
14. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Jahr 1980 in Österreich, ist seit … mit E. B., geboren am ..., verheiratet, der seit 2004 österreichischer Staatsangehöriger ist. Mit ihm hat die Beschwerdeführerin drei Kinder, F. B., geboren am ... in Wien, G. B., geboren am ... in Wien, H. B., geboren am ... in Wien. Alle Kinder sind österreichische Staatsbürger. H. B. wohnt mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt, einer Gemeindewohnung in der I.-gasse, Wien. Die Beschwerdeführerin war seit 1987 mit Unterbrechungen immer wieder berufstätig (zumindest 5 Jahre) und ist seit … als Arbeiterin bei der J. GmbH angestellt, der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit … als Arbeiter bei der K. GmbH angestellt. Die sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin befinden sich in Österreich, die Türkei bereist sie lediglich zu Urlaubszwecken.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Beischaffung der maßgeblichen türkischen Rechtslage und diverser Stellungnahmen des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres und der österreichischen Botschaft Ankara.
Zum ursprünglichen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und zum Austritt aus dem türkischen Staatsverband
1. Die Feststellung (II.1.) zu Geburtsdatum und -ort der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Auszug aus der Staatsbürgerschaftsevidenz (AS 55 des Aktes der belangten Behörde).
2. Die Feststellung (II.2.) zur Zusicherung ergibt sich aus dem im Behördenakt befindlichen Zusicherungsbescheid (AS 21).
3. Die Feststellung (II.3.) zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem im Behördenakt befindlichen Verleihungsbescheid (AS 22 f.).
4. Die Feststellung (II.4.) zur Entlassung aus dem türkischen Staatsverband ergibt sich aus dem im Behördenakt befindlichen übersetzten Bescheid des stellvertretenden Generaldirektors der Hauptdirektion für Einwohner- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten (AS 23 f.).
Zu den maßgeblichen türkischen gesetzlichen Bestimmungen zur Staatsbürgerschaft und Wahlberechtigung
5. Die Feststellungen (II.5. bis 7.) zur türkischen historischen und aktuellen Rechtslage in Bezug auf Verlust und Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus Rumpf/Odendahl, Türkei (Stand: 1. Juni 2020), in Bergmann/Ferid/Henrich (Hg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (2021), 240. Lieferung, und aus Rumpf/Odendahl, Türkei (Stand: 30. Juni 2003), in Bergmann/Ferid/Henrich (Hg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (2021), 153. Lieferung (Archivversion), jene zum Auslandswählerregister aus einer vom Verwaltungsgericht Wien im Verfahren VGW-152/022/15711/2018 eingeholten Übersetzung des Erlasses 140/II vom 26. April 2018 (AS 38 ff.).
6. Die Feststellungen (II.8) zur Voraussetzung der türkischen Staatsbürgerschaft für die Eintragung in das Auslandswählerregister und die Wahlberechtigung ergeben sich Art. 6 des türkischen Gesetzes Nr. 298 ("SEÇİMLERİN TEMEL HÜKÜMLERİ VE SEÇMEN KÜTÜKLERİ HAKKINDA KANUN"), aus Punkt 2. der im Akt einliegenden Stellungnahme des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres vom 23. Juni 2017, Zl. BMEIA-TR.4.36.26/0023-IV.3/2017 (AS 4 ff.) sowie aus Art. 1, 2 und 5 lit. d des türkischen Erlasses Nr. 140/II vom 26. April 2018 über das Verfahren und die Grundsätze zur Aktualisierung der Auslandswählerregister ["YURT DIŞI SEÇMEN KÜTÜĞÜNÜN GÜNCELLEŞTİRİLMESİ USUL VE ESASLARI"] (AS 38 ff.).
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122; VwGH 22.03.2018, Ra 2018/01/0045).
Zum Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft
7. Die Feststellung (II.9.) zur Wahlberechtigung und zur wieder angenommenen Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem im Behördenakt befindlichen Dokumentation (AS 24) und dem entsprechenden Aktenvermerk (AS 25) über die von der belangten Behörde getätigte Abfrage auf der offiziellen Homepage der hohen Wahlkommission der Türkei (http://www.ysk.gov.tr/), die am 21. Juni 2018 von der belangten Behörde unter Heranziehung der Daten der Beschwerdeführerin (KLIMIK-Nummer, Provinz der Eintragung und Reihennummer im Personenstandsregister) getätigt wurde. Für das Verwaltungsgericht Wien ergibt sich daraus die Authentizität des Datensatzes und es ist damit auch ausgeschlossen, dass es sich um eine andere Person als die Beschwerdeführerin handelt. Die Beschwerdeführerin äußerte sich lediglich unter Verweis der Entscheidung des VfGH 11.12.2018, E 3717/2018, die sich jedoch nicht auf den im vorliegenden Verfahren herangezogenen Datensatz bezieht.
Bei der von der belangten Behörde durchgeführten Abfrage der von der Hohen Wahlkommission der Türkei zur Verfügung gestellten Wählerevidenz handelt es sich nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung um ein taugliches Beweismittel (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.3.2020, Ra 2019/01/0484 und die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 17.6. 2019, E 1302/2019 und vom 26.6.2019, E 1332/2019).
Der Stichtag ergibt sich aus Art. 2 des Erlasses Nr. 140/II vom 26. April 2018 (AS 43 f.).
8. Die Feststellungen (II.10.) zum antragsgemäßen Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus der Tatsache, dass seit dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem türkischen Staatsverband im Jahr 1994 nach der türkischen Rechtslage ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nur auf Antrag der betroffenen Person erfolgen kann (vgl. dazu auch Pkt. 2. lit. m der im Akt der belangten Behörde einliegenden Stellungnahme des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, BMEIA-TR.4.36.26/0023-IV.3/2017; dies korrespondiert mit den maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 vgl. aus Rumpf/Odendahl, Türkei (Stand: 30.6.2003), in Bergmann/Ferid/Henrich (Hg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (2021), 153. Lieferung (Archivversion) bzw. des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 vgl. Rumpf/Odendahl, Türkei (Stand: 1.6.2020), in Bergmann/Ferid/Henrich (Hg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (2021), 240. Lieferung (Beilage A zur ONr. 7).
9. Die Feststellung (II.11.) zur nicht erfolgten Beantragung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (vor Wiederannahme) ergibt sich aus der Aktenlage und es wurde dem von Seiten der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
10. Die Feststellungen (II.12.) zum Gesetz über das Personenstandswesen ergeben sich aus Rumpf/Odendahl, Türkei (Stand: 1.6.2020), in Bergmann/Ferid/Henrich (Hg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (2021), 240. Lieferung, und aus Rumpf/Odendahl, Türkei (Stand: 30.6.2003), in Bergmann/Ferid/Henrich (Hg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (2021), 153. Lieferung (Archivversion).
Aus den Äußerungen des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres BMEIA-TR.4.36.26/0023-IV.3/2017 und der Österreichischen Botschaft Ankara-ÖB/KONS/0084/2019 (ONr. 4) ist ersichtlich, dass auch ausgebürgerte Personen Auszüge aus dem Personenstandsregister erhalten.
Dies korrespondiert mit Art. 44 Abs.1 lit. g des türkischen Gesetzes über das Personenstandswesen. Da gemäß Art. 3 lit. u des türkischen Gesetzes über das Personenstandswesen unter dem Personenstandsregister die "Gesamtheit der Eintragungen in Familien-, Sonder- und Ersatzregister zu verstehen ist, sind die "eingetragenen Personen" im Sinne des Art. 44 Abs.1 lit. g leg.cit. auch "Personen, die als türkische Staatsangehörige geboren wurden und mit Erlaubnis die Staatsangehörigkeit aufgegeben haben" iSd Art. 2 leg.cit. umfasst und berechtigt, einen entsprechenden Auszug zu erlangen.
11. Die Feststellung (II.13.) zur Nichtvorlage eines durch die zuständigen türkischen Behörden ausgestellten analogen Personenstandsregisterauszugs mit staatsbürgerschaftsrechtlichen Anmerkungen ergibt sich aus der Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien (ONr. 6) und der bis heute nicht erfolgten Entsprechung durch die Beschwerdeführerin.
Zur Verhältnismäßigkeit des Verlusts der Unionsbürgerschaft
12. Die Feststellungen (II.14.) zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin und deren Familie ergibt aus den Auszügen aus dem Zentralen Personenstandsregister und Zentralen Melderegister sowie dem Versicherungsdatenregister (AS 55 ff, ONr. 15) und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (ONr. 1).
IV. Rechtliche Grundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 –StbG), BGBl. 311/1985, idF BGBl. I 136/2013, lauten auszugsweise:
"Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
[...]
§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
(3) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
(4) Der Antrag ist vom eigenberechtigten Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts.
(5) Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.
[...]
§ 42. (1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung.
(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht."
V. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 27 Abs. 1 StbG 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 27 Abs. 1 StbG 1985 festgehalten hat, setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Es kommt weder auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit an (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/01/0334) noch, ob die fremde Staatsangehörigkeit (nach wie vor) besteht oder mittlerweile wieder zurückgelegt wurde (vgl. VwGH 9.9.2014, Ra 2014/22/0031). Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 StbG 1985 ex lege und auch unabhängig davon ein, ob er vom Betroffenen beabsichtigt war (vgl. VwGHH 28.6.2005, 2004/01/0014). Ist die Staatsbürgerschaft verloren, vermag auch eine nachträgliche Bewilligung ihrer Beibehaltung den Verlust nicht mehr rückgängig zu machen (vgl. VwGH 28.6.2005, 2004/01/0014). Daran ändert auch eine allfällige zweite Entlassung aus dem türkischen Staatsverband nichts (vgl. VwGH 5.7.2019, Ra 2019/01/0227).
Gemäß § 42 Abs. 3 StbG 1985 kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Das Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist, stellt ein öffentliches Interesse iSd § 42 Abs. 3 StbG 1985 dar (vgl. VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482; 19.9.2012, 2009/01/0003, mwN), weshalb im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliegen.
Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit nach dem Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 30. April 2018 wieder erworben. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgte auf Antrag der Beschwerdeführerin. Ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde von der Beschwerdeführerin hingegen nicht gestellt.
Damit steht im Beschwerdefall fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 27 Abs. 1 StbG 1985 ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 30. April 2018 verloren hat.
2. Zu prüfen ist in weiterer Folge, ob der von Gesetzes wegen vorgesehene Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. insb. EuGH vom 12. März 2019, C-221/17, Tjebbes ua.) unverhältnismäßig ist (VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477; 23.9.2020, Ro 2020/01/0014). Nach dieser Rechtsprechung ist in einem Fall, in welchem mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes auch ein Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte einhergeht, zu prüfen, ob hinsichtlich der Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
Aus dem vorzitierten Urteil des EuGH ist abzuleiten, dass in Verfahren, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes erfolgt und den Verlust des Unionsbürgerstatus nach sich zieht, die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in der Lage sein müssen, inzident die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen (vgl. auch EuGH 18.1.2022, C-118/20, J.Y.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass nach den Vorgaben des Gerichtshofes der Europäischen Union im Urteil Tjebbes zu prüfen ist, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass das Unionsrecht dem ex lege eintretenden Verlust der Staatsbürgerschaft nach §°27 Abs. 1 StbG nur bei Vorliegen besonders gewichtiger bzw. außergewöhnlicher Umstände (des Privat- und Familienlebens des Betroffenen) entgegensteht (u.a. VwGH 1.9.2021, Ra 2021/01/0250).
In seinem Erkenntnis vom 11. Jänner 2021, Ra 2020/01/0007, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem betont, dass bei der Prüfung, ob der gesetzlich vorgesehene Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit im Falle der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, unter anderem zu berücksichtigen ist, ob der Betroffene die Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltstitels hat, um auf diesem Weg sein Privat- und Familienleben fortzusetzen, wobei die Beantragung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nicht unzumutbar ist (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022; VwGH 8.6.2020, Ra 2020/01/0134; VwGH 23.9.2020, Ro 2020/01/0014). Auch ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen, dass eine etwaige Staatenlosigkeit der betroffenen Person nicht auf den ex-lege eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit zurückzuführen ist, sondern auf den späteren neuerlichen Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit (vgl. auch VwGH 14.10.2020, Ra 2020/01/0186).
Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist weiters zu berücksichtigen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 StbG 1985 es erfordert, eine fremde Staatsbürgerschaft auf Grund eines Antrages einer Erklärung oder einer ausdrücklichen Zustimmung – sohin einer positiven Willenserklärung der betreffenden Person – zu erwerben. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits wiederholt entschieden, es sei legitim, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität, sowie die Gegenseitigkeit, der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zu Grunde liegen, schützen will (EuGH 2.3.2010, C-135/08, Janko Rottmann, Rn 51; 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes ua, Rn 33), weshalb im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch zu berücksichtigen ist, dass der gesetzlich vorgesehene Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft die Konsequenz einer auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung ist.
Überdies ermöglicht § 28 StbG 1985 jedem österreichischen Staatsbürger, der eine fremde Staatsbürgerschaft erwerben will, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. Diese Möglichkeit der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt für Fälle, in denen die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung oder etwa auch durch Verleihung erworben wurde (vgl. VfGH 17.6.2019, E 1832/2019). Der bereits mit BGBl 394/1973 zur Vermeidung von Härtefällen (Erläut. zur RV 729 BlgNR 13. GP, 7) in das StbG 1965 eingefügte und seitdem in § 28 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 normierte Tatbestand, dass "aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund" die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft im Interesse der Republik liegt, ist demnach auch dann erfüllt, wenn der gesetzlich angeordnete Verlust der Staatsbürgerschaft eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde. Ausgehend davon hat auch die unterlassene Stellung eines auf § 28 StbG 1985 gestützten Antrages auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor (Wieder)Annahme der fremden Staatsangehörigkeit im Zuge der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenso wie das erwähnte Interesse des Staates an der besonderen Verbundenheit und Loyalität mit seinen Staatsbürgern Berücksichtigung zu finden (vgl. dazu auch VfGH 26.6.2019, E 2283/2019; VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203; 22.10.2020, Ra 2020/01/0371). Gerade die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von maßgeblicher Bedeutung (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2019/01/0350).
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen, wonach dieser im Lichte des Art 8 EMRK und des Gleichheitsgrundsatzes keine Bedenken hatte, wenn § 27 Abs. 1 StbG bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrnimmt, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen (vgl. VfGH 17.6.2019, E 1302/2019 mit Bezug auf EuGH 12.3.2019, C-221/17; VfGH 3.10.2019, E 3457/2019).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-135/08, Janko Rottmann, ist überdies zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten der Betroffene hat, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (hier Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsvoraussetzung nach Art. 13 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29.5.2009, um eine allfällige Staatenlosigkeit zu beenden).
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge seit 1980 im Bundesgebiet aufhältig und lebt mit ihrem Ehemann und einer minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Die beiden anderen Kinder sind bereits volljährig und leben nicht mehr im gemeinsamen Haushalt.
Die Beschwerdeführerin kann einerseits einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 54 ff AsylG aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. gemäß § 47 NAG als Ehefrau eines Unionsbürgers) beantragen und wäre gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 NAG zur Inlandsantragstellung berechtigt. Somit ist damit folglich auch keine räumliche Trennung der Beschwerdeführerin von den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin verbunden und ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin von Vornherein ausgeschlossen.
Mit diesen Aufenthaltstiteln ist auch ein Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden bzw. die Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist gemäß § 3 Abs. 7 AuslBG nicht erforderlich.
Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer wieder einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen müsste, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der dem ex-lege eintretenden Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG entgegensteht.
Potentielle oder hypothetische Folgen können eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht begründen (vgl. VwGH 23.9.2020, Ro 2020/01/0014).
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass ein Erwerb von Rechten nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80), im vorliegenden Fall Artikel 6 ARB 1/80, vor der Einbürgerung und der Entlassung aus dem türkischen Staatsverband ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH 21.10.2020, C-720/19, GR gegen Stadt Duisburg).
Da die ordnungsgemäße (auf jeden Fall über fünf Jahren dauernde) Beschäftigung der Beschwerdeführerin feststeht, ist für das Verwaltungsgericht Wien kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin in ihrem Erwerbsleben überhaupt beeinträchtigt sein sollte, zumal ihr alle Rechte gemäß Artikel 6 ARB 1/80 zukommen.
In diesem Zusammenhang hat die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis (vgl. § 4c AuslBG) nur deklaratorischen Charakter hat (vgl. VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015).
Trotz des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin sind sohin keine familiären oder beruflichen Nachteile für die Beschwerdeführerin zu erwarten.
Schließlich steht der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen, einen (neuerlichen) Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 StbG oder § 10 Abs. 4 Z 1 StbG zu stellen. Ein allfällig notwendig werdender Erwerb bzw. Nachweis von Sprachkenntnissen stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der dem ex-lege eintretenden Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG entgegensteht.
Auch für den Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin, die alle österreichische Staatsbürger sind, sind aus dem Verlust der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin keine unmittelbaren Nachteile im Hinblick auf das Familienleben zu erwarten.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein durch die Feststellung allenfalls bewirkter Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Kinder der Beschwerdeführerin allenfalls in gesonderten Feststellungsverfahren nach § 42 StbG zu prüfen wäre, in denen abermals auch die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. VwGH 23.9.2020, Ro 2020/01/0014, mwN).
Ausgehend von all diesen Aspekten bringt der Verlust der Unionsbürgerschaft für die Beschwerdeführerin keinen derart unverhältnismäßigen Nachteil mit sich, gemäß dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise abzusehen wäre. Der Beschwerdeführerin musste insbesondere angesichts der Notwendigkeit des Ausscheidens aus dem türkischen Staatsverband bei ursprünglicher Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft bewusst sein, dass eine Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft (ohne Beibehaltungsantrag) Konsequenzen für die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Unionsbürgerschaft haben wird.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
3. Die mündliche Verkündung ist gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG aufgrund der umfassenden Beweiswürdigung entfallen (u.a. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110, Rz 20). Im Übrigen erschien die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Gerichtshofes der Europäischen Union ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe u.a. idR nicht revisibel die Beweiswürdigung VwGH 26.6.2019, Ra 2019/01/0230 sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte des Art 8 EMRK VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0281 und VwGH 1.9.2021, Ra 2021/01/0250). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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