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VGW-242/002/13253/2024/VOR•LVwG W VGW-242/002/13253/2024/VOR
VGW-242/002/13253/2024/VORTribunale amministrativo regionale31 gen 2025
Mindestsicherung, Bedarfsgemeinschaft, Mindeststandard, Anrechnung, Zuschlag, Verfassungskonformität, Behindertenzuschlag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 16.05.2024, Zl. ..., betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Mindestsicherung, aus Anlass der Vorstellung des Herrn B. gegen das durch die Landesrechtspflegerin getroffene Erkenntnis vom 16.09.2024, GZ: VGW-242/002/RP12/8482/2024-3, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2024, Zl. ..., wurde der Antrag des Beschwerdeführers (kurz: BF) vom 08.05.2024 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß §§ 4, 7, 8, 9, 10, 11b und 12 des WMG für den Zeitraum von 08.05.2024 bis 31.07.2024 abgewiesen.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass aufgrund der Höhe des Einkommens des BF (Arbeitslosengeld-AMS von € 40,60 täglich), welches die festgelegten Mindeststandards überschreite, kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung bestehe. Ein Anspruch auf Mietbeihilfe gemäß § 9 WMG bestehe nur dann, wenn eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß § 8 Abs. 1 WMG gewährt werde.
Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde sowie die Beschwerdeergänzung vom 21.06.2024, in welcher der Beschwerdeführer (BF) im Wesentlichen ausführt, sein Behindertenstatus bzw. der Behindertenzuschlag sei nicht miteinbezogen worden. Nach Ansicht der Behörde und des VwGH sei der Behindertenzuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG kein eigenständiger Anspruch und gebühre nur, wenn auch ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 WMG bestehe. Der VwGH übersehe dabei, dass dem WMG kein „Zwischenprüfungsschritt“ vor der Berücksichtigung des Behindertenzuschlags zu entnehmen sei und dass durch die Formulierung „zusätzlich zum Mindeststandard“ ausdrücklich klargestellt sei, dass es sich um einen Rechenschritt vor Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen nach dem WMG handle. Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 WMG würden die maßgeblichen Mindeststandards addiert, ggf. ein Behindertenzuschlag und ggf. die Mietbeihilfe addiert und auf die so errechnete Summe das Einkommen und Vermögen gemäß §§ 10 und 12 WMG angerechnet. Diese Auffassung teile die belangte Behörde im Übrigen auch im Hinblick auf die Mietbeihilfe. Die Mietbeihilfe sei mit dem Behindertenzuschlag vergleichbar, da beide Leistungen einen gesetzlich anerkannten Sonderbedarf abdecken würden. Bei der Berechnung der Mietbeihilfe (vgl. Informationsseite der Stadt Wien) werde offensichtlich, dass es sich bei den Mindeststandards um eine reine Rechengröße handle und müsse dies auch für den Behindertenzuschlag gelten. Durch die Verwendung des Wortes „Mindeststandard“ werde klargestellt, dass der Behindertenzuschlag auf den Mindeststandard des § 8 Abs. 2 WMG zuzuschlagen sei, bevor der Anspruch auf Leistungen nach dem WMG der Höhe nach errechnet werde. Es erfolge nämlich keine Vorprüfung eines Anspruchs, sondern eine Gesamtbeurteilung über die Summe der Anspruchsgrundlagen abzüglich des Einkommens. Es sei daher der Mindeststandard mit dem Behindertenzuschlag zu summieren und davon das Einkommen abzuziehen. Dieses Ergebnis bzw. die Rücksichtnahme auf gesetzlich anerkannte Sonderbedarfe stimme nicht nur mit der Zielsetzung des § 1 Abs. 4 WMG, sondern auch mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art 7 B-VG und dem Gebot zur verfassungskonformen Interpretation überein. Sollte sich das erkennende Gericht nicht dieser Ansicht anschließen, so werde in eventu dargelegt, dass § 8 Abs. 5 WMG dem Gleichheitssatz des Art 7 B-VG widerspreche. Die ungleiche Behandlung einer Person mit Behinderung, deren Einkommen den Mindeststandard monatlich knapp überschreite, müsse an einen tatsächlichen Unterschied anknüpfen und sachlich gerechtfertigt sein. Es ergehe die Anregung das Verwaltungsgericht möge einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den VfGH richten.
2.0. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG idgF lauten auszugsweise wie folgt:
§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige Person im Sinne des Abs. 2 Z 3 oder volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im Sinne des Abs. 2 Z 4 eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(4) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(5) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 2/2018 vom 31.1.2018
§ 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:
[…]
(3) Bei folgenden Personen erfolgt die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2 Z 1 und 2a:
Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(4) Je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober folgenden Personen zuzuerkennen, soweit ihnen nicht die höheren Leistungen nach Abs. 5 zuerkannt werden:
(5) Für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen gebührt zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Abs. 2 Z 1 pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.
(6) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.
§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 70 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
(2) Als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung oder bei geringfügiger Beschäftigung geleistet werden.
(3) Nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.
(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
(5) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben davon unberührt.
(6) Von der Anrechnung ausgenommen sind:
Im Verfahren war zu prüfen, ob die Abweisung des Antrages vom 08.05.2024 infolge Überschreitung des Mindeststandards (im Rahmen der Einkommensanrechnung) zu Recht erfolgt ist.
2.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 08.05.2024 einen Antrag auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung gestellt. Er ist österreichischer Staatsbürger, geschieden, hat eine abgeschlossene Lehre/Ausbildung. Im Zeitraum von 01.01.2024 bis 23.06.2024 bezog er Arbeitslosengeld von € 40,60 täglich; seit dem 24.06.2024 bezieht er Notstandshilfe von € 38,57 täglich. Der Beschwerdeführer ist überdies im Besitz eines Behindertenpasses, ausgestellt am 16.03.2021, befristet bis 30.09.2025, mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 %.
Diese Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen, unbedenklichen Akteninhalt und konnten somit als erwiesen angesehen werden.
2.3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG und es ist auf ihn der Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 Z 1a WMG in der Höhe von € 1.155,84 anzuwenden.
Gemäß § 10 WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Im konkreten Fall betrug das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers € 1.218,-- (für Monate mit 30 Tagen) und € 1.258,60 (für Monate mit 31 Tagen). In beiden Fällen übersteigt das monatliche Einkommen den hier anzuwendenden Mindeststandard von € 1.155,84. Auch durch die Reduktion der AMS-Leistung ab dem 24.06.2024 auf € 38,57 Notstandshilfe täglich kommt es zu keinem anderen Ergebnis. Die Berechnung der belangten Behörde erfolgte somit korrekt. Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG gebührt im gegenständlichen Fall nicht. Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich dabei den eingehenden Ausführungen des VwGH in dessen Erkenntnis vom 21.05.2021 zur Zl. Ra 2020/10/0184-14 an, wonach der Behindertenzuschlag als Zusatzleistung zum Anspruch bzw. Bezug jener Mindestsicherungsleistungen, die in Form von Mindeststandards zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gewährt werden, vorgesehen ist. Der Behindertenzuschlag setzt (wie die Sonderzahlungen nach § 8 Abs. 4 WMG) die Leistung eines Mindeststandards voraus. Auch eine grundsatzgesetzkonforme Interpretation des § 8 Abs. 5 WMG spricht dafür, dass der Behindertenzuschlag als zusätzliche Leistung („weitere Unterstützung“) zum Anspruch auf Sicherung des Lebensunterhalts hinzutritt und sohin einen zum allgemeinen Mindestsicherungsanspruch akzessorischen Leistungsanspruch darstellt. Damit kommt ein Anspruch auf den Behindertenzuschlag aber für jene Personen nicht in Betracht, die den im § 3 WMG definierten Bedarf durch Einsatz ihrer Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter (etwa durch den Bezug einer Pensionsleistung oder AMS-Leistung, wie sie der BF bezieht) abdecken können, und deshalb gemäß § 1 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 1 Z 3 WMG keinen Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung haben (vgl. das oben zitierte E VwGH vom 21.05.2021 mit weiteren Hinweisen).
2.4. Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles sind beim erkennenden Verwaltungsgericht keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der im konkreten Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere des § 8 Abs. 5 WMG) entstanden, die eine Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG erforderlich machen würden.
Den sog. Behindertenzuschlag nach § 8 Abs. 5 WMG (wie nunmehr auch die ab 01.03.2024 geänderte Mietbeihilfe nach § 9 WMG) als akzessorischen Zuschlag [nur] für Personen vorzusehen, die aufgrund der Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 WMG (nach Anrechnung des Einkommens) einen Anspruch auf Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag für den Wohnbedarf haben, liegt im Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers (zulässige typisierende Betrachtungsweise).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante (wenig komplexe) Sachverhalt unbestritten feststeht, auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal sich diese Entscheidung auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu § 8 Abs. 5 WMG stützen kann.
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