LVwG W VGW-141/081/17027/2024

VGW-141/081/17027/2024Tribunale amministrativo regionale7 mar 2025

Regest

Rückforderung, Notlage, Teilbeträge, Glaubhaftmachung, Sonderzulage, Mietenmehrbedarf, Bedarfsgemeinschaft

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/081/17027/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.141.081.17027.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 3, Sozialzentrum …, vom 20.11.2024, Zahl ..., mit welchem I.) gemäß § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) die für den Zeitraum von 01.06.2024 bis 30.09.2024 nicht oder nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 548,72 in Teilbeträgen rückgefordert wurden und II.) gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ratenzahlung ab 03. Dezember 2024 zu erfolgen hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 20. November 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl ... verpflichtet, für den Zeitraum von 1. Juni 2024 bis 30. September 2024 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 548,72 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. In einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im öffentlichen Interesse ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass auf Grund einer Lohnkorrektur des Einkommens des Beschwerdeführers von Mai 2024 bis August 2024 eine Forderung von EUR 548,72 entstanden sei. Da die Rückforderung in einem Betrag auf Grund der finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar sei, wäre die Rückforderung in Teilbeträgen zu bewilligen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde legte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen Nachstehendes dar:

„Ich bin mit dieser Rückzahlungsaufforderung nicht einverstanden aus mehreren Gründen.

Als erste gleich mal stimmen in diesem Schreiben die Datums überhaupt nicht.

Wie kann der Brief am 20.11.24 abgesendet bzw verfasst worden sein wenn bei der Zahlung der ersten Rate steht das diese bis zum 3.10.24 zu erfolgen hat.

Das ergibt null Sinn.

Als zweites wurde mein Lohn falsch berechnet mit 1137,18€ jedoch wurde dabei die Sonderzahlung von 81,47€ welche auch als Sonderzulage in meinen Lohnzettel ersichtlich ist mir einfach angerechnet.

Bitte um korrektur mein Lohn sollte 1055,71€ sein.

Hiermit ergibt sich also auch keine Rückzahlung von 548,72 sondern ein Rückzahlung von 263,57€.

Ich bitte Sie dies zu korrigieren und dass Sie bitte die richtige Summe der Rückzahlung erforschen , da Sonderzahlungen nicht mit einberechnet werden dürfen.“

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen vollständige Auszüge seiner Konten für den Zeitraum von 1. Juni 2024 bis 30. September 2024 sowie den aktuellen Dienstvertrag vorzulegen. Dieses Schreiben, welches dem Beschwerdeführer am 8. Jänner 2025 ordnungsgemäß zugestellt wurde, blieb bislang unbeantwortet.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der am ... geborene Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, lebt in seiner Mietwohnung an der Anschrift Wien, C.-straße. Die monatliche Miete für diese Unterkunft belief sich dabei von April 2024 bis September 2024 auf einen Betrag von EUR 433,79. Wohnbeihilfe wurde dem Rechtsmittelwerber nicht zuerkannt.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2024 zur Zahl ... auf Grund seines Antrags eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe für den Zeitraum von Juni 2024 bis September 2024 in der Höhe von insgesamt EUR 300,67 monatlich zuerkannt. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass der Rechtsmittelwerber ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 1.000,-- monatlich erhält. Die so zuerkannten Leistungen wurden dem Einschreiter vollumfänglich ausbezahlt.

Der Rechtsmittelwerber war im Zeitraum von 22. April 2024 bis zum 15. September 2024 bei der D. GmbH erwerbstätig und lukrierte von Mai 2024 bis August 2024 ein Einkommen in der Höhe von EUR 1.137,18 monatlich.

Seit dem 16. September 2024 ist der Einschreiter beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitssuchend gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld, welches ihm erstmals im Oktober 2024 ausgezahlt wurde.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen

Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

Gemäß § 8 Abs. 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards jährlich in den Monaten April und Oktober folgenden Personen zuzuerkennen, soweit ihnen nicht die höheren Leistungen nach Abs. 5 zuerkannt werden:

1. Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind oder

2. Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben oder

3. volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen.

Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Ausgenommen von der Anrechnung sind Sonderzahlungen aus eigener Erwerbstätigkeit gemäß § 11. Die Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.

Gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Gemäß § 9 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.

2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:

a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;

b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;

c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 Verhandlung.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Gemäß § 10 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz sind Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung oder bei geringfügiger Beschäftigung geleistet werden, als einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Gemäß § 10 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren, nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 10 Abs. 6 Wiener Mindestsicherungsgesetz sind von der Anrechnung ausgenommen:

1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, die Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 und die familienbezogenen Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988,Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, die Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, EStG 1988 und die familienbezogenen Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988,

2. Schmerzensgeld, Entschädigungsleistungen für Opfer, Leistungen des Sozialentschädigungsrechts (Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Heeresentschädigungsgesetz, Verbrechensopfergesetz, Impfschadengesetz, Conterganhilfeleistungsgesetz, Heimopferrentengesetz), sofern es sich nicht um eine einkommensabhängige Rentenleistung mit Mindestsicherungscharakter handelt,

3. Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen, auch bei Dritten, denen diese Geldleistungen als Entgelt für deren Pflegetätigkeit zufließen, sofern die Pflegetätigkeit durch Ehegatte/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und nicht zu Erwerbszwecken, erfolgt,

4. freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,

5. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß § 17 Abs. 3,Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß Paragraph 17, Absatz 3,

6. Leistungen, die bundesgesetzlich als nicht im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes anrechenbar bezeichnet werden,

7. Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden,

8. Entschädigungen für Tätigkeiten bei Wahlen als Beisitzer oder Beisitzerin, Ersatzbeisitzer oder Ersatzbeisitzerin oder Vertrauensperson,

9. Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die an Mieterinnen oder Mieter von Gebietskörperschaften zur Deckung eines Sonderbedarfs als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben (Teuerung) gewährt werden.

Gemäß § 11 Wiener Mindestsicherungsgesetz sind Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aus eigener Erwerbstätigkeit bei der Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Anrechnung ausgenommen.

Gemäß § 11a Wiener Mindestsicherungsgesetz sind Gutschriften aus einer Arbeitnehmerveranlagung bei der Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes von der Anrechnung ausgenommen.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:

1. Familienverhältnisse;

2. Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Lohn- und Einkommensteuerrückzahlungen;

3. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltstitel, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht), Asylstatus, subsidiärer Schutz;

4. Schul- und Erwerbsausbildung, Beschäftigungsverhältnis, Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS, Integrationsmaßnahmen im Auftrag des Österreichischen Integrationsfonds;

5. Wohnverhältnisse;

6. Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohn- oder Aufenthaltsort sowie die Aufgabe des Wohnortes in Wien oder die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts in Wien

Gemäß § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetz sind Leistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.

Gemäß § 21 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Einleitend ist festzuhalten, dass der Behörde unverzüglich Änderungen von Einkommens- und Vermögensverhältnissen anzuzeigen sind. Des Weiteren sind durch die Behörde Leistungen, welche nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, mit Bescheid zurückzufordern.

Da die belangte Behörde bei Zuerkennung der Leistungen der Mindestsicherung an den Rechtsmittelwerber davon ausging, dass sich sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit lediglich auf EUR 1.000,-- monatlich beläuft, der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich ein Einkommen in der Höhe von EUR 1.137,18 monatlich bezog, kam es zu einer Änderung der Einkommensverhältnisse. Die Rückforderung besteht daher dem Grunde nach zu Recht.

Zur Höhe des Rückforderungsbetrages ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 1.202,68 zuerkannt und ausbezahlt erhielt.

Der Beschwerdeführer bildet alleine eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für volljährige alleinstehende Personen im Jahr 2024 monatlich EUR 1.155,84 monatlich beträgt.

Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist zunächst festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Zeitraum eine Miete von EUR 433,79 zu zahlen hatte und ihm Wohnbeihilfe nicht zuerkannt wurde. Für das Jahr 2024 beträgt die nach § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze für eine volljährige Personen EUR 635,71. Da die Differenz zwischen der tatsächlich anfallenden Miete und der Wohnbeihilfe unter der normierten Mietbeihilfenobergrenze liegt, ist somit bei der weiteren Bemessung von der tatsächlich zu zahlenden Miete unter Berücksichtigung der Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 433,79 auszugehen. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Beschwerdeführer nach § 1 Abs. 1 lit. a WMG-VO in der Höhe von EUR 288,96 in Abzug zu bringen, womit sich für den gegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 144,83 monatlich ergibt.

Somit beläuft sich der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Leistungen der Mindestsicherung von insgesamt EUR 1.300,67. Von diesem Betrag ist nunmehr das lukrierte Einkommen abzuziehen (vgl. § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz).

Soweit der Rechtsmittelwerber vermeint, dass die Sonderzulage in der Höhe von jeweils EUR 81,47, welche ihm monatlich als Gehaltsbestandteil ausgezahlt wurde, kein anrechenbares Einkommen darstelle, ist festzuhalten, dass gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz auf den Mindeststandard jegliches Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen ist. Diese Anrechnung erstreckt sich gemäß § 10 Abs. 4 WMG auf gesetzliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 WMG dienen. Zu den damit genannten Bedarfsbereichen zählen nach § 3 Abs. 1 bis 3 WMG der Lebensunterhalt (welcher etwa Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse umfasst) und der Wohnbedarf (welcher wiederum den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten umfasst). Von dieser Anrechnung nach § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz sind lediglich die in der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 10 Abs. 6 Wiener Mindestsicherungsgesetz angeführten Leistungen, wie etwa Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Schmerzensgeld, Entschädigungsleistungen für Opfer, Leistungen des Sozialentschädigungsrechts oder Pflegegeld, ausgenommen. Weiters sind gemäß der §§ 11 und 11a Wiener Mindestsicherungsgesetz Sonderzahlungen aus Erwerbstätigkeit sowie Gutschriften aus Arbeitnehmerveranlagung nicht auf die Leistungen der Mindestsicherung anzurechnen. Die Sonderzulage, welche dem Rechtsmittelwerber monatlich als Gehaltsbestandteil ausgezahlt wurde, fällt somit nicht in die taxative Aufzählung der Ausnahmen von der Anrechenbarkeit des Einkommens nach § 10 Abs. 6 Wiener Mindestsicherungsgesetz und auch nicht unter die §§ 11 und 11a leg.cit. Im Hinblick auf diese Bestimmungen und die Subsidiarität (vgl. § 1 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz) der Leistungen der Wiener Mindestsicherung sind somit auch Zulagen bei der Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung als Einkommen zu berücksichtigen. Letztlich ist diesbezüglich auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem umfassenden Einkommensbegriff (§ 10 WMG) auszugehen ist, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. VwGH vom 28.2.2001, Zl. 98/03/0216, zu einer inhaltsgleichen Bestimmung des WSHG).

Der Einschreiter lukrierte somit im Zeitraum von Mai 2024 bis August 2024 ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 1.137,18. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Anrechnung im Folgemonat nicht bestritten hat und die angeforderten Kontoauszüge nicht vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass ihm dieses jeweils im darauffolgenden Monat ausbezahlt wurde, sodass es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Einkommen auf die Leistungen der Mindestsicherung anzurechnen ist.

Der Rechtsmittelwerber konnte somit im Zeitraum von Juni 2024 bis September 2024 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 163,49 monatlich beanspruchen und wäre ihm somit insgesamt ein Betrag von EUR 653,96 zugestanden. Tatsächlich wurden ihm jedoch Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 1.202,68 zuerkannt und ausbezahlt. Der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum festzusetzende Rückforderungsbetrag beläuft sich somit auf EUR 548,72.

Gemäß § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Soweit die Bestimmung des § 21 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz das gänzliche Absehen bzw. die Festsetzung von Teilbeträgen ausdrücklich von der Glaubhaftmachung der Herbeiführung einer Notlage durch die Rückforderung abhängig macht, ist anzumerken, dass das Gesetz augenscheinlich auf das Vorliegen besonderer Umstände abzielt, welche im Falle der Rückzahlung dieser zu Unrecht bezogenen Mittel zu einer Notlage führen würden, wie etwa Krankheitsfälle oder ein besonderer Bedarf, welcher aus den zu Unrecht bezogenen Leistungen gedeckt werden musste. Jede andere Interpretation der Bestimmung des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes würde sich nämlich in krassem Widerspruch zum der Mindestsicherung zu Grunde liegenden Subsidiaritätsgedanken stellen und würde dem Rechtsmissbrauch von Hilfe empfangenden Personen durch die Unterlassung der pflichtgemäßen Meldungen nach § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes Tür und Tor öffnen. Im gegenständlichen Fall wurde die Rückforderung zur Vermeidung einer Notlage von der belangten Behörde in Teilbeträgen festgesetzt, wobei die Höhe der Raten nicht zu beanstanden ist. Allerdings ist eine rückwirkende Festsetzung von Teilbeträgen gesetzlich nicht vorgesehen und die Einforderung von Teilbeträgen vor Festsetzung der Rückforderung im Übrigen nicht vollziehbar.

Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen. Die Abänderung des Spruches diente lediglich der Richtigstellung des Vollzugszeitpunkts.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.