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VGW-103/039/7076/2022•LVwG W VGW-103/039/7076/2022
VGW-103/039/7076/2022Tribunale amministrativo regionale14 mar 2025
Waffenpass, Ausstellung, Antrag, Führen von Schusswaffen, Bedarf, Masseverwalter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Divacky über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RAe, vom 23.5.2022, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 23.5.2022, AZ.: ..., mit dem dessen Antrag vom 4.2.2022 auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde, durch mündliche Verkündung am 5.1.2023, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid in der Form abgeändert, dass Herrn A. B. gemäß §§ 21 Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ein Waffenpass auszustellen ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Am 4.2.2022 hatte Herr A. B. einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gestellt; dieser war mit Gefahr im Verzug begründet worden; Herr B. sei Masseverwalter im Konkursverfahren des Herrn C. D. und werde von diesem massiv bedroht, wobei der Schuldner über eine Schusswaffe verfüge, deren Abnahme durch die Sicherheitsbehörden gescheitert sei; dieser leide unter Realitätsverlust und zeige eine deutlich überhöhte Gewaltbereitschaft.
Über diesen Antrag entschied die Landespolizeidirektion Wien mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.5.2022, AZ.: ..., und zwar in der Form, dass dieser Antrag abgewiesen wurde.
Dies wurde neben einer Darstellung der dafür maßgeblichen Rechtlage im Wesentlichen damit begründet, eine konkrete Gefährdung durch Herrn D. gegen die Person des Antragstellers habe dem umfänglichen Vorbringen nicht entnommen werden können, insbesondere sei offenbar kein Verfahren hinsichtlich einer Drohung bzw. sonstiger Gewaltdelikte zu dessen Nachteil anhängig; dem Eintritt von Notwehrsituationen könne auch durch die Unterstützung seitens der Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive entgegengetreten werden; die Abwehr von gefährlichen Angriffen (sei es auf Leib und Leben, sei es auf fremdes Eigentum) liege grundsätzlich bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive, weshalb es regelmäßig zuzumuten sei, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen, anstatt sich aus eigenen Stücken in (mutmaßliche) Gefahrensituationen zu begeben.
Gegen diesen am 25.4.2022 zugestellten Bescheid erhoben die damaligen Vertreter des Adressaten durch Postaufgabe am 23.5.2022 und somit rechtzeitig die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
C. D. sei verhaltensauffällig. Ihm sei wegen Gefahr im Verzug der Waffenpass entzogen und die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln dagegen ausgeschlossen worden. Ungeachtet dessen gebe dieser die Faustfeuerwaffe nicht heraus. Daher sei anzunehmen, dass er sie nach wie vor illegal führe. Gegen Herrn D. sei ein umfassendes Strafverfahren anhängig, in welchem auch gerichtlich strafbare waffenrechtliche Delikte angeklagt seien. Das Pflegschaftsgericht habe kein
Erwachsenenschutzverfahren eingeleitet, wobei die Begründung dafür den Standpunkt des Herrn B. stütze.
In einem weiteren Verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz, hätten die dort tätigen Masseverwalter auf Grund der Gefährdung durch Herrn D. Saalschutz beantragt, der auch gewährt worden sei.
Zudem wurden umfangreiche rechtliche Überlegungen angestellt, die nach der Überzeugung des Beschwerdeführers den Standpunkt der Behörde widerlegen und zudem alle behördlichen und gerichtlichen Dokumente, über die Herrn B. in seiner Eigenschaft als Masseverwalter verfügte und auf die er seinen Antrag stützen wollte, in einer umfangreichen Dokumentation in Kopie angefügt (Am.: vgl. dazu näher unten bei der Feststellung des Sachverhalts und der gewerteten Beweismittel).
In der Folge fand daher in zwei Terminen (30.11.2022 und 5.1.2023) vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG statt, in der sowohl der Beschwerdeführer und dessen nunmehriger Vertreter, als auch der Vertreter der Behörde gehört wurden; dabei kam es zu den folgenden Angaben:
„- Der Vertreter der Behörde verweist darauf, dass ihn die oben angeführten Schriftsätze vorab übermittelt wurden. Diese haben jedoch am Standpunkt der Behörde nichts geändert.
Der BfV führt aus, dass im Sinne der Rechtsprechung des VwGH sehr wohl nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefährdung nachgewiesen wurde. Zu diesem Thema wird auf die Dokumentation über das Verhalten des Gemeinschuldners verwiesen, welcher vom Bf als Masseverwalter zu betreuen ist.
Der Vertreter der Behörde gibt an, eine Gefahr sei aus seiner Sicht dann konkret genug, wenn bereits Aggressionshandlungen oder konkrete Drohungen vorausgegangen seien, auch in Fällen, in denen bereits Angriffe durch noch nicht ausgeforschte, unbekannte Täter verübt worden seien.
Der BfV führt dazu aus: Die Lage spitze sich insofern zu, als im Zuge des Insolvenzverfahrens nunmehr mit der Verwertung des Wohnhauses des Gemeinschuldners sowie seines sonstigen Besitzes zu beginnen ist und dieser zudem angekündigt hat, sich diese Vorgangsweise nicht gefallen zu lassen. Dieser habe zudem geäußert, der Masseverwalter (Bf) werde dies auch spüren und dafür bezahlen.
Begehrt werde weiterhin eine Erteilung eines Waffenpasses gemäß §§ 21 Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 2 Z 1 WaffG und zwar ohne Einschränkung im Sinne von
§ 21 Abs. 4 WaffG.
Der Bf gibt an: Er habe 1. einen äußerst gemäßigten Zugang zum Waffenrecht und vor einer vergleichbaren Lage, wie jener, die den verfahrensgegenständlichen Antrag ausgelöst hat, nie die Absicht gehabt einen Waffenpass zu erlangen. Vielmehr sei ihm erst durch 2 konkrete Gefährdungssituationen ein derartiges Ansinnen notwendig erschienen. Er sei auch mit der Ausbildung im Rahmen des Bundesheers in Kooperation mit der Polizei tätig, sodass ihm auch vor diesem Hintergrund ein verantwortungsvoller Umgang mit Waffen zugestanden werden müsste. Bei dieser Ausbildung lege er besonders Wert auf die Darstellung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und die richtige und maßvolle Einschätzung einer Notwehrsituation. Dies erfolge sowohl unter Darlegung der Rechtsgrundlagen als auch in praktischen Szenarien und Übungen (z.B. auch Rollenspiele).
Über Befragen durch den Vertreter der Behörde dazu, wie oft der Gemeinschuldner die persönliche Nähe des Bf gesucht hat, insbesondere außerhalb der Kanzlei: der Gemeinschuldner sucht immer mehr den persönlichen Kontakt mit mir als seinen Masseverwalter und zwar unter Umständen, in denen er sich bemüht die Anwesenheit Dritter zu vermeiden und zudem abgelegene Orte als Treffpunkt vorzuschlagen (z.B. sein Jagdhaus). Die Kontakte des Gemeinschuldners zu mir erfolgen schriftlich und zwar deshalb, weil meine Kanzlei die Anweisung hat, keinen persönlichen Termin zuzulassen und ich mich mittlerweile weigere, mit diesen zu telefonieren, sodass die Schriftlichkeit die einzige Möglichkeit ist, die ich diesem aus Selbstschutz noch einräume. Dies ist eine bewusste Vermeidungsstrategie gegenüber kritischen Situationen. Allerdings haben diese Vorsichtsmaßnahmen die Nebenwirkung, dass meine Tätigkeit als Masseverwalter, insbesondere bei der Verwertung, im mindesten Falle verzögert werden, dies findet seit 23 Monaten in dieser Form statt. Die eingriffsintensiven Maßnahmen mussten aufgeschoben werden, stehen jedoch unmittelbar bevor.
Über Befragen durch den Vertreter der Behörde dazu, wie oft der Gemeinschuldner die persönliche Nähe auch gefunden hat: durch die oben beschriebenen Vermeidungsstrategien und ähnliche Maßnahmen (meine Mitarbeiterinnen haben den Auftrag gegenüber dem Gemeinschuldner immer zu behaupten, ich wäre nicht anwesend und käme auch am selben Tag nicht mehr zurück), ist es bislang gelungen, die vom Gemeinschuldner gesuchte persönliche Begegnung zu verhindern.
Schlussausführungen:
A.) Der Vertreter der Behörde gibt an: eine konkrete Bedrohungslage, wie von der Judikatur des VwGH gefordert, liegt nicht vor. Auch allfällige aggressive Äußerungen des Gemeinschuldners haben sich nicht zu gerichtlich strafbaren Handlungen zum Nachteil des Bf verdichtet. Dass Masseverwalter gewissen Risiken ausgesetzt sind, wird zugestanden, dies reicht jedoch nicht für die Ausstellung eines Waffenpasses (verwiesen wird auf die Erkenntnisse: 1. VwGH vom 23.8.2013, Zl. 2013/03/0081; 2. VGW vom 7.9.2015, Zl. VGW-103/062/35082/2014).
Der Gemeinschuldner hat in 23 Monaten offenbar keinen persönlichen Kontakt erreichen können und ihn daher offenbar auch nicht derart nachdrücklich gesucht, da ein Rechtsanwalt seine Kanzleiadresse nicht verbergen kann. Ein stattgeben des Antrags würde bedeuten, dass jeder Masseverwalter einen Anspruch auf einen Waffenpass hätte, sobald er einen überdurchschnittlich schwierigen Klienten hat. Als Alternative stünden z.B. ein sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz bei besonders exponierten Tätigkeiten wie Delogierungen zur Verfügung. Zudem fehle eine konkrete Diagnose bezogen auf den Gemeinschuldner, welcher offenbar nicht zurechnungsunfähig sei. Insgesamt wird daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
B.) Der Vertreter des Bf gibt an: Die von der Behörde genannten Fälle sind nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar. Die Behörde verharmlost die Situation. Gegenständlich ist hier ein psychisch kranker Gemeinschuldner zu welchem ein psychiatrisches Sachverständigengutachten und ein eindeutiger Beschluss des Pflegschaftsgerichts vorliegen, der illegal mit einem Großkaliberrevolver bewaffnet ist, wobei die Sicherheitsbehörden seit vielen Monaten nicht in der Lage sind, diese illegal besessene Waffe, sicher zu stellen. Unter Beachtung der genannten Gutachten und Beschlüsse und der vorgelegten Eingaben des Gemeinschuldners, liegt hier klar eine konkrete Bedrohung des Bf vor. Das ist vor allem deswegen der Fall, weil die eingriffsintensiven Maßnahmen der Verwertung des schönen Hauses und des gesamten Hab und Guts des Gemeinschuldners durch den Bf nun bevorstehen und unvermeidbar sind. Es geht hier nicht um den Schutz bei einer konkreten Delogierung, sondern um den Selbstschutz bei Racheakten. Es gibt zahlreiche Parallelfälle in Österreich und Europa, die mit der Ermordung von Insolvenzverwalter in vergleichbaren Situationen endeten. Hierzu gibt es auch einschlägige Judikatur des EGMR, welcher einen Mitgliedsstaat verurteilte, weil eine Masseverwalterin im Stich gelassen und ermordet wurde.
Die relevante Bestimmung im WaffG ist § 22 Abs. 2 Z 1. Der Bf muss nur glaubhaft machen, dass er besonderen Gefahren ausgesetzt ist. Es ist keine Voraussetzung, dass er bereits angegriffen, verletzt oder getötet wurde. Das wäre auch absurd und ein weiterer Grundrechtsverstoß. Diese Glaubhaftmachung ist hier mehr als erfolgt.
Selbst wenn die Glaubhaftmachung nicht gelungen wäre und kein Bedarf gem. § 21 Abs. 2 1. Fall i.V.m. § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG vorliegen würde, dann wäre gem. § 21 Abs. 2 2. Fall WaffG zwingend eine Ermessensentscheidung vorzunehmen. Auch die dabei vorzunehmende Interessensabwägung muss zugunsten des Bf ausgehen, weil sein persönliches Interesse nachgewiesen ist und er zudem auch Ausbildner im Umgang und im Einsatz mit und von Schusswaffen für die Exekutive und damit bestens geschult und im höchsten Maß verlässlich ist.
Das WaffG ist anzuwenden und wenn der Bf kein Anwendungsfall für die Ausstellung eines Waffenpasses wäre, dann hätten sowohl die Bedarfsbestimmung als auch die Ermessensbestimmung im WaffG, keinen vorstellbaren Anwendungsbereich. Dies wäre eine grundrechtswidrige Interpretation.
C.) Der Bf gibt an: Die Behörde übersieht einen wesentlichen Beurteilungsfaktor, nämlich, dass nicht alleine die Durchführung einer Maßnahme im Insolvenzverfahren, sondern die damit einhergehenden Auswirkungen zu einer immer stärker werdenden Drucksituation führen. Im Einklang mit dem Sachverständigengutachten über das Krankheitsbild ergibt sich dadurch ein ständig steigendes Risiko einer Fokussierung auf den Bf und folglich von Aggressionshandlungen gegen diesen. Sogar die Clearingstelle hat im gegenständlichen Verfahren zweifach die Warnung vor einem erweiterten Suizidversuch des Gemeinschuldners ausgesprochen. Dies wird von mir sehr ernst genommen, dies auch deshalb, weil der Gemeinschuldner mich beschuldigt, sein Haus „ausgeraubt“ zu haben. Dieser gibt zusätzlich an, über eine Waffe „aus dem 3. Reich“ zu verfügen. Auch zu dem oben zitierten Erkenntnisses des VGW ist die Ergänzung nötig, dass ich weiterhin Drohungen seitens jener Person bekomme, wegen der ich den ersten Antrag gestellt habe.
Die Auffassung der Behörde, eine konkrete Drohung durch einen unbekannten Täter rechtfertige einen gleichartigen Antrag, muss in der Form ergänzt werden, dass dies jedenfalls auch dann gegeben ist, wenn die Behörde fast 2 Jahre einen bekannten Täter eine bekannte Waffe nicht abnehmen kann und auch mit Maßnahmen gegenüber dieser Person scheitert.
D.) Der BfV ergänzt, dass ein Fall eines psychisch kranken und illegal bewaffneten Gemeinschuldners eine absolute Ausnahme darstellt, sodass das Argument der Behörde hinsichtlich einer quasi allgemeinen Berechtigung von Masseverwaltern zur Führung von Waffen ins leere geht (diese Aussage erfolge vor dem Hintergrund von rund 500 tatsächlich abgewickelten Insolvenzverfahren seitens Bf und BfV). Zum Vorwurf der mangelnden Konkretisierung der Erkrankung des Gemeinschuldners wird auf Seite 33 des Gutachtens von E. vom 18.9.2022 verwiesen.“
Vor diesem Hintergrund, zu dem auch die unbedenklichen und überzeugenden Kopien von öffentlichen Urkunden, die das Insolvenzverfahren des Herrn C. D. oder dessen Person betreffen, gelangt das Verwaltungsgericht Wien zur folgenden Sachverhaltsfeststellung (geordnet nach entscheidungswesentlichen Elementen):
Herr B. ist der Masseverwalter im Konkursverfahren des Herrn C. D. (BG Innere Stadt Wien, Aktenzeichen …; Beschluss vom 29.12.2020).
Im Zuge dieses Insolvenzverfahrens wurde Herr B. immer mehr zu einem persönlichen Feindbild des Herrn D., der im Masseverwalter Teil eines „Bösen“ sieht, gegen das von ihm vorzugehen sei. Der Gemeinschuldner sucht in einer Form, die sich seit beinahe 2 Jahren intensiviert, den persönlichen Kontakt mit dem Masseverwalter und zwar unter Umständen, in denen er sich bemüht die Anwesenheit Dritter zu vermeiden und einsame Treffpunkte vorzuschlagen.
Diesbezüglich folgt das Verwaltungsgericht Wien der überzeugenden Darstellung des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung; diese Vorgänge wurden auch von der Behörde nicht bestritten.
… nicht auffindbar war. Dies hatte auch eine Anklage wegen § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und mit dem Urteil des LG für Strafsachen GZ.: …, vom 18.11.2022, eine entsprechende Verurteilung zur Folge.
Auch hier wurde das diesbezügliche Vorbringen des Herrn B., der in seiner Eigenschaft als Masseverwalter über die Fahrnisse des Gemeinschuldners Kenntnis haben muss und das allein schon deshalb überzeugte, von der Behörde nicht bestritten.
Herr B. sah sich gezwungen, seinen Kanzleibetrieb so anzupassen, dass die Mitarbeiter die Anweisung haben, keine persönliche Termine mit Herrn D. zuzulassen und Telefonate verweigert würden; diese bewusste und bis zum Entscheidungszeitpunkt auch erfolgreiche Vermeidungsstrategie gegenüber kritischen Situationen hat jedoch die Folge, dass die Tätigkeit als Masseverwalter, insbesondere bei der Verwertung des Vermögens, im mindesten Falle verzögert wird. Die diesbezügliche Schilderung des Beschwerdeführers war äußerst überzeugend und wurde wiederum seitens der Behörde nicht bestritten.
Herr B. selbst verfügt über einen Wehrdienstausweis gültig bis 28.12.2026. Es gibt selbst nach der Darstellung der Behörde keine Gründe, die eine Zuverlässigkeit des Antragstellers in Zweifel ziehen, bzw. dessen psychische Eignung zum Führen einer Waffe widerlegen würden. Die Ablehnung des Antrags wurde allein auf den aus der Sicht der Behörde mangelnden Bedarf gestützt.
Zur Persönlichkeit des Herrn D. wurde zudem Folgendes festgestellt:
Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, vom 13.1.2022, AZ.: …, mit dem diesem sein Waffenpass entzogen worden war, wird diesem ein permanentes Hinwegsetzen über Rechtsnormen und das Negieren von staatlichen Entscheidungen bescheinigt. Anderen Personen wurde wegen einer Ladung des Herrn D. zur selben Verhandlung gerichtlich Saalschutz gewährt.
In der Begründung des Beschlusses des BG Bruck an der Mur, Zl. …, mit dem das Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters eingestellt wurde, finden sich die folgenden Textpassagen: „…… Der Umstand, dass über das Vermögen zwei Unternehmen, bei denen er die Geschäftsführung innehatte, sowie über sein eigenes Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wird vom ihm beharrlich negiert und er agiert, als ob er oder die gegenständlichen Unternehmen nicht im Konkurs wären ……“, „……Es ergibt sich daher, dass der Betroffene rechtlich die gegebenen Tatsachen, wie rechtskräftige Beschlüsse völlig negiert, sich über diese hinwegsetzt und diese offenbar auch zuwider handelt. ……“; „…… ist derzeit durch den Insolvenzverwalter A.B. geregelt, der diese Agenden aktuell wahrzunehmen hat und ist eher zu befürchten, dass der Betroffene
durch die Einengung seiner Agenden vor seinem sogenannten „Lebensbankrott“ steht, sein Handlungskreis immer weiter eingeschränkt wird und er sohin in die Enge getrieben wird. Es ist davon auszugehen, dass auch die Bestellung eines Erwachsenenvertreters ein weiterer Punkt für C. D. darstellt, den er als ungerecht empfindet und geeignet ist, die Gefährdung für ihn selbst aber auch für andere Personen möglicherweise zu erhöhen. ……“.
Im Rahmen des Verfahrens GZ.: … hat der vom Beschwerdeführer angesprochene Gemeinschuldner nicht nur seine Masseverwalter ausdrücklich als „Feinde“ bezeichnet“, vielmehr wurden diesem vom beigezogenen Gerichtspsychiater E. eine paranoide Fehleinschätzung der Vorgänge im Insolvenzverfahren, umgekehrt jedoch aus ein „planerisches Vorgehen“ attestiert.
Da sich diese Punkte allesamt aus gerichtlichen oder behördlichen, rechtskräftigen Erledigungen ergeben, besteht nicht der geringste Grund an diesen Umständen zu zweifeln.
Dieser Sachverhalt unterliegt der folgenden rechtlichen Beurteilung:
Gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Zunächst liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass Herr B. einen verfassungsgefährdenden Angriff begehen würde, oder dass ihm in einer anderen Form die Verlässlichkeit fehlen würde. Von solchen Hinderungsgründen ist auch die Behörde selbst nicht ausgegangen, sodass diesbezüglich kein Unterschied in den Wertungen besteht.
Strittig ist in Wahrheit in diesem Fall einzig das Element des Nachweises eines entsprechenden Bedarfs durch den Antragsteller. Dies wurde von der Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint.
Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichtes Wien ist angesichts der Vergleichbarkeit der Ausgangslagen (zwei Rechtsanwälte mit Gründen, die aus deren Beruf stammen), den Kriterien besonderes Augenmerk zu schenken, die der VwGH in seinem Erkenntnis Zl. 2013/03/0081, vom 23.8.2013, entwickelt hat. Zwar hat sich der dort betroffene Rechtsanwalt auch auf eine Tätigkeit als Verfahrenshilfeverteidiger berufen und eine besonders problematische Person ins Spiel gebracht, die wegen des Verbrechens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 StGB angeklagt gewesen sei. Ein neuropsychiatrisches Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass bei dieser Person auf Grund der vorliegenden geistigen und psychischen Abnormität höheren Grades eine hochgradige potenzielle Gefährlichkeit gegeben sei.
Der gravierende Unterschied zum Fall des Herrn B. besteht aber für das Verwaltungsgericht Wien darin, dass letzter nicht allein vor der Herausforderung des Umgangs mit einer potentiell gefährlichen Person steht, sondern vielmehr persönlich und ganz konkret zu deren Zielscheibe geworden ist, wobei noch hinzukommt, dass diese Person über eine illegale Faustfeuerwaffe verfügt, an deren Sicherstellung die Sicherheitsbehörden bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des vorliegenden Erkenntnisses gescheitert sind.
Wenngleich das Verwaltungsgericht Wien ausdrücklich nicht die in der Beschwerde und weiteren Schriftsätzen zumindest in Ansätzen vertretene Meinung teilt, Masseverwalter seien mehr oder weniger den in § 22 Abs. 2 Z 2 bis WaffG genannten Personen vergleichbar, sondern vielmehr das seitens der Behörde vorgebrachte Argument, der Maßstab sei so anzusetzen, wie vom VwGH im Erkenntnis Zl. 2013/03/0081, vom 23.8.2013, umschrieben, konnte daher in dem konkret vorliegenden Fall des Herrn Dr. B., die in der Begründung des Bescheids enthaltene Rechtsmeinung der Behörde, die wohl auf die überwiegende Mehrzahl vergleichbarer Fälle uneingeschränkt zutreffen wird, nicht geteilt werden.
Es liegt hier nämlich eine ein berufstypisches Risiko deutlich übersteigende Gefahr, ausgehend von einer konkreten bewaffneten, unberechenbaren Person, gerichtet speziell gegen den Antragsteller und nicht seinen Berufsstand generell, vor. Das Gegenargument der Behörde, es sei Herrn B. bislang gelungen der Gefahr auszuweichen, kann hier nicht überzeugen, denn es wurde glaubhaft dargestellt, dass diese Vorsichtsmaßnahmen den Kanzleibetrieb erheblich beeinträchtigen und das zu führende Verlassenschaftsverfahren erschweren und verzögern. Es kann nicht erwartet werden, aus Vorsicht die eigene berufliche Existenz dauerhaft in Mitleidenschaft zu ziehen, geraden wenn die Quelle der Gefahr von der Wahrnehmung von Aufgaben herrührt, die auch im Interesse der Republik Österreich liegen. Auch begibt sich dieser entgegen der Begründung des Bescheides nicht selbst in eine Gefahrenlage, außer es wird die alltägliche Berufsausübung so gewertet, was jedoch nicht Ziel der Rechtslage sein kann, diese wird vielmehr an ihn herangetragen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden; die Ausfertigung der Entscheidung erfolgte aufgrund eines diesbezüglichen Antrags der Behörde.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133
Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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