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VGW-001/042/13133/2023•LVwG W VGW-001/042/13133/2023
VGW-001/042/13133/2023Tribunale amministrativo regionale4 nov 2024
Tierschutzrecht, Straferkenntnis, Tierhaltung, Hundeführerschein, Vorschreibung, freiwillige Prüfungsablegung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 25.8.2023, Zl. ..., wegen Übertretung des Wiener Tierhaltegesetzes, zu Recht:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Aus dem seitens des erkennenden Gerichts beigeschafften Akt der Landespolizeidirektion Wien zur GZ PAD/22/.../6/VW, ist ersichtlich, dass mit am 30.11.2022 durch Hinterlegung zugestelltem Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.11.2022, GZ PAD/22/.../6/VW, u.a. der gegenständliche Hund als bissig i.S.d. § 5 Abs. 3 Wr. TierhalteG eingestuft wurde, und gemäß § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG die Absolvierung eines Hundeführscheins binnen der Frist von 4 Monaten vorgeschrieben wurde.
Aus dem seitens des belangten Gerichts beigeschafften Akt des Magistrats der Stadt Wien, GZ MA 60 – ...-2022, ist ersichtlich:
Die Beschwerdeführerin stellte am 8.11.2022 bei der Magistratsabteilung erstmals einen Antrag auf Absolvierung eines behördlich vorgeschriebenen Hundeführscheins im Hinblick auf den gegenständlichen Hund. Zu diesem Antragszeitpunkt war der Beschwerdeführer bei Zugrundelegung des beigeschaffen Akts der Landespolizeidirektion Wien noch gar nicht die Absolvierung eines Hundeführscheins vorgeschrieben worden, sondern war diese bloß in Kenntnis, dass eine solche Vorschreibung erfolgen werde. Zu diesem Zeitpunkt konnte daher noch gar nicht der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.11.2022, mit welchem diese Hundeführscheinabsolvierung vorgeschrieben wurde, vorgelegt werden. Da diesem ersten Antrag der Nachweis für die Absolvierung von 10 Trainerstunden nicht beigeschlossen worden war, zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 11.11.2022 zurück, um sodann diesen Antrag zum zweiten Mal am 3.2.2023 einzubringen. Diesem zweiten Antrag wurde der Nachweis für die Absolvierung von 10 Trainerstunden, nicht aber auch der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.11.2022, GZ PAD/22/.../6/VW, mit welchem u.a. der gegenständliche Hund als bissig i.S.d. § 5 Abs. 3 Wr. TierhalteG eingestuft wurde, und gemäß § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG der Beschwerdeführerin die Absolvierung eines Hundeführscheins vorgeschrieben wurde, beigeschlossen.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin von der Magistratsabteilung 60 mit Schriftsatz vom 17.2.2023 vorgeschrieben zusätzlich zu den vorgelegten Beilagen auch „den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien“ binnen Frist vorzulegen.
Da nicht binnen dieser gesetzten Frist der „Bescheid der der Landespolizeidirektion Wien“ vorgelegt worden war, wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien 17.4.2023, GZ GZ MA 60 – ...-2022, dieser zweite Antrag auf Absolvierung des Hundeführscheins vom 3.2.2023 zurückgewiesen.
In weiterer Folge erging das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis.
Mit Schriftsatz vom 27.2.2024 brachte die Landespolizeidirektion Wien dem erkennenden Gericht zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin am 13.2.2024 zur behördlichen Hundeführscheinprüfung angetreten ist, diese jedoch nicht bestanden hat.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 2.4.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte, insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen) wird von den Parteien zugestimmt.
Verlesen wird der gesamte Akteninhalt.
Die beschwerdeführende Partei verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und führt zu ihren persönlichen Verhältnissen aus:
Der Verhandlungsleiter weist auf den Polizeiakt hin, demnach wurde der gegenständliche Bescheid der LPD Wien vom 25.11.2022 hinterlegt und ab dem 30.11.2022 zur Abholung bereitgehalten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sich damals in Wien aufgehalten zu haben.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, nicht erinnerlich zu haben jemals einen gelben Zettel vorgefunden zu haben. Möglicherweise hat das Postorgan auch eine Falschzustellung vorgenommen, zumal der Postler damals neu war.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es mittlerweile keinen nur für die Beschwerdeführerin zugänglichen Briefkasten mehr gibt. Vielmehr gibt es vor dem Haus für alle Fünfparteien des Hauses eine einzige öffentlich zugängliche „Metallrolle“, in welche alle Post eingelegt wird.
Das führt dazu, dass jede der Hausparteien immer die gesamte Post auch der anderen Parteien durchsieht. Auch auf diese Weise könnte die Hinterlegungsnachricht in Verstoß geraten sein.
Der Beschwerdeführerin war jedenfalls nicht bekannt, dass sie behördlich zur Ablegung eines Hundeführscheins verpflichtet worden ist. Sie wusste zwar, dass sie einen machen müsse, doch wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Zustellung eines Bescheides abwarten müsse. Diesen Bescheid habe sie aber nie erhalten, sodass sie aus diesem Grund auch nicht in der Lage gewesen sei den gesetzlich gebotenen Hundeführschein abzulegen.
Zeugin: C. D.
„Ich bin Sachbearbeiterin für den Wr. Hundeführschein bei der MA 60.
Aufträge gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz werden von der Polizei nicht automatisch an die MA 60 geschickt.
Regelmäßig erhalten wir von einem Auftrag zur Ablegung des Hundeführscheins gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz aufgrund eines von einem Hundehalter gestellten Antrags auf Ablegen des Hundeführscheins, zumal diesen Antrag auch eine Kopie dieses Bescheids beizuschließen ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin schon vor Erlassung dieses Auftrags einen Antrag auf Zulassung zum Hundeführschein gestellt und wurde ihr gesagt, dass sie die Erlassung dieses Bescheids abzuwarten habe.
Da in weiterer Folge kein weiterer Antrag auf Zulassung zum Hundeführschein von der Beschwerdeführerin gestellt worden ist, habe ich auch keine weiteren Informationen mehr zu dieser Angelegenheit erlangt.
Erstmals durch Übermittlung des Bescheids der LPD Wien vom 25.11.2022 habe ich Kenntnis von diesem Bescheid erlangt.
In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zulassung des Hundeführscheins.
Auf Befragen, wie die Beschwerdeführerin ihre gesetzliche Verpflichtung nachkommen kann, bringe ich vor, dass sie einen neuen Zulassungsantrag stellen muss und dann eine neue Möglichkeit zur Ablegung des Hundeführscheins erhält.“
Mit Schriftsatz vom 5.7.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin am 3.6.2024 die Hundeführscheinprüfung bestanden hat.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 40/2022 lautet wie folgt:
„Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben; solange die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist das Tier als verfallen anzusehen. Bei bissigen Hunden gemäß § 2 Abs. 3 hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Bei der Anmeldung zu dieser Prüfung ist eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen. Wird ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet, hat die Behörde das Tier auf jeden Fall abzunehmen. Im Falle einer Abnahme auf Grund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ist ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sei denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2018) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt; solange aus diesem Grund die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist der Hund als verfallen anzusehen.“
§ 8 Abs. 7 Wr. TierhalteG in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 40/2022 lautet wie folgt:
„Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 5 kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.“
§ 13 Abs. 2 und 4 Wr. TierhalteG in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 40/2022 lautet wie folgt:
„(2) Wer
1. ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 3),
2. einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß § 4 zuwiderhandelt,
3. der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 1),
4. der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 2),
5. der im § 5 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
6. der im § 5 Abs. 4 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
7. der im § 5 Abs. 8 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,
8. ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10),
9. einer auf § 6 Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
10. dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (§ 7),
11. dem Verbot des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,
12. Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt,
13. einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein (§ 5a Abs. 1) hält oder verwahrt,
14. der im § 5a Abs. 12 normierten Maulkorbpflicht bzw. Maulkorb- und Leinenpflicht zuwiderhandelt,
15. dem Verbot des § 8a zuwiderhandelt,
16. dem Verbot des § 5a Abs. 13 zuwiderhandelt,
17. dem Verbot des § 5a Abs. 14 oder 17 zuwiderhandelt,
18. die Überprüfung oder Untersuchung der Atemluft nach § 5a Abs. 15 verweigert,
19. die Vorführung zum oder die Untersuchung durch den Amtsarzt nach § 5a Abs. 16 verweigert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(4) Für Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 2 Z 2, 10 bis 13 sowie 15 bis 19 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro. Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 5 oder 8 begangen, beträgt die Mindeststrafe 200 Euro. Wird gegen § 5a Abs. 12 zuwidergehandelt oder eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 3 begangen, beträgt die Mindeststrafe 100 Euro.“
Weder das Wr. TierhalteG noch die gemäß § 8 Abs. 8 Wr. Tierhaltegesetz verordnete Wiener Hundeführscheinverordnung, StF. LGBl. Nr. 59/2005, i.d.g.F. ABl. Nr. 25/2023, enthalten eine Bestimmung, wonach eine Person, welche eine Zulassung zur Hundeführscheinprüfung i.S.d. § 8 Abs. 5 Wr. Tierhaltegesetz beantragt, zusätzlich zu einer Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden irgendein weiters Dokument oder gar einen Bescheid vorzulegen hat. Insbesondere findet sich auch keine Regelung, dass ein Hundeführschein erst im Falle einer bescheidmäßigen Vorschreibung gemäß § 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 Tierhaltegesetz abgelegt werden darf.
Mit der gesetzlichen Wendung im § 8 Abs. 5 Wr. Tierhaltegesetz:
„Bei bissigen Hunden gemäß § 2 Abs. 3 hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben.“
wird nämlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Institut des Hundeführscheins unabhängig von einer allfälligen Vorschreibung zur Ablegung dieser Prüfung gibt. Aus dieser Wendung ist klar ersehbar, dass in bestimmten Fällen die Ablegung dieser Prüfung verpflichtend ist, woraus sich mangels gegenteiliger Regelung im Umkehrschluss zu folgern ist, dass auch eine freiwillige Prüfungsablegung zulässig und möglich zu sein hat.
Auch ergibt sich aus dem Gesetz kein Hinweis, dass eine freiwillige Ablegung eines Hundeführscheins nach einem Hundebissvorfall vor einer aufgrund dieses Hundebissvorfalls erfolgten Vorschreibung zur Ablegung eines Hundeführscheins durch einen Bescheid gemäß § 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 Wr. TierhalteG nicht als eine Erfüllung einer erst nachträglich angeordneten bescheidmäßigen Verpflichtung zur Ablegung einer Hundeführscheinprüfung zu qualifizieren ist.
Dazu kommt, dass in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin am 8.11.2022 aufgrund des Hundebissvorfalls, aufgrund dessen mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.11.2022, GZ PAD/22/.../6/VW, u.a. der gegenständliche Hund als bissig i.S.d. § 5 Abs. 3 Wr. TierhalteG eingestuft wurde, und gemäß § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG die Absolvierung eines Hundeführscheins binnen der Frist von 4 Monaten vorgeschrieben wurde, die Absolvierung eines Hundeführscheins beantragt hat, und dieser Bescheid bereits am 30.11.2022 zugestellt worden ist, die Beschwerdeführerin ohnedies erst in der Lage gewesen wäre, diesen am 8.11.2022 beantragten und in weiterer Folge am 30.11.2022 zugestellten, bescheidmäßig vorgeschriebenen Hundeführschein erst nach Zustellung dieses Bescheids abzulegen. Aus dem Gesetz ist schon gar nicht zu entnehmen, dass nicht bereits vor der Zustellung eines Bescheids i.S.d. § 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 Wr. TierhalteG die Absolvierung eines Hundeführscheins beantragt werden kann.
Zudem ist aus der klaren gesetzlichen Vorgabe zu ersehen, dass für die Anmeldung zur Ablegung der Hundeführscheinprüfung jedenfalls im Falle der behördlichen Vorschreibung der Ablegung dieser Prüfung gemäß § 8 Abs. 5 i.V.m. 7 Wr. Tierhaltegesetz lediglich „eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen“ ist.
Die Beschwerdeführerin hat daher alles wahrgenommen, um binnen der durch den obangeführten Bescheid angeordneten Ablegungsfrist den durch diesen vorgeschriebenen Hundeführschein abzulegen.
Ausschließlich aufgrund einer gesetzwidrigen Verhinderung dieser Ablegung war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, binnen der durch Bescheid angeordneten Frist den Hundeführschein nicht binnen der angeordneten Frist abzulegen.
Folglich kann dieser daher auch nicht als schuldhaft angelastetet werden, dass diese nicht binnen der durch Bescheid vorgeschriebenen Frist zu Ablegung des Hundeführscheins diesen nicht abgelegt hat.
Mangels jeglichen Verschuldens der Beschwerdeführerin an der Verwirklichung der zu Last gelegten Tatbildverwirklichung war daher das Straferkenntnis zu beheben und spruchgemäß zur Einstellung zu bringen.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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