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VGW-101/060/10254/2024•LVwG W VGW-101/060/10254/2024
VGW-101/060/10254/2024Tribunale amministrativo regionale15 gen 2025
Eisenbahn, Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes, Bauverbotsbereich
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. NEUMANN über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch RECHTSANWÄLTE GMBH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 14.06.2024, Zl. ..., betreffend Angelegenheiten nach dem Eisenbahngesetz (EisbG), der Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV) und dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 13.1.2025
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in Bezug auf dessen Spruchpunkt I. bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Mit Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheids des Magistrats der Stadt Wien (MA 64) vom 14.6.2024 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Beseitigung des auf dem Grundstück Nr. .../2 inneliegend der EZ ... der KG B. und dem Grundstück Nr. .../1 inneliegend der EZ ... der KG B. durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes durch die fachgemäße Abtragung der entgegen § 42 EisbG im Bauverbotsbereiche der Anschlussbahn innerhalb der Anschlussbahn-km0,01 bis 0,088 errichteten bahnfremde Anlage, in Form einer ausgehend vom Oberleitungsmast Nr. ... der C. AG aus neun Elementen bestehenden Stahlbetonmauer mit einer Stärke von ca. 18 cm und einer Höhe von ca. 2,5 m binnen einer Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides auf ursprüngliches Niveau angeordnet.
1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.7.2024 binnen offener Frist Beschwerde (angefochten wurde Spruchpunkt I. des Bescheids) und bestritt darin mit eingehenden Rechtsausführungen die Antragslegitimation der Antragstellerin (D. GmbH) gemäß § 44 EisbG, weil dieser nicht der Status eines Eisenbahnunternehmens zukommen würde.
1.3. Mit Stellungnahme der mitbeteiligten Partei (D. GmbH) vom 21.8.2024 bestritt diese über ihren Rechtsvertreter ihrerseits mit rechtlichen Ausführungen die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin und äußerte sich dahingehend, dass der D. GmbH sowohl die Eigenschaft eines Eisenbahnunternehmens zukäme.
1.4. Am 13.1.2025 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der sich sämtliche Verfahrensparteien zu der in Rede stehenden Rechtsfrage bezüglich der Qualifikation der D. GmbH als Eisenbahnunternehmen eingehend äußerten.
1.5. Mit Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.1.2025 wurde eine schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verlangt.
1.6. Der in 1.1. bis 1.5. beschriebene Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit der EZ ... KG B. mit der Grundstücksnummer Nr. .../2 und dem Grundstück der KG E. mit der Grundstücksnummer Nr. .../5. Über dieses Grundstück bzw. diese Grundstücke verläuft eine Anschlussbahn (Benutzung über ein Servitut), die von der D. GmbH betrieben und von „F.“ bedient wird. Die D. GmbH betreibt auf der Liegenschaft EZ ..., GB E., Grundstück .../5, eine Abfallbehandlungsanlage. Die oben erwähnte Anschlussbahn führt in Gestalt eines eingleisigen, bogenförmigen Gleisstrangs zu den Betriebshallen der Abfallbehandlungsanlage. Die damals noch unter dem Namen G. GesmbH firmierende D. GmbH erhielt 1988 die Betriebsanlagengenehmigung, begann im Jahr 1989 zu bauen und nahm das Gleis der Anschlussbahn, das zuvor von der H. GmbH (Einzelrechtsvorgängerin der D. GmbH) genutzt wurde, im Frühjahr 1990 in Betrieb. Rechtsgrundlage für die Gleisnutzung durch die D. GmbH auf Grundstück .../2 ist der Kaufvertrag vom 16.12.2019.
Im Bauverbotsbereich der in Rede stehenden Anschlussbahn (2.1.) wurde von der Beschwerdeführerin eine Stahlbetonmauer mit einer Stärke von 18 cm und einer Höhe von 2,5 m, errichtet. wobei die WC-Anlage ca. 3,5 m in den Bauverbotsbereich hineinragt. Die örtliche Lage der Stahlbetonmauer innerhalb des Bauverbotsbereichs ist wie folgt zu beschreiben: Sie befindet sich auf dem Grundstück Nr. .../2 inneliegend der EZ ... der KG B. und dem Grundstück Nr. .../1 inneliegend der EZ ... der KG B. innerhalb der Anschlussbahn-km 0,01 bis 0,088, und besteht aus ausgehend vom Oberleitungsmast Nr. ... der C. AG aus neun Elementen. Zur Erfassung der örtlichen Verhältnisse der abzutragenden Stahlbetonmauer wird das in den verwaltungsbehördlichen Bescheid aufgenommene Plandokument zum Bestandteil der Sachverhaltsfeststellungen dieses Erkenntnisses erklärt.
Für die im Spruch des angefochtenen Bescheids angeführte und im Bauverbotsbereich befindliche verfahrensgegenständliche Mauer gibt es keine Ausnahmebewilligung gemäß § 42 Abs. 3 EisbG und auch keine Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen. Mit an den Magistrat der Stadt Wien (MA 22) gerichtetem E-Mail der D. GmbH vom 27.11.2020 wurde ein Antrag gemäß § 44 EisbG (Beseitigung eines verbotswidrigen Verhaltens / Zustands) aufgrund von Bautätigkeit in der Bauverbotszone.
2.2. Das Schreibens des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12.9.1991 (Zl ...) hat folgenden Wortlaut:
„Mit Schreiben der Österr. Bundesbahnen, Bundesbahndirektion Wien vom Mai 1991, wurde dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Kopie des im Bezug aufgeführten Schreiben übermittelt und dahingehend informiert, dass eine Übertragung des Eigentumsrechtes an der im Betreff genannten AB an die Fa. G. GesmbH erfolgte.
Unter einem haben die C. AG den bereits mit der Fa. G. GesmbH abgeschlossenen AB-Vertrag im Sinne der Bestimmungen des § 24 EisbG 1957 vom 7. Mai 1991, Zl.: ... anher vorgelegt.
Aufgrund dieser Mitteilung und des bereits abgeschlossenen AB-Vertrages wird seitens des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr folgendes festgestellt:
Die Fa. G. GesmbH wird als Rechtsnachfolger der Fa. H. GmbH mit Datum des Abschlusses des AB-Vertrages (bzw. mit Datum des Eintrittes in das Vertragsverhältnis) als nunmehriges AB-Unternehmen im Sinne des § 51 EisbG 1957 mit allen Rechten und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens im Sinne der §§ 18 und 19 EisbG 1957, idgF., angesehen.
Die Fa. H. GmbH ist nicht mehr als Eisenbahnunternehmen im Sinne der Bestimmungen des § 51 EisbG anzusehen.
Durch den Wechsel des AB-Unternehmens wird jedoch die Wirksamkeit der bestehenden Baugenehmigungen und Betriebsbewilligung sowie sonstiger eisenbahnrechtliche Bescheide (z.B. Anrainerbewilligungen im Sinne der Bestimmungen der §§ 38 und 39 EisbG, Genehmigung der AB-Betriebsvorschrift, Genehmigung der Bestellung des verantwortlichen AB-Betriebsleiters bzw. des Stellvertreters) nicht berührt; die bisher ergangenen Bescheide bleiben somit weiterhin in Geltung und bedürfen keiner Änderung bzw. Neuerlassung.
…
Für den Bundesminister: Dr. I.
Für die Richtigkeit der Ausfertigung
J.“
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt (2.1. bis 2.2.) ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Bezüglich der Lage der in Rede stehenden Stahlbetonmauer können die Informationen über Fotografien, Pläne und Dokumentationen betreffend Augenscheinbeweis herangezogen werden. Zudem steht das Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin zur Verfügung, anhand dessen die Eigenschaften der Stahlbetonmauer festgestellt werden können. Anzumerken ist auch, dass auch die mitbeteiligte Partei (D. GmbH) dem Sachverhalt wie festgestellt nicht widersprach. Bezüglich des Schreibens des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12.9.1991 gibt es keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an dessen Echtheit und Richtigkeit und wurde auch dazu von keiner der Verfahrensparteien Gegenteiliges vorgebracht.
2.3. Maßgebliche Rechtsvorschriften
§ 42 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006, lautet:
„(1) Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.
(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist.“
§ 44 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024 lautet:
„Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines
1. durch verbotswidriges Verhalten oder
2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4
herbeigeführten Zustandes anzuordnen.“
Der Antrag gemäß § 44 EisbG wurde von der D. GmbH gestellt. Die D. GmbH ist als Eisenbahnunternehmen (§ 17 EisbG) zu sehen und deswegen iSd § 44 EisbG auch antragslegitimiert. Dies ergibt sich daraus, dass die Bestimmungen für eine Konzession nach §§ 14 ff EisbG andere Voraussetzungen festlegen als für eine Genehmigung nach § 17 EisbG. Eine Genehmigung nach § 17 EisbG („nicht-öffentliche“ Eisenbahn) ist eine unternehmensbezogene Genehmigung (siehe § 3 EisbG, wonach ein Unternehmen diese vornehmlich für eigene Zwecke betreibt) und muss dadurch auch eine Übertragung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung im Wege der Rechtsnachfolge eines Unternehmens auch auf Grundlage des § 17 EisbG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 115/2024 angenommen werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die dingliche Wirkung eines Bescheids nur zum Teil ausdrücklich normiert ist [Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 240]. Der ausdrücklichen Normierung einer dinglichen Wirkung von Bescheiden bedarf es somit nicht. Als „dingliche Bescheide“ sind zum Beispiel solche in Bauangelegenheiten, in Wasserrechtssachen und in Angelegenheiten der Betriebsanlagengenehmigung zu sehen [vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 (2024) Rz 489 mwN]. Gerade die dienende Funktion der nicht-öffentlichen Eisenbahn für das Unternehmen (§ 3 EisbG) spricht für die dingliche Wirkung der Bewilligung gemäß § 17 EisbG bereits idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 115/2024.
Materialien wie die „Erläuternden Bemerkungen“ zu einer Regierungvorlage haben klarstellenden Charakter bezüglich des Sinngehalts der zu erlassenden Rechtsvorschrift, um strittige Auslegungsfragen zu vermeiden und sind zu berücksichtigen, soweit eine Regierungsvorlage im weiteren parlamentarischen Verfahren nicht abgeändert wurde [dazu etwa Raschauer†, Allgemeines Verwaltungsrecht6 (2021) Rz 551]. Erläuternde Bemerkungen können sich immer nur auf den Rechtstext der zu erlassenden Norm beziehen und keine rückwirkenden Auslegungshilfen für die alte Rechtslage darstellen, würde andernfalls der Gesetzgeber (unter Umständen mit anderen politischen Mehrheiten) in die Gesetzeslage, die vor einer Novellierung bestand, eingreifen. Wollte der Gesetzgeber normative Wirkungen auf eine alte Rechtslage erzielen, so bedürfte es hierzu einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung einer rückwirkenden Regelung. Gegenständlich helfen somit die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl. I Nr. 115/2024 für das Verständnis der alten Rechtslage vor Erlassung der Novelle nicht weiter. Dazu, wie die Rechtslage vor der Novelle zu verstehen ist, wird auf obigen Ausführungen verwiesen.
Die in der vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgestellten Urkunde vom 12.9.1991 zum Ausdruck gebrachte rechtliche Beurteilung ist ob der dinglichen Wirkung der ursprünglichen Genehmigung somit zutreffend. Einer weiterführenden Betrachtung der Frage, ob die ausgestellte Urkunde vom 12.9.1991 als Bescheid einzustufen ist, bedürfte es somit nicht. Der Vollständigkeit sei aber angerführt, dass das erkennende Gericht das Schreiben vom 12.9.1991 rechtlich als Bescheid qualifiziert.
Um von einem Bescheid sprechen zu können, müssen lediglich die wesentlichen Merkmale eines Bescheides erfüllt sein. Auf die Bezeichnung als Bescheid kommt es ebenso wenig an wie auf das Vorhandensein einer Begründung oder Rechtsmittelbelehrung. Wesentliche Voraussetzung für den Bescheid ist jedoch, dass dieser von einer bestimmten Verwaltungsbehörde erlassen wurde, eine normative an Ordnung enthält, die nach außen ergangen ist und einen Bescheidadressaten enthält. Auch muss der Name des Genehmigenden aufscheinen sowie eine ordnungsgemäße Fertigung (hier eindeutig für den Bundesminister) vorliegen. Auf das in Rede stehende Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr treffen diese Voraussetzungen zu. Hervorzuheben ist, dass die verwendeten Formulierungen „wird … festgestellt“, „ist nicht mehr … anzusehen“ und „wird … nicht berührt“ in ihrer Gesamtheit den normativen Charakter erkennen lassen. Zwar könnte man ins Treffen führen, dass die Formulierung „wird … angesehen“ als Mitteilung einer Rechtsauffassung verstanden werden könnte, diese ist allerdings eingebettet in die oben genannten Formulierungen. In diesem Kontext heißt es dann auch, dass die „Intercontinentale“ nicht mehr anzusehen ist, was das Argument, die Wortwahl „wird … angesehen“ Weise auf den fehlenden normativen Charakter hin, relativiert. Da der gewählten Formulierung des Schreibens normativer Charakter zugesprochen wird, erübrigt sich auch die Frage, ob eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheids gegeben war (keine Grundlage für diese Zweifelsregel).
Schließlich wird vom erkennenden Gericht die Auffassung vertreten, dass der Begriff des Eisenbahnunternehmens iSd § 44 EisbG nicht nur dann zu bejahen ist, wenn auch eine Genehmigung nach § 51 Abs. 1 EisbG alt oder eine Genehmigung nach §§ 17 ff EisbG vorliegt, sondern ist auf diejenige Person (das Unternehmen) abzustellen, die (das) den Betrieb der Bahn tatsächlich durchführt. Andernfalls würde die der Sicherheit dienende Vorschrift des § 42 Abs. 3 EisbG nur dann effektiv durchgesetzt werden können, wenn eine solche Genehmigung vorliegt (iSd § 51 Abs. 1 EisbG alt oder §§ 17 ff EisbG) vorliegt. § 42 EisbG bezieht demgegenüber aber u.a. auch sämtliche nicht-öffentliche Eisenbahnen ein, ohne auf das Vorliegen einer Genehmigung abzustellen.
Im Ergebnis bedeutet dies im Lichte obiger Ausführungen, dass mangels Bestehens einer Ausnahmebewilligung oder einer Einigung sowie auf Grund des Antrags der D. GmbH der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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