LVwG W VGW-031/068/4238/2024

VGW-031/068/4238/2024Tribunale amministrativo regionale4 ott 2024

Regest

Zustellung, Einspruchsfrist, Fristenberechnung, Feiertag, Einhaltung der Frist

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/068/4238/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.068.4238.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK!

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. ...1987, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 7.2.2024, Zl. ..., mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24.4.2023 zur selben Zahl als verspätet zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.6.2024,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Zurückweisungsbescheid behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG durch die belangte Behörde unzulässig.

I.Wesentliche Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Strafverfügung vom 24.4.2023, GZ: ..., legte die Landespolizeidirektion Wien (LPD, belangte Behörde) Herrn A. B., geb. ...1987 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), zur Last, er habe als Zulassungsbesitzer des Motorrads mit dem beh. Kennzeichen W-1 nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Fzgs den Vorschriften des KFG entspricht, da am 2.9.2022, 19:57 Uhr in Wien, D.-gasse das KFZ mit abgelaufener Begutachtungsplakette ... wahrgenommen worden sei. Die Plakette habe die Lochung 01/2022 aufgewiesen (LPD – AS 5 ff.).

Eine Ausfertigung dieser Strafverfügung, welche lediglich mittels Fensterkuvert (./1) versendet wurde, wurde am 27.4.2023 der Post übergeben (LPD – AS 7).

Mit E-Mail vom Mo, 17.5.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung, nachdem er sich aufgrund familiärer Verpflichtungen spätestens vom 2.5.2023 bis zum 3.5.2023 im Burgenland befunden hatte (LPD – AS 29 ff).

Mit Zurückweisungsbescheid vom 7.2.2024, GZ. ..., wurde der Einspruch des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen, ohne dass ihm eine Verspätung zuvor vorgehalten worden wäre.

Keine Partei hat die Durchführung einer Verhandlung beantragt (Beschwerde und Beschwerdevorlageschreiben – AS 29 ff. 34 f.).

Der Beschwerdeführer weist mindestens eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf, nämlich wegen eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO. 1960 (VGW – ON 10).

Beweiswürdigung

Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „LPD“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.

Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Zulassungsinhaber des o.a. Kfz und Adressat der Strafverfügung blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.

Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 26 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird, wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde.

Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass eine Ausfertigung der Strafverfügung am 27.4.2023 der Post als Zustellorgan übergeben wurde – so auch die Begründung des in Beschwerde gezogenen Zurückweisungsbescheids (LPD – AS 26). Gemäß § 26 Zustellgesetz gilt die Zustellung einer unbescheinigten Sendung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Der erste Werktag ist Freitag der 28.4.2023. Der Samstag gilt gemäß § 35 Abs. 6 Zustellgesetz nicht als Werktag. Montag, 1.5.2023 ist ein gesetzlicher Feiertag, der 2.5.2023 ist der zweite Werktag und somit Mittwoch, 3.5.2023 der dritte Werktag, an welchen die Zustellung bewirkt worden ist. Somit endete die zweiwöchige Einspruchsfrist, welche so auch in der Rechtsmittelbelehrung wiedergegeben wurde, mit 17.5.2023, weshalb der per E-Mail am 17.5.2023 eingebrachte Einspruch fristgerecht war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass verfahrensgegenständlicher Zurückweisungsbescheid ohne Verspätungsvorhalt erging und schon aus diesem Grunde rechtswidrig war.

II. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

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