LVwG W VGW-112/V/077/7747/2024; VGW-112/V/077/7748/2024

VGW-112/V/077/7747/2024; VGW-112/V/077/7748/2024Tribunale amministrativo regionale25 lug 2024

Regest

Bauauftrag, Gehsteigherstellung, Stundung, Stand der Technik, Erfüllungsfrist, Bemessung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-112/V/077/7747/2024; VGW-112/V/077/7748/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.112.V.077.7747.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. und der Frau C. D., MSc gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 06.03.2024, Aktenzahl ..., mit welchem I.) gemäß § 54 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) iVm § 61 BO für Wien (§ 70 BO f. NÖ) der Auftrag zur bauordnungsgemäßen Gehsteigherstellung erteilt wurde, II.) gemäß § 54 BO für Wien die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges bekanntgegeben wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der beschwerdegegenständliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Auftrag zur Gehsteigherstellung binnen 2 Jahren nach Rechtskraft des beschwerdegegenständlichen Bescheides zu entsprechen ist. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen und wird der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid den Miteigentümern des Gebäudes ... Wien, E. Straße 152-154, gemäß § 54 iVm § 61 BauO für Wien den Auftrag erteilt, binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides einen im Bescheid näher umschriebenen Gehsteig in einem Teil der G.-gasse herstellen zu lassen.

Die beiden Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.

Es wurde am 22.07.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:

Die Baubewilligung für die Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses wurde mit Bescheid vom 07.03.1972, MA 37/13-E. Straße 152/9/70, erteilt. Diese Baubewilligung umfasst die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 6 Stiegenhäusern und insgesamt 81 Wohnungen an der Adresse ... Wien, E. Straße 152-154.

Die Errichtung dieser Wohnhausanlage erfolgte auf zuvor unparzelliertem Bauland. Die Fertigstellung der Wohnhausanlage erfolgte im Jahr 1974.

Der Verpflichtung zur Abtretung von Grund für die Errichtung von Verkehrsflächen, die mit der Erteilung der Baubewilligung verbunden war, wurde entsprochen. Der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung wurde in weiten Bereichen entsprochen. In der G.-gasse wurde der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung jedoch nur teilweise entsprochen.

Die Situation in der G.-gasse war so, dass die G.-gasse im Bereich zwischen H.-gasse und I.-straße aus zwei aufeinander zulaufenden Sackgassen mit einer Unterbrechung in der Mitte bestand.

Der im Osten bestehende Teil der G.-gasse (östliche Sackgasse) wurde ausgebaut sowie der Gehsteig hergestellt und von der Gemeinde Wien übernommen.

Der im Westen bestehende Teil der G.-gasse (westliche Sackgasse) wurde nicht ausgebaut. In diesem Bereich wurde kein Gehsteig hergestellt.

Die Unterbrechung in der Mitte wurde einem Grundstück als Erweiterung des Gartens zugeschlagen und eingezäunt. In diesem Bereich der G.-gasse stocken Bäume, die auf Grund ihres Stammumfangs in den Schutzbereich des Wiener Baumschutzgesetzes fallen.

Das Verwaltungsgericht geht diesbezüglich davon aus, dass der Nutzer dieses Teils der nicht ausgebauten G.-gasse von der Gemeinde Wien eine vorläufige Erlaubnis hat, diesen Teil der G.-gasse bis auf Widerruf als Erweiterung seines Gartens nutzen zu dürfen.

Den Miteigentümern wurde der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung in dem Teil der G.-gasse, der derzeit von einem Dritten als Erweiterung seines Gartens genutzt wird, sowie in dem westlich davon als Sackgasse ausgebildeten Teil der G.-gasse bisher gestundet.

Die Bezirksvertretung hat an die Magistratsabteilung 28 den Wunsch herangetragen, die G.-gasse nunmehr im Bereich zwischen H.-gasse und I.-straße auszubauen.

Das Projekt dieses Ausbaus wurde in der Fachkommission Verkehr behandelt und schließlich von der Fachkommission Verkehr genehmigt. Im Anschluss daran wurde dieses Projekt vom Leiter der Magistratsabteilung 28 genehmigt. Das Projekt soll nunmehr umgesetzt werden.

Das Projekt hat folgenden Inhalt:

Der westliche Bereich der G.-gasse hat eine Breite von 6 m und soll zur Gänze versiegelt werden. In diesem Bereich soll ein 3 m breiter versiegelter Fußweg entstehen, von dem 2 m von den Miteigentümern im Rahmen ihrer Pflicht zur Gehsteigherstellung und der verbleibende Meter vom Bezirk herzustellen ist. Eine Begrünung dieser Flächen ist nicht vorgesehen. Die verbleibenden 3 m sollen ebenfalls versiegelt werden.

Im Bereich der derzeit als Erweiterung des Gartens eines Dritten genutzten Fläche sollen zunächst die erforderlichen Bewilligungen nach dem Wiener Baumschutzes zur Fällung der auf dieser Fläche stockenden Bäume erwirkt und die Bäume gefällt werden. Weiters soll dieser Fläche im Wege der Grundfreimachung freigemacht werden. In weiterer Folge soll auch auf dieser Fläche ein 3 m breiter Fußweg ausgeführt werden. Auch hier soll die gesamte Fläche auf einer Breite von 6 m versiegelt werden und ist eine Begrünung nicht vorgesehen. Dieser Bereich soll durch Poller für mehrspurige Fahrzeuge physisch gesperrt und lediglich für Fußgänger vorgesehen sein.

Das beschlossene Projekt sieht eine vergleichsweise weitgehende Bodenversiegelung vor.

Die von der Beschwerdeführerin Frau D., MSc, in ihrer Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung argumentierte Alternative, den geplanten Fußweg mit einem geringeren Ausmaß an Bodenversiegelung umzusetzen und eine Begrünung an beiden Seiten des Fußweges vorzusehen, würde eine Adaptierung des Projektes erfordern. Der Weg über eine allfällige Adaptierung des Projekts würde es erfordern, dass die Bezirksvertretung eine diesbezügliche Initiative setzt, um das Projekt gegebenenfalls über die Magistratsabteilung 28 zu überarbeiten. Über die Breite des in einem solchen Fall erforderlichen Fußwegs lässt sich im derzeitigen Stadium keine gesicherte Aussage machen. Zu rechnen wäre in einem solchen Fall jedoch damit, dass sich die Breite des herzustellenden Gehsteiges von derzeit 3 m möglicherweise verringern würde, wobei die Pflicht der Miteigentümer zur Gehsteigherstellung allerdings bereits derzeit mit 2 m begrenzt ist.

Bis zu einer allfälligen Initiative, dem Beschluss zum Ausbau der G.-gasse zu überarbeiten, ist aber die derzeitige Fassung mit einer Bodenversiegelung auf einer Breite von 6 m gültiger Stand.

Hinsichtlich des Grenzverlaufs in der Natur (im Gelände) können aufgrund des Verhandlungsergebnisses mögliche Unsicherheiten nicht ausgeschlossen werden. Es ist daher mit der Möglichkeit zu rechnen, dass für die Gehsteigherstellung eine Vermessung und Aussteckung des Geländes durch einen Geometer erforderlich werden könnte, um Sicherheit zu haben, wo im Gelände der Gehsteig herzustellen ist. Im Beschluss zum Ausbau der G.-gasse sowie in den Plänen ist jedoch nicht zweifelhaft, wo der Gehsteig zu verlaufen hat.

Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Hauseinlage und den darin aufliegenden Bescheiden und Plänen, aus dem Behördenakt sowie aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:

Die Baubewilligung für die Herstellung des Gebäudes wurde im Jahr 1972 erteilt. Maßgeblich für die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung ist daher in erster Linie die Bauordnung für Wien in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden Fassung. Die maßgebliche Rechtslage wurde im Wesentlichen einem Kommentar zur Bauordnung für Wien aus dem maßgeblichen Zeitraum (Krzizek, Die Bauordnung für Wien, 2. Auflage, 1974, entnommen, wobei die Landesgesetzblätter mit den jeweiligen Änderungen im Wiener Rechtsinformationssystem abrufbar sind und von einem einschlägigen Kommentar sowohl zeitlich nach vorne als auch im Anlassfall zeitlich zurückgegangen werden kann.

Gemäß § 54 BauO für Wien in der damals geltenden Fassung trifft jeden Eigentümer eines Neu-, Zu- und Umbaues die Verpflichtung, entlang der Baulinien seines Bauplatzes einen Gehsteig nach den Anordnungen der Behörde in der vorgeschriebenen Breite herzustellen. Der vorschriftsmäßig hergestellte Gehsteig geht in das Eigentum der Gemeinde Wien über. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Behörde die Gehsteigherstellung stunden.

Im Anlassfall lag bisher insoweit ein berücksichtigungswürdiger Fall für die Stundung der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung vor, als der betroffene Teil der G.-gasse bisher noch nicht ausgebaut werden sollte.

Diese Situation hat sich durch den Beschluss der Magistratsabteilung 28, das näher ausgeführte Projekt zum Ausbau der G.-gasse umzusetzen, maßgeblich geändert. Die Behörde hat daher nunmehr zu Recht von den Miteigentümern die Erfüllung der Pflicht zur Herstellung des Gehsteiges verlangt.

Zum Inhalt der Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges ist auszuführen, dass ein dem aktuellen technischen Stand sowie den aktuellen technischen Anforderungen entsprechender Gehsteig herzustellen ist. Die erfolgte Stundung über mehrere Jahrzehnte bewirkt daher nicht, dass der technische Stand und die technischen Anforderungen aus der Zeit der Baubewilligung maßgeblich wären. Die Behörde hat insoweit ihrem Bescheid zu Recht den aktuellen technischen Stand und die aktuellen Anforderungen an die Herstellung des Gehsteigs zugrunde gelegt.

Dass sich die Flächen, auf denen die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung zu erfüllen ist, bereits im Eigentum der Gemeinde Wien befinden, steht der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung nicht entgegen. Vielmehr ist es so, dass die im Zuge der Errichtung des Wohngebäudes auf zuvor unparzelliertem Bauland ohne Entschädigung an die Gemeinde Wien abzutreten, dh in deren Eigentum zu übertragen, waren und auf diesen Flächen der Gehsteig herzustellen war. Diese Verpflichtung wurde seinerzeit lediglich hinsichtlich der Abtretung der Grundflächen an die Gemeinde Wien erfüllt und die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung gestundet. Soweit daher der Beschwerdeführer Herr Ing. B. vorbringt, die Flächen, auf denen die Herstellung des Gehsteiges vorgeschrieben wurde, befänden sich im Eigentum der Gemeinde Wien, geht das Beschwerdevorbringen daher ins Leere.

Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass ein Teil der Flächen, auf denen die Herstellung des Gehsteiges vorgeschrieben wurde, von einem Dritten als Erweiterung seines Gartens genutzt werde, übersehen die Beschwerdeführer, dass ihre Verpflichtung zur Gehsteigherstellung auch die Verpflichtung zur Grundfreimachung einschließt. Die zur Gehsteigherstellung verpflichteten Miteigentümer haben daher auch zu erwirken, dass dieser Dritte den Grund freimacht. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ebenfalls ins Leere.

Das Beschwerdeverfahren hat jedoch ergeben, dass für die beauftragte Gehsteigherstellung ein deutlich längerer Zeitraum als die im beschwerdegegenständlichen Bescheid veranschlagten 6 Monate erforderlich ist:

Den Miteigentümern ist zunächst die Möglichkeit zuzugestehen, erforderlichenfalls das Gelände in der Natur durch einen Geometer vermessen und den zu errichtenden Gehsteig ausstecken zu lassen. Für einen solchen Schritt sind einige Wochen bis zur Aussteckung des Geländes zu veranschlagen.

Den Miteigentümern ist weiters die Möglichkeit zuzugestehen, die im Projekt vorgesehene und mit einer Breite von 6 m relativ weitgehende Bodenversiegelung sowie das Fehlen von Begrünungen bei der Bezirksvertretung zu hinterfragen und zu versuchen, eine Änderung des Projekts zu erwirken. Eine etwaige inhaltliche Befassung mit der Frage einer möglichen Projektänderung erfordert voraussichtlich einige Monate.

Die für die Gehsteigherstellung erforderliche Grundfreimachung erfordert zunächst, dass das Rechtsverhältnis, auf dessen Grundlage der Dritte die im Eigentum der Gemeinde Wien stehenden Flächen der G.-gasse als Erweiterung seines Gartens nutzt, beendet wird. Für einen solchen Schritt sind ebenfalls einige Monate zu veranschlagen, zumal die Beendigung eines Rechtsverhältnisses ein Verfahren zwischen der Gemeinde Wien und dem Dritten (zB Aufkündigung) voraussetzt und zunächst die verpflichtenden Miteigentümer an die Gemeinde Wien herantreten müssen und die Gemeinde Wien Schritte zur Einleitung dieses Verfahrens setzen muss.

Die Grundfreimachung erfordert weiters, dass Bewilligungen nach dem Wiener Baumschutzes zur Fällung der auf der G.-gasse stockenden und in den Schutzbereich des Wiener Baumschutzgesetzes fallenden Bäume eingeholt wird. Für die Einholung dieser Bewilligungen ist ebenfalls ein Zeitraum von mehreren Monaten zu veranschlagen.

Die Grundfreimachung einschließlich der Fällung der Bäume ist grundsätzlich von dem Dritten, der diese Flächen derzeit als Erweiterung seines Gartens nutzt, auszuführen. Die Verpflichtung der Miteigentümer besteht daher zunächst darin, den Dritten zu einer solchen Grundfreimachung zu bewegen. Auch diesbezüglich ist diesem Dritten eine Zeitspanne zur Umsetzung einzuräumen, die mit einigen Monaten zu veranschlagen ist.

Erst nach diesen Schritten können die Miteigentümer mit der Herstellung der Höhenlage und anschließend mit der Herstellung des Gehsteiges beginnen. Da ein Teil des Gehsteiges dem Projekt zur Folge von der Gemeinde Wien herzustellen ist und auch das Erfordernis der Erstellung der Höhenlage zum Teil die Gemeinde Wien betrifft, sind in diesem Stadium Abstimmungen betreffend die Herstellung des Gehsteiges erforderlich. Für diese Abstimmungen sind einige Wochen zu veranschlagen.

Die Behördenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, für einzelne der oben angeführten Schritte können jeweils die Möglichkeit einer Fristerstreckung in Anspruch genommen werden.

Dazu hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass bei der Bemessung der Frist für die Herstellung des Gehsteiges bereits konkret absehbare Schritte und die damit bereits absehbaren zeitlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Etwaige Fristerstreckung sind für die Fälle vorgesehen, in denen zunächst noch nicht vorhergesehene Ereignisse zu Verzögerungen führen. Soweit solche nicht vorhergesehenen Ereignisse nicht eintreten, würde einem Ansuchen auf Fristerstreckung daher entschiedene Sache entgegenstehen.

Die im beschwerdegegenständliche Bescheid festgesetzte Frist von 6 Monaten ist nicht ausreichend, um die oben aufgelisteten Schritte setzen zu können. Soweit keine derzeit nicht vorhergesehenen Umstände eintreten, sollte jedoch eine Frist von 2 Jahren gerade noch ausreichen, um diese Schritte setzen zu können.

In einer Frist von 2 Jahren für die Herstellung des Gehsteiges sind daher die oben aufgelisteten Schritte ohne unvorhergesehene Komplikationen bereits berücksichtigt. Einem etwaigen Fristerstreckungsersuchen wegen dieser Schritte ohne den Eintritt unvorhergesehener Komplikationen würde daher entschiedene Sache entgegenstehen. Die Möglichkeit einer etwaigen Fristerstreckung ist daher offen etwaige unvorhergesehene Komplikationen, die einer fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung entgegenstehen, beschränkt.

Um für den Fall eines etwaigen künftigen Fristerstreckungsersuchens nachvollziehbar zu machen, wie diese Frist mit 2 Jahren vom Gericht berechnet wurde, wird Folgendes ausgeführt:

Für die von den Beschwerdeführern beabsichtigte Auslotung, ob die Bezirksvertretung an dem Projekt im Hinblick auf das Ausmaß der Bodenversiegelung und dem Fehlen von Begrünung festhält oder eine Änderung des Projekts erfolgt, wurden 3 Monate berücksichtigt. 3 Monate sollten ausreichen, dass sich die Bezirksvertretung mit den Anliegen der Beschwerdeführer inhaltlich auseinandersetzt und eine Rückmeldung an die Beschwerdeführer erfolgt, ob die Möglichkeit einer Adaptierung des Projekts weiterverfolgt wird oder nicht. Eine etwaige längere Dauer einer diesbezüglichen Entscheidungsfindung ist bei der Fristbemessung nicht berücksichtigt und könnte insoweit den Grund für eine unvorhergesehene Verzögerung darstellen.

Für die Vermessung und Aussteckung des Geländes durch einen Geometer wurde 1 Monat veranschlagt. Dieser Schritt erfolgt zweckmäßigerweise erst im Anschluss an den im vorangegangenen Absatz ausgeführten Schritt.

Für die Kontaktnahme mit der Gemeinde Wien wegen der Grundfreimachung und für die rechtliche Beendigung des Nutzungsverhältnisses des Dritten an den für die Gehsteigherstellung benötigten Flächen wurden 2 Monate veranschlagt. Auch dieser Schritt kann zweckmäßigerweise erst nach dem vorangegangenen Schritt, der im vorigen Absatz ausgeführt ist, erfolgen.

Für die Erlangung der erforderlichen Bewilligung zum Fällen der Bäume auf den für die Gehsteigherstellung benötigten Flächen wurde eine Frist von 6 Monaten berücksichtigt. In dieser Frist ist der Zeitraum inkludiert, der für die Erstellung der Einreichunterlagen für den Antrag nach dem Wiener Baumschutzgesetz erforderlich ist. Auch dieser Schritt erfolgt zweckmäßigerweise erst nach dem im vorangehenden Absatz ausgeführten Schritt.

Für die Fällung der Bäume und für die Grundfreimachung wurde ebenfalls eine Frist von 6 Monaten veranschlagt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Fällung der Bäume und die Grundfreimachung mit gewisser Wahrscheinlichkeit durch den Dritten zu erfolgen haben wird, und zwar im Zuge der Rückstellung der von ihm genutzten Flächen an die Gemeinde Wien in geräumten Zustand. Falls die Miteigentümer die Grundfreimachung im Klagsweg zivilgerichtlich durchzusetzen haben sollten, könnte es durch einen solchen Rechtsweg zu Verzögerungen kommen. Ein etwaiges Erfordernis, die Grundfreimachung über die Zivilgerichte durchsetzen zu müssen, wurde bei der Fristenberechnung nicht berücksichtigt.

Die oben angeführten Schritte wurden somit insgesamt mit einem zeitlichen Ausmaß von 18 Monaten berücksichtigt.

Für die danach erforderliche Herstellung der Höhenlage und des Gehsteiges wurde eine Frist von 6 Monaten veranschlagt. Dies entspricht der von der Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid festgesetzten Frist, welche für übliche Fälle, in denen die Höhenlage und nachfolgend der Gehsteig herzustellen ist, durchaus angemessen sowie auch ausreichend ist.

Die nunmehr mit 2 Jahren bemessene Frist ergibt sich daraus, dass im Vorlauf vor der Herstellung der Höhenlage und des Gehsteiges noch eine Reihe von Schritten nacheinander zu setzen sind, durch die erst die Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um anschließend die Höhenlage und danach den Gehsteig herstellen zu können. Es wurden also Vorlaufzeiten von insgesamt 18 Monaten bei der Bemessung der Frist berücksichtigt, was in der Summe eine Frist von 2 Jahren ergibt.

Die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung war daher spruchgemäß von 6 Monaten auf 2 Jahre zu erstrecken.

Im Übrigen waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und der beschwerdegegenständliche Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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