progetti
VGW-102/067/9140/2024; VGW-102/067/9141/2024•LVwG W VGW-102/067/9140/2024; VGW-102/067/9141/2024
VGW-102/067/9140/2024; VGW-102/067/9141/2024Tribunale amministrativo regionale19 feb 2025
Maßnahmenbeschwerde, Festnahme, Abmahnung, Versammlung, Entfernung, Durchsuchungsbefugnis, Intensität, Feststellung der Identität, Enthaftung, Höchstdauer, Anhaltung, Richtlinienbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, objektives Erscheinungsbild, Nichtbekanntgabe, Dienstnummer, Hautfarbe, Voreingenommenheit, Diskriminierung, Eigensicherung, Essensausgabe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die
A)Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG, des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C.-straße, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 29.05.2024 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, durch Identitätsfeststellung, Festnahme, Durchsuchung des Beschwerdeführers und Anhaltung im Polizeianhaltezentrum,
B)Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C.-straße, wegen Verletzung der §§ 5 Abs. 1 und 9 der Richtlinien-Verordnung (RLV),
./A
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als die Anhaltung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände am 29.05.2024 bis 18:45 Uhr rechtswidrig war.
2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
./B
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 53 iVm § 28 Abs. 1 und 6 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde auf Feststellung der Verletzung von § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Richtlinien-Verordnung – RLV abgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit dem am 10.07.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde (GZ VGW-102/067/9141/2024) und Richtlinienbeschwerde (GZ VGW-102/067/9141/2024). Vorgebracht wird darin:
„I. Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 BVG iVm Art 132 Abs 2 BVG (Maßnahmenbeschwerde)
1. Der Beschwerdeführer nahm am 29. Mai 2024 an einer Versammlung vor der Technischen Universität Wien, nähe Resselpark teil, welche sich gegen den anhaltenden Völkermord gegen Palästinenser*innen in Gaza durch den israelischen Staat richtete.
2. Der Beschwerdeführer nahm an der Versammlung teil und dokumentierte diese fotografisch.
3. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (nachfolgend auch „Polizei“) lösten die Versammlung gegen 11:45 Uhr auf und forderten die Teilnehmer*innen dazu auf den Versammlungsort zu verlassen. Der Beschwerdeführer folgte der Anordnung.
4. Daraufhin kesselte die Polizei Versammlungsteilnehmer*innen ein. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht Teil dieses Personenkreises, sondern stand vielmehr neben der Polizei und nahm mehrere Meter Abstand zu der eingekesselten Personengruppe. Er dokumentierte jedoch weiterhin das Geschehen mit seiner Kamera.
5. Daraufhin zeigte einer der Polizisten mit seinem Finger auf den Beschwerdeführer und eine weitere Person neben ihm und sagte „Die auch rein. Die zwei beide rein!!“, woraufhin er und die neben ihm stehende Person von genau diesem Polizisten und weiteren einschreitenden Organen in den Kessel gedrängt wurde, wobei ihm die einschreitenden Organe dann sagten, er dürfe sich hier nicht aufhalten und er wäre festgenommen.
6. Neben ihm standen Journalistinnen und weitere Teilnehmerinnen der Versammlung die wie der Beschwerdeführer die Ereignisse dokumentierten. Diese waren jedoch Weiß und wurden nicht in den Kessel gedrängt und auch nicht festgenommen. Lediglich er und eine weitere Person, die von dem Polizisten als People of Color wahrgenommen wurden, wurden in den Kessel gedrängt und festgenommen.
7. Der Beschwerdeführer fragte daraufhin, warum er festgenommen wurde. Ein einschreitendes Organ sagte ihm, weil er an einer aufgelösten Versammlung teilgenommen hätte. Der Beschwerdeführer antwortete, dass das nicht stimmte, er sich entfernt hätte und unrechtmäßigerweise von der Polizei in den Kessel hineingedrängt wurde. Das einschreitende Organ sagte nur das wäre egal und er sei eben jetzt festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt fragte der Beschwerdeführer nach der Dienstnummer des Polizisten, diese Auskunft wurde ihm jedoch verwehrt. Dabei wies er darauf hin, dass er diese nur im PAZ erhalten würde.
8. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer von einem einschreitenden Organ aufgefordert sich hinzusetzen, nur um im Anschluss von einem anderen Organ angeschrien zu werden, warum er sich hingesetzt hat.
9. Dafür, dass der Beschwerdeführer in den Kessel gedrängt wurde und in weitere Folge unrechtmäßiger unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unterzogen wurde und die anderen beiden neben ihm stehenden weißen Personen nicht gab es keinen offensichtlichen Grund, sodass es sich klar um Racial Profiling handelte, worauf weiter unten unter Punkt II. noch einzugehen sein wird.
10. Als der Beschwerdeführer von zwei weiteren Organen in Richtung Polizeibus abgeführt wurde, bot er an, sich mit dem in seinem Rucksack befindlichen Personalausweises auszuweisen. Dieses wurde jedoch von den Polizisten ignoriert. Eines der einschreitenden Organe durchsuchte kurz danach den Rucksack des Beschwerdeführers und identifizierte ihn, dennoch wurde er weiterhin angehalten und grundlos weiteren Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ausgesetzt.
11. Vor dem Polizeibus wurde er daraufhin aufgefordert, sich auf erniedrigende Art und Weise (i) mit seinen Händen an das Polizeiauto zu lehnen, um (ii) von einem Polizisten durchsucht zu werden. Die anderen Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon im Polizeibus angehalten wurden, mussten diese Maßnahme nicht über sich ergehen lassen.
12. Der Beschwerdeführer leistete den Anordnungen der einschreitenden Organe durchgehend folge.
13. Während der Räumung der Versammlung wurden mindestens zwei Weiße Teilnehmer*innen kurzfristig angehalten und aus dem Kessel entfernt. Diese wurden jedoch nach der eigenen Identifizierung vor Ort wieder freigelassen.
14. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und zur Anhaltung in das PAZ Roßauerlände gebracht.
15. Der Beschwerdeführer wollte Rücksprache mit einem Rechtsanwalt halten, woraufhin der vor Ort zuständige Polizist den Beschwerdeführer lediglich auslachte und sagte: „Rechte, Rechte, Rechte, du willst also Recht, richtig?“ woraufhin er sich umdrehte und ging.
16. Erst nach 3 Stunden konnte er mit einer Rechtsberatung telefonisch Rücksprache halten.
17. Nach ca. 6 Stunden kam der Anwalt des Beschwerdeführers und nahm bei der Einvernahme teil. Kurz danach wurde er freigelassen. Während seiner Anhaltung wurde dem Beschwerdeführer kein Essen gegeben. Erst kurz vor seiner Freilassung wurde ihm angeboten, entweder, dass er Essen bekommen oder gehen könne.
18. Nach rund 7 Stunden wurde er schließlich freigelassen.
19. Sämtliche der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verweigerten dem Beschwerdeführer zudem ihre Dienstnummer bekannt zu geben, dies über den gesamten Zeitraum der Amtshandlung hinweg.
Beweis:Einvernahme Beschwerdeführer,
Zeugenschaftliche Einvernahme Herr D. E.,
F.-gasse, Wien,
Zeugenschaftliche Einvernahme G. H., p.A RA Mag. I. J., C.-straße, Wien,
Einsicht in vorzulegendes Video als Augenscheinsbeweis,
Weitere Beweise vorbehalten
20Der Beschwerdeführer ficht als unrechtmäßig und als Verletzung seiner subjektiven Rechte folgende Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 29.5. 2024 an:
i. Identitätsfeststellung
ii. Festnahme
iii. Durchsuchung des Beschwerdeführers
iv. Anhaltung im PAZ
3. Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
21. Die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fanden am 29. Mai 2024 statt.
22. Die Einbringung der Beschwerde erfolgt somit rechtzeitig innerhalb der sechswöchigen Frist des § 88 SPG iVm § 7 Abs 4 VwGVG.
4. Beschwerdegründe und verletzte subjektive Rechte
4.1. Unrechtmäßige Identitätsfeststellung
23. Aus der Schilderung des Sachverhalts unter Punkt. 1 geht hervor, dass kein Grund des § 35 SPG vorlag, der eine Identitätsfeststellung rechtfertigen würde.
24. Der Beschwerdeführer wurde in seinem subjektiven Recht auf nicht-Durchführung einer unrechtmäßigen Identitätsfeststellung verletzt.
25. Aus der Schilderung des Sachverhalts unter Punkt. 1 geht weiters hervor, dass kein Grund des § 35 SPG vorlag, der eine Festnahme rechtfertigen würde. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer weder aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen, noch wurde er abgemahnt. Vielmehr wurde er von einem der einschreitenden Organe bewusst ausgewählt und von weiteren Organen im Anschluss in den Kessel hineingedrängt, wobei dies auch per Video dokumentiert ist.
26. Der Beschwerdeführer wurde in seinem subjektiven Recht auf nicht-Durchführung einer unrechtmäßigen Festnahme verletzt.
4.3. Unrechtmäßige Durchsuchung
27. Die Polizei begründete die Durchsuchung des Beschwerdeführers damit, dass sie zum Schutz aller Beteiligten notwendig wäre.
28. Fakt ist jedoch, dass vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Fremd- noch Eigengefährdung oder Fluchtgefahr ausging.
29. Ebenso wenig hatte er an seinem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände bei sich.
30. Die Tatsache, dass lediglich der Beschwerdeführer (i) an den Polizeibus gelehnt durchsucht wurde andere der festgenommenen Personen jedoch nicht und (ii) insgesamt lediglich eine beschränkte Zahl der festgenommenen Versammlungsteilnehmer*innen überhaupt durchsucht wurde legt prima facie nahe, dass der Beschwerdeführer willkürlich zur Vornahme einer Durchsuchung herausgepickt wurde und kein Rechtfertigungsgrund des § 40 SPG vorlag.
31. Der Beschwerdeführer wurde in seinem subjektiven Recht auf nicht-Durchführung einer unrechtmäßigen Durchsuchung verletzt.
4.4. Unrechtmäßige Anhaltung im PAZ Roßauerlände
32. Für die mehrstündige Anhaltung im PAZ Roßauerlände gab es keinerlei Rechtsgrundlage. Weder ging vom Beschwerdeführer eine nach SPG notwendige Gefahr aus noch verweigerte er seine Identitätsfeststellung noch war den einschreitende Organe die Identitätsfeststellung nicht möglich noch lag irgendein anderer wie auch immer geartete Rechtfertigungsgrund vor.
33. Der Beschwerdeführer wurde in seinem subjektiven Recht auf nicht-Durchführung einer unrechtmäßigen Anhaltung verletzt.
34. Es werden zum Beweis der oben angeführten Beschwerdegründe nachfolgende Beweismittel angeboten:
Beweis:Einvernahme Beschwerdeführer,
Zeugenschaftliche Einvernahme Herr D. E.
F.-gasse, Wien,
Zeugenschaftliche Einvernahme G. H., p.A RA Mag. I. J., C.-straße, Wien,
Einsicht in vorzulegendes Video als Augenscheinsbeweis,
Weitere Beweise vorbehalten.
35. Es wird sohin beantragt das zuständige Verwaltungsgericht möge
1. Sämtliche der unter Punkt 4. genannten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 29.05.2024 für rechtswidrig erklären,
2. Gem. § 24 VwGVG eine öffentlich mündliche Verhandlung durchführen.
3. Gem. § 35 VwGVG iVm der VwG-AufwandersatzV den Bund den Ersatz der verzeichneten Kosten binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution auftragen,
(…)
Unter einem erstattet der Beschwerdeführer nachstehende
II. Richtlinienbeschwerde
wie folgt:
36. Im Anschluss an den oben unter Punkt I. 1. geschilderten Sachverhalt macht der Beschwerdeführer unter einem binnen offener Frist folgende Verletzungen der Richtlinien VO geltend. Das Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde Punkt I wird zur Vermeidung von Wiederholungen zum Vorbringen dieser Richtlinienbeschwerde erhoben:
i.Nicht-Bekanntgabe der Dienstnummer, § 9 Richtlinien-VO, siehe Randziffer (auch „Rz“) 19,
ii.Auslachen des Beschwerdeführers während der Anhaltung im PAZ, Voreingenommenheit und rassistische Behandlung, § 5 Abs 1 Richtlinien-VO, Rz 15,
iii.6-Stunden-lange Anhaltung ohne Möglichkeit zu Essen, § 5 Abs 1 Richtlinien-VO, Rz 17,
iv.Rassistische Behandlung bzw. Racial Profiling aufgrund selektiver Durchführung des in den Kessel-Drängens und der Vornahme einer Durchsuchung des Beschwerdeführers und einer anderen Person mit brauner Hautfarbe, während andere umstehende Personen mit weißer Hautfarbe nicht in den Kessel gedrängt wurden und sämtliche festgenommenen Personen mit weißer Hautfarbe auch nicht ans Auto gelehnt durchsucht wurden, § 5 Abs 1 Richtlinien-VO, gesamthafte Darstellung unter Punkt I.1., Sachverhalt.
v.Voreingenommenes Verhalten infolge Abdrängens in den Polizeikessel und künstlich hergestellten Vorwurfs der Teilnahme an einer aufgelösten Versammlung, § 5 Abs 1 Richtlinien-VO, siehe Rz 5.
Es wird sohin der Antrag gestellt:
Es möge festgestellt werden, dass die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch die oben unter Punkt 1. genannten Handlungen die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden verletzt haben.“
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.
Die Richtlinienbeschwerde wurde gemäß § 89 Abs. 1 SPG der Landespolizeidirektion Wien als der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde zuständigen Behörde zugeleitet.
3. Die belangte Behörde erstattete zur Maßnahmenbeschwerde (./A) eine Gegenschrift und legte den von der Sicherheits- und verwaltungspolitischen Abteilung geführten Akt ..., die Haftunterlagen sowie den Einsatzbericht von BzI K. L. vor. Die Gegenschrift ist wie folgt ausgeführt:
„Die LPD Wien erstattet nachfolgende
GEGENSCHRIFT.
Einschreitende Beamte:
• Insp. M. N. (Ersteinschreiter)
• Insp O. P. (Ersteinschreiter)
• wlnsp Q. R. (Ersteinschreiter)
• Abtlnsp. S. T. (Aufnahmeleiter PAZ)
• Grlnsp. U. V. (Stockwerksdienst PAZ)
• HR Mag. W. X. (Behördenvertreter - Abgabe in den behördlichen Arrest)
Sämtliche Beamte werden als Zeugen beantragt.
Die Amtshandlung unterliegt in ihrer Gesamtheit der Amtsverschwiegenheit.
I. SACHVERHALT
Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Anzeige vom 29.05.2024, gelegt durch Insp. M. N..
II. RECHTSLAGE:
1. Der BF erachtet die Festnahme vom 04.11.2023 um 14:06 Uhr als rechtswidrig.
Der BF hielt sich nach Auflösung der Versammlung im Bereich der Versammlung auf und skandierte gemeinsam mit einer weiblichen Person lautstark Parolen. Der BF und die weibliche Person standen 2 Meter von einer Person entfernt, die sich an einer Bank angekettet hatte.
Insp. M. N. ermahnte die beiden Personen den Versammlungsort zu verlassen, da die Versammlung bereits aufgelöst und ein Verbleiben am Ort der Versammlung daher strafbar sei. Da die beiden Personen dennoch in ihrem strafbaren Verhalten verharrten, wurde durch Insp. M. N. um 12:20 Uhr die Festnahme ausgesprochen. Anschließend wurde der BF über den Grund der Festnahme belehrt.
Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 VersG ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt:
1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.
2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender".
3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander" (vgl. bereits VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047).
In diesem Zusammenhang stellt der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs. 1 VersG tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg.: „Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vgl. zum Vorrang des 19 Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0312 0313, mwN).
Zumal der BF lautstark skandierte und sich nur 2 Meter von einer Teilnehmerin entfernt befand, die angekettet war, war der Tatbestand (unmittelbar durch die einschreitenden Beamten wahrgenommen) des nicht Verlassens des Versammlungsortes nach Auflösung der Versammlung vertretbar anzunehmen.
Es ist nicht richtig, dass der BF nur filmte. Selbst wenn dies so gewesen wäre, wäre er nach der Rechtsprechung des VwGH als Anwesender zu werten gewesen.
Es wäre die Pflicht des BF gewesen, den Bereich der Versammlung erkennbar zu verlassen. („Ein bloßes Abstandnehmen und im Nahebereich verbleiben ist ausreichend, um ex ante vertretbar die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 14 Abs 1 VersG anzunehmen, da dieses Verhalten dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung widerspricht, welche auf das Verlassen des Versammlungsortes und des Auseinandergehens abstellt." VGW-102/076/15758/2023-7 vom 09.07.2024).
Er ist der Aufforderung eben nicht gefolgt und nicht aus diesem Bereich - dem Versammlungsort - weggegangen.
Der Tatbestand war durch die Organe nach Betreten auf frischer Tat als vertretbar anzunehmen und erfolgte die Festnahme daher zu Recht.
2. Der Beschwerdeführer erachtet die Personendurchsuchung vor Ort als rechtswidrig:
Rechtliche Grundlagen:
Sicherheitspolizeigesetz
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.
Nach Festnahme erfolgte die Personsdurchsuchung zu Recht.
3. Der Beschwerdeführer erachtet die Identitätsfeststellung als rechtswidrig:
Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 34b. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.
Die Identitätsfeststellung erfolgt, da der Tatbestand vertretbar anzunehmen war, zu Recht.
4. Der Beschwerdeführer erachtet die Anhaltung am 29.05.2024 im PAZ Roßauer Lände als rechtswidrig:
Nach Festnahme des BF und weiterer 15 Personen erfolgte die telefonische Verständigung des Behördenvertreters HR Mag. W. X. über die erfolgten Festnahmen um 13:09 Uhr und um 13:15 Uhr durch Kontrlnsp. Y. Z.. HR Mag. W. X. verfügte die Abgabe des BF und der weiteren Festgenommenen in den behördlichen Arrest.
Ab 13:15 Uhr war der BF somit der Behörde im Sinne des § 36 Abs 1 Satz 2 VStG übergeben.
13 Personen wurden als „unbekannte" Person der Behörde übergeben, da sie keine Angaben zu ihrer Identität machten.
Die angehaltenen Personen, darunter auch der BF, wurden anschließend mit den beiden Arrestantenwagen FROSCH 2 und FROSCH 3 in das PAZ Rossauer Lände verbracht, in welchem Arrestantenwagen sich der BF befand, ist nicht dokumentiert. Die Abfahrt der Wägen verzögerte sich durch das Anketten der Personen und durch den Umstand, dass diese weggetragen werden mussten.
FROSCH 2: Abfahrt Wien 4., Karlsplatz 13 um 13:35 Uhr, Eintreffen im PAZ RL um 13:51 Uhr.
FROSCH 3: Abfahrt Wien 4., Karlsplatz 13 um 13:25 Uhr, Eintreffen im PAZ RL um 13:35 Uhr.
Gemäß Dokumentation erfolgte der elektronische Zugang des BF (das ist die Erfassung der Daten des Angehaltenen im dortigen Computersystem) im PAZ RL um 16:24 Uhr. Tatsächlich hielt sich der BF ab ca. 15:30 Uhr/16:00 Uhr in der Zelle auf:
Es handelte sich um keinen GSOD-Einsatz. Die Aufnahme erfolgte unter der Leitung von Aufnahmeleiter Abtlnsp. S. T..
In solchen Fällen werden die Angehaltenen durch Beamte des PAZ aus dem Arrestantenwagen geholt, es finden auch alle Aufnahmevorgänge (Visitierung, Personsfeststellung, Effekten, Zellenabgabe...) statt, aber nicht sogleich die administrative Aufnahme, das heißt, die Dateneingabe in die AD-VW erfolgt erst nach Zellenzuweisung sämtlicher Neuankömmlinge. Diese administrative Erfassung wird im Nachhinein erledigt, um den Aufnahmeprozess zu beschleunigen, weshalb sich spätere Zugangszeiten und spätere Zellenzuweisungen aus den Unterlagen entnehmen lassen. Dh. die Angehaltenen wurden nacheinander dem Aufnahmevorgang unterzogen und in eine Zelle verbracht. Für 16 Häftlinge ist erfahrungsgemäß von einer Zeit von ca. eineinhalb bis zwei Stunden auszugehen. Je nachdem, wann der BF an der Reihe war, hielt er sich ab spätestens 15:30 Uhr bzw. 16:00 Uhr in der Zelle 311 auf.
Die Verständigung des Rechtsanwaltes erfolgte auf Wunsch des BF um 16:57 Uhr, jene der Vertrauensperson um 17:08 Uhr.
Das Frühstück wird ab 06:00 Uhr, das Mittagessen ab 11:00 Uhr und das Abendessen ab 16:45 Uhr beginnend, ausgegeben. Die Ausgabe der Mahlzeiten dauert in einem Stockwerk rund 20 bis 30 Minuten, abhängig auch von der Anzahl der Häftlinge.
Aufgrund der Einlieferungszeit ist klar, dass der BF kein Mittagessen, aber mit Sicherheit Abendessen erhalten hat, nämlich, wie auch alle anderen etwa im Zeitraum von 16:45 Uhr bis 17:15 Uhr. Das war rund eine Stunde vor seiner Entlassung. Ist der Angehaltene zum Zeitpunkt der Ausgabe des Essens, egal aus welchen Gründen, nicht in seiner Zelle, wird das Abendessen in der Zelle hinterlegt.
Der BF war gemeinsam mit weiteren Häftlingen in der Zelle 311, 3. Stock, (Gemeinschaftszelle) untergebracht. Im 3. Stock versah Grlnsp. U. V. Tagdienst (bis 18:00 Uhr). Die behördliche Einvernahme erfolgte von 18:25 Uhr bis 18:45 Uhr. Anschließend wurde der BF um 18:45 Uhr entlassen.
Der behördlichen Anhaltung haftet keine Rechtswidrigkeit an.
Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt
Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den
ANTRAG,
die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
An Kosten werden
• Schriftsatzaufwand,
• Vorlageaufwand und
• allfälliger Verhandlungsaufwand
gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“
4. Dem Beschwerdeführer wurde die Gegenschrift der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die in der Beschwerde genannten Video/s vorzulegen und er kam dieser Aufforderung in weiterer Folge nach. Dieses wurde in weiterer Folge auch der Behörde zur Kenntnis gebracht.
Die belangte Behörde wurde um Bekanntgabe ersucht, ob auf den in der Meldung vom 29.05.2024 genannten Videos der BWC 31532 auch Aufnahmen von der vom Beschwerdeführer konkret in Beschwerde gezogenen Handlungen ersichtlich sind. Die belangte Behörde gab sodann bekannt, dass die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen darauf nicht ersichtlich sind.
Weiters führte die belangte Behörde berichtigend zu dem Vorbringen in der Gegenschrift zu Beschwerdepunkt eins aus, dass die Festnahme richtigerweise um 12:20 Uhr und nicht um 14:06 Uhr erfolgt war.
Mit der mit 17.10.2024 datierten Eingabe erstattete die belangte Behörde Ausführungen zum allgemeinen Ablauf der behördlichen Vorgänge im Gefolge der Festnahme, insbesondere Abtransport in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände und die Aufnahmeadministration der bzw. von festgenommenen Personen. Diese Äußerung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Mit der mit 30.12.2024 datierten Eingabe erstattete die belangte Behörde Ausführungen, in welchen sie zusammengefasst vorbrachte, der Beschwerdeführer war am beschwerdegegenständlichen Tag um 12:20 Uhr von Insp. M. gemäß § 35 Abs. 3 VStG festgenommen worden. Der Abtransport und die Verbringung der insgesamt 16 festgenommenen Personen verzögerte sich, weil Sympathisanten eine Menschenmenge bildeten und so die Abfahrt verhinderten. Die Sympathisanten formierten sich in weiterer Folge zu einer neuen Versammlung und die Bereitschaftseinheit, der auch Insp. M. angehörte, musste die Nachsicherung dieser Kundgebung übernehmen. Insp. M. konnte von der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit erst um 14:00 Uhr abrücken und langte um 14:20 Uhr in der Rossauer Kaserne ein. Dort begann er in weiterer Folge mit der Anzeigenlegung. Weil Insp. M. zwei Festnahmen vor Ort ausgesprochen hatte, musste er zwei Anzeigen verfassen. Um 15:01 Uhr legte Insp. M. zwei Ordnungszahlen im elektronischen System an; die ersten, den nunmehrigen Beschwerdeführer betreffende, Anzeige war um 17:25 Uhr abgeschlossen und die zweite Anzeige um 17:51 Uhr. Die Anzeige wurde sodann gleich genehmigt und langte um 17:57 Uhr im elektronischen Behördensystem ein. Die zuständige Journalbeamtin begann nach dem Aktenstudium mit der Einvernahme des Beschwerdeführers um 18:25 Uhr. Anschließend wurde der Beschwerdeführer um 18:45 Uhr entlassen. Nach Festnahme des Beschwerdeführers wurde stetig an dem verwaltungsstrafrechtlichen Akt und den damit einhergehenden, zwingend notwendigen administrativen Erfordernissen gearbeitet. Diese Äußerung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 18.10.2024 eine Sachverhaltsmitteilung zu der von ihm erhobenen Richtlinienbeschwerde (./B), in welcher ausgeführt ist:
„(…)
Die Landespolizeidirektion Wien ist auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses der Auffassung, dass sich die einschreitenden Exekutivbediensteten rechtskonform verhalten und die durch die RLV vorgegebenen Normen eingehalten haben. Auf Grund des von der Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhaltes erkennt die Landespolizeidirektion Wien wie folgt: Es liegt keine Verletzung der Richtlinienverordnung vor.
BEGRÜNDUNG
Um 29.05.2024, um 11:33 Uhr, wurde eine nicht angemeldete Versammlung „Freiheit für Palästina“ in Wien 4, Karlsplatz 13, durch die Behördenvertreterin vor Ort via Lautsprecher des Streifenkraftwagens aufgelöst. Den Manifestanten wurde nach der erfolgten Auflösung bis um 11:43 Uhr Zeit gegeben, den Kundgebungsort freiwillig zu verlassen. Der Großteil der Teilnehmer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, sondern verblieb am Versammlungsort. Da der Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, wurde um 11:50 Uhr erneut via Lautsprecher verlautbart, dass die Versammlung behördlich aufgelöst wurde und in weiterer Folge Zwangsgewalt angewendet werden wird, um die Auflösung durchzusetzen. Nachdem die Manifestanten die Örtlichkeit weiterhin nicht verließen, wurde um 12:03 Uhr mit der zwangsweisen Auflösung begonnen.
§ 9 Abs. 1 RLV lautet: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.“
Sie erheben den Vorwurf, dass Ihnen die Dienstnummer des einschreitenden Beamten nicht bekanntgegeben worden wäre.
Vom dem einschreitenden Exekutivbedienstete wurde zu keinem Zeitpunkt ein derartiges Verlangen vernommen. Es wird angemerkt, dass zahlreiche Personen rund um die einschreitenden Beamten lautstark Parolen schrien, weshalb vor Ort ein äußerst hoher Lärmpegel herrschte. Wenn solches ein Verlangen von Ihnen gestellt worden wäre, wäre diesem nachgekommen worden.
Es liegt kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 RLV vor.
§ 5 Abs. 1 RLV lautet: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.“
Sie befanden sich nach Auflösung der oben angeführten Versammlung am Rande des Democamps, ungefähr zwei Meter von einem Manifestanten entfernt, welcher sich an einer Bank angekettet hatte, und nahmen gemeinsam mit einer weiblichen Person durch lautstarkes Skandieren von Parolen sowie Gestikulieren weiterhin an der Versammlung teil. In ihrem unmittelbaren Umfeld befanden sich noch weitere Personen, welche jedoch augenscheinlich nicht an der Demonstration teilnahmen, sondern lediglich das Polizeiaufgebot beobachteten. Dies zeigte sich dadurch, dass durch diese Personen keine Parolen gesungen wurden und diese auch nicht durch Gestiken oder Ähnliches ein manifestatives Verhalten setzten.
Nach Auflösung einer Versammlung hätten Sie den Bereich der Versammlung erkennbar verlassen müssen. („Ein bloßes Abstand-nehmen und im Nahebereich verbleiben ist ausreichend, um ex ante vertretbar die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 14 Abs 1 VersG anzunehmen, da dieses Verhalten dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung widerspricht, welche auf das Verlassen des Versammlungsortes und des Auseinandergehens abstellt.“ VGW-102/076/15758/2023-7 vom 09.07.2024).
Aufgrund der Tatsache, dass Sie den Bereich der aufgelösten Versammlung nicht verließen und durch das oben beschriebene Verhalten weiterhin an der aufgelösten Versammlung teilnahmen, verharrten Sie trotz mehrfacher Abmahnung in der strafbaren Handlung, weshalb um 12:20 Uhr die Festnahme gemäß § 35 Ziffer 3 Verwaltungsstrafrechtsgesetz (VStG) ausgesprochen wurde und Sie in weiterer Folge zu den weiteren Manifestanten in den „Polizeikessel“ verbracht wurde. Die Zuführung von festgenommenen Personen in den „Polizeikessel“ war aufgrund der geringen Anzahl von Einsatzkräften vor Ort notwendig, um einen reibungslosen und sicheren Ablauf der Amtshandlung zu ermöglichen sowie die Privatsphäre der Festgenommenen vor den sich vor Ort befindlichen Schaulustigen zu schützen.
Die Festnahme sowie die Zuführung in Polizeikessel geschahen aufgrund ihres geschilderten, verwaltungsstrafrechtlich relevanten Verhaltens.
Während Ihrer Anhaltung im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände erfolgte die Verständigung Ihres Rechtsanwaltes auf Ihren Wunsch um 16:57 Uhr, jene der Vertrauensperson um 17:08 Uhr. Alle dienstversehenden Beamte des Polizeianhaltezentrums stellen in Abrede, Sie ausgelacht zu haben.
Die Essensausgabe im Polizeianhaltezentrum erfolgt nach einem streng geregelten Zeitplan. Das Frühstück wird ab 06:00 Uhr, das Mittagessen ab 11:00 Uhr und das Abendessen ab 16:45 Uhr beginnend, ausgegeben. Aufgrund ihrer Einlieferungszeit (elektronische Zugangserfassung um 16:24 Uhr, tatsächlicher Aufenthalt in der Zelle ab ca. 15:30 / 16:00 Uhr) erhielten Sie daher kein Mittagessen, jedoch wie alle anderen Häftlinge auch ein Abendessen im Zeitraum von 16:45 Uhr bis 17:15 Uhr. Falls Sie sich zum Zeitpunkt der Ausgabe des Essens, egal aus welchen Gründen, nicht in ihrer Zelle befunden hätten, wäre das Abendessen in der Zelle hinterlegt worden.
Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass von den einschreitenden Beamten ein Verhalten gesetzt wurde, welches geeignet war, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft empfunden zu werden.
Es liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 RLV vor.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Dokumentation der Amtshandlung und die vorliegenden Stellungnahmen der betroffenen Beamten.
H I N W E I S:
Diese Sachverhaltsmitteilung hat keinen Einfluss auf allfällige weitere gerichtliche Strafverfahren oder Verwaltungs(straf)verfahren im vorliegenden Zusammenhang. Sie haben das Recht binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Sachverhaltsmitteilung eine Entscheidung des örtlich sowie sachlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts zu verlangen.“
Mit Schreiben vom 25.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 89 Abs. 4 SPG.
6. Beide Beschwerdeangelegenheiten wurden beim Verwaltungsgericht Wien gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung verbunden. Die Verhandlung fand am 30.10.2024 (fortgesetzt am 29.01.2025) zur Einvernahme des Beschwerdeführers, unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die englische Sprache, sowie der Zeugen G. H., Insp N. M., Insp. P. O., Insp. R. Q., AbtInsp T. S. und GrInsp V. U. statt. Erkrankungsbedingt erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie jener der Zeugin H. am 29.01.2025.
6.1. In den Beschwerdesachen wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
6.1.1. Am 29.05.2024 fand eine nicht angemeldete Versammlung in 1040 Wien, Karlsplatz 13 – Vorplatz vor der TU-Wien, statt, die von der vor Ort anwesenden Behördenvertreterin um ca. 11:33 Uhr aufgelöst worden war. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Versammlung teil. Den Versammlungsteilnehmern wurde nach der Auflösung der Versammlung die Möglichkeit eingeräumt bis um 11:43 Uhr den Versammlungsort freiwillig zu verlassen. Ein Großteil der Versammlungsteilnehmer war dieser Aufforderung nicht gefolgt und verblieb vor Ort. Um 11:50 Uhr war erneut verlautbart worden, dass die Versammlung aufgelöst worden war und in weiterer Folge die Versammlungsauflösung zwangsweise durchgesetzt werde. Weil weitere Versammlungsteilnehmer vor Ort blieben, wurde die zwangsweise Auflösung in weiterer Folge um 12:03 Uhr begonnen, die von den Einsatzkräften der Tosca durchgeführt wurde.
Zwischenzeitlich hatten sich drei Frauen mittels Sperrkette an einer als Campeinfriedung benutzten Parkbank angekettet und skandierten weiterhin Parolen der aufgelösten Versammlung. Eine weitere Versammlungsteilnehmerin war auf einen Baum geklettert und skandierte dort Pro-Palästina und Contra-Polizei-Slogans. Zum Loslösen der an die Parkbank angeketteten Frauen bzw. zum Herunterholen der auf dem Baum geklettert Frau wurde die WEGA mit dem dafür jeweils erforderlichen Spezialwerkzeug herbeigerufen; die auf dem Baum gekletterte Frau konnte letztlich um 13:23 Uhr heruntergeholt werden. Nach Abschluss der aufgelösten Versammlung formierten sich gegen 13:50 bis ca. 14:10 Uhr neuerlich ca. 25 Personen mit Bannern und Lautsprechern und skandierten wie bereits zuvor Pro-Palästina und Contra-Polizei-Parolen.
6.1.2. Weil zahlreiche Versammlungsteilnehmer vor Ort blieben bzw. sich nicht entfernten und weiterhin Versammlungsparolen äußerten und die vorhandenen Polizeieinsatzkräfte zahlenmäßig zunächst noch nicht ausreichten, wurden die wegen Verharrens in einer aufgelösten Versammlung festgenommenen Personen räumlich in einen abgegrenzten Bereich (Kessel bzw. „Pulk“) verbracht. Die Situation vor Ort war tumultartig und es herrschte ein hoher Lärmpegel (laut).
Der Beschwerdeführer stand außerhalb dieses durch Polizeibeamte abgegrenzten Bereiches ca. zwei bis fünf Meter entfernt. Neben ihm befanden sich in räumlicher Nähe weitere Personen – teilweise solche, die an der Versammlung teilgenommen haben, teilweise solche, die nicht daran teilgenommen hatten (zB Passanten). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert sich zu entfernen, aber er kam dieser Aufforderung nicht nach und rief weiter Parolen und gestikulierte und wurde von den Beamten Insp. O., Insp. M. und Insp. Q. weiterhin als Teilnehmer der aufgelösten Versammlung wahrgenommen. Der Beschwerdeführer wurde sodann von einem namentlich nicht bekannten Beamten in den Pulk verbracht und Insp. M. sprach um 12:20 Uhr die Festnahme des Beschwerdeführers wegen Verharrens in der aufgelösten Versammlung gemäß § 35 Z 3 VStG aus.
Nicht festgestellt konnte werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes als „People of Color“ in den Pulk verbracht wurde.
6.1.3. Im Pulk erhielt der Beschwerdeführer auf seine Nachfrage an einen namentlich nicht bekannten Beamten, welche Dienstnummer jener Beamte habe, der ihn in den Pulk verbracht hat, die Information, dass er die Dienstnummer im Polizeianhaltezentrum bekommen werde. Im Polizeianhaltezentrum erhielt er nicht die Dienstnummer jenes Beamten, der ihn in den Pulk verbracht hat.
6.1.4. Der Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises entsprach der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer verblieb kurzfristig im Pulk.
In weiterer Folge wurde er von Insp. O. und Insp. Q. an den Armen erfasst und hin zu jenem Bereich verbracht, wo andere festgenommene Personen letztlich auf den Abtransport warteten. Dort warteten die Beamten mit dem Beschwerdeführer bis sie quasi an der Reihe waren. Insp. O. nahm gestützt auf § 40 Abs. 1 SPG um 12:45 Uhr die Personendurchsuchung des Beschwerdeführers vor. Zu diesem Zweck wurde der Beschwerdeführer aufgefordert seine Hände zu erheben und an den Arrestantenwagen anzulehnen – die Aufforderung, die Arme zu erheben und mit an dem Polizeibus angelehnten erhobenen Armen die Personendurchsuchung vornehmen lassen zu müssen, erfolgt aus Gründen der Eigensicherung (und nicht, weil der Beschwerdeführer ein People of Color war).
Weiters durchsuchte Insp. O. den Rucksack des Beschwerdeführers und fand dort dessen Ausweis und stellte dessen Identität gestützt auf § 34b VStG um 12:47 Uhr fest.
6.1.5. Die festgenommenen Personen wurden mit zwei Arrestantenwägen (Frosch 2 und Frosch 3) in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände (nachfolgend: PAZ RL) verbracht. Frosch 3 traf dort um 13:35 Uhr ein und bis 13:55 Uhr wurden die festgenommenen Personen im PAZ RL „ausgeladen“. Frosch 2 traf um 13:51 Uhr im PAZ RL ein und die festgenommenen Personen wurden von 13:51 bis 14:30 Uhr im PAZ RL „ausgeladen“. Nicht festgestellt konnte werden, in welchem Arrestantenwagen der Beschwerdeführer in das PAZ RL transportiert worden war.
Weil die Versammlung nicht angemeldet war, war im PAZ RL auch kein „Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst“ (GSOD) eingerichtet – dies hatte zur Folge, dass lediglich mit dem „Regelpersonal“ die Aufnahme der festgenommenen Personen administriert werden musste bzw. keine weiteren zusätzlichen Personen für die Aufnahmeadministration der 16 festgenommenen Personen im PAZ RL bereitstanden. Aufgrund des fehlenden GSOD waren auch keine Anhalteprotokolle vorbereitet gewesen, weshalb auch die Erfassung der festgenommenen Personen in der Anhaltedatei erst nach Vorlage der Anhalteprotokolle vorgenommen werden konnte. Erschwert wurde das Aufnahmeprocedere zudem auch dadurch, dass einzelne der festgenommenen Personen an der Aufnahme – z.B. etwa anlässlich der Anfertigung von Lichtbildern – nicht mitwirken wollten.
Die festgenommenen Personen wurden nach Beendigung des „Ausladevorganges“ zunächst kurz visitiert und dann in eine vorläufige Anhaltezelle verbracht. Ab diesem Zeitpunkt wurde den festgenommenen Personen die Möglichkeit zur Verständigung von Rechtsbeistand bzw. Kontaktpersonen eingeräumt. Nachdem aber lediglich ein Telefon zur Verfügung stand und geführte Gespräche vereinzelt auch länger, etwa 10 Minuten, dauerten, kann es sein, dass manche festgenommenen Personen länger warten mussten, bis sie ihr Telefonat führen konnten. KI S. räumte jeder festgenommenen Person die Möglichkeit zu einem Telefonat ein bzw. fragte bei den in der gemeinsamen Anhaltezelle angehaltenen Personen nach, ob sie telefonieren möchten. Der Beschwerdeführer führte um 16:57 Uhr ein Telefonat mit einem Rechtsanwalt und um 17:08 Uhr mit einer Vertrauensperson. Nicht festgestellt konnte werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Forderung nach einem Telefonat mit dem Rechtsanwalt die Antwort erhielt „Rechte, Rechte, Rechte, du willst also Rechte richtig?“ erhielt und dabei ausgelacht wurde.
6.1.6. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seines Aufenthaltes in der Zelle des Aufnahmebereiches (Erdgeschoß) im PAZ RL zweimal nach Essen gefragt und erhielt dabei die Antwort, dass er darauf noch warten müsse. Ihm wurde vor der Entlassung – er war zu diesem Zeitpunkt bereits von der Zelle des Aufnahmebereichs in eine Zelle der oberen Stockwerke verbracht worden – Essen angeboten.
Der Beschwerdeführer wurde um ca. 17:00 Uhr von der Zelle des Aufnahmebereiches in den 3. Stock in eine Zelle verbracht.
6.1.7. Insp. M. rückte um ca. 14:20 Uhr in die Rossauer Kaserne ein. Nach einer Informationsbesprechung begann er mit der Anzeigenlegung. Um 15:01 Uhr legte er dazu den elektronischen Akt (...) an und um 15:02 Uhr einen zweiten elektronischen Akt, weil er am beschwerdegegenständlichen Tag zwei Festnahmen ausgesprochen hatte. Die Anzeigelegung betreffend den Beschwerdeführer war um 17:25 Uhr und jene betreffend der zweiten von Insp. M. festgenommenen Person um 17:51 Uhr abgeschlossen. Die Anzeige betreffend den Beschwerdeführer wurde unverzüglich genehmigt und langte im elektronischen Behördensystem der Behörde (...) um 17:57 Uhr ein. Um 18:25 Uhr erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines (von ihm nicht herbeigerufenen) Rechtsanwaltes; die Strafverhandlungen wurde um 18:45 Uhr beendet und der Beschwerdeführer in weiterer Folge um 18:45 Uhr (als erster der nach Auflösung der anlassgebenden Versammlung festgenommenen Personen) aus der Haft entlassen.
6.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Videos, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen getroffen.
6.2.1. Unstrittig ist, dass die Anlass gebende Versammlung vor der TU Wien nicht angemeldet gewesen und bereits aufgelöst war. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer an dieser Versammlung teilnahm. Die Feststellungen zur zeitlichen Chronologie am beschwerdegegenständlichen Tag stützen sich auf den im Behördenakt einliegende Verlaufsbericht vom 29.05.2024 von Major AA..
6.2.2. Ebenso unstrittig ist, dass zunächst zu wenige Polizeikräfte an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit anwesend waren. Der Pulk wurde nach Aussagen der Beamten gebildet, um bis zum Eintreffen der erforderlichen Kräfte „arbeiten“ zu können. Der Beschwerdeführer und auch die einvernommenen Zeugen beschrieben die akustische Situation als laut, tumultartig bzw. von Geschrei geprägt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Pulkes stand. Seinen Angaben zufolge waren dies ca. 5 m; der Zeuge Insp. O. bezeichnete die Entfernung mit 2 bis 3 m. In der Beschwerdesache ist strittig, ob der Beschwerdeführer nach Auflösung der Versammlung weiterhin als aktiver Teilnehmer der aufgelösten Versammlung durch entsprechende Manifestationen tätig war. Der Beschwerdeführer stellte das generell in Abrede. Er sagte aus, er habe sich von der Polizeikette entfernt gehabt – und war somit räumlich von der aufgelösten Versammlung getrennt – und habe zudem keine Manifestationen getätigt. Namentlich sagte er aus, keine Parolen geäußert und nicht skandiert zu haben. Er meinte auch, es wäre ihm physisch nicht möglich gewesen zu gestikulieren, weil er ein Handy und eine Kamera in seinen Händen hielt. Die Zeugin H. gab an, sie habe keine Wahrnehmungen zu den Verhaltensweisen die der Beschwerdeführer vor Ausspruch der Festnahme gesetzt hat und auch nicht wahrgenommen, wie der Beschwerdeführer mit den Beamten kommunizierte. Sie befand sich außerhalb des Pulks (ca. 1 m von der Polizeikette entfernt) und der Beschwerdeführer stand ca. 2-3 m von ihrem Standpunkt aus gesehen entfernt; sie wollte den Beamten ihre psychosoziale Expertise anbieten aber es war einerseits sehr laut und die Beamten wollten auch nicht mit ihr reden bzw. forderten sie auf Distanz zu halten. Zum Festnahmevorgang habe sie keine Wahrnehmungen, war aber sehr überrascht darüber. Die getroffenen Feststellungen stützen sich im gegebenen Zusammenhang insbesondere auf die Aussagen der einvernommenen Beamten, die jeweils für sich Manifestationshandlungen des Beschwerdeführers aussagten: Insp. O. wies insbesondere auf die erneute bzw. zweimalige Aufforderung an den Beschwerdeführer den Versammlungsort zu verlassen hin und sagte aus, der Beschwerdeführer habe „weiter Parolen gerufen, gestikuliert und so an der Versammlung teilgenommen“. Insp. M. sagte aus, der Beschwerdeführer und eine weitere Frau waren aufgrund „ihres Äußeres Verhaltens – wie zB: Bekleidung aber auch durch Klatschen, Gestikulieren, lautstarkes Mitwirken am Geschehen und ich glaube auch durch die Äußerung vom Parolen (ich glaube: „Free, free Palestine“) – erkennbar zur aufgelösten Versammlung gehörend.“. Insp. Q. gab an, die Versammlung war vor Ort und über Lautsprecher schon lange aufgelöst gewesen, als sie wahrnahm, dass der Beschwerdeführer lautstark gestikulierte und mit den Fäusten nach oben mehrfach „Free, free Palestine“ gerufen habe. Die Beamten waren dabei im persönlichen unmittelbaren Eindruck glaubhaft und ist kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass sie wahrheitswidrige Aussagen tätigten.
Nicht festgestellt konnte werden, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Pulk verbracht und in weiterer Folge festgenommen wurde, weil er aufgrund seines Äußeren als „farbige Person“ (People of Color) wahrgenommen wurde: Der Beschwerdeführer schlussfolgerte dies aus dem Umstand, weil bloß er und eine weitere Person, die außerhalb des Pulks gestanden waren, in dem Pulk verbracht worden sind, andere Personen, die ebenso außerhalb des Pulks gestanden waren, aber nicht in den Pulk verbracht wurden. Die einvernommenen Beamten stellten dies aber vehement in Abrede: Insp. O. meinte, er fände es fast lächerlich, dass er auf diesen Vorwurf antworten müsse, weil es keine Festnahme wegen Migrationshintergrundes gebe – dies sollte in Österreich als Selbstverständlichkeit gelten. Es habe an diesem Tag mehrere Festnahmen, auch Festnahmen von „People of Color“, gegeben, wobei dieses Merkmal dabei keine Rolle gespielt habe. Insp. M. erklärte über Vorhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei in den Pulk verbracht worden, weil er eine „People of Color“ sei, wörtlich: „O.k. Einfach: Nein“. Er gab weiter an, dass er bis heute nicht wisse, welche Hautfarbe der Beschwerdeführer habe, er wisse auch nicht, ob der Beschwerdeführer kurze Ärmel trug oder einen Schal bei sich hatte – er könne zu dessen Hautfarbe nichts angeben. Auch Insp. Q. sagte nach genanntem Vorhalt aus, dass sie das als eine Unterstellung empfinde, weil sie nicht auf die Hautfarbe achte - wenn jemand eine Verwaltungsübertretung begangen habe, dann hätten sie eine entsprechende Festnahme ausgesprochen und der Beschwerdeführer hat in seinem Verhalten verharrt. Die getroffene Feststellung im gegebenen Zusammenhang stützt sich auf die glaubhaften Angaben der einvernommenen Beamten. Konkrete, über die Annahme des Beschwerdeführers hinausgehende Anhaltspunkte, die die Annahme gestützt hätten, dass der Beschwerdeführer eben aufgrund des Umstandes, dass er aufgrund seines „farbigen“ Aussehens (People of Color) festgenommen wurde, sind in der Beschwerdesache nicht hervorgekommen.
6.2.3. Die Feststellungen zur Nachfrage betreffend Bekanntgabe der Dienstnummer stützen sich insbesondere auf die nicht unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dieser gab an, er fragte im Pulk einen Beamten – den er im weiteren Geschehniszusammenhang nicht weiter zuordnen könne – nach der Dienstnummer jenes Beamten, der ihn in dem Pulk verbrachte, und erhielt dabei die Information, dass er die Dienstnummer im Polizeianhaltezentrum bekommen werde. Beide Beamten – jener Beamte, der dem Beschwerdeführer in dem Pulk verbrachte, sowie jener Beamte, von dem der Beschwerdeführer die genannte Auskunft erhielt – sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder namentlich noch in ihrer Funktion im Rahmen der gesamten Versammlungsauflösung bekannt geworden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers erschließt sich aber auch, dass er nicht bei Insp. M., Insp. O. oder Insp. Q. – denn diese wären im weiteren Geschehniszusammenhang zuordenbar gewesen – nach der Dienstnummer nachgefragt hat.
6.2.4. Insp. O. und Q. gaben an, dass der Beschwerdeführer im Pulk noch nach seinem Ausweis gefragt worden war und er dort zum Ausdruck gebracht habe, dass er seine Identität nicht bekannt geben wollte. Er wurde sodann von den Beamten zu dem Bereich gebracht, wo die festgenommenen Personen für den Abtransport vorbereitet wurden, wobei jedoch zuvor noch andere Personen für den Abtransport vorbereitet wurden.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit erhobenen Armen am Polizeibus angelehnt von Insp. O. durchsucht wurde. Der Beschwerdeführer erachtete dies dadurch motiviert, weil er ein People of Color war bzw. bei anderen festgenommenen Personen die Durchsuchung anders erfolgte. Beide Beamten stellten diese Vermutung glaubhaft in Abrede. Insp. Q. gab an, dass es letztlich eine Entscheidung des jeweiligen Beamten sei, der die Durchsuchung vornehme. Die erhobenen Hände hätte den Vorteil, dass diese vom durchsuchenden Organ im Blick behalten werden können, was Insp. Q. selbst bei Personen mache, die vor ihrer Festnahme kein aggressives Verhalten gesetzt hätten. Dies erfolge aus Gründen der Eigensicherung. Am beschwerdegegenständlichen Tag wurden auch vor und nach dem Beschwerdeführer Personen mit vergleichbarer Körperposition wie der Beschwerdeführer durchsucht. Auch Insp. O. sagte aus, er habe lediglich oberflächlich die Kleidung des Beschwerdeführers nach Gegenständen durchsucht, um eine Eigen- bzw. Fremdgefährdung auszuschließen. Es könne schon sein, dass er den Beschwerdeführer mit erhobenen und am Polizeibus angelehnten Händen stehend durchsucht habe – denn es sei das übliche Procedere, welches in 99% der Durchsuchungen so zur Anwendung komme, dass festgenommene Personen aufgefordert werden, die Hände am Polizeibus anzulehnen. Das Heben der Hände diene alleine der Eigensicherung um zu gewährleisten, dass bei Durchsuchung der unteren Körperregionen der Durchsuchende nicht mit einer Hand vom Festgenommenen am Kopf berührt werden könne.
Unstrittig ist auch, dass der Ausweis des Beschwerdeführers letztlich im Rucksack anlässlich der Durchsuchung aufgefunden wurde und so seine Identität festgestellt worden war.
Die Feststellung, dass die Personendurchsuchung auf Grundlage des § 40 SPG und die Identitätsfeststellung auf Grundlage des § 34b VStG erfolgte, stützt sich auf die Dokumentation in der Anzeige.
6.2.5. Die zeitlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Verbringung des Beschwerdeführers in das PAZ RL stützen sich auf die Angaben der belangten Behörde in der Gegenschrift sowie deren Äußerung vom 17.10.2024. Die Feststellung, dass am beschwerdegegenständlichen Tag kein GSOD zur Verfügung stand, das Aufnahmeprocedere mit dem „Regelpersonal“ administriert werden musste und der Aufnahmevorgang zudem auch noch durch teilweises Nichtmitwirken der festgenommenen Personen daran erschwert wurde, stützt sich auf die Aussage von KI S., der auch am beschwerdegegenständlichen Tag Aufnahmeleiter im PAZ RL war. Dieser sagte glaubhaft aus, dass er im Anhaltebereich zur Zelle gegangen ist und jede Person gefragt hat, ob sie telefonieren möchte. Dabei könne es schon der Fall gewesen sein, dass aufgrund der Benutzung des Telefonates durch andere festgenommene Personen es dazu kommen konnte, dass einzelne festgenommene Personen auf die Möglichkeit zu telefonieren warten mussten und KI S. die festgenommenen Personen, die diesen Wunsch äußerten, entsprechend informierte. Dies korreliert insoweit mit der Aussage des Beschwerdeführers, der angab, dass ihm nicht sogleich nach seiner Forderung nach einem Telefonat mit einem Rechtsanwalt die entsprechende Möglichkeit eingeräumt wurde. Die Zeitpunkte der Verständigung des Rechtsbeistandes und der Vertrauensperson stützt sich auf die Angaben im Anhalteprotokoll II. Nicht festgestellt konnte jedoch werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Forderung nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt vom Beamten ausgelacht wurde und als Antwort erhielt: „Rechte, Rechte, Rechte du willst also Rechte, richtig?“. Der Beschwerdeführer sagte im gegebenen Zusammenhang aus, er hat nicht sogleich nach seiner Forderung nach einem Anwalt die Möglichkeit erhalten, diesen sofort zu kontaktieren. Er sagte auch aus, er habe, nachdem er durchsucht worden war, nach einem Anwalt gefragt und dann hätte der Beamte gelacht und gesagt „Rechte, Rechte, Rechte, Sie glauben Sie haben Rechte“. Dies wurde aber glaubhaft von KI S. in Abrede gestellt, der angab, diese Äußerung weder getätigt zu haben, noch anderwärtig wahrgenommen zu haben. Der Zeuge sagt im Zusammenhang mit der Möglichkeit zur Verständigung eines Rechtsanwaltes glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass jedem Festgenommenen diese Möglichkeit eingeräumt wurde, er auch aktiv nachgefragt habe, dabei aber auch darauf hinwies, dass aufgrund von geführten Telefonaten es eben etwas dauern könne, bis die einzelnen festgenommenen Personen das Telefonat dann jeweils führen können. Eine allfällige Voreingenommenheit gegenüber der Person des Beschwerdeführers ist dabei nicht hervorgekommen.
6.2.6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung in der Zelle des Aufnahmebereiches zweimal nach Essen gefragt hat, stützt sich auf seine Angaben. Er sagte aus, zweimal im Anhaltebereich nach Essen gefragt zu haben und dabei die Information erhielt, dass er darauf noch warten müsse. Dass dem Beschwerdeführer im 3. Stock dann Essen angeboten worden ist, ist in der Beschwerde selbst eingeräumt. Der Zeuge KI S. gab an, zur Essensausgabe an den Beschwerdeführer im Aufnahmebereich keine Wahrnehmungen zu haben, es sei den angehaltenen Personen aber Wasser angeboten worden. Er gab an, die Essensausgabe in den Stockwerken erfolge zu bestimmten Zeiten. GrInsp. U., der im 3. Stock des PAZ RL für die Stockwerksaufsicht zuständig war, gab zur Essensausgabe an, dass die Essensausgabe am Abend im 3. Stock um 16:45 Uhr regelmäßig erfolge. Wenn jemand zu einem späteren Zeitpunkt in den 3. Stock gebracht werde, dann frage er auch nach, ob er noch etwas essen wolle.
Die Feststellung zu Zeitpunkt der Verlegung des Beschwerdeführers von der Zelle des Anhaltebereiches hin in die Zelle des 3. Stockes stützt sich im Wesentlichen auf dessen Angaben: Der genaue Zeitpunkt konnte von der belangten Behörde nicht genau festgemacht werden – diese benannte den Zeitpunkt mit ca. 15:30 Uhr/16:00 Uhr. Der Zeuge KI S. gab an, dass der Beschwerdeführer seiner Beurteilung nach um 15:30 Uhr noch in der Erstaufnahmezelle angehalten gewesen war. Die Erfassung der Zugangszeit des Beschwerdeführers in der Zelle im System mit 16:24 Uhr wurde seiner Vermutung zufolge automatisch vom System mit der Anlegung des Datensatzes im System generiert. Der Beschwerdeführer knüpfte den Zeitpunkt seiner Verlegung in den 3. Stock an ein bestimmtes Ereignis – konkret nach dem Telefonat mit seinem Rechtsanwalt. Dieses ist im Anhalteprotokoll II mit 16:57 Uhr ausgewiesen.
6.2.7. Die Feststellungen zur Chronologie der Anzeigelegung durch Insp. M. stützen sich auf die Angaben der belangten Behörde in der Äußerung vom 30.12.2024. Die Feststellung, dass bei der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die zuständige Journalbeamtin der belangten Behörde die Anwesenheit des Rechtsanwaltes nicht vom Beschwerdeführer veranlasst worden ist, stützt sich auf seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung – er gab an, dass der Rechtsanwalt auf Veranlassung von Professor AB. zu seiner Einvernahme erschien. Die Feststellungen zum Zeitpunkt betreffend Beginn und Ende der Strafverhandlung stützen sich auf die im Behördenakt einliegende Strafverhandlungsschrift. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft stützt sich auf den im Behördenakt einliegenden Entlassungsschein. Dass der Beschwerdeführer als Erster der nach Auflösung der Versammlung festgenommenen Personen aus der Haft entlassen wurde, erschließt sich aus den von der belangten Behörde mit der Äußerung vom 17.10.2024 vorgelegten Listen der festgenommenen Personen.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
Gemäß § 53 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
2.1. Die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (nachfolgend kurz: PersFrBVG), BGBl. Nr. 684/1988, in der Fassung des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2008, Art. 2, lauten auszugsweise:
„Artikel 1
(1) (…)
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“
„Artikel 2
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;
(2) (…)“
„Artikel 4
(1) bis (4) (…)
(5) Ein aus dem Grund des Art. 2 Abs. 1 Z 3 Festgenommener ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.
(6) und (7) (…)“
2.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2024, lauten auszugsweise:
„Identitätsfeststellung
§ 34b. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.“
„Festnahme
§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“
„§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, eine sofortige Vernehmung erscheint aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.
(2) Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.
(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.
(4) Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß.“
2.3. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2024, lauten auszugsweise:
„Identitätsfeststellung
§ 35. (1) (…)
(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.“
„Durchsuchung von Menschen
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.
(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.
(4) Bei Durchsuchungen gemäß Abs. 1 und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.“
„Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
(3) (…)
(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“
2.4. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Anhalteordnung – AnhO, BGBl. II Nr. 128/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. II Nr. 439/2005, lauten auszugsweise:
„Aufnahme
§ 6. (1) und (2) (…)
(3) Die Identitätsdaten (Namen, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort) aufzunehmender Häftlinge sind festzustellen und mit den in den Anhalteunterlagen angeführten zu vergleichen. Die Aufnahme ist in ein Zugangsverzeichnis einzutragen.
(4) (…)“
„Verpflegung
§ 13. (1) (…)
(2) Die Häftlinge haben Anspruch auf ausreichende und einmal täglich auf warme Verpflegung sowie auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Auf ärztliche Anordnungen (Schon-, Zweck- und Diätkost) oder auf religiöse Gebote (Sonderkost) ist Bedacht zu nehmen. Eine Zusatzverpflegung ist zulässig. Der Konsum alkoholischer Getränke ist verboten.
(3) Die Essenszeiten legt die Behörde unter Bedachtnahme auf die für die Einnahme von Mahlzeiten üblichen Tageszeiten fest. Eigene Lebensmittel darf der Häftling auch außerhalb dieser Zeiten verzehren, soweit dadurch die Aufsicht und Ordnung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der Verpflegung sind vom Kommandanten täglich, vom Arzt und von der Behörde regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist am Speiseplan schriftlich festzuhalten.“
„Telefongespräche
§ 19. (1) Häftlingen ist in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten unter Aufsicht zu ermöglichen.
(1a) (…)
(2) Mittellosen Häftlingen ist das Führen von Telefongesprächen zur Aufnahme des Kontaktes mit Angehörigen, Rechtsvertretern, Behörden, diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie in begründeten Einzelfällen mit Vertretern der Schubhaftbetreuung so bald wie möglich unentgeltlich zu gestatten.“
2.5. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953., BGBl. Nr. 98/1953 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2017, lauten auszugsweise:
„§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.“
„§ 16. (1) Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:
a)an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion;
b)am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion;
c)an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) (…)“
„§ 17. Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16 zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist.“
„§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“
2.6. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen Richtlinien-Verordnung - RLV, BGBl. Nr. 266/1993, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 155/2012, lauten auszugsweise:
„Achtung der Menschenwürde
§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
(2) und (3) (…)"
„Bekanntgabe der Dienstnummer
§ 9. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.
(2) Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, daß dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.
(3) Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit kann die Auskunft (Abs. 1) auch der Kommandant erteilen. Er kann den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Das einzelne Organ kommt seiner Verpflichtung (Abs. 1) auch dann nach, wenn es den Betroffenen an den Kommandanten verweist.“
3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2023, welcher lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
III.
./A – Zur Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie zuvor die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).
Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun, nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Versammlungsauflösung. Er moniert die Rechtswidrigkeit seiner Festnahme, der Feststellung seiner Identität, seiner Personendurchsuchung sowie seine Anhaltung (Anhaltedauer) im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände.
1.3.1. § 14 Abs. 1 VersG verpflichtet alle Anwesenden den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist. Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmittel in Vollzug gesetzt werden (§ 14 Abs. 2 VersG). Die Übertretung dieser Bestimmung ist gemäß § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich pönalisiert.
Gemäß § 35 Z 3 VStG dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Jeder Festgenommene ist sodann unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen (§ 36 Abs. 1 VStG).
§ 35 Z 3 VStG fordert neben der allgemeinen Voraussetzung, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird auch, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (vgl. etwa VwGH vom 08.09.2022, Ro 2022/03/0052, vom 07.07.2022, Ra 2022/09/0079, vom 23.11.2020, Ra 2020/03/0106, vom 02.10.2020, Ra 2020/03/0075, vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527). Eine Festnahme, der keine Verwaltungsübertretung zugrunde lag, ist mit Rechtswidrigkeit behaftet (VwGH vom 20.11.2013, Zl 2011/02/0306). Der Festnahmegrund setzt zwingend eine Abmahnung voraus, nach der der Beschuldigte weiterhin die Tat fortzusetzen bzw. zu wiederholen versucht. Die Abmahnung muss grundsätzlich individuell an den Täter gerichtet sein, in besonderen Fällen genügt auch eine generelle Abmahnung (zB: Durchsage durch Megaphon (vgl. etwa Gruber in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Kommentar3, § 35, Rz 11, mRspN). Die Abmahnung muss sich dabei auf das von den einschreitenden Beamten wahrgenommene strafbare Verhalten beziehen und darauf abzielen eben dieses wahrgenommene Verhalten zu beenden (VwGH vom 07.07.2022, Ra 2022/09/2022, Rz 14, mit Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 25.09.1987, VfSlg. 11.426/1987, zur Festnahme nach Abmahnung wegen eines ähnlichen Verhaltens einige Tage vorher). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Verwendung besonderer „Mittel“ (z.B. Fahrzeuge, Tribünen odgl) die Versammlungsteilnehmer auch diese gemäß § 14 VersG zu entfernen verpflichtet sind und ihnen die dafür erforderliche Zeitspanne zu gewähren ist (VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 40, mit Verweis auf Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht4 [2019], 153). Zielsetzung einer auf § 35 Z 3 VStG gestützten Festnahme ist es, das strafbare Verhalten zu beenden und die Fortsetzung oder Wiederholung der gleichen Tat (und nicht einer gleichartigen Tat) zu verhindern (Kopetzki, Art. 2 PersFrG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2001] Rz 43, abstellend auf die parlamentarischen Materialien).
In der Beschwerdesache steht fest, dass der Beschwerdeführer Teilnehmer der am Vorplatz der TU Wien am 29.05.2024 durchgeführten Versammlung war, die Versammlung um ca. 11:33 Uhr behördlich aufgelöst wurde, den Versammlungsteilnehmern 10 Minuten Zeit für ein freiwilliges Verlassen von der Versammlungsörtlichkeit gegeben wurde, um 11:50 Uhr erneut verlautbart wurde, dass die Versammlung aufgelöst worden war und die Versammlungsauflösung sodann zwangsweise durchgesetzt werde, was letztlich um 12:03 Uhr begonnen wurde. Ebenso steht fest, dass sich der Beschwerdeführer von der aufgelösten Versammlung nicht entfernte, weiter Versammlungsparolen rief und skandierte, von den Beamten erneut aufgefordert wurde, sich von der aufgelösten Versammlung zu entfernen, er jedoch der Aufforderung nicht entsprach und weiterhin Parolen rief und gestikulierte. Er wurde daraufhin in den Pulk verbracht und Insp. M. sprach um 12:20 Uhr die Festnahme des Beschwerdeführers wegen Verharrens in einer aufgelösten Versammlung aus. Das Verwaltungsgericht Wien kann vor diesem Hintergrund die Annahme, dass der Beschwerdeführer trotz vorangegangener Abmahnung in der verwaltungsstrafrechtlichen Übertretung des Nichtentfernens von der aufgelösten Versammlung, respektive des Verharrens an der aufgelösten Versammlungsörtlichkeit, nicht als unvertretbar erkennen.
Der Ausspruch der Festnahme erweist sich daher nicht als rechtswidrig.
1.3.2. § 40 Abs. 1 SPG ermächtigt zur Durchsuchung von Festgenommenen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten. Bei der Personendurchsuchung ist gemäß § 40 Abs. 4 erster Teilsatz SPG zwischen der Durchsuchung der Kleidung und der (äußeren) Besichtigung des Körpers zu unterscheiden; bei der Durchsuchung eines Festgenommen kann auch ein vollständiges Entkleiden verlangt werden.
Die Durchsuchungsbefugnis nach § 40 Abs. 1 SPG setzt nicht das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, aufgrund derer zu vermuten sei, der in einem Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff stehende Betreffende hätte „einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht“. Sie ist vielmehr in jedem Fall einer Festnahme zulässig, allerdings ausschließlich zu dem Zweck sicherzustellen, dass die festgenommene Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit, noch die von anderen gefährdet und dass sie nicht flüchten kann. An diesem Zweck ist die Intensität der Durchsuchung zu messen, was unter Umständen – wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände befestigt – auch ein völliges Entkleiden der festgenommenen Person rechtfertigen kann. Grundsätzlich haben sich gemäß § 40 Abs. 4 erster Halbsatz SPG Durchsuchungen nach § 40 SPG auf die Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken (VwGH vom 14.12.2022, Ra 2021/01/0410 mwN; oder vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0373).
Die Durchsuchung von Menschen ist folglich nicht Selbstzweck. An den genannten Zweck ist die notwendige Intensität der Durchsuchung zu messen. Liegt ein entsprechendes Gefährdungspotential bei der festgenommenen Person vor, kann das eben auch ein vollständiges Entkleiden rechtfertigten. Mit abnehmendem Gefährdungspotential wird jedoch eine mit der Personendurchsuchung einhergehende Entkleidung unverhältnismäßig (vgl. etwa VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0102, vom 07.10.2003, Zl 2001/01/0311, vom 19.09.2024, Ra 2023/01/0304)).
Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht in der Beschwerdesache fest, dass der Beschwerdeführer am beschwerdegegenständlichen Tag noch am Karlsplatz von Insp. O. gestützt auf § 40 Abs. 1 SPG oberflächlich (durch Abtasten) durchsucht wurde und er sich zu diesem Zweck mit erhobenen Händen gegen den Polizeibus lehne musste um die Durchsuchung zu ermöglichen. Dabei ist in der Beschwerdesache nicht hervorgekommen, dass die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich mit erhobenen Händen gegen den Polizeibus zu lehnen, aus dem Grund erfolgte, weil der Beschwerdeführer ein „People of Color“ war, sondern aus Gründen der Eigensicherung des die Durchsuchung durchführenden Beamten. Dem Verwaltungsgericht sind im gegebenen Zusammenhang keine Bedenken erwachsen, welche die am Beschwerdeführer durchgeführte Personendurchsuchung als unverhältnismäßig erscheinen ließe. Die einvernommenen Zeugen legten glaubhaft und nachvollziehbar dar, dass der jeweilige Beamte selbst entscheiden müsse, wie er die Durchsuchung vornehmen würde, aber Personendurchsuchungen 99% der Fälle so wie beim Beschwerdeführer durchgeführt werden. Auch, weil jene/r Beamt/e/in, welche/r die Durchsuchung der unteren Körperteile (Füße) einer festgenommenen Person in der Sicht auf die Hände der festgenommenen Person eingeschränkt sein kann und auf allfällige gegen sie/ihn gerichtete Handlungen seitens einer festgenommenen Person nicht bzw. allfällig bloß zeitverzögert reagieren kann, erscheint die mit erhobenen bzw. gegen den Polizeibus angelehnten Händen des Beschwerdeführers durchgeführte Personendurchsuchung nicht unverhältnismäßig.
Die Personendurchsuchung des Beschwerdeführers erweist sich nicht als rechtswidrig.
1.3.3. Gemäß § 34b VStG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.
In der Beschwerdesache steht fest, dass der Beschwerdeführer von Insp. M., Insp. O. und Insp. Q. unmittelbar beim Verharren der aufgelösten Versammlung betreten wurde. Die Beamten waren daher zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers berechtigt und der Beschwerdeführer zur Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verpflichtet bzw. dessen unmittelbaren Durchsetzung zu dulden (§ 34b VStG iVm § 35 Abs. 3 SPG).
Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst vorbrachte, dass er auf seinen, in seinem Rucksack befindlichen Personalausweises hinwies und angeboten hatte, sich auszuweisen. Anders als der Beschwerdeführer meinte, hat jedoch das Beweisverfahren ergeben, dass die Feststellung seiner Identität nicht auf § 35 SPG sondern auf § 34b VStG gestützt war.
Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers erweist sich nicht als rechtswidrig.
1.3.4. Ein Festgenommener ist gemäß § 36 VStG unverzüglich der sachlich zuständigen Behörde zu übergeben. Er ist aber schon vor der Übergabe an diese von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes freizulassen, wenn der Festnahmegrund vorher wegfällt. Eine Person ist (nur) dann vorzeitig, noch vor ihrer Übergabe an die zuständige Behörde (zur Einvernahme) zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, dass sie nach der Freilassung das strafbare Tun nicht wiederaufnehmen werde (vgl. etwa VfGH vom 19.06.1989, B 1739/88 = VfSlg. 12.071/1989, vom 12.12.1988, B 351/87 = VfSlg. 11.930/1988, vom 15.12.1962, B252/62 = VfSlg. 4333/1962).
§ 36 Abs. 1 VStG begrenzt die zulässige Höchstdauer einer Anhaltung auf 24 Stunden. Dabei handelt es sich um eine Maximalfrist und ist die Behörde verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (VwGH vom 30.03.2017, Ra 2015/03/0076 mwN). Die Einvernahme einer festgenommenen Person soll unverzüglich nach der Festnahme erfolgen, eine mehrstündige Verzögerung bedarf einer besonderen Rechtfertigung (VwGH vom 30.03.2017, Ra 2015/03/0076 mwN).
Es ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass im Hinblick auf die unangemeldete und damit nicht vorhersehbare Versammlung keine zusätzlichen personellen Vorkehrungen getroffen worden waren, um auch für die Festnahme von 16 Personen und deren Aufnahme im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände vorbereitet zu sein. Insoweit können Verzögerungen im Aufnahmeprocedere durchaus entstehen. Neben der Administration der Aufnahme im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände bedarf auch die für die Einvernahme im Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Anzeigeerstattung respektive Meldungslegung eines gewissen Zeitraumes.
In der Beschwerdesache steht fest, dass der Beschwerdeführer um 12:20 Uhr festgenommen wurde, im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände zwischen 13:35 bis 13:51 Uhr eintraf und der Ausladevorgang der in den Arrestantenwagen transportierten Personen letztlich um 14:30 Uhr endete. In weiterer Folge wurde ein vollumfängliches Aufnahmeprocedere im Polizeianhaltezentrum durchgeführt, das im Hinblick auf die unangemeldete Versammlung längere Zeit in Anspruch nahm.
In der Beschwerdesache war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einer der drei anlässlich der verfahrensgegenständlichen Versammlung festgenommenen Personen war, dessen Identität bereits am Versammlungsort bekannt geworden war. Nachvollziehbare Gründe, weshalb der Beschwerdeführer trotz bekannter Identität förmlich im Polizeianhaltezentrum in die Haft aufgenommen und einem vollumfänglichen Aufnahmeprocedere unterzogen wurde, sind nicht hervorgekommen.
Insbesondere ist kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, warum der Beschwerdeführer, dessen Identität ja bereits bekannt war und der wegen des Festnahmegrundes nach § 35 Z 3 VStG festgenommen worden war – trotz des zuzugestehenden längeren Aufnahmeprocederes der anderen, auf Grundlage des § 35 Z 1 VStG festgenommenen Personen –, nach seinem Eintreffen beim Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände zwischen 13:35 bis 13:51 Uhr bzw. Beendigung der Ausladevorgänge letztlich um 14:30 Uhr bis zu seiner Einvernahme um 18:25 Uhr zuwarten musste: Nachvollziehbare Gründe, weshalb die Anzeigenlegung durch Insp. M. nach dessen Eintreffen in die Rossauer Kaserne um 14:20 Uhr rund 3 Stunden erforderte (jene der zweiten festgenommenen Person dann aber bloß 30 Minuten), sind in der Beschwerdesache nicht hervorgekommen. Seitens der Behördenvertreterin wurde dazu im Zuge der mündlichen Verhandlung lediglich allgemein gehalten angemerkt, es gebe keinen standardisierten Wert für die Dauer einer Anzeigeerstattung, sondern es hänge von den Umständen des Einzelfalles und auch vom Dienstalter bzw. Erfahrungswert des Beamten ab.
Im Hinblick auf das mehr als vierstündige Zuwarten nach Eintreffen im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände (zwischen 13:35 bis 13:51 Uhr) auf die Einvernahme bei der belangten Behörde kann das Verwaltungsgericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer entsprechend § 36 Abs. 1 zweiter Satz VStG unverzüglich einvernommen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
./B – Zur Richtlinienbeschwerde (Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG iVm § 89 SPG)
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG erkennen Verwaltungsgerichte in sonstigen ihnen durch Bundes- oder Landesgesetz zur Entscheidung zugewiesenen Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze. Gemäß § 53 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
§ 89 SPG sieht eine Zuständigkeit entsprechen Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG der Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten vor. Gemäß § 89 Abs. 4 SPG hat jeder, dem von der Dienstaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
Bei einer Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG handelt es sich um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, in der die Verletzung einer Richtlinie nach der Richtlinien-Verordnung, welche einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane bei der Ausübung von Befugnissen festlegt, die durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben – insbesondere jener, die durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zu besorgen sind, geltend gemacht wird (VwGH vom 09.09.2003, Zl 2002/01/0517). Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien-Verordnung zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG und hat „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand (etwa VwGH vom 13.10.2015, Ra 2015/01/0166 mwN).
Die auf Grundlage des § 31 SPG erlassene Richtlinien-Verordnung stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern. Sie legt jedoch nicht die Modalitäten fest, auf deren Einhaltung der Betroffene bei Ausübung bestimmter Befugnisse durch Exekutivbeamte einen Rechtsanspruch hat. Die Frage von Richtlinienverletzungen ist eine Angelegenheit des „inneren Dienstes“, unabhängig davon, in Ausübung welcher Staatsfunktion eine Tätigkeit vorgenommen bzw. eine Befugnisnorm in Anspruch genommen wird, und ist auf Dienstaufsichtsebene zu klären und gegebenenfalls in weiterer Folge von den Verwaltungsgerichten der Länder nach § 89 Abs. 4 SPG zu entscheiden. Die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist daher ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der Richtlinien-Verordnung zu beantworten (etwa VwGH vom 29.03.2023, Ra 2022/01/0002 Rz 21, vom 17.10.2017, Ra 2017/01/0309, vom 21.10.2011, Zl 2010/03/0058, vom 24.08.2004, Zl 2003/01/0041, vom 17.09.2002, Zl 2000/01/0138, oder vom 07.09.2000, Zl 99/01/0429). Eine Beschwerde nach § 89 SPG ist daher immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte. Es genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonsten die Beschwerde mangels Legitimation zurückweisen ist. Voraussetzung für die Erhebung einer Richtlinienbeschwerde ist demnach die Behauptung, von einem „Einschreiten“ eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar „betroffen“ zu sein (VwGH vom 29.03.2023, Ra 2022/01/0002 Rz 22 mit Verweis auf VwGH vom 24.11.1999, Zl 96/01/0582); es muss sich dabei um ein unmittelbares gegenüber einen Betroffenen gerichtete oder sonst außenwirksame Amtshandlung handeln (VwGH vom 29.03.2023, Ra 2022/01/0002 Rz 22 mit Verweis auf VwGH vom 24.11.1999, Zl 96/01/0582 Rz 23).
Bei der Frage, ob beim Einschreiten eines Exekutivorganes Richtlinien verletzt worden sind, kommt es nicht auf den subjektiven Eindruck des von der Amtshandlung Betroffenen, sondern nur auf das objektive Erscheinungsbild an (VwGH vom 24.08.2004, Zl 2004/01/0147).
2.2. Der Beschwerdeführer erachtet aufgrund der Nichtbekanntgabe der Dienstnummer § 9 RLV als verletzt.
In der Beschwerdesache steht fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme einen Beamten im Pulk nach der Dienstnummer jenes Beamten fragte, der ihn in dem Pulk verbracht hat und daraufhin die Information erhielt, er werde die Dienstnummer im Polizeianhaltezentrum erhalten. Im Polizeianhaltezentrum erhielt der Beschwerdeführer die Dienstnummer jenes Beamten, der ihn in dem Pulk verbracht hat, nicht.
Im anlassgebender Angelegenheit lag auch ein gleichzeitiges Einschreiten mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, sodass die Dienstnummer entsprechend § 9 Abs. 3 RLV auch (bloß) vom Kommandanten erteilt werden kann (§ 9 Abs. 3 RLV) bzw. Betroffene an diesen verwiesen werden können.
In der Beschwerdesache wurde das Ersuchen um Bekanntgabe der Dienstnummer nicht an jenen Beamten gerichtet, dessen Dienstnummer der Beschwerdeführer in Erfahrung bringen wollte, sondern an einen anderen Beamten, den der Beschwerdeführer namentlich bzw. funktional nicht mit weiteren Geschehnissen in Verbindung bringen konnte. Dass dieser „andere“ Beamte die Dienstnummer jenes Beamten nicht bekannt gab (bzw. allfällige nicht bekannt geben konnte), ist diesem jedoch nicht als Verletzung einer eigenen Berufspflicht anzulasten. Denn die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Dienstnummer zielt darauf ab, dass der konkret einschreitende bzw. handelnde Beamte auf Nachfrage seine Dienstnummer bekannt gibt (siehe § 9 Abs. 1 erster Satz RLV: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben.“).
§ 9 Abs. 1 RLV wurde nicht verletzt.
2.3. Der Beschwerdeführer erachtet § 5 Abs. 1 RLV verletzt, weil er aufgrund seiner Hautfarbe in den Polizeikessel gedrängt wurde bzw. aufgrund seiner Hautfarbe bei der Personendurchsuchung ans Auto gelehnt und durchsucht wurde, weil er während seiner Anhaltung im PAZ ausgelacht wurde sowie aufgrund seiner sechsstündigen Anhaltung ohne Möglichkeit des Essens.
Gemäß § 5 Abs. 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden. Hierbei kommt es nicht auf den subjektiven Eindruck des von der Amtshandlung Betroffenen, sondern nur auf das objektive Erscheinungsbild an (VwGH vom 24.08.2004, Zl 2004/01/0147).
In der Beschwerdesache konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes als „People of Color“ in dem Pulk verbracht wurde. Dies erfolgte aufgrund dessen, dass er in einer aufgelösten Versammlung verharrte, weiter Parolen rief und gestikulierte und der Aufforderung sich zu entfernen nicht entsprach, was von den Beamten Insp. O., Insp. M. und Insp. Q. wahrgenommen wurde. Diese gaben im Zuge der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft und nachvollziehbar an, dass von ihnen das äußere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers als „People of Color“ nicht wahrgenommen wurde, respektive dieses auch keinen Einfluss gehabt hätte auf den Ausspruch einer Festnahme.
Ebenso hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Personendurchsuchung des Beschwerdeführers dergestalt, dass er dafür seine erhobenen Hände an dem Polizeibus anlehnen musste, nicht dadurch motiviert war, weil er ein „People of Color“ war, sondern aus Gründen der Eigensicherung, dies auch in den überwiegend anderen Fällen standardmäßig so gehandhabt werde.
Dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Forderung nach einem Telefonat mit einem Rechtsanwalt von einem Beamten ausgelacht wurde, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Dem Beschwerdeführer wurde – wie jedem anderen der Festgenommenen – die Möglichkeit nach einem Telefonat eingeräumt, wobei das Beweisverfahren ergeben hat, dass aufgrund der Vielzahl der festgenommenen Personen und der in Relation dazu zur Verfügung stehenden geringeren Anzahl an Telefonen die einzelnen festgenommenen Personen nicht gleichzeitig, sondern lediglich nacheinander von ihrem Recht auf Verständigung eines Rechtsanwaltes Gebrauch machen konnten. Eine allfällige Voreingenommenheit gegenüber der Person des Beschwerdeführers bei der Möglichkeit zur Führung des Telefonates mit einem Rechtsanwalt ist aber nicht hervorgekommen.
Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer sechs Stunden ohne Essensmöglichkeit angehalten wurde, ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit dadurch eine Bestimmung nach der Richtlinienverordnung angesprochen ist. Einen Kontext zu seiner Hautfarbe spricht der Beschwerdeführer im thematischen Zusammenhang selbst nicht (einmal) an. Ungeachtet dessen ist ergänzend anzumerken, dass im Rahmen eines (großen) Polizeianhaltezentrums Essensausgaben organisatorisch geregelt und administriert werden müssen und durchaus Intervalle zwischen auftretendem Hungergefühl bzw. Forderung nach Essen und Verabreichung von Mahlzeiten auftreten können. Im gegebenen Zusammenhang ist auf § 13 Abs. 3 der Anhalteordnung zu verweisen, demzufolge die Behörde die Essenszeiten unter Bedachtnahme auf die für die Einnahme von Mahlzeiten üblichen Tageszeiten festlegt. In der Beschwerdesache ist auch hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer – entsprechend dem im PAZ RL üblichen Zeitpunkt – abends ein Essen angeboten worden ist, er dieses dann letztlich aber nicht in Anspruch genommen hat.
§ 5 Abs. 1 RLV wurde nicht verletzt.
Der Kostenzuspruch für die Maßnahmenbeschwerde (./A) gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.
Im Rahmen der Richtlinienbeschwerde (./B) machten die Verfahrensparteien keinen Kostenzuspruch geltend.
4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.