LVwG W VGW-031/053/7474/2023

VGW-031/053/7474/2023Tribunale amministrativo regionale17 gen 2025

Regest

nationalsozialistisches Gedankengut, Pandemie, Maskenpflicht, Verwaltungsübertretung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/053/7474/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.053.7474.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper-Neumann über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, LVT Referat 1 - Informationsgewinnung und Ermittlung, vom 17.05.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die LPD Wien hat an den Beschwerdeführer (BF) ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gerichtet:

„1.

Datum/Zeit:

19.01. 2022

Ort:

1010 Wien, Rathauspark, nächst Waldmüller-Denkmal

Sie haben zu oben angeführter Zeit an oben angeführtem Ort im Zuge eines öffentlichen Interviews, welches gefilmt und in weiterer Folge auf Youtube veröffentlicht wurde, durch die Aussage „ich glaube in der NS Zeit ist nie so intensiv eingegriffen worden in das Leben der normalen Bevölkerung, so wie jetzt, dass stimmt ja, was heißt Vergleich“ den nationalsozialistischen Völkermord und andere nationalsozialistische Verbrechen gröblich verharmlost, indem Sie zum Ausdruck brachten, dass die politische Situation in Österreich in Zusammenhang mit den Corona- Maßnahmen der Bundesregierung gleich zu setzen sei mit der nationalsozialistischen Terrorherrschaft. Sie haben dadurch nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes verbreitet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. III Abs. 1 Zif. 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2018

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 100,00

2 Tage(n) 2 Stunde(n)

Art. III Abs. 1 vorletzter Satz EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2018

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00.“

In der dagegen eingebrachten Beschwerde argumentierte der Rechtsmittelwerber wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit erhebe Ich fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 17.05.2023 ...

1. ) Meinungs - Presse - Glaubens - und Gewissensfreiheit ist in Österreich verfassungsrechtlich garantiert!

Das inkriminierte Video

C. D., Schauspielerin mit … im Rathaus Park 19.01.22©

https://www.youtube.com/...

ZUR SACHE - KLARSTELLUNG

Die Aushebelung unsrer Grundrechte und die massive Einschränkung unserer Bewegungsfreiheit, die Lahmlegung der Wirtschaftler Ausschluß von 30 % der Bevölkerung - der Ungeimpften vom gesellschaftlichem Leben – durch die verfassungswidrigen Coronamaßnahmen Verordnungen ist historisch beispiellos.

Die österreichische Bevölkerung wurde durch medial aufgebauschte Horrormeldungen (Hunderttausende werden sterben - jeder wird jemanden kennen ...ecetera ) in Angst und Schrecken versetzt, um sie dadurch zur Akzeptanz der von unserer Regierung angeordneten rechts- und verfassungswidrigen, unverhältnismässigen und geradezu irrwitzigen und lebensfeindlichen " Schutzmassnahmen " zu nötigen und zur freiwilligen Aufgabe ihrer Grund- und Freiheitsrechte, manipulativ zu bewegen.

Die Bundesregierung hat tatsächlich die Österreichische Bevölkerung mit Hilfe wissenschaftlich nicht fundierter Gräulpropaganda im Bezug auf die außergewöhnliche Gefährlichkeit des Coronaviruses in Angst und Schrecken versetzt (terrorisiert) und dadurch die Bevölkerung genötigt und gezwungen sich, einen nicht auf seine Wirkung getesteten Impstoff in die Adern spritzen zu lassen, was in Folge erst eine Übersterblichkeit in Österreich ausgelöst hat.

Derartig flächendeckende die Gesamte Bevölkerung betreffende Einschränkung der Grundrechte und Bewegungsfreiheit, Ausgeh- und Besuchsverbote, so wie vorgeschriebene Zwangsmaßnahmen wie permanente Maskentragepflicht hat es, Welt weit und auch im Dritten Reich, trotz Weltkrieg bis dato, nicht gegeben.

Wie ich auf Grund dieser Feststellungen, den den nationalsozialistischen Völkermord und nationalsozialistischen Verbrechen verharmlost haben soll ist mir ein Rätsel.

Dieser Vorwurf erfüllt bezüglich des tatsächlichen Sinngehaltes meiner Äußerungen, den Tatbestand der Verleumdung. Im vorliegendem Fall wird das Verbotsgesetz (ein laut Staatswissenschafter Dr. E. F. Zitat: ein menschenrechts- verbrecherischer Gummiparagraf) dazu mißbraucht berechtigte Kritik zu verhindern und Kritiker einzuschüchtern.

Weiters weise ich sie darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Corona Regime gerade Welt weit ein Aufarbeitungsprozeß stattfindet.

Die Verantwortlichen werden zur Rechenschaft gezogen und ihrer gerechten Strafe nicht entgehen.

Siehe auch:

https://freeworldnews.us/der-nuernberger-prozess-2-0-ist-in-vorbereitung-die-who-und-die-staats-und-regierungschefs-Tatsache ist: Fakten zur weltweit inszinierten Corona – Pandemie.

Die wissenschaftliche und medizinische Begründung der Covid 19 Notmassnahmen ist sehr fragwürdig und zum Großteil bereits widerlegt.

Der sogenannte SARS COV-2 Virus konnte bis zum heutigen Tag im Labor nicht isoliert werden.

Das 1.) Kochsche Postulat wurde damit nicht erfüllt!

Es gibt auch in Wirklichkeit keine gefährliche Epidemie Es gibt im langjährigen Jahresvergleich defakto keine Übersterblichkeit

Es gibt nicht mehr Todesfälle als bei jeder vergleichbaren Grippewelle!

DubioserWeise hat die WHO im Jahre 2009 die Definition einer Pandemie verändert und nicht mehr auf tatsächliche Todesfälle, sondern auf Infizierte abgeändert. Früher waren eine enorme Anzahl von Todesfällen und Erkrankungen in mehreren Staaten Bedingung.

Das ist heute nicht mehr so.

Nur auf Grund dieser, willkürlichen und unlogischen Definitionsänderung, wird heute im Zusammenhang mit dem sogenannten Coronavirus überhaupt von einer Epidemie gesprochen.

Die angeführte 7 - Tagesinzidenz wird von der Anzahl der positiven PCR-Tests abgeleitet.

Der PCR - Test ist aber in Wahrheit zur Diagnose einer Erkrankung völlig ungeeignet! (Zitat von Nobelpreisträger G. H., Erfinder des PCR-Tests: „Mit PCR, wenn man es gut macht, kann man ziemlich alles in jedem finden.)

Selbst die WHO hat erst kürzlich die Sinnhaftigkeit und Aussagekraft der PCR - Tests deutlich relativiert!

Ein großer Teil der sogenannten Infizierten entwickelt keinerlei Krankheitssymptome und sind damit als gesund zu werten.

Die medial kolportierte Gefährlichkeit des Viruses entspricht in keinster Weise der durch die Bevölkerung erlebten Realität.

Auch eine Überforderung des Gesundheitssystems liegt nicht vor.

Ich verweise hiermit auch auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien und die im Weimarer Urteil angeführten Feststellungen und Argumente.

Das Verwaltungsgericht Wien hat sich mit Entscheidung vom 24.03.2021 (GZ: VGW-103/048/3227/2021-2) kurz und bündig auf 12 Seiten zu bestimmten Fragen der österreichischen Corona-Politik geäußert und diese kritisiert.

Im Gegenteil - im Laufe der angeblich stattfindenden " Epidemie " wurde die Anzahl der vorhandenen Intensivbetten sogar um ein Drittel reduziert - die Spitäler können sich leerstehende Betten einfach nicht leisten!

Deshalb wurden auch in den Vereinigten Staaten in einer Mehrheit der Bundesstaaten wie Florida, Texas, Alabama...ecetera, sämtliche Corona bedingte Beschränkungen wie Maskenpflicht, Geschäftsschließungen und die Einschränkung von Grund- und Freiheitsrechten aufgehoben.

In den Staaten South Dakota und Weißrussland sowie in Schweden wurden von Beginn an keinerlei Corona bedingte überzogene Zwangsmaßnahmen gesetzt. Diese Staaten sind nachweislich ohne die Knechtung ihrer Bevölkerung mit hysterischen Zwangsmaßnahmen - sehr gut - zum Teil besser wie Österreich über die Runden gekommen, ohne einen grossen Teil ihrer Wirtschaft zu zerstören und tausende Arbeitsplätze und Existenzen zu vernichten und ohne ihre Bevölkerung und ihre Kinder zu neurotisieren.

Das tragen einer Maske schützt nicht vor Viren! (Siehe Beipackzettel)

Viele zum Verkauf angebotene bzw. gratis ausgegebene Masken sind vom verwendeten Material her giftig und somit apriore von vornherein gesundheitsschädlich.

Die Anordnung einer Maskentragepflicht ist deshalb auch als vorsätzliche Körperverletzung zu werten!

G 271/2020-16, V 463-467/2020-16 vom 1. Oktober 2020 zum Mund-Nasenschutz:

1. Die Wortfolge "und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen" war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellte Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.

Mit dem Kontaktverbot greift der Staat - wenn auch in guter Absicht - die Grundlagen der Gesellschaft an, indem er physische Distanz zwischen den Bürgerinnen und Bürgern erzwingt („social distancing")

Die Anordnung einer Maskentragepflicht für Kinder ist ein unentschuldbares Verbrechen!

Unsere Regierung stützt sich nur auf abhängige und einschlägig befangene Wissenschaftler und verweigert jeden wissenschaftlichen Diskurs.

Der österreichische Rundfunk wird für die Durchführung einer kriminellen politischen Agenda instrumentalisiert und verstößt gegen seinen gesetzlichen Auftrag - Bildung- Objektivitäts und Informationspflicht!

Die Massenmedien sind von der Bundesregierung abgeschmiert (lOOe Millionen Euro Presseförderung aus Steuermitteln und Inserate ) - gleichgeschalten und werden zur Panikmache mißbraucht.

Unsere Regierung hat wiederholt und vorsätzlich unsere Verfassung gebrochen und begeht Hoch Landesverrat. (Bitte beachten Sie dazu die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes!)

Unsere Regierung agiert im Auftrag fremder - feindlicher Mächte und ist gerade dabei den österreichischen Mittelstand durch die von ihr rechts und verfassungswidrig erlassenen Massnahmen existentiell zu vernichten.

Unsere Regierung vertritt nicht die Interessen der österreichischen Bevölkerung, sondern agiert als Handlanger der internationalen Finanz Banken Mafia; die gerade dabei ist, weltweit ihre politische Agenda zu Gunsten der Globalisten und Eigentümer der internationalen Konzerne.

The World Economic Forum

  • THE GREAT RESET -die neue Weltordnung - einen transhumanistischen Polizei- und Überwachungsstaat ä la George Orwell zu installieren!

Die Korrupten fremdgesteuerten Regierungen setzen, weit -weit konzertiert, unterstützt von den Massenmedien, gegen den Willen der Völker und Menschen mit Hilfe der Corona - Plandemie eine politische Agenda um " THE GREAT RESET"

Das Finanzsystem ist am Ende - der Mittelstand soll enteignet werden - ein autoritärer Überwachungsstaat soll etabliert werden! NWO!

Währet den Anfängen.

Ich hoffe, Sie sind sich dieser Tatsachen bewußt.

Ich rate Ihnen, sich nicht für eine politische Agenda mißbrauchen zu lassen!“

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung dem Verwaltungsgericht vor.

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2024 erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers.

Demnach steht als maßgeblicher Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer die im Spruch des bekämpften Bescheides zitierte Äußerung bei einem in der Folge in YouTube veröffentlichten, im Rathauspark bei einem durch die Öffentlichkeit wahrnehmbaren Interview getätigt hat.

In der Beweiswürdigung ergibt sich dieser Sachverhalt einerseits aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Äußerung bei der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat.

Die Entscheidung gründet sich auf folgende rechtliche Erwägungen:

Die maßgebliche Bestimmung des EGVG lautet wie folgt:

(1) Wer

1. -3a.

Der BF hat den ihm angelasteten Sachverhalt inhaltlich nicht bestritten. Die von ihm getätigten Ausführungen im Hinblick auf die behauptete Unrechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen.

Die vom Beschwerdeführer im schriftlichen Vorbringen und in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen stellen lediglich die aus seiner subjektiven Sicht gegebene Erklärung für seine getätigte Äußerung dar. Dem Vorbringen ist aber kein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund zu entnehmen. Die getätigte Feststellung, die pandemiebedingten Eingriffe in das Leben der „normalen“ Bevölkerung seien intensiver, als jene Eingriffe, die durch den nationalsozialistischen Völkermord und andere nationalsozialistische Verbrechen gegeben waren, stellt jedenfalls die Verharmlosung dieser Verbrechen dar und erfüllt damit den Tatbestand des Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG.

Es ist somit sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite, bei der von Vorsatz auszugehen ist, als erwiesen anzusehen.

Zum Strafausmaß ist Folgendes festzuhalten:

Die über den BF verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 1 % der Strafobergrenze. Im Hinblick darauf, dass der BF – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – nicht unbescholten ist (er weist mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im diesbezüglichen Register des Magistrates der Stadt Wien auf), ist die verhängte Geldstrafe geradezu vernachlässigbar gering.

Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.