LVwG W VGW-109/007/2000/2024/E

VGW-109/007/2000/2024/ETribunale amministrativo regionale3 lug 2024

Regest

Absonderung, Voraussetzungen, Verkehrsbeschränkung, aktueller Aufenthaltsort, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-109/007/2000/2024/E

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.109.007.2000.2024.E

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des Mag. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15) vom 30.01.2022, ..., wegen einer Absonderung nach dem Epidemiegesetz (2. Rechtsgang nach VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0159), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 und 07.06.2024 und Verkündung am 07.06.2024 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 7 und § 7a Epidemiegesetz iVm § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15) vom 30.01.2022, Zl. ..., im Hinblick auf den Absonderungszeitraum vom 02.02.2022 bis 04.02.2022 Folge gegeben und der Bescheid auch insoweit für rechtswidrig erklärt.

II. Die Stadt Wien als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 7a Abs. 3 Epidemiegesetz iVm § 35 VwGVG und § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer 1.659,60 Euro als Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2022 wurde angeordnet, dass Mag. A. B. (in der Folge auch: der Beschwerdeführer) vom 26.01.2022 bis 04.02.2022 an einer näher bezeichneten Adresse in 1110 Wien gemäß § 7 Epidemiegesetz abgesondert wird.

Der Bescheid war adressiert an den Beschwerdeführer mit Anschrift in 1210 Wien. Dort wurde der Bescheid entsprechend der Zustellverfügung auch zugestellt (auch die Behörde ging offenkundig vom dortigen Aufenthalt aus). Dort wurde der Bescheid auch vom Beschwerdeführer übernommen, der sich dort tatsächlich aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer führt die Anschrift in 1210 Wien, bei der es sich auch um seinen Hauptwohnsitz laut Melderegister handelt, auch in seinen verfahrensgegenständlichen Eingaben (etwa in der gegenständlichen Absonderungsbeschwerde vom 14.03.2022) an.

Die Absonderung stand unter der auflösenden Bedingung, dass nach fünf Tagen und bei Symptomfreiheit ein negativer PCR-Test oder ein positives Ergebnis mit einem Ct-Wert höher als 30,0 erzielt würde. Begründend wurde für die Absonderung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an „SARS-CoV-2/COVID-19“ erkrankt sei.

Mit hg. Erkenntnis vom 21.06.2023, VGW-109/007/3130/2022-22, wurde gemäß § 7 und § 7a Epidemiegesetz iVm § 28 Abs. 6 VwGVG der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15) vom 30.01.2022 für rechtswidrig erklärt.

Mit Erkenntnis vom 25.01.2024, Ra 2023/09/0159, gab der VwGH der Amtsrevision des Bundesministers insoweit Folge, als das hg. Erkenntnis vom 21.06.2023 soweit im Hinblick auf den Absonderungszeitraum vom 02.02.2022 bis 04.02.2022 stattgegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde.

Im Umfang des Absonderungszeitraumes vom 26.01.2022 bis 01.02.2022 ist damit das hg. Erkenntnis vom 21.06.2023 (teil-)rechtskräftig.

Im fortzusetzenden Verfahren war nun vom Verwaltungsgericht zu prüfen, ob ausgehend vom festgestellten und unstrittigen Zustellzeitpunkt (02.02.2022) die Voraussetzungen für eine Absonderung (Bescheiderlassung) und für den danach verbleibenden Zeitraum (bis 04.02.2022) vorlagen.

Die belangte Behörde legte Testnachweise über Corona-Virus-/PCR-Tests vor. Es liegen folgende Testergebnisse vor (angeführt jeweils der Tag der Probennahme):

positives Testergebnis vom 25.01.2022 (Ct-Wert 20,05),

positives Testergebnis vom 02.02.2022 (Ct-Wert 24,84).

§ 7 Abs. 1 Epidemiegesetz normierte, dass Absonderungsmaßnahmen gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen verfügt werden können. Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit konnten kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gemäß § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz abgesondert werden.

Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39/1915 idF BGBl. II Nr. 21/2020 (in der Folge: Absonderungsverordnung), sah zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen vor. Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hatte auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird. Bei einer Infektion mit „2019-nCoV“ („2019 neuartiges Coronavirus“) waren die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen (§§ 3 und 4 Absonderungsverordnung).

Eine solche Absonderung oder Verkehrsbeschränkung hatte auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird. Die Absonderung bestand in der Unterbringung der Person in gesonderten Räumen. Im Wesentlichen war dies eine Absonderung am aktuellen Wohnsitz (Aufenthaltsort). Welche konkrete Maßnahme zu verfügen war, war nach Maßgabe der Absonderungsverordnung fallweise auf Grund des Gutachtens des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes anzuordnen (§ 2 Absonderungsverordnung).

Gegen eine Absonderung kann gemäß § 7a Abs. 1 Epidemiegesetz das Verwaltungsgericht angerufen werden. Gemäß § 7a Abs. 3 Epidemiegesetz gelten für Absonderungsbeschwerden die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (= Maßnahmenbeschwerden) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Ist eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Akt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

Der angefochtene Bescheid ist (auch) im nun zu prüfenden Umfang rechtswidrig:

Eine Absonderung sollte grundsätzlich in einer Verkehrsbeschränkung am aktuellen Aufenthaltsort bestehen (VGW 01.07.2022, VGW-109/007/8152/2022-13; VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0075).

Sofern die Gesundheitsbehörde eine Verkehrsbeschränkung an einem anderen Ort als dem aktuellen Aufenthaltsort verfügen möchte, muss sie dies entsprechend begründen. Selbst wenn eine Begründung im Einzelfall gemäß § 57 AVG entfallen kann, ist ein Bescheid rechtswidrig, wenn sich auch im Tatsächlichen keine Grundlage für eine Absonderung an einem anderen Ort als dem aktuellen Aufenthaltsort finden lässt.

Es ist im Beschwerdefall weder dem Bescheid zu entnehmen, noch ist aus dem Sachverhalt ableitbar, wieso statt in 1210 Wien – das war der Ort, an dem sich der Beschwerdeführer tatsächlich aufhielt – eine Absonderung in 1110 Wien geboten gewesen wäre. Dass eine Absonderung im Beschwerdefall in 1110 Wien zweckmäßiger oder aus anderen Gründen geeigneter gewesen wäre als eine solche in 1210 Wien, ist nicht erkennbar. Der bloße Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer neben der Hauptwohnsitzmeldung in 1210 Wien über eine Nebenwohnsitzmeldung in 1110 Wien verfügt, macht die Absonderung in 1110 Wien nicht plausibel.

Der angefochtene Bescheid ist bereits aus diesem Grund in dem Umfang, der infolge des VwGH-Erkenntnisses vom 25.01.2024 zu prüfen war, rechtswidrig.

Der Vollständigkeit halber ist als Ergebnis des hg. Ermittlungsverfahrens unter Einbindung einer Amtssachverständigen anzumerken, dass die Absonderung aus medizinischer Sicht als geboten und zulässig anzusehen ist:

Insbesondere scheint es ausreichend, den PCR-Test vom 25.01.2022 für die Absonderung heranzuziehen. Dass der zweite Test, der am 02.02.2022 durchgeführt wurde, erst am 04.02.2022 ausgewertet war, ist insoweit unbeachtlich. Eine Bestätigung eines ersten Ergebnisses durch ein zweites Ergebnis war nicht erforderlich.

Soweit die Absonderungsverordnung in § 2 im sechsten Absatz davon spricht, dass „fallweise“ ein Gutachten eines Amtsarztes die Grundlage für eine konkrete Absonderungsmaßnahme sein soll, ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass dies bedeutet, dass ein Gutachten einzuholen ist, soweit es im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände (im Hinblick auf die Krankheit etc.) geboten ist. Es ist somit nicht jedenfalls, sondern nur allenfalls eine amtsärztliche Anordnung als Grundlage für die behördliche Maßnahme einzuholen.

Im Beschwerdefall konnte aufgrund der allgemein anerkannten Empfehlungen zum damaligen Zeitpunkt vorgegangen werden. Nachträgliche Änderungen im Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sind unbeachtlich. Dass aus medizinischer Sicht heute andere Maßnahmen als geeigneter erachtet würden, ist nicht entscheidungsrelevant.

Es ist auch unproblematisch, dass die Absonderungsverordnung den Corona-Virus anders benennt als etwa der angefochtene Bescheid oder das PCR-Test-Ergebnis. Soweit es sich um anerkannte Synonyme für denselben Virus bzw. dieselbe Erkrankung handelt, ist eine wortgleiche Formulierung nicht erforderlich.

Wurde eine Person positiv auf den Corona-Virus getestet, galt sie aus medizinischer Sicht als erkrankt an COVID-19; eine Erkrankung an COVID-19 wird auch im angefochtenen Bescheid angesprochen. Ein klinischer Befund nach einer ärztlichen Untersuchung zusätzlich zu einem positiven Virusnachweis war bei der Krankheit COVID-19 nicht vorgesehen. Bereits ein positiver Laborbefund (Nachweis des Virus) galt bei COVID-19 als Krankheitsfall (vgl. VGW-109/007/917/2022-9; VGW-109/007/5442/2022-5). Im Übrigen wäre bereits ein Krankheits-/Ansteckungsverdacht ausreichend gewesen.

Eine bescheidmäßige Feststellung im Spruch oder eine nähere Ausformulierung des Absonderungsbedarfes ist in dieser Hinsicht nicht erforderlich gewesen (siehe auch § 57 AVG). Wegen der Ansteckungs-/Weiterverbreitungsgefahr war bei einer Infektion mit dem Virus eine Absonderung rechtlich zulässig.

Die Voraussetzungen für eine Absonderung lagen somit grundsätzlich vor.

Dem Verwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen der Gemeinde Wien tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung (§ 24 VGWG). Eine solche Bedienstete wurde vom Verwaltungsgericht nach einem Dreiervorschlag des Magistrats bestellt. Dass diese Person an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht automatisch dadurch, dass eine Amtssachverständige eine bereits vom angefochtenen Bescheid erfasste Sichtweise teilt, eine Beanstandung ihrer Unabhängigkeit o.Ä. nachvollziehbar. Eine Befangenheit liegt nicht vor. Die Umdeutung der Funktion der Amtssachverständigen in eine Behördenvertreterin ist ebenfalls nicht berechtigt. Den Ausführungen der Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Eben begegnet.

Die Anordnung des § 7a Abs. 3 Epidemiegesetz, dass für Absonderungsbeschwerden gemäß § 7a Abs. 1 Epidemiegesetz die für Maßnahmenbeschwerden anwendbaren Bestimmungen des VwGVG gelten, umfasst auch die Regeln über den Kostenersatz (§ 35 VwGVG).

Gemäß § 35 Abs. 2, 4 und 7 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Die Stadt Wien hat als Rechtsträger der belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand in Höhe von 737,60 Euro sowie den Verhandlungsaufwand in Höhe von 922,00 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

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