LVwG W VGW-101/050/3144/2024

VGW-101/050/3144/2024Tribunale amministrativo regionale14 ago 2024

Regest

Rückforderung, Grundversorgungsleistung, bescheidmäßiger Abspruch, Zulässigkeit des Rechtsweges, Aufhebung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/050/3144/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.050.3144.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch den Verein C. und dessen Obmann Herrn D. E., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Gruppe Recht und Aufsicht, Fachgruppe Sozialrecht und allgemeine Rechtsangelegenheiten, vom 9. Jänner 2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz (WGVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2024 entschieden:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die nunmehrige Beschwerdeführerin erreichte mit Rechnungsdatum 11. Dezember 2023 ein formloses Schreiben des Fonds Soziales Wien, wonach sie aufgrund von Einkünften zu Unrecht Grundversorgungsleistungen erhalten habe. Sie werde daher ersucht, den Rechnungsbetrag von 3.031,50 Euro zurückzuerstatten. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe in Raten zu zahlen und dass sie sich bei Fragen an den Fonds Soziales Wien wenden könne. Genannt wurde in der „Rechnungsaufgliederung“ der Zeitraum Dezember 2022. Dies ohne nähere Erläuterung.

In Reaktion darauf beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 bei der Magistratsabteilung 40 die Erlassung eines Bescheides, damit sie diese Rechnung bekämpfen könne. Die Rückforderung sei unverständlich. Sie sei Anfang Juni 2023 aus der Unterkunft der Grundversorgung im Kolpinghaus ausgezogen, erstmals habe sie ab dem 3. Juli 2023 zu arbeiten begonnen. Sie habe daher nicht zu Unrecht Grundversorgungsleistungen bezogen. Dem Schreiben beigelegt war die Kopie eines Lohnzettels, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit 1. Juli 2023 Lohn von der Firma F. bezog.

Die belangte Behörde erlies daraufhin, den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, womit der Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über eine Rückforderung von Leistungen der Grundversorgung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut des Wiener Grundversorgungsgesetzes kein hoheitlicher Rechtsanspruch auf Grundversorgung durch das Land Wien ableiten lasse. Der Verfassungsgerichtshof habe die Auffassung vertreten, dass Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz grundsätzlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht würden. Die belangte Behörde verwies dazu auf das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2016, E560/2016. Da ein mit verwaltungsbehördlicher Entscheidung durchsetzbarer Rechtsanspruch dem Wiener Grundversorgungsgesetz fremd sei, so die Bescheidbegründung weiter, finde ein bescheidmäßiger Abspruch über eine allfällige Rückforderung von Leistungen der Grundversorgung jedenfalls keine gesetzliche Deckung. Soweit der Fonds Soziales Wien Leistungen der Grundversorgung erbringe, handle er dabei als Träger von Privatrechten. In jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber „den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgerüstet hat“, liege keine Hoheitsverwaltung vor (VfSlg.3262/1957). Das Rechtsverhältnis zwischen Hilfeempfänger und dem Fonds Soziales Wien vermöge daher schon alleine aus diesen Gründen keine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien für Verwaltungsverfahren zu begründen. Der Antrag sei daher wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin ausführte, dass in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2026, E 560/2016, dieser auf Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU verweise, wonach von Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, gegen eine Entscheidung „in Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung“ von Aufnahmeleistungen ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne. In Entscheidung des VfGH vom 11. Juni 2008, B 2024/07 sei überdies erkannt worden, dass Grundversorgung nur bescheidmäßig eingestellt werden dürfe, woraus wohl ebenfalls zu schließen sei, dass über die Rückforderung ein Bescheid zu erlassen sei. Weiters wurde auf Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU verwiesen, wonach die Leistung auf Kernleistungen beschränkt werden könne, die im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewährt werden. Nachdem österreichische Staatsbürger nicht Grundversorgung sondern Mindestsicherung erhielten, die nur bescheidmäßig zurückgefordert werden könne, sei davon auszugehen, dass auch hier ein Bescheid durch die MA 40 als für den Fonds Soziales Wien zuständige Aufsichtsbehörde zu erlassen sei.

Das erkennende Gericht führte antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter Herrn D. E. für den Verein C. erschien. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 erschien zur Verhandlung nicht. Herr Mag. G. H. war als Dolmetsch für die englische Sprache geladen und erschienen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Protokoll wie folgt:

„Im ordentlichen Rechtsweg wurde dieser Betrag nicht eingeklagt. Üblicherweise erlässt im Nichtzahlungsfall die MA 6 einen Rückstandsausweis, der vom Exekutionsgericht als Titel angesehen wird. Die Bf ist berufstätig und erzielt ein Einkommen, sodass eine Pfändung zu befürchten ist. Es ist allerdings noch kein Rückstandsausweis ausgestellt worden. Der Grund für die Rückforderung ist nicht wirklich nachvollziehbar. Die Bf hat auch noch keinerlei Aufstellung erhalten, woraus sich dieser Betrag zusammensetzt. Es wurden durchaus schon Versuche gesetzt, herauszufinden, weshalb gerade dieser Betrag geschuldet werden soll. Diese Bemühungen haben jedoch nicht gefruchtet. Die Vertreter des FSW waren nicht zu einer Auskunft bereit.

Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde wird ergänzt, dass im Falle der Gewährung von Mindestsicherung allfällige Rückforderungen bescheidmäßig durch die MA 40 erfolgen müssen. Nach dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 der RL 2011/95/EU müsste die Leistung aus der Grundversorgung so behandelt werden wie Mindestsicherungsleistungen.“

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie keinen Grund wisse, weshalb man von ihr über 3.000 Euro zurückhaben wolle.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab weiters an wie folgt:

„Nach dem Bericht des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2021 „Grundversorgung in Wien Reihe Bund 2021/8“ sind die Abrechnungen hinsichtlich der Grundversorgung oft nicht verlässlich, was allenfalls auch auf eine Überforderung des zur Verfügung stehenden Personals zurückzuführen ist.

Es ist das erste Mal, dass eine so hohe Forderung formlos zurückgefordert wird, weshalb auch in Aussicht gestellt wird, dass die Entscheidung in diesem Verfahren allenfalls in Revision gezogen werden wird.“

Das erkennende Gericht stellt als erwiesen fest, dass die Antragstellerin als nigerianische Staatsangehörige einen Antrag auf Asyl gestellt hatte und Leistungen aus der Grundversorgung vom Fonds Soziales Wien bezog. Mit formlosem Schreiben des Fonds Soziales Wien vom 11. Dezember 2023 wurde ein Betrag von 3.031,50 Euro von der Beschwerdeführerin zurückverlangt. Dies wegen im Dezember 2022 zu Unrecht bezogener Leistungen aus der Grundversorgung. Ab dem 1. Juli 2023 bezog die Beschwerdeführerin Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unwidersprochenen Akteninhalt, insbesondere auch aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wonach die Beschwerdeführerin vom 2. April 2021 bis zum 31. Juli 2023 in Wien, I.-gasse in einer Unterkunft von Kolpinghaus gewohnt hat und aus einer mit der Beschwerde vorgelegten Gehaltsabrechnung, wonach sie am 1. Juli 2023 bei der Firma F. als Arbeiterin eingetreten ist. Auch die Zahlungsaufforderung des Fonds Soziales Wien wurde hinsichtlich ihres Bestandes nicht in Zweifel gezogen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 1 Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG lautet:

(1)Leistungen nach diesem Gesetz werden an hilfs- und schutzbedürftige Fremde erbracht.

(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(3) Schutzbedürftig sind:

1. Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76, einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens,

§ 2 Abs. 1 WGVG lautet:

(1)Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz können einem hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gewährt werden, der seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.

§ 3 Abs. 1 bis 4 WGVG lautet:

(1) Die Grundversorgung umfasst:

1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit (einschließlich der eingetragenen Partnerschaft),

2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,

3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung,

4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,

5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,

6. Gewährung allenfalls über die Krankenversorgung gemäß Z 5 hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,

7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

8. Information, Beratung und soziale Betreuung des Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu dessen Orientierung in Österreich und zur Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr,

9. Übernahme von Beförderungskosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,

13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und

14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Einem Fremden, der die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch sein Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das Gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

§ 107 Wiener Stadtverfassung, LGBl. 28/1968 in der geltenden Fassung lautet:

Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen.

Nach der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, Amtsblatt 2013 1180-96 (im Folgenden: Aufnahme-RL) die eine Neufassung der Richtlinie 2003/9/EG darstellt, haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Asylwerber ab Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz materielle Leistungen, wie Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung, in Anspruch nehmen können (Art. 17 Abs. 1 Aufnahme – RL). Gemäß Art. 20 können die Leistungen unter bestimmten Umständen eingeschränkt oder entzogen werden, beispielsweise dann, wenn der Asylwerber die ihm zugewiesene Unterbringung ohne entsprechende Information bzw. gegebenenfalls Genehmigung verlässt, wenn er der Melde- und Auskunftspflicht nicht nachkommt oder wenn er verschwiegen hatte, dass er über Finanzmittel verfügt.

Abs. 5 und 6 des Art. 20 Aufnahme-RL sieht folgende Vorgangsweise für die Einschränkung bzw. den Entzug der im Rahmen der Richtlinie gewährten Vorteile vor:

(5) Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.

Im Falle von abschlägigen Entscheidungen sieht die Aufnahme-RL folgenden Rechtschutz vor:

Art. 26 der Aufnahme-RL Abs. 1 lautet wie folgt:

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach-und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.

Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zu vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (….) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15 a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, wurde in Wien das bereits zitierte Wiener Grundversorgungsgesetz, LGBl. 46/2004 erlassen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob einem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin, über den ihr vorgeschriebenen Rückersatz von Leistungen aus der Grundversorgung bescheidförmig abzusprechen, zu folgen ist.

Das WGVG enthält keine den Rechtsschutz regelnden Bestimmungen. Mit der Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien wurde mit Beschluss des Wiener Gemeinderates der Fonds Soziales Wien betraut (s. Sitzungsprotokoll des Wr. Gemeinderates, 17. GP, 43. Sitzung, 6). Der Fonds Soziales Wien ist mit keinen hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (vgl. Satzung des Fonds Soziales Wien bzw. Herwei/Mayr/Wendel, [Autonome] wirtschaftliche Einrichtungen, in: Holoubek/Madner/Pauer [Hrsg.], Recht und Verwaltung in Wien, 2014, 881 [891]). Betrachtet man also die rechtstechnischen Mittel, die der Wiener Landesgesetzgeber zur Verwirklichung der Grundversorgung bereitgestellt hat, und die Tatsache, dass der dafür zuständige Verwaltungsträger – der Fonds Soziales Wien – mit keinen hoheitlichen Befugnissen ausgerüstet wurde, werden Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz grundsätzlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt (vgl. VfSlg. 3262/1957).

Im vorliegenden Fall fällt das Wiener Grundversorgungsgesetz in einem Teilbereich – nämlich soweit Personen davon betroffen sind, die einen Antrag auf internationalen Schutz (§1 Abs.3 Z 1 WGVG; § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) gestellt haben – in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL (2013/33/EU). Insoweit sind daher die Bestimmungen der Aufnahme-RL zu berücksichtigen und die Bestimmungen des Wiener Grundversorgungsgesetzes im Lichte der Richtlinie auszulegen (vgl. VfSlg 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008, 19.518/2011; EuGH 10.4.1984, von Colson und Kamann, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891; 13.11.1990, Marleasing SA, Rs. C-106/89, Slg. 1990, I-4135, sowie 14.7.1994, Faccini Dori, Rs. C-91/92, Slg. 1994, I-3325 ).

Nach Art 20 Abs. 5 der Aufnahme-RL setzt die Einschränkung bzw. der Entzug von Grundversorgungsleistungen eine im Einzelfall begründete Entscheidung voraus; diese Entscheidung muss im Rahmen eines in der nationalen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsweges bekämpfbar sein (Art. 26 Aufnahme-RL). Nun ist es aus unionsrechtlicher Sicht unerheblich, ob staatliche Leistungen durch Vertrag oder hoheitlichen Verwaltungsakt gewährt werden (s. bspw. EuGH 19.9.2002, Rs. C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7736, Rz 60 ff., betr. staatliche Beihilfen im landwirtschaftlichen Bereich). Die Verfassung stellt es dem einfachen Gesetzgeber ebenso weithin frei, eine Angelegenheit entweder dem Bereich hoheitlicher oder dem Bereich privatwirtschaftlicher Vollziehung zuzuweisen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, 2015, Rz 565).

Die Leistungen gemäß der Aufnahme-RL sind bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer weiteren Antragstellung bedarf, zu gewähren. Sofern solche Leistungen nicht gewährt würden, ist es nach dem Österreichischen Rechtschutzsystem erforderlich, dass darüber eine behördliche Entscheidung ergeht, damit die in Art. 26 Aufnahme-RL enthaltenen Anforderungen an den Rechtsschutz in einer dem Effizienzgebot entsprechenden Weise erfüllt werden: Gemäß Art. 26 der Aufnahme-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auch gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß der Aufnahme-RL ein Rechtsbehelf nach dem in einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann und zumindest in der letzten Instanz die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorgesehen ist. Vgl. dazu VfGH vom 15.10.2016, E 560/2016.

Wenn nun der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass immer dann, wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kein oder über Aufforderung nach unzureichende Leistungen gemäß der Aufnahme-RL und den gesetzlichen Bestimmungen erhalten hat, das Recht hat, mit einem Antrag derartige Leistungen bzw. solche Leistungen in der von ihr als gesetzmäßig erachtenden Weise zu begehren und über diesen Antrag mit Bescheid abzusprechen ist, muss dies umso mehr gelten, wenn von dieser Person die Rückerstattung bereits gewährter Leistungen verlangt wird. Die Rückerstattung einer bereits erhaltenen Leistung stellt genauso, wie die Nichtgewährung einer Leistung einen Eingriff in die Rechte des Asylwerbers dar, weshalb auch hier, gemäß Art. 26 Aufnahme-RL ein Rechtsbehelf nach dem im jeweiligen Staat vorgesehenen Verfahren eingelegt werden können muss. Sofern von einer Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, die Rückerstattung der nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz vorgesehenen und erbrachten Leistungen verlangt wird, muss diese die Möglichkeit haben, mit einem Antrag zu begehren, dass über diese Forderung auf Rückerstattung mit Bescheid abgesprochen wird.

Zuständig zur Erlassung eines derartigen Bescheides ist, da es sich um Landesvollziehung handelt, und keine andere Behörde gesetzlich dazu berufen ist, gemäß § 107 Wiener Stadtverfassung der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde, zuständig.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0119 davon aus, dass immer dann, wenn eine Person einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, diese mit einem Antrag Leistungen aus der Wiener Grundversorgung begehren kann, über welchen Antrag mit Bescheid abzusprechen ist (vgl. dazu auch VwGH 14.4. 2016, Ra 2015/21/0190).

Dementsprechend erübrigt es sich auf das weitere Argument in der Beschwerde, das sich auf Art. 29 Abs.2 RL 2011/95/EU stützt, weiter einzugehen.

Der angefochtene Bescheid, mit dem die Erlassung eines solchen Bescheides mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wurde, war daher spruchgemäß zu beheben.

Das erkennende Gericht sieht sich überdies zu der Bemerkung veranlasst, dass das Wiener Grundversorgungsgesetz keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von einmal gewährten Leistungen aus der Wiener Grundversorgung vorsieht.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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