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VGW-152/108/1863/2025•LVwG W VGW-152/108/1863/2025
VGW-152/108/1863/2025Tribunale amministrativo regionale13 feb 2025
Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Verleihungsvoraussetzung, Verwaltungsübertretungen, Straßenverkehrsvorschriften, Bindungswirkung, Gesamtverhalten, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Wohlesser, MBA über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B., geboren am ... in C./Iran, vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren (des Amtes) der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ...,
zu Recht:
I.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.02.2024 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte bei der zuständigen Wiener Landesregierung, MA 35, am 15.02.2024 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein.
Am 03.02.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde sah von der Nachholung des Bescheides ab und legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am 04.02.2025 dem Verwaltungsgericht Wien vor.
Mit Schreiben vom 06.02.2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs über das vorläufige Ermittlungsergebnis informiert und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.02.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass zehn Verwaltungsstrafen aus seiner Zeit als Taxifahrer stammen würden. Zum Zeitpunkt der Begehung sei er noch neu und unerfahren in diesem Beruf gewesen und habe neben seinem Studium als Taxifahrer gearbeitet, um zusätzliches Einkommen zu erzielen. Da er zu dieser Zeit noch ein Anfänger war und noch nicht als ausgelernter Taxifahrer tätig, sei es zu den erwähnten Vorfällen gekommen, die jedoch weit in der Vergangenheit liegen würden. Danach habe er bis auf einen weiteren Vorfall keine weiteren Verkehrsdelikte begangen. Letzterer Strafverfügung liege das Überfahren einer roten Ampel vor zwei Jahren zugrunde, tatsächlich sei er aber bei blinkend-Grün in die Ampel eingefahren. Er habe dabei niemanden gefährdet und nur eine niedrige Strafe erhalten. In Anbetracht der Situation habe er sich entschlossen, auf den Einspruch zu verzichten, um den Aufwand eines Verfahrens zu vermeiden. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass dies später für das Verfahren bei der MA 35 von Bedeutung sein könnte. Jedenfalls seien seither zwei Jahre vergangen und habe er sich seither nichts zu Schulden kommen lassen.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde am ... in C./Iran geboren, ist anerkannter Konventionsflüchtling und hält sich laut eigener Angabe seit September 2007 im Bundesgebiet auf.
Im Ermittlungsverfahren sind in Bezug auf den Beschwerdeführer die folgenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen hervorgekommen (LPD Wien sowie magistratsinternes Verwaltungsstrafregister):
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14.07.2018 um 01:50 Uhr in 1010 Wien, Rotenturmstraße 20, mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 (A) im Bereich eines Schutzweges gehalten hat.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2018 um 02:38 Uhr in 1010 Wien, Rotenturmstraße 16, mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 (A) im Bereich eines Schutzweges gehalten hat.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2018 um 02:38 Uhr in 1010 Wien, Rotenturmstraße 16, Kreuzung Fleischmarkt, Richtung Laurenzerberg als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 (A),
a. einem Fußgänger, welcher sich auf einem Schutzweg befunden hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht und diesen gefährdet hat, da er zurückschob und die Fußgängerin einen Schritt zur Seite machen musste.
b. Außerdem hat der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer beim KFZ mit dem Kennzeichen W-1 (A), am 21.07.2018 um 03:48 Uhr in 1010 Wien Fleischmarkt 10, Richtung Laurenzerberg, bei Dunkelheit nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet hatte, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2018 um 00:09 Uhr in 1010 Wien, Kärntner Straße 55 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 (A) außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn, sondern neben einem anderen Fahrzeug zum Halten aufgestellt hat, obwohl sich dies aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrzeichen nicht ergeben hat.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2018 um 00:09 Uhr in 1010 Wien, Kärntner Straße 55 mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 (A) im Bereich eines Schutzweges gehalten hat.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem KFZ mit dem Kennzeichen W-2 (A) am 23.11.2018 um 08:52 Uhr in 1190 Wien, Peter-Jordan-Straße, gegenüber 115, Richtung stadtauswärts, am angeführten Ort, welcher im Ortgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 27 km/h überschritten hat.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-3 (A) am 01.02.2019 von 15:58 Uhr bis 16:34 Uhr in 1040 Wien, Waaggasse 5 am Taxistand das Taxi als Lenker im Fahrdienst verwendet und auf einem Taxistandplatz das Taxikraftfahrzeug nicht fahrbereit gehalten hat, da er bei diesen nicht anwesend und auch nicht in leicht erreichbarer Nähe war.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.04.2019 um 01:36 Uhr in 1010 Wien, Rotenturmstraße 23, Marienbrücke, mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-3 (A) den Straßenzug trotz deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens „Fahrverbot" (in beiden Richtungen) mit Zusatztafel „ausgenommen Stellplätze u. Garagenplätze, ausgenommen Baufahrzeuge" befahren hat.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2019 um 13:02 Uhr in 1200 Wien, Forsthausgasse 16-20, Feuerwehrzufahrt, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-4 (A) im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten" abgestellt hat.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem KFZ mit dem Kennzeichen W-5 (A) am 22.03.2023 um 05:20 Uhr in 1030 Wien, Rennweg 14 trotz des Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist.
III.Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.
IV. Rechtliche Beurteilung
IV.1. Zur Säumnis
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. VwGH 28.01.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (vgl. VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.
Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (vgl. VwGH 23.06.2015, Ro 2015/05/0011). Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 15.02.2024 gestellt. Danach setzte die Behörde immer wieder Verfahrensschritte, schloss jedoch das Verfahren nicht rechtzeitig ab.
Am 03.02.2025 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Zu diesem Zeitpunkt war die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen, die Behörde war somit säumig. Da kein sachlicher Grund für diese Verzögerung ersichtlich ist und die Behörde keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist getroffen hat, ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.
Nachdem die Säumnisbeschwerde formal zulässig und begründet ist, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 04.02.2025 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.
IV.2. Zum Verleihungsantrag vom 15.02.2024
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. etwa VwGH 11.10.2023, Ra 2021/01/0196, Rn 12, mwN; VwGH 18.04.2002, 2000/01/0487).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zwar nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Verleihungswerbers an (vgl. etwa VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, Rn. 35, mwN). Jedoch bietet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum, ein rechtskräftiges Strafverfahren neu aufzurollen (vgl. etwa VwGH 19.05.2021, Ra 2021/01/0058, Rn 8, mwN). Die belangte Behörde sowie auch das Verwaltungsgericht sind insofern an rechtskräftige Bestrafungen gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht; von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen umfasst (vgl. etwa VwGH 20.01.2022, Ra 2021/03/0320, Rn. 12, mwN; 13.6.2019, Ra 2019/02/0015, Rn. 14, mwN).
Im Rahmen der Prüfung des Einbürgerungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist die Persönlichkeit des Verleihungswerbers insgesamt zu beurteilen und eine Zukunftsprognose für sein künftiges Verhalten anzustellen. Dabei ist von seinem bisherigen Gesamtverhalten auf das Charakterbild zu schließen, welches sich insbesondere aus in der Vergangenheit begangenen Straftaten und Verwaltungsübertretungen ergibt. Daher dürfen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden (vgl. VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018, mwN).
Schutzobjekt des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesamtkomplex der öffentlich-rechtlichen Normen (vgl. VwGH, 14.12.1994, 93/01/0852). Sohin ist bei der Beurteilung, ob ein Einbürgerungshindernis besteht, auch darauf abzustellen, ob verwaltungsstrafrechtliche Normen verletzt wurden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch in der Zukunft zu weiteren derartigen Normübertretungen kommen wird. Bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gebotenen Persönlichkeitsprüfung ist es auch Aufgabe der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichtes), sich mit den näheren Umständen der vom Staatbürgerschaftswerber begangenen Verstöße – im gegenständlichen Fall gegen das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung – auseinander zu setzen (VwGH 29.01.1997, Zl. 96/01/0173). Der Verwaltungsgerichtshof hat explizit ausgesprochen, dass das Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG bei Verstößen gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, durch einen Berufskraftfahrer vorliegt, weil von ihm zu verlangen ist, dass er bei Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften eine besondere Sorgfalt an den Tag legt (28.01.1998, 96/01/0985; 25.06.1997, 96/01/0694). Besonders ins Gewicht fallen somit die wiederholten Übertretungen der StVO durch den Beschwerdeführer, deren Rechtsnormen der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr dienen.
Die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu werten (vgl. VwGH 21.11.2013, 2013/01/0002). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Nichtanhalten vor einem Schutzweg, auf dem sich Personen – Fußgänger – befinden (vgl. VWGH 25.05.2004, ZI. 2002/01/0568), ebenfalls als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienen, zu qualifizieren. Auch das Nichtbeachten des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar (vgl. VwGH 25.06.2009, ZI. 2006/01/0032, mwN; VwGH 24.04.2014, 2013/01/0172). Die der rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit a StVO zugrundeliegende Tathandlung (Missachtung des Rotlichtes einer Verkehrssignalanlage) betrifft die Verletzung einer Schutznorm, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dient und rechtfertigt die Verneinung des Wohlverhaltens iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG (VwGH 12.05.1999, 99/01/0008). Alleine die Möglichkeit einer Behinderung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Nichtbeachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage führt dazu, dass dieses Verhalten als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu werten ist (VwGH 24.04.2014, 2013/01/0172). Mit der Einführung eines Vormerkdeliktes hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass solche Delikte als besonders schwerwiegend einzustufen sind (vgl. RV 794 BlgNr 22. GP, Seite 2,9).
Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, schließen Fremde dann von der Verleihung der Staatsbürgerschaft aus, wenn aus der Art, Schwere oder Häufigkeit dieser Übertretungen erkennbar ist, dass sie gegenüber Gesetzen, die der Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit dienen, negativ eingestellt sind (vgl. VwGH 21.10.1987, 87/01/0141).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verneinung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG relevanten Fehlverhalten zu verlangen. Dabei ist zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgershaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll (vgl. VwGH 19.05.2021, Ra 2021/01/0058; VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475, mwN).
Ein Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG besteht bei einem Taxilenker auch noch einige Jahre nach den letzten gravierenden Verstößen (vgl. VGW 08.07.2021, VGW-152/022/8141/2021-2).
Im Zeitraum Juli 2018 bis März 2023 verstieß der Beschwerdeführer insgesamt elf Mal gegen die Straßenverkehrsvorschriften. Davon sind lediglich die Parkvergehen im Juli 2018 und Juni 2019 sowie der Verstoß im Februar 2019 (Entfernen vom Taxistandplatz) als geringfügig anzusehen. Die mehrfachen Verstöße durch das Halten im Bereich eines Schutzweges stellen überaus schwerwiegende Verwaltungsübertretungen dar, zumal es sich dabei um eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die den Schutzweg überqueren wollen, oder von Fahrzeuglenkern, die dadurch mit eingeschränkter Sicht den Schutzweg befahren müssen, handelt. Als besonders gravierend ist das Delikt vom 21.07.2018 einzustufen, als der Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen Fußgänger auf einem Schutzweg gefährdete, sodass dieser sogar einen Schritt zur Seite machen musste, um dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ausweichen zu können. Dass es sich hierbei um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, untermauert auch die Tatsache, dass es sich bei diesem Delikt um ein Vormerkdelikt handelt. Hinzu kommen noch die beiden gravierenden Delikte vom 23.11.2018, als der Beschwerdeführer in einer 30er-Zone die Geschwindigkeit um beinahe das Doppelte, nämlich um 27km/h, überschritten hat, und vom 23.03.2023, als der Beschwerdeführer ein Rotlicht missachtete. In Zusammenschau mit den weiteren dargestellten angeführten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers im Straßenverkehr ergibt sich ein die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maß gefährdendes Gesamtverhalten des Beschwerdeführers.
Zudem sind seit der letzten aktenkundigen Übertretung am 22.03.2023 erst weniger als zwei Jahre vergangen. In Anbetracht der Art, Häufigkeit und Schwere der aktenkundigen Übertretungen ist ein derart kurzer Wohlverhaltenszeitraum jedenfalls als nicht ausreichend lange zu beurteilen, als dass sich eine positive Prognose iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darauf stützen ließe. Zwar liegen einige der vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte schon relativ lange zurück und ist mittlerweile schon eine Tilgung der meisten Strafen eingetreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG aber das gesamte Verhalten des Einbürgerungswerbers zu beachten und somit auch getilgte bzw. länger zurückliegende Verwaltungsübertretungen, wenn die Dauer des Wohlverhaltens des Einbürgerungswerbers zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht hinreichend lang ist (vgl. etwa VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0095).
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist gerade von einem Berufskraftfahrer zu verlangen, dass er bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag legt (vgl. VwGH 22.07.2019, Ra 2019/01/0248; 30.04.2018, Ra 2017/01/0417 mwN) und sind die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände keineswegs als „entschuldigend“ zu werten, sondern im Gegenteil als besonders schwerwiegend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 15.03.2012, 2010/01/0013; 08.02.2011, Zl. 2009/01/0029; 20.09.2011, Zl. 2009/01/0028).
Im gegenständlichen Fall kann somit weder von einem angemessen langen Wohlverhaltenszeitraum ausgegangen werden, noch kann aus dem bisherigen Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eine Zukunftsprognose dahingehend, dass dieser künftig weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen werde, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Interessen gefährden werde, abgeleitet werden.
Da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG beim Beschwerdeführer nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht Wien auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im vorliegenden Fall hinreichend geklärt bzw. lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichts die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.02.2025 wurde kein neues Sachverhaltsvorbringen erstattet. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht somit nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Beurteilung von Verstößen gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienen, insbesondere mit Missachtungen des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage, im Rahmen einer Prognoseentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auseinandergesetzt (vgl. etwa VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475; 24.4.2014, 2013/01/0172; 25.6.2009, 2006/01/0032). Auch zur Berücksichtigung bereits getilgter Strafen liegt hinreichend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018, mwN; 13.2.2020, Fe 2019/01/0001).
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