LVwG W VGW-152/065/15397/2024

VGW-152/065/15397/2024Tribunale amministrativo regionale19 feb 2025

Regest

Staatsbürgerschaft, Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, positive Willenserklärung, Unionsbürgerstatus, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Privat- und Familienleben

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/065/15397/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.065.15397.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. EIDLITZ über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 18.10.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2025,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass A. B. die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 13. Oktober 1997 verlor.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2024 stellte jene gemäß § 39 iVm § 42 Abs. 3 StbG fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 30. April 2018 verloren habe und er nicht österreichischer Staatsbürger sei. Die belangte Behörde stützte die Feststellung hinsichtlich der Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit im Wesentlichen auf eine am 12. Juni 2018 per Internet durchgeführte Abfrage der türkischen Wählerevidenz für die Präsidentschaftswahl und Parlamentswahl am 24. Juni 2018, welche ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Auslandswählerverzeichnis eingetragen und wahlberechtigt gewesen sei. Aufgrund der festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erweise sich der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auch nicht als unverhältnismäßig.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer angab, nicht die türkische Staatsbürgerschaft zu besitzen und auch nie darüber bewusst gewesen zu sein, diese (wider) besessen zu haben. Er habe als österreichischer Staatsbürger immer ein Visum beim Verreisen (gelöst).

3. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor (einlangend beim Verwaltungsgericht Wien am 12. November 2024).

4. Der Beschwerdeführer legte – nach vorheriger Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien – am 16. Jänner 2025 einen mit 16. Dezember 2025, Uhrzeit: 14:31 Uhr datierten, türkischen Familien-Personenstandsregisterauszug (in Original mit beglaubigter Übersetzung) dem Verwaltungsgericht vor. Am 18. Februar 2025 wurde in der Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

4.1. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer als Partei befragt wie folgt an:

„Ich bin seit 11.11.1973 in Österreich. Ich bin zum Arbeiten gekommen, weil mein Vater schon hier war. Ich habe zwischen 1973 und 1982 bei einer Textilfirma gearbeitet, von 1982 bis 2011 habe ich als Eisenbieger gearbeitet, dann war ich arbeitslos und bin schließlich 2018 in Pension gegangen.

Ich bin seit 1973 durchgehend in Wien. Ich habe nur den Urlaub im Ausland verbracht.

Seit ... bin ich verheiratet mit C. B.. Die Ehe ist aufrecht. Wir wohnen gemeinsam im ... Bezirk. Meine Frau hat die türkische Staatsangehörigkeit. Sie hat einen Daueraufenthaltstitel. Bevor ich Österreicher geworden bin, habe ich auch einen unbefristeten Aufenthaltstitel gehabt. Meine Frau wollte damals Türkin bleiben und sie ist bis heute türkische Staatsbürgerin.

Wir haben drei gemeinsame, erwachsene Töchter und sieben Enkelkinder. Alle Kinder sind österreichische Staatsbürger und wohnen auch im ... Bezirk.

Ich bin unbescholten.

In der Türkei lebt noch ein Bruder und entfernte Verwandte von mir. Mein Vater ist 1974 in Wien verstorben. Meine Mutter ist 1983 in der Türkei verstorben.

Ich bekomme eine österreichische Pension. Ich bekomme keine türkische Pension. Ich habe in der Türkei nicht gearbeitet. Ich war 17 als ich nach Österreich gekommen bin. Ich habe zuvor die Schule besucht.

Ich habe von den Eltern in der Türkei ein Haus geerbt. Das war 1988.

Es ist richtig, dass ich 1996 die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen und im gleichen Jahr die türkische verloren habe. Ich habe danach nicht die türkische Staatsangehörigkeit wieder beantragt. Ich war nach 1996 nicht in der türkischen Botschaft und auch nicht bei einer türkischen Behörde, bis dieses Verfahren eingeleitet wurde.

Auf Vorhalt, ob ich den von mir im Beschwerdeverfahren vorgelegten Personenstandsregisterauszug aus der Türkei gelesen habe: Ja, ich habe ihn gelesen. Ich bin, sobald ich von der Behörde darüber informiert worden bin, dass ich die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben hätte, in Wien zum Konsulat gegangen und habe dort gefragt, wieso ich als türkischer Staatsbürger geführt wurde und habe um Entlassung gebeten. Jedes Mal wenn ich in die Türkei gefahren bin habe ich ein Visum gekauft für den Aufenthalt. Ich besitze noch die alten österreichischen Reisepässe. Das Gericht kann sich vergewissern, dass das wirklich so war. (Anmerkung: Der Beschwerdeführer legt zwei alte österreichische Reisepässe vor, gültig 1996 bis 2006, sowie gültig 2006 bis 2016, sowie sein aktuelles österreichisches Reisedokument, gültig von 2016 bis 2026 –Kopie wird als Beilage ./A zum Akt genommen).

Dass ich mit Beschluss des Ministerrats vom 13.10.1997 neuerlich die türkische Staatsbürgerschaft erworben habe, davon wusste ich nichts. Ich habe in meinem Leben nie was Illegales gemacht. Ich habe in der Türkei nie gewählt, ich bin ja mit 17 schon nach Österreich gekommen. Bei der Abholung der Entlassungsurkunde habe ich dann eine Mavi Kart bekommen. Die Mavi Kart weist kein Ausstellungsdatum auf. Sie ist jedenfalls bis 2033 ausgestellt.

Die Feststellung, dass ich kein Österreicher mehr sein soll, ist eine Strafe, trotz meiner Ehrlichkeit.“

II. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. Der Beschwerdeführer ist am ... in D., Türkei, geboren. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1973 – abgesehen von Auslandsurlaubsaufenthalten – im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist sprachlich gut integriert.

Der Beschwerdeführer ist seit ... mit der am ... geborenen türkischen Staatsbürgerin C. B., welche im Inland über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, verheiratet und lebt mit ihr in ehelicher Haushaltsgemeinschaft in Wien. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Töchter und sieben Enkelkinder. Alle Kinder des Beschwerdeführers sind volljährig, sie leben mit ihren Familien in Wien und sind österreichische Staatsangehörige.

Österreich ist der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers, in der Türkei leben neben einem Bruder des Beschwerdeführers nur weitschichtigere Verwandte. Sein Vater ist 1974 in Wien, seine Mutter 1983 in der Türkei verstorben. Der Beschwerdeführer besitzt ein Haus in der Türkei.

Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Eisenbieger und ist seit 2018 in Pension. Er bezieht eine österreichische Pension.

2. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. Dezember 1994, ..., wurde dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 StbG 1985 für den Fall zugesichert, dass binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nachgewiesen wird.

3. Nach Vorlage der seitens des Innenministeriums der Türkischen Republik ausgestellten Bestätigung vom 22. September 1995, der der türkische Ministerratsbeschluss vom 11. August 1995, Zl: ..., zugrunde lag und nach der dem Beschwerdeführer genehmigt wurde, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde Zl: ..., mit Wirkung vom 22. Februar 1996 gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

4. Mit am 23. Februar 1996 ausgestelltem Bescheid des Innenministeriums der türkischen Republik (Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsbürgerschaft entsprechend dem Ministerratsbeschluss vom 11. August 1995 zur Zl: ...), wurde der Beschwerdeführer endgültig aus dem türkischen Staatsverband entlassen.

5. Am 18. Mai 2017 übermittelte der Klub der Wiener Freiheitlichen Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte einen Datenträger an ein Mitglied der Wiener Landesregierung, auf dem sich mehrere Listen befanden. Es bestand der Verdacht, dass es sich bei diesen Listen um türkische Wählerevidenzlisten handelte. Unter anderem befand sich darauf auch ein Datensatz, der sich augenscheinlich auf den Beschwerdeführer bezog. Aufgrund dessen leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 StbG zur Feststellung der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ein.

5.1. Bei diesem der belangten Behörde übermittelten Datensatz handelt es sich nicht um ein authentisches Dokument einer in irgendeiner Weise für Angelegenheiten des türkischen Wahlrechts oder der türkischen Staatsangehörigkeit zuständigen Behörde. Das Alter, die Entstehung, der Ort und die Art der Daten sowie deren Bearbeiter und allfällige Manipulationen können nicht festgestellt werden.

6. Der Beschwerdeführer war für die türkische Präsidentschafts- und Parlamentswahl am 24. Juni 2018 in der türkischen Wählerevidenz (abrufbar über die offizielle Homepage der hohen Wahlkommission der Türkei, http://www.ysk.gov.tr/) als wahlberechtigt eingetragen. Voraussetzung für die Eintragung in das Wahlregister war der Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit.

7. Der Beschwerdeführer hat nach dem Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit am 22. Februar 1996 die türkische Staatsangehörigkeit mit Beschluss des Ministerrates vom 13. Oktober 1997, Zl: ... gemäß Artikel 6 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, Zahl 403, wieder erworben und war am Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis, dem 30. April 2018, türkischer Staatsangehöriger.

7.1. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit war nach der türkischen Rechtslage seit dem Austritt des Beschwerdeführers im Jahr 1996 nur auf Antrag des Betroffenen bzw. der Betroffenen zulässig.

7.2. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgte auf Antrag des Beschwerdeführers.

7.3. Einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.

8. Mit Beschluss des Innenministeriums vom 09. Juli 2018 unter der Zahl ... wurde dem Beschwerdeführer die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband gemäß Artikel 25 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, Zahl 5901, erneut bewilligt. Am 17. Juli 2018 wurde die Entlassungsurkunde übernommen, damit verlor der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft erneut.

9. Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht mehr türkischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer türkischen MAVI KART, Kimlik Nr: ..., Doku Nr: ..., welche bis 21. Oktober 2033 ausgestellt ist.

III. Beweiswürdigung

1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie betreffend der festgestellten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers und seiner Familienverhältnisse ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere auch aus der Staatsbürgerschaftsevidenz, den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Sozialversicherungs- und Melderegisterauszügen sowie aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

2. Die Feststellungen zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 22. Februar 1996 bzw. zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 23. Februar 1996 ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, insbesondere aus den dort einliegenden Bescheiden bzw. Bestätigungen, die dem Einbürgerungsakt des Beschwerdeführers entstammen und sind unstrittig.

2.1. Die Feststellungen zum Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft am 13. Oktober 1997 bzw. zum Wiederverlust der türkischen Staatsbürgerschaft am 17. Juli 2018 ergeben sich aus dem im Beschwerdeverfahren am 16. Jänner 2025 vorgelegten mit 16. Dezember 2025, Uhrzeit: 14:31 Uhr datierten, vom türkischen Standesamt E. ausgestellten, türkischen Familien-Personenstandsregisterauszug NÜFUS KAYIT ÖRNEGI.

3. Die mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte der übermittelten Liste, die auch dem schreibenden Zugriff anderer offen standen, schließen es von vornherein aus, dass dieser Datensatz für die Zwecke des § 27 Abs. 1 StbG im Hinblick auf das Verfahren des Beschwerdeführers ein taugliches Beweismittel darstellt (vgl. dazu VfGH 11.12.2018, E 3717/2018). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer also in der der belangten Behörde übermittelten Liste aufscheint, hat keinerlei Relevanz für die Frage, ob er die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen hat.

4. Anders verhält es sich bei der durch die belangte Behörde per Internet durchgeführten Abfrage am 12. Juni 2018 der von der Hohen Wahlkommission der Türkei zur Verfügung gestellten Wählerevidenz. Aus dieser Abfrage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in das Wählerverzeichnis eingetragen war.

4.1. Eine solche Abfrage war der belangten Behörde über die offizielle Homepage der hohen Wahlkommission "YSK" (http://www.ysk.gov.tr/) am 22. Mai 2018 möglich. Auf dieser Homepage ließ sich anhand der in der dortigen Suchmaske einzugebenden Personendaten (Kimlik Nummer; Provinz der Eintragung; Reihennummer im Personenstandsregister) online abrufen, ob für eine Person ein Eintrag in der Auslandwählerevidenz für eine bestimmte Wahl aufscheint. Die von der belangten Behörde mit aktenkundigen Daten – insbesondere auch aus der Staatsbürgerschaftsevidenz – getätigte Abfrage ergab ein – auf den Vor- und Nachnamen des Beschwerdeführers sowie der eindeutig zuordenbaren Kimlik Nummer – lautendes Abfrageergebnis dahingehend, dass der Beschwerdeführer zur in Rede stehenden Präsidentschafts- bzw. Parlamentswahl 2018 wahlberechtigt war. Im Gegensatz zur übermittelten Liste stehen hier die Authentizität und Herkunft der abgefragten Daten fest. Das Verwaltungsgericht Wien hat keinen Zweifel daran, dass es sich dabei tatsächlich um Daten aus dem offiziellen Wählerverzeichnis für die Präsidentschaftswahlen bzw. Parlamentswahlen 2018 handelt. Dies ergibt sich auch aus Pkt. 2. e. und f. der im Akt der belangten Behörde einliegenden Stellungnahme des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres vom 23. Juni 2017 und aus Art. 3 bzw. des türkischen Erlass Nr. 140/II, vom 26. 4. 2018, über das Verfahren und die Grundsätze zur Aktualisierung der Auslandswählerregister („YURT DIŞI SEÇMEN KÜTÜĞÜNÜN GÜNCELLEŞTİRİLMESİ USUL VE ESASLARI“); zum Inkrafttreten des gegenständlichen Auslandswählerregister vgl. Art. 9 des Erlasses Nr. 140/II vom 26.04.2018).

4.2. Bei dem den Beschwerdeführer betreffenden Ausdruck (Aktenseite 31) handelt es sich um das Ergebnis einer von der belangten Behörde durchgeführten Abfrage des offiziellen Wählerverzeichnisses für die Präsidentschaftswahlen bzw. Parlamentswahlen 2018. Die belangte Behörde hat im Aktenvermerk vom 21. Oktober 2021 nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher gesetzten Schritte und Angaben in den Suchmasken sie zum aktenkundigen Ergebnis gelangt ist. Das im Akt einliegende behördliche Abfrageergebnis vom 12. Juni 2018 enthält die Kimlik-Nummer "...". Diese Kimlik-Nummer ist auch in dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten, mit 16. Dezember 2025, Uhrzeit: 14:31 Uhr datierten, vom türkischen Standesamt E. ausgestellten, türkischen Familien-Personenstandsregisterauszug NÜFUS KAYIT ÖRNEGI (unter Zuordnung zur Person des Beschwerdeführers) verzeichnet.

4.3. Dass die türkische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist, ergibt sich aus Art. 6 des türkischen Gesetzes Nr. 298 betreffend Wahlen und Wählerregistrierung („SEÇİMLERİN TEMEL HÜKÜMLERİ VE SEÇMEN KÜTÜKLERİ HAKKINDA KANUN“), aus Pkt. 2. der im Akt der belangten Behörde einliegenden Stellungnahme des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, vom 23. Juni 2017, sowie aus Art 5 lit. d des türkischen Erlass Nr. 140/II, vom 26.04.2018.

4.4. Da die Eintragung in das Wählerverzeichnis die türkische Staatsangehörigkeit voraussetzt ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzung für die Eintragung in das Wählerverzeichnis zumindest am Stichtag – dem 30. April 2018 – erfüllt hat und daher die türkische Staatsangehörigkeit nach dem Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit wieder erworben hat. Der Stichtag ergibt sich aus Art. 2 des türkischen Erlass Nr. 140/II, vom 26.04.2018.

4.5. Seit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1996 konnte nach der türkischen Rechtslage ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich nur nach Antrag der betroffenen Person erfolgen (vgl. dazu auch Pkt. 2. lit. m der im Akt der belangten Behörde einliegenden Stellungnahme des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, vom 23. Juni 2017; zu den maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 153. Lieferung; zu den maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 221. Lieferung).

5. Nun kommt kommt das Verwaltungsgericht Wien in Einklang mit dem aus der Abfrage des offiziellen Wählerverzeichnisses für die Präsidentschaftswahlen bzw. Parlamentswahlen 2018 gewonnenen Beweisergebnis der belangten Behörde und dem vorliegenden aktuellen türkischen Personenstandsauszug vom 16. Dezember 2025 zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer, nachdem ihm die österreichische Staatsbürgerschaft im Jahr 1996 verliehen worden war und der Beschwerdeführer im gleichen Jahr endgültig aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband ausgeschieden ist, die türkische Staatsbürgerschaft über seinen Antrag hin im Jahr 1997 neuerlich zuerkannt wurde.

6. Dieses Ergebnis wird mit den Eintragungen im Jahr 1997 („Wiedererwerb“ der türkischen Staatsangehörigkeit) und 2018 („Wiederverlust“ der türkischen Staatsangehörigkeit) im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen türkischen Personenstandsregister vom 16. Dezember 2025 untermauert und bekräftigt.

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der vorgelegte Personenstandsregisterauszug – wie dargelegt – sämtliche personenstandsrelevanten bzw. staatsbürgerschaftsrechtlich relevanten Ereignisse betreffend den Beschwerdeführer umfasst bzw. ausweist und dieser Auszug daher zumindest den Beschwerdeführer betreffend als vollständig erscheint, kann dieser als Nachweis dafür dienen, die dargelegten Ausführungen, die das Verwaltungsgericht Wien zur Feststellung veranlasst haben, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft neuerlich erworben hat, nachdem ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war, zu bestätigen.

7. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge neuerlich aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband ausgeschieden ist, ergibt sich auch aus der von Seiten des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegten Kopie einer betreffend die Person des Beschwerdeführers ausgestellten „MAVI KART“, deren Ausstellung (Ausstellungsdatum nicht feststellbar) ein neuerliches Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband erfordert hat und dem geschlossenen Eintrag „kapali kayit“ in dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Personenstandsregisterauszug.

8. Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall der Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt hat, ergibt sich aus der Aktenlage (ein entsprechender Antrag ist nicht dokumentiert bzw. aktenkundig) und hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er einen solchen Antrag gestellt hat.

9. Zusammengefasst kommt das Verwaltungsgericht Wien daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war und der Beschwerdeführer 1996 aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden ist, die türkische Staatsbürgerschaft wegen eines auf deren Verleihung gerichteten Antrages neuerlich mit Wirkung vom 13. Oktober 1997 verliehen bekommen hat und der Beschwerdeführer am 30. April 2018 – dem Stichtag für die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Juni 2018 – türkischer Staatsbürger war. In weiterer Folge ist der Beschwerdeführer 2018 neuerlich aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden und daher staatenlos.

IV. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 27 Abs. 1 StbG 1985 festgehalten hat, setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob die fremde Staatsangehörigkeit (nach wie vor) besteht oder mittlerweile wieder zurückgelegt wurde (vgl. VwGH 9.9.2014, Ra 2014/22/0031). Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 StbG 1985 ex lege und auch unabhängig davon ein, ob er vom Betroffenen beabsichtigt war (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/01/0014). Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit vermag die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen. Vielmehr tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (vgl. zu allem VwGH 22.3.2021, Ra 2020/01/0293, 0384-0385, mwN).

2. Gemäß § 42 Abs. 3 StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Das Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist, stellt ein öffentliches Interesse iSd § 42 Abs. 3 StbG dar (vgl. VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482; 19.9.2012, 2009/01/0003, mwN), weshalb im Gegenstand die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliegen.

3. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit nach dem Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit deren Verleihung gerichteten Antrages neuerlich mit Wirkung vom 13. Oktober 1997 wieder erworben und war jedenfalls am Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis, dem 30. April 2018, türkischer Staatsangehöriger. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgte auf Antrag des Beschwerdeführers. Ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde seitens des Beschwerdeführers hingegen nicht gestellt.

4. Damit steht im Beschwerdefall fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 StbG ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft schon mit Wirkung vom 13. Oktober 1997 verloren hat. Der neuerliche Austritt aus dem türkischen Staatsverband im Jahr 2018 vermag daran nichts zu ändern.

5. Nach dem Urteil des EuGH vom 12. März 2019, C-221/17, Tjebbes, ua, ist jedoch auch in einem Fall, in welchem mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes, auch ein Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte einhergeht, zu prüfen, ob hinsichtlich der Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

Der EuGH führt dazu insbesondere wie folgt aus:

"31 Art. 20 AEUV verleiht aber jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der nach ständiger Rechtsprechung dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C82/16, EU:C:2018:308, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Die Situation von Unionsbürgerinnen, die, wie die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, die Staatsangehörigkeit nur eines einzigen Mitgliedstaats besitzen und die durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit auch mit dem Verlust des durch Art. 20 AEUV verliehenen Status und der damit verbundenen Rechte konfrontiert werden, fällt daher ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht. Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten (Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42 und 45).

Der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlaubten.

42 Hieraus folgt, dass in Situationen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes erfolgt und den Verlust des Unionsbürgerstatus nach sich zieht, die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in der Lage sein müssen, bei der Beantragung eines Reisedokuments oder eines anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch eine betroffene Person inzident die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen.

43 Im Übrigen gibt das vorlegende Gericht im Wesentlichen an, dass sowohl der Minister als auch die zuständigen Gerichte nach dem innerstaatlichen Recht aufgerufen seien, die Möglichkeit der Beibehaltung der niederländischen Staatsangehörigkeit im Rahmen des Verfahrens für Anträge auf Passerneuerung unter Vornahme einer umfassenden Beurteilung im Hinblick auf den im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

44 Eine solche Prüfung erfordert eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie, um zu bestimmen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er den Verlust des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, Folgen hat, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens – gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel – aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln.

45 Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es Sache insbesondere der zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls der nationalen Gerichte, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein solcher Verlust der Staatsangehörigkeit mit den Grundrechten der Charta, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, im Einklang steht, und insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens, das in Art. 7 der Charta niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C133/15, EU:C:2017:354, Rn. 70).

46 Was die Umstände in Bezug auf die individuelle Situation der betroffenen Person angeht, die bei der von den zuständigen nationalen Behörden und den nationalen Gerichten im vorliegenden Fall vorzunehmenden Beurteilung relevant sein können, ist u. a. die Tatsache zu erwähnen, dass die betroffene Person infolge des Verlusts der niederländischen Staatsangehörigkeit und des Unionsbürgerstatus kraft Gesetzes Beschränkungen bei der Ausübung ihres Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausgesetzt wäre, gegebenenfalls verbunden mit besonderen Schwierigkeiten, sich weiter in die Niederlande oder einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort tatsächliche und regelmäßige Bindungen mit Mitgliedern ihrer Familie aufrechtzuerhalten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben oder die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dort eine solche Tätigkeit auszuüben. Ebenfalls relevant wäre erstens der Umstand, dass ein Verzicht der betroffenen Person auf die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats nicht möglich gewesen wäre und sie deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN fällt, und zweitens die ernsthafte Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Sicherheit oder ihrer Freiheit, zu kommen und zu gehen, der die betroffene Person deshalb ausgesetzt wäre, weil es ihr unmöglich wäre, im Hoheitsgebiet des Drittstaats, in dem diese Person wohnt, konsularischen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchst. c AEUV in Anspruch zu nehmen.

[…]"

5.1. Auch der Verwaltungsgerichtshof hält eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den oben zitierten Kriterien des EuGH in der Rechtssache Tjebbes u.a., für unionsrechtlich geboten. Eine solche unionsrechtlich gebotene Prüfung erfordert nach der Judikatur des VwGH eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umständen des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung wird jedoch regelmäßig der vom VfGH aus verfassungsrechtlicher Sicht angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach § 28 Abs. 1 StbG) nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. zum Ganzen VwGH 18.02.2020, Ra 2020/01/0022 mwN).

5.2. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG verliert derjenige die österreichische Staatsbürgerschaft, der auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Nach der österreichischen Rechtslage tritt der ex lege Verlust der Staatsbürgerschaft somit nur dann ein, wenn eine fremde Staatsbürgerschaft aufgrund einer positiven Willenserklärung der betreffenden Person erworben wird.

5.3. Wird aber der ex-lege Verlust Tatbestand bzw. ein Entziehungstatbestand – nicht etwa durch Auslandsaufenthaltszeiten, durch Verlust der Staatsangehörigkeit der Eltern (EuGH Tjebbes ua, C-221/17), bzw. durch betrügerische Handlungen (siehe dazu EuGH Janko Rottmann, 2. März 2010, C-135/08), sondern durch eine freiwillige, positive Willensbekundung des Staatsbürgers (im Hinblick auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit) gesetzt, und verlässt der Staatsangehörige das Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsverband zugrunde liegen (vgl. dazu auch EuGH Janko Rottmann, 2. März 2010, C-135/08), spricht der – im Gegenstand vorliegende – durch freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft eingetretene Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gewichtig für die Verhältnismäßigkeit des ex-lege Verlustes der Staatsangehörigkeit – dies auch vor dem Hintergrund, der vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommenen in § 28 StbG geregelten Möglichkeit, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz beabsichtigter Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit zu beantragen. Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit, nämlich, dass dem Beschwerdeführer der mit der Annahme der fremden Staatsbürgerschaft verbundene ex-lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewusst gewesen sei, wie der Beschwerdeführer ausführt, ist aber ihm zuzurechnen und hätte der Beschwerdeführer sich als Staatsbürger über die Auswirkungen des Erwerbs einer fremden Staatsbürgerschaft informieren müssen.

5.4. Darüber hinaus liegen im Beschwerdefall auch sonst keine Umstände vor, die den ex-lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen:

Der Beschwerdeführer ist am ... in D., Türkei, geboren. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1973 – abgesehen von Auslandsurlaubsaufenthalten – im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist sprachlich gut integriert.

Der Beschwerdeführer ist seit ... mit der am ... geborenen türkischen Staatsbürgerin C. B., welche im Inland über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, verheiratet und lebt mit ihr in ehelicher Haushaltsgemeinschaft in Wien. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Töchter und sieben Enkelkinder. Alle Kinder des Beschwerdeführers sind volljährig, sie leben mit ihren Familien in Wien und sind österreichische Staatsangehörige.

Österreich ist der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers, in der Türkei leben neben einem Bruder des Beschwerdeführers nur weitschichtigere Verwandte. Sein Vater ist 1974 in Wien, seine Mutter 1983 in der Türkei verstorben. Der Beschwerdeführer besitzt ein Haus in der Türkei.

Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Eisenbieger und ist seit 2018 in Pension. Er bezieht eine österreichische Pension.

Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht mehr türkischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer türkischen MAVI KART, Kimlik Nr: ..., Doku Nr: ..., welche bis 21.10.2033 ausgestellt ist.

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. Dezember 1994, ..., wurde dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 StbG 1985 für den Fall zugesichert, dass binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nachgewiesen wird.

Vorauszuschicken ist, dass ehemalige türkische Staatsangehörige relativ einfach die türkische Staatsangehörigkeit wieder annehmen können (vgl. dazu Art. 13 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes betreffend den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsvoraussetzung). Im vorliegenden Fall steht dem Beschwerdeführer auch die neuerliche Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft offen (vgl. etwa auch die Tatbestände des § 12 StbG).

Aufgrund des Umstandes, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers Inhaberin eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ist, kann der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG, beantragen, wobei eine Inlandsantragstellung nach Stellung eines Zusatzantrages gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG iVm Art 8 EMRK aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich und seiner daueraufenthaltsberechtigten Ehegattin zulässig sein dürfte, weshalb der Beschwerdeführer auch befugt sein wird, die Entscheidung im Inland abzuwarten (vgl. VwGH 24.02.2011, 2010/21/0460) und sich daher auch bis zur Erlangung des Aufenthaltstitels im Inland aufhalten darf. Darüber hinaus käme für den Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes und seines in Österreich geführten Privat- bzw. Familienlebens ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nach dem Asylgesetz (vgl. §§ 54 ff. Asylgesetz) in Betracht.

Vor diesem Hintergrund erfährt der Beschwerdeführer somit trotz des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft keine familiären Nachteile, da er wohl die Voraussetzungen für die Erteilung der oben genannten Aufenthaltstitel erfüllt und weiterhin in Österreich aufhältig (theoretisch auch erwerbstätig) sein kann, weshalb er auch sein Privat- und Familienleben mit seiner Ehegattin bzw. den Kindern und Enkelkindern im Bundesgebiet weiterhin wie bisher bestreiten kann. Auch ist der Bezug von Pensionsleistungen bzw. Leistungen aus der Krankenversicherung nicht auf österreichische Staatsbürger beschränkt. Zudem kann sich der Beschwerdeführer mit einem österreichischen Aufenthaltstitel 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsbereich der anderen Schengener Staaten frei bewegen und reisen.

5.5. Der ex-lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft erweist sich somit vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismäßig. Die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens war vor diesem Hintergrund nicht aufzugreifen, da die im vorliegenden Fall zur Anwendung zu bringende Rechtslage durch die oben näher dargestellte Judikatur des EuGH geklärt ist (vgl EuGH 6. Oktober 1982, 283/81, C.I.L.F.I.T.).

6. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft – aufgrund der Feststellungen – schon mit Wirkung vom 13. Oktober 1997 verloren hat.

7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des EuGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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