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VGW-121/049/14719/2024•LVwG W VGW-121/049/14719/2024
VGW-121/049/14719/2024Tribunale amministrativo regionale16 dic 2024
Nachweis der Befähigung, reglementiertes Gewerbe, Geschäftsführer, Platten- und Fliesenleger, Handwerk, Ermittlungspflicht, Entscheidungsmaßstab, Feststellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 24.09.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung (GewO),
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 19.06.2024 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Platten- und Fliesenleger (Handwerk)“.
Zum Nachweis dieser legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung der C. vom 25.6.18
Arbeitszeugnis vom 4.2.22 der D. GmbH
Mit Bescheid vom 24.09.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das angestrebte Gewerbe nicht besitzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, mit 01.10.2024 zur Abholung bereitgehalten und von diesem am 02.10.2024 behoben. Mit Schreiben vom 28.10.2024, sohin fristgerecht, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Beschwerde.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Pflichtschulabschluss. Ein Lehrabschluss oder eine Meisterprüfung für das angestrebte Gewerbe wurden nicht absolviert.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein Arbeitszeugnis der D. GmbH, welche auch über eine entsprechende Gewerbeberechtigung für Platten- und Fliesenleger verfügt und wurde dieses auch vom gewerberechtlichen Geschäftsführer unterfertigt. Diesem Arbeitszeugnis können aber keine konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers entnommen werden. Laut dem Arbeitszeugnis war der Beschwerdeführer von 23.11.2021 bis 04.02.2022 bei diesem Unternehmen beschäftigt.
Der Beschwerdeführer ist seit August 2024 als selbständiger Einzelunternehmer im Rahmen der E. tätig und hat bei dieser einen entsprechenden gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Supplierung bestellt. Dieses Gewerbe wurde mit 10.12.2024 wiederum beendet.
Vom Beschwerdeführer konnten keine Nachweise erbracht werden, aus denen sich eine individuelle Befähigung für das angestrebte Gewerbe ergeben hätte.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Schulabschluss des Beschwerdeführers und dazu, dass von diesem keine entsprechende Lehre oder Meisterprüfung absolviert wurde ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes bzw. daraus, dass vom Beschwerdeführer nie Nachweise zu einer etwaigen Lehre oder Meisterprüfung vorgelegt und von diesem auch nie ins Treffen geführt wurden.
Jene zur Tätigkeit als Einzelunternehmer aus einer Einsichtnahme in das GISA.
Jene zum Arbeitszeugnis aus einer Einsichtnahme in das GISA und daraus, dass in diesem nur pauschal angegeben wird, dass der Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Baustelle verrichtet hätte, ohne aber näher zu präzisieren um welche es sich dabei gehandelt hat und zugleich auch, ob diese nur von ihm oder auch gemeinschaftlich mit anderen ausgeführt worden sind. Dass die Tätigkeiten dabei nur durch den Beschwerdeführer ausgeführt worden wären erscheint nun aber wenig plausibel, da das Unternehmen D. GmbH, das einzige im Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers ist, welches im Bereich des Gewerbes der Platten- und Fliesenleger tätig ist, während die übrigen Unternehmen im Bereich der Mechatronik tätig sind und der Beschwerdeführer bei der D. GmbH darüber hinaus nur wenige Monate beschäftigt war. Dass man nun eine Person, die davor nie in diesem Bereich tätig war und von der man sich bereits nach wenigen Monaten wieder trennt, einen kompletten Arbeitsvorgang auf einer Baustelle/mehreren Baustellen eigenverantwortlich und alleine durchführen lässt, erscheint wenig bis nicht schlüssig nachvollziehbar.
Dass vom Beschwerdeführer keine Nachweise erbracht werden konnten, aus denen sich dessen individuelle Befähigung für das angestrebte Gewerbe ergeben hätte daraus, dass zum einen von diesem nie ein Nachweis über die erforderlichen kaufmännischen Fähigkeiten erbracht worden ist und von diesem, selbst wenn man nun dessen Tätigkeit als Selbständiger und die Zeit bei der D. GmbH heranziehen würde, nie auch nur im Ansatz der Nachweis erbracht worden ist, dass dieser auch nur annährend die von der Zugangsverordnung vorgesehenen Zeiten der Selbständigkeit, Unselbständigkeit oder Tätigkeit als Betriebsleiter erfüllen würde.
IV.Anzuwendende Rechtsvorschriften und rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994 (WV) idF. BGBl. I Nr. 94/2017 und der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger, BGBl. II Nr. 399/2008 lauten:
Allgemeine Bestimmungen
§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
(3) Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (§§ 29a, 29g und 29h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.
(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.
§ 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer (§ 39), Pächter (§ 40 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002) oder Filialgeschäftsführer (§ 47) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.
(2) Bei jenen Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des § 18 Abs. 4 gilt, ist die Befähigung auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung bereits früher anläßlich eines gewerberechtlich relevanten Vorganges im Sinne des Abs. 1 nachgewiesen worden ist. Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer erfolgte.
Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.
Individueller Befähigungsnachweis
§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
8. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung;
Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)
12. verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)
13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)
15. Drucker und Druckformenherstellung
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
(Anm.: Z 20 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 212/2013)
22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)
24. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk)
28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)
29. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)
31. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)
32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
33. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten
34. Hörgeräteakustik (Handwerk)
35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
37. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)
38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)
39. Kommunikationselektronik (Handwerk)
40. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk)
42. Kosmetik (Schönheitspflege)
43. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)
(Anm.: Z 44 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
45. Kunststoffverarbeitung (Handwerk)
46. Lebens- und Sozialberatung
47. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer;
Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)
49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik;
Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik;
Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung;
Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
50. Milchtechnologie (Handwerk)
51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)
52. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)
53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk); Schuhmacher (Handwerk); verbundenes Handwerk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner
55. Rauchfangkehrer (Handwerk)
(Anm.: Z 57 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
58. Schädlingsbekämpfung (Handwerk)
59. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)
(Anm.: Z 60 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
63. Spediteure einschließlich der Transportagenten
64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)
66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
67. Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk)
68. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk)
69. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk)
71. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
72. Überlassung von Arbeitskräften
74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
75. Gewerbliche Vermögensberatung
76. Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)
79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk)
80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Keramiker (§ 94 Z 38 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
a)den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenen höheren Schule oder deren Sonderformen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Keramik liegt, und
b)eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a)den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Keramik liegt, und
b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Keramiker oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Keramik liegt, und
b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Keramiker oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Keramik liegt, und
b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Im gegenständlichen Fall wurde die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Platten- und Fliesenleger (Handwerk)“ begehrt. Da es sich bei diesem Gewerbe gemäß § 94 Z 38 GewO 1994 zum einen um ein reglementiertes Gewerbe handelt muss für diesen auch ein entsprechender Befähigungsnachweis erbracht werden.
Gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
Gemäß § 16 Abs. 2 GewO 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.
Kann der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gemäß § 19 GewO 1994 unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.
Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind (vgl. VwGH 06.04.2005, 2004/04/0047).
Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw. aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw. sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (vgl. VwGH 09.10.2002, 2001/04/0108, 24.08.1995, 95/04/0017 ua).
Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032; 06.04.2005, 2004/04/0047 ua).
Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist. Die Behörde hat hier auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl. VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032).
Gemäß § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. etwa VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018, mwN). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen (vgl. VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0035).
Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163; 02.02.2012, 2010/04/0048 mwN).
Den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung bilden daher die Inhalte der oben zitierten Zugangsverordnung für das Gewerbe Platten- und Fliesenleger.
Gemäß § 18 Abs. 3 GewO 1994 ist unter einer Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde: 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder 3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
Vom Beschwerdeführer wurde nachweislich keine Meisterprüfung abgelegt und auch keine einem Lehrabschluss gleichwertige Ausbildung absolviert.
Vor diesem Hintergrund wäre nur mehr eine Berufung auf § 2 Z 2 oder § 2 Z 5 der obgenannten Zugangsverordnung in Betracht gekommen. Da aber selbst wenn man das vorgelegte Arbeitszeugnis und die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der E. heranziehen würde, dieser keinesfalls auf einen nur annähernd vergleichbaren Tätigkeitszeitraum kommen würde, wie dies in der obgenannten Zugangsverordnung vorgesehen ist, ist jedenfalls davon auszugehen, dass dieser gegenwärtig nicht über die entsprechende fachlich inhaltlich Qualifikation für das angestrebte Gewerbe verfügt. Darüber hinaus wurde von diesem auch keinerlei Nachweis erbracht, dass dieser über die nach der Unternehmerprüfungsordnung erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen würde. Dies auch vor dem Hintergrund, als der Beschwerdeführer hier den Nachweis der Kenntnisse über die entsprechenden nationalen Regularien im Bereich des Rechnungswesens oder der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen für den Betrieb eines Unternehmens nachweisen müsste, da hier etwaige in einem anderen Staat erworbene Kenntnisse nicht zwingend auf die österreichische Rechtslage übertragbar sind und es bei der Ausübung eines Gewerbes im Bundesgebiet aber gerade darauf ankommt, dass der Beschwerdeführer über die entsprechenden Kenntnisse der kaufmännischen und rechtlichen Regelungen für den Betrieb eines Unternehmens im Inland verfügt (Vgl. Barfuß, Der Zugang zum Gewerbe, in Korinek (Hrsg.), Grundfragen der GewO 1994 in Einzelbeiträgen [1995] 80 f.; Pöschl, System der Gewerbeordnung [2016] Rz 157).
Auch ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes der Anwendungsbereich des § 8 AuBG im gegenständlichen Fall nicht eröffnet. Dies aus folgenden Gründen: § 8 AuBG dient seinem Wesen nach dazu mittels der dort genannten Möglichkeit Prüfungen, Arbeits- oder Stichproben etc. abzulegen, um Nachweise, die aufgrund der jeweiligen Fluchtsituation aus nicht von der Person zu vertretenden Gründen nicht vorgelegt werden können, zu substituieren. Diese Bestimmung dient jedoch nicht dazu, Nachweise, die nie bestanden haben, zu substituieren und somit im vereinfachten Wege neue Nachweise zu erschaffen (Vgl. dazu Schöndorfer, Entwicklungen im Bundesrecht 2016, in Baumgartner (Hrsg.), Jahrbuch öffentliches Recht 2016 [2017] 287; Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] § 19 Rz 12; Guthan, Die Prüfung der Gleichwertigkeit im Rahmen des Zugangs zum FH-Studium, in Hauser/Hauser (Hrsg.), Concilium Administrator FS Kasparovsky [2020] 118 f.). Der Beschwerdeführer selbst verfügt jedoch, was sich auch aus dessen Vorbringen in seinen Stellungnahmen und der Beschwerde ergibt, über keinerlei Nachweise dazu, dass dieser jemals Kenntnisse und Fähigkeiten zu den entsprechenden Vorschriften über die Rechnungslegung, schuld- und unternehmensrechtliche Rechtsvorschriften nach österreichischem Recht etc. erworben hätte. Damit einhergehend wäre ein Verfahren nach § 8 AuBG aber darauf hinausgelaufen, dass der Beschwerdeführer Nachweise hätte substituieren können, die ihrerseits nie bestanden haben (So auch die Materialien ErlRV 1084 BlgNR 25. GP 24 6).
Durch die übermittelten Unterlagen hat der Beschwerdeführer derzeit keine ausreichenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen glaubhaft gemacht, welche als äquivalent zu den in der Platten- und Fliesenleger genannten Zugangsvoraussetzungen angesehen werden können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und von dieser auch keine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage zu erwarten war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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