LVwG W VGW-001/016/12729/2024

VGW-001/016/12729/2024Tribunale amministrativo regionale17 dic 2024

Regest

Arzneiware, Einfuhr, Einfuhrbescheinigung, Produkt, pharmazeutisches Erzeugnis

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/016/12729/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.016.12729.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des A. B., C.-Straße, Wien, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, D.-Gasse, Wien, vom 23.9.2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 23.8.2024, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des § 21 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79, idF BGBl. I Nr. 194/2023 bzw. BGBl. I Nr. 186/2023 (mitbeteiligte Parteien: 1.) E. GmbH, F.-gasse, Wien, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, D.-Gasse, Wien; 2.) Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Traisengasse 5, 1200 Wien)

zu Recht:

I. 1. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 210,-- auf EUR 140,-- herabgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die Fundstelle der verletzten Rechtsnorm mit „BGBl. I Nr. 79/2010, idF BGBl. I Nr. 194/2023 bzw. BGBl. I Nr. 186/2023” und jene der Strafsanktionsnorm mit „BGBl. I Nr. 79/2010, idF BGBl. I Nr. 194/2023” zu zitieren ist.

3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 14,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. Die erstmitbeteiligte Partei haftet für diesen Kostenbeitrag gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Mit o.a. Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei eine Übertretung des § 21 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 AWEG 2010 zur Last gelegt, da er näher bezeichnete Arzneiwaren ohne Einfuhrbescheinigung aus einem Nicht-EWR-Staat in das österreichische Bundesgebiet eingeführt habe. Es wurde hiefür über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 210,-- bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von acht Stunden verhängt. Bei ihrer Strafbemessung ging die belangte Behörde von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers aus. In derselben behördlichen Erledigung wurde der Verfall der konkreten Arzneiwaren ausgesprochen.

Dagegen richtet sich die – einzig gegen das o.a. Straferkenntnis, nicht jedoch gegen den Ausspruch des Verfalls gerichtete – form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, in der – im Wesentlichen – vorgebracht wird, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer nach Österreich eingeführten Produkten um keine „Arzneiwaren“ im Sinne des AWEG 2010 handle und der Beschwerdeführer im Übrigen die Einfuhr von Arzneiwaren nicht beabsichtigt habe. Es wird daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.

Die übermittelte Beschwerde wurde sodann den mitbeteiligten Parteien gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht. Von der ihnen eingeräumten Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme machte nur die erstmitbeteiligte Partei Gebrauch, die sich dabei im Wesentlichen dem Beschwerdevorbringen anschloss.

In weiterer Folge wurde die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung um eine Stellungnahme zu den pharmakologischen Eigenschaften der im vorliegenden Fall importierten Produkte ersucht. Die daraufhin von jener Anstalt abgegebene schriftliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer und den mitbeteiligten Parteien jeweils gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG und § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat hiezu seinerseits eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Im Übrigen wurde darauf nicht repliziert.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist von 27.5.2021 bis zuletzt handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH, FN ....

Am 16.12.2023 bestellte der Beschwerdeführer mittels E-Mail bei einem Schweizer Unternehmen an die Geschäftsadresse der o.a. GmbH 42 Stück CBD-Öl 5 %, sechs Stück CBD-Öl 37 %, 42 Stück CBD Öl 11 %, 42 Stück CBD-Öl 19 %, 42 Stück CBD Öl 7 % sowie 42 Stück CBD-Öl 29 %. Diese Produkte, welche jeweils in Braunglasfläschchen mit einem weißen Kunststoffdrehverschluss und integriertem „Dropper“ aufgemacht waren, wurden mittels Postversand in das österreichische Bundesgebiet eingeführt und am 26.6.2024 am Flughafen Wien-Schwechat beschlagnahmt. Die erstmitbeteiligte Gesellschaft hatte keine Einfuhrbescheinigung für den Import dieser Produkte. Sie bietet „CBD-Öle“ in ebenjener Aufmachung wie die gegenständlich beschlagnahmten Produkte über ihre firmeneigene Homepage (https://E..at) zum Einzelverkauf an Endkunden an.

Die beschlagnahmten Produkte beinhalten den Wirkstoff Cannabidiol (CBD). Jener hat nachweislich eine antikonvulsive und antiepileptische Wirkung und findet als Arzneimittel zur Therapie von Krampfanfällen praktische Anwendung.

Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Er ist selbständig erwerbstätig, hat ein monatliches Einkommen iHv EUR 916,-- netto und keine Sorgepflichten.

Beweiswürdigung:

Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei geht aus einem, dem Behördenakt einliegenden (vgl. aaO, AS 64 f.) Firmenbuchauszug unzweifelhaft hervor.

Die Bestellung der hier interessierenden Waren durch den Beschwerdeführer ist in vorliegenden Handels-Rechnungen klar ersichtlich (vgl. Behördenakt, AS 7 ff.) und wird auch nicht bestritten. Die Einfuhr jener Waren in das österreichische Bundesgebiet und deren nachfolgende Beschlagnahme gehen aus der im Behördenakt enthaltenen Dokumentation des Zollamts Österreich, Zollstelle Flughafen Wien, Cargocenter Nord, hervor (vgl. aaO, AS 39 ff.) und sind ebenfalls unstrittig. In der genannten Dokumentation und auf einem Lichtbild der beschlagnahmten Waren (vgl. Behördenakt, AS 49) ist deren Aufmachung ersichtlich. Ebenfalls außer Streit steht, dass die erstmitbeteiligte Partei über keine Einfuhrbescheinigung für den Import dieser Produkte verfügte. Dass sie „CBD-Öle“ in der beschriebenen Form über die firmeneigene Homepage zum Verkauf an Endkunden anbietet, konnte der erkennende Richter durch Einsichtnahme in jene Homepage (i.e. https://E..at; hg. Zugriff am 6.12.2024) feststellen.

Dass jene Produkte den Wirkstoff Cannabidiol enthalten, ist in vorliegenden Untersuchungsbefunden des Zollamts Österreich unzweifelhaft ersichtlich (vgl. Behördenakt, AS 25 ff.) und auch nicht strittig. Die hg. Feststellungen zur Wirkung von Cannabidiol gründen sich auf der beigeschafften Stellungnahme der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (vgl. Gerichtsakt, ON 4) und aus hg. eingesehener Fachliteratur (vgl. Müller, Fortschritte in der Cannabis-Forschung aus pharmazeutisch-chemischer Sicht, Bundesgesundheitsblatt 2019, 818 ff.; zitiert in VGH Bayern 27.2.2023, 20 Cs 22.2654, Rz. 10 [ZLR 2023, 405 ff.]). Dass Cannabidiol in praxi zur Therapie von Krampfanfällen angewendet wird, war auf Grund einer hg. Internet-Recherche festzustellen (vgl. „Cannabidiol: Ein Allheilmittel?“, abrufbar unter www.arznei-telegramm.de/ html/2019_12/1912120_01.html [Zugriff am 6.12.2024]). Auf das in diesem Zusammenhang zugelassene Arzneimittel mit dem Handelsnamen „Epidyolex“ wird in der Stellungnahme der Technischen Untersuchungsanstalt explizit hingewiesen (vgl. auch VGH Bayern 27.2.2023, 20 Cs 22.2654, Rz. 11 [ZLR 2023, 405 ff.], mit Verweis auf ebendieses Arzneimittel). Dass im Übrigen die erstmitbeteiligte Partei selbst den beschlagnahmten Produkten eine therapeutische Wirkung zusinnt, geht aus dem Webauftritt dieses Unternehmens hervor (vgl. https://E..at/: „Von unseren therapeutischen CBD-Ölen…“ [hg. Zugriff am 5.12.2024]).

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt wurde durch hg. Anfragen beim Magistrat der Stadt Wien, dem Magistrat der Stadt Klagenfurt, der Landespolizeidirektion Wien und der Landespolizeidirektion Kärnten festgestellt (vgl. Gerichtsakt, ON 9 bis 11 und 13).

Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hat jener hg. glaubhaft bekannt gegeben (vgl. Gerichtakt, ON 12).

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist die Einfuhr von Arzneiwaren – d.h. die Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, in das Bundesgebiet (vgl. § 2 Z 4 leg. cit.) – dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit das AWEG 2010 nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde.

Im konkreten Fall ist unstrittig, dass die erstmitbeteiligte Partei, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, über keine Einfuhrbescheinigung für den Import der beschlagnahmten Produkte aus der Schweiz, einem Nicht-EWR-Staat, verfügte. Vom Beschwerdeführer bestritten wird allerdings, dass es sich bei diesen Produkten um „Arzneiwaren“ im Sinne des AWEG 2010 handelt.

Gemäß § 2 Z 1 AWEG 2010 sind „Arzneiwaren“ im Sinne des Gesetzes nachstehende – taxativ aufgelistete – Waren im Sinne der VO (EWG) Nr. 2658/87: Waren der Unterposition 3002 41, Waren der Unterposition 3002 42, Waren der Position 3004, Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30, Waren der Unterposition 3006 60, sowie Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90.

Die im vorliegenden Fall beschlagnahmten Produkte wurden sowohl von der beschlagnahmenden Behörde als auch der belangten Behörde der Position 3004 9000 00 der sog. „Kombinierten Nomenklatur“ – jene umfasst „andere Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachung für den Einzelverkauf“ – zugeordnet. In ihrer hg. eingeholten Stellungnahme teilt die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung diese Zuordnung.

Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, dass die beschlagnahmten Waren in der taxativen Aufzählung der Position 3004 enthalten wären.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Einreihung einer Erzeugnisses in das Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur („Pharmazeutische Erzeugnisse“) zu prüfen, ob diese eindeutig bestimmbare therapeutische und prophylaktische Eigenschaften aufweisen, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert, und ob sie zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden können (vgl. etwa EuGH 30.4.2014, C-267/13, Nutricia NV, Rz. 20; 15.12.2016, C-700/15, LEK farmacevtska družba d.d., Rz. 42). Mit Blick auf den Wortlaut der Position 3004 hat der Gerichtshof überdies judiziert, dass die Darbietung solcher Erzeugnisse in dosierter Form oder ihre Aufmachung für den Einzelverkauf eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist (vgl. erneut EuGH 30.4.2014, C-267/13, Nutricia NV, Rz. 22, mwN).

Für die Frage der Zuordnung einer Ware zu einer bestimmten Position der Kombinierten Nomenklatur kann auf wissenschaftliche Berichte und Gutachten zurückgegriffen werden (vgl. EuGH 19.1.2005, C-206/03, SmithKline Beecham plc, Rz. 36).

Wie hg. festgestellt, enthalten die konkret beschlagnahmten Produkte den Wirkstoff Cannabidiol (CBD), der auf Grund seiner antikonvulsiven und antiepileptischen Wirkung als Arzneimittel zur Therapie von Krampfanfällen Anwendung findet. Insoweit weisen die beschlagnahmten Produkte im Sinne der o.a. Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union „eindeutig bestimmbare therapeutische Eigenschaften“ auf und kann der in ihnen enthaltene Wirkstoff „zur Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens“ angewendet werden. Zudem ist die Aufmachung der inkriminierten Waren, wie sich nicht zuletzt aus dem Webauftritt der erstmitbeteiligten Partei ergibt, gerade für den Einzelverkauf an Endkunden bestimmt.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass „CBD-Ölen“ bereits von bundesdeutschen Gerichten pharmakologische Wirkung zuerkannt wurde (vgl. VG Köln 22.3.2022, 7 K 954/20; VGH Bayern 27.2.2023, 20 Cs 22.2654 [ZLR 2023, 405 ff.]).

Im Lichte dessen teilt das Verwaltungsgericht Wien die behördliche Einschätzung, dass die beschlagnahmten Waren der Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind. Mit dieser Zuordnung aber unterliegen sie als „Arzneiware“ im Sinne des § 2 Abs. 1 AWEG 2010 dem sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass jene „CBD-Öle“ ausschließlich zur Verwendung in kosmetischen Mitteln bestimmt seien, widerspricht dies nicht nur dem Webauftritt der erstmitbeteiligten Partei (Zitat: „Von unseren therapeutischen CBD-Ölen…“), sondern verschlägt dies auch nicht mit Blick auf die europäische Rechtsprechung, welche nicht auf die tatsächliche Anwendung des Produkts, sondern auf die mögliche Anwendung desselben (arg.: „…zur […] Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden können“; vgl. zB EuGH 15.12.2016, C-700/15, LEK farmacevtska družba d.d., Rz. 42) abstellt. Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits festgestellt, dass der Verwendungszweck einer Ware ein objektives Tarifierungskriterium „sein kann“ (vgl. abermals EuGH 30.4.2014, C-267/13, Nutricia NV, Rz. 21, mwN), nicht aber sein muss.

Wer Arzneiwaren entgegen § 3 AWEG 2010 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, begeht, sofern – wie hier – die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 leg. cit. mit Geldstrafe bis zu EUR 3.600,--, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.260,-- zu bestrafen.

Die erstmitbeteiligte Gesellschaft verfügte unstrittig über keine Einfuhrbescheinigung zum Import der hier interessierenden Arzneiwaren.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern – wie hier – die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist seit 27.5.2021, und war damit auch im Tatzeitpunkt, handelsrechtlicher Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei und sohin verantwortliches Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG.

Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Das in Rede stehende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, 2023, Rz 684).

Bei solchen Delikten ist gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn der Beschuldigte in seinem Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte exkulpierende Wirkung (vgl. zB VwGH 24.1.2013, 2012/07/0030, mwN).

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahrensverlauf in keiner Weise dargetan, dass er in seinem Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem etabliert hätte, um Übertretungen des AWEG 2010 hintanzuhalten. Alleine mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei den beschlagnahmten Produkten bloß um „Samples“ von Ölen handle, die nur für kosmetische Zwecke bestimmt seien – ein Vorbringen, das im Übrigen, wie bereits oben ausgeführt, dem Webauftritt der erstmitbeteiligten Partei erkennbar widerspricht – vermag er mangelndes Verschulden nicht darzutun.

Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Strafbemessung:

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommen gegenständlich nicht in Betracht, weil das Verhalten des Beschwerdeführers dem Normzweck diametral zuwiderläuft (vgl. zB VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0065).

Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde bereits von der belangten Behörde herangezogen. Andere Milderungsgründe, aber auch Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind – entgegen der Annahme der belangten Behörde – als ungünstig zu werten. Sorgepflichten wurden nicht ins Treffen geführt.

Eingedenk seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse war die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe spruchgemäß zu reduzieren. Dabei konnte eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 19 Abs. 2 VStG unterbleiben (vgl. hiezu VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0034). Mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen kommt eine weitere Strafreduktion aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Die spruchgemäße Ergänzung der Fundstellen erfolgt im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Der Frage, ob ein konkretes Produkt unter den Arzneimittelbegriff des § 2 Z 1 AWEG 2010 zu subsumieren ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Bedeutung zu. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen schließlich nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem war bei unstrittigem Sachverhalt und vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. hiezu zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).

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