progetti
VGW-031/042/1554/2024•LVwG W VGW-031/042/1554/2024
VGW-031/042/1554/2024Tribunale amministrativo regionale22 feb 2025
Fließverkehr, Fußgängerverkehr, Betontrennstein, ortspolizeiliche Verordnung, Straßenbegriff, Grünanlage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 8.1.2024, Zl. ..., wegen Übertretung der Wiener Grünanlagenverordnung, zu Recht :
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis lautet:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Die dagegen eingebrachte Beschwerde lautet:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Das Verfahren gründet sich auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 30.11.2023, in welcher ausgeführt wird:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Dieser Anzeige beigeschlossen sind Fotos, auf denen das abgestellte gegenständliche Fahrzeug zum Kontrollzeitpunkt abgebildet ist.
Demnach war das Fahrzeug auf einer zwischen der für den Fließverkehr gewidmeten asphaltierten Fahrbahn und einer etwa 40 cm breiten Betonfläche, welche entlang der mit einem unmittelbar neben dieser Betonfläche angebrachten Zaun abgegrenzten Grundstücksgrenze des der Fahrbahn angrenzenden Grundstücks verläuft, abgestellt. Bei dieser zwischen der Fahrbahn und der Betonfläche gelegenen, etwa drei bis vier Meter breiten, entlang dem Fahrbahnrand verlaufenden Fläche handelt es sich um einen sehr verfestigten Erdboden, welcher keinerlei künstliche Bodengestaltung, wie etwa eine Schotterung oder eine Asphaltierung, aufweist. Auf dieser Fläche erliegen herabgefallene Blätter.
Weiters zeichnet sich diese zwischen der Fahrbahn und der Betonfläche gelegenen Fläche dadurch aus, dass auf dieser mehrfach Betontrennsteine in Querrichtung aufgestellt sind.
Das gegenständliche Fahrzeug war zwischen zwei solchen Betontrennsteinen, welche etwa in der Distanz von 5 Metern aufgestellt gewesen sind, abgestellt.
Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, (vgl. u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Z 37ff [Döry]; VfSlg. 19.632/2012; VfGH 27.6.2013, B 823/2012) gemäß Art. 6 EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VfGH 3.3.2009, B 1284/08).
In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer vom Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Trotz dieser Kenntnis hat der Beschwerdeführer nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Er hat daher konkludent auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Da das Beschwerdevorbringen den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt unbestritten ließ und sich nur gegen die rechtliche Beurteilung wendet und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN:
Aufgrund der unbestrittenen erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse wird festgestellt:
Unter Zugrundelegung der der Anzeige beigeschlossenen Fotos wird festgestellt, dass dieses Fahrzeug zum Kontrollzeitpunkt auf einer zwischen der für den Fließverkehr gewidmeten asphaltierten Fahrbahn und einer etwa 40 cm breiten Betonfläche, welche entlang der mit einem unmittelbar neben dieser Betonfläche angebrachten Zaun abgegrenzten Grundstücksgrenze des der Fahrbahn angrenzenden Grundstücks verläuft, abgestellt gewesen war. Bei dieser zwischen der Fahrbahn und der extrem schmalen, keinesfalls dem Fußgängerverkehr dienenden Betonfläche gelegenen, etwa drei bis vier Meter breiten, entlang dem Fahrbahnrand verlaufenden Fläche handelt es sich um einen sehr verfestigten Erdboden, welcher keinerlei künstliche Bodengestaltung, wie etwa eine Schotterung oder eine Asphaltierung, aufweist. Auf dieser Fläche erliegen herabgefallene Blätter.
Weiters zeichnet sich diese zwischen der Fahrbahn und der Betonfläche gelegenen Fläche dadurch aus, dass auf dieser Fläche mehrfach Betontrennsteine in Querrichtung aufgestellt sind.
Das gegenständliche Fahrzeug war zwischen zwei solchen Betontrennsteinen, welche etwa in der Distanz von 5 Metern aufgestellt gewesen sind, abgestellt.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 108 Abs. 2 Wr. Stadtverfassung hat der Magistrat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.
§ 1 Wr. Grünanlagenverordnung 2008 lautet wie folgt:
„(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf:
1. Öffentlich zugängliche Grünanlagen,
2. Grün- und Pflanzungsflächen, die sich auf für den Straßenverkehr gewidmeten Flächen befinden und
3. gekennzeichnete Lagerwiesen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Grünanlagen sowie auf Grün- und Pflanzungsflächen im Bereich von Wohnhausanlagen und auf gekennzeichnete Rasenparkplätze.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Personen, die im Abs. 1 angeführte Flächen mit Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin oder auf Grund einer Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003, zu anderen Zwecken als zur Erholung und Sportausübung benützen.“
§ 2 Wr. Grünanlagenverordnung 2008 lautet wie folgt:
„Als öffentlich zugängliche Grünanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten alle der Allgemeinheit ständig oder nur zeitweise zugänglichen und gärtnerisch ausgestalteten Flächen, die überwiegend der Erholung dienen, inklusive der darin befindlichen Wege, Garten- und Rasenflächen, Baum-, Strauch- und Blumenpflanzungen und einschließlich der Spielplätze.“
§ 2 Abs. 1 Z 1 StVO definiert den in diesem Gesetz verwendeten Begriff der „Straße“ wie folgt:
„eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;“
Aufgrund des der österreichischen Rechtsordnung immanenten Grundsatzes der Einheit der Rechtssprache, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der in der Wr. Grünanlagenverordnung 2008 verwendete Begriff der „Straße“ begriffsident mit dem Straßenbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 StVO ist.
In seinem Erkenntnis vom 20.1.2004, 2002/01/0386, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Vorschrift des § 1 Abs. 1 Z 2 Wr. Grünanlagenverordnung 1993, welche wortgleich zur gegenständlich maßgeblichen Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 Wr. Grünanlagenverordnung 2008 ist, aus:
„Tatobjekt kann im gegenständlichen Zusammenhang ausgehend von dem im vorliegenden Erkenntnis des VwGH dargestellten, vom VfGH im im Beschwerdefall ergangenen Ablehnungsbeschluss vertretenen Verständnis des § 1 Abs. 1 Z 2 Wr GrünanlagenV 1993 nur eine Grün- und Pflanzungsfläche sein, die sich auf einer für den Straßenverkehr gewidmeten Fläche befindet. Was unter "für den Straßenverkehr gewidmeten Flächen" zu verstehen ist, wird in der Wr GrünanlagenV 1993 nicht näher dargelegt. Dass es sich dabei um durch besonderen Widmungsakt dem Straßenverkehr zugeordnete Flächen handle, ist ungeachtet des Wortlauts schon deshalb nicht anzunehmen, weil die insoweit als Grundlage für eine Widmung in Betracht kommende Bauordnung für Wien (siehe insbesondere deren § 4) keine Widmungsart "Straßenverkehr" bzw. "Straßenverkehrsfläche" kennt (Geuder/Hauer, Wr. Bauvorschriften4 (2002), Anm. 1 zu § 39 Wr BauO). Man wird daher davon auszugehen haben, dass schlichtweg solche Flächen erfasst sein sollen, die dem Straßenverkehr dienen. Warum sich die hier zu beurteilende "Grün- und Pflanzungsfläche" auf einer Fläche befinden soll, die dem Straßenverkehr dient, wäre entgegen der behördlichen Ansicht näher zu begründen gewesen. Aus der "geschilderten räumlichen Anordnung" allein (die aus Gras - angrenzend an die Hausfront - und aus zusammengepresstem Erdreich bestehende Grünanlage werde zur Fahrbahn mit auf gleichem Niveau befindlichen Pflastersteinen abgegrenzt) lässt sich das nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht ableiten, vielmehr hätte es einer weiteren Darstellung der örtlichen Verhältnisse bedurft, um eine solche Schlussfolgerung ziehen zu können.“
Bei Zugrundelegung dieser Judikatur ist nur dann von einer Grünanlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 2 Grünanlagenverordnung 2008 auszugehen, wenn die jeweilige, durch keinen künstlichen Bodenbelag versehene Fläche entweder 1) ein Teil einer Straßenfläche einer Straße (mit öffentlichem Verkehr) ist, oder aber 2) unmittelbar an eine Straße (mit öffentlichem Verkehr) angrenzt, und zudem dem Straßenverkehr dient.
Die gegenständliche Fläche ist nicht ausdrücklich als Teil eines Gehwegs oder einer Fahrbahn, etwa durch die Aufstellung eines Parkplatzschildes, ausgewiesen.
Zudem kann nach dem äußeren Anschein die nur etwa 40 cm breite, unmittelbar nächst einem Zaun gelegene Betonfläche nur als eine Grundstücksbegrenzung, nicht aber als ein Gehsteig zur nächst der gegenständlichen Fläche situierten Fahrbahn eingestuft werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass diese Betonfläche keinen regelmäßigen Zugang zur Fahrbahn gewährt, und zudem aufgrund ihrer geringen Breite und der unmittelbaren Nähe zu einem Zaun keinesfalls zum Zwecke der Benutzung durch Fußgänger genutzt werden kann, und daher auch nicht zu diesem Zwecke errichtet worden sein kann.
Da die gegenständliche Fläche sohin nicht zwischen zwei für den Straßenverkehr vorgesehenen Straßenflächen, daher nicht zwischen einer für den Fahrzeugverkehr und einer für den Fußgänger- oder Radverkehr dienenden Straßenfläche, liegt, und zudem nicht ausdrücklich als Straßenabschnitt gekennzeichnet ist, stellt diese gegenständliche Fläche keinen „Teil einer Straßenfläche einer Straße (mit öffentlichem Verkehr)“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 StVO bzw. i.S.d. der Wr. Grünanlagenverordnung 2008 dar.
Zur Frage, ob die gegenständliche Fläche unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 Wr. Grünanlagenverordnung 2008 zu subsumieren ist, ist sodann zu prüfen, ob die gegenständliche Fläche an eine Straße (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 StVO) grenzt, und zudem dem Straßenverkehr dient.
Dazu ist auszuführen, dass die gegenständliche Fläche offenkundig an eine Straße (i.S.d. 2 Abs. 1 Z 1 StVO) angrenzt.
Doch dient diese Straßenfläche offenkundig nicht dem Straßenverkehr. Das ergibt sich schon daraus, dass auf dieser Fläche in Querrichtung mehrfach Betontrennsteine aufgestellt sind, sodass diese Fläche keinesfalls von Fahrzeugen im Fließverkehr befahren bzw. von Fußgängern benutzt werden kann.
Auch dient diese Fläche schon infolge ihrer Breite von etwa drei Metern nicht zum Zwecke der Versickerung von der Fahrbahn abfließenden Oberflächenwässern angelegt worden ist, sodass auch deren Funktion als Straßenbankett zu verneinen ist.
Damit ist aber keinerlei Zweck ersichtlich, den diese Fläche im Hinblick auf den Straßenverkehr der nächst dieser Fläche angrenzenden Straße i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 2 StVO dienen sollte.
Damit ist festzustellen, dass es sich bei dieser Fläche um keine Fläche i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 2 Wr. Grünanlagenverordnung 2008 handelt.
Schon aus der Begriffsdefinition des Begriffs „öffentlich zugängliche Grünanlage“ im § 2 Wr. Grünanlagenverordnung 2008 ergibt sich zudem, dass diese Fläche auch nicht als eine „öffentlich zugängliche Grünanlage“ im § 1 Abs. 1 Z 1 Wr. Grünanlagenverordnung 2008 zu qualifizieren ist; handelt es sich doch bei dieser Fläche doch offenkundig um keine „gärtnerisch ausgestaltete Fläche, die überwiegend der Erholung dient, bzw. um eine in solch einem gärtnerisch gestalteten Bereich liegende Fläche.
Bereits infolge des Umstands, dass die gegenständliche Fläche auch nicht als Lagerwiese gekennzeichnet ist, scheidet auch deren Einstufung als „Lagerwiese“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 3 Wr. Grünanlagenverordnung 2008 aus.
Damit steht aber fest, dass diese Fläche nicht vom Geltungsbereich der Wr. Grünanlagenverordnung 2008 erfasst ist, und daher durch deren Benutzung auch keine Vorgabe der Wr. Grünanlagenverordnung verletzt worden sein kann.
Daraus ist zu folgern, dass das gegenständlich angelastete Delikt nicht verwirklicht worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.