LVwG W VGW-111/077/4657/2024; VGW-111/V/077/4658/2024; VGW-111/V/077/4660/2024; VGW-111/V/077/4661/2024

VGW-111/077/4657/2024; VGW-111/V/077/4658/2024; VGW-111/V/077/4660/2024; VGW-111/V/077/4661/2024Tribunale amministrativo regionale2 lug 2024

Regest

Bauvorhaben, Abbruch, Bauwerke kleinen Umfangs, Nachbarn, Anrainerrechte, Niveauveränderungen, Höhenlage, Ausgangslage, Gebäudehöhe, bebaubare Fläche, Abweisung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/077/4657/2024; VGW-111/V/077/4658/2024; VGW-111/V/077/4660/2024 ; VGW-111/V/077/4661/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.111.077.4657.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Herrn F. G., des Herrn Dipl.-Ing. Dr. C. D. und der Frau Mag. E. D. und des Herrn F. G., dieser vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, J. Straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 15.02.2024, Aktenzahl ..., mit welchem gemäß § 70b Abs. 6 Bauordnung für Wien (BO f. Wien) Einwendungen der Nachbarn in Bezug auf die in § 134a BauO aufgezählten Anrainerrechte als unbegründet abgewiesen bzw. als im Gesetz nicht begründet zurückgewiesen wurden,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und wird der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Herr K. und Frau L. (im Folgenden: Bauwerber) haben am 12.05.2023 bei der Magistratsabteilung 37 (im Folgenden: Behörde) gemäß § 70b BauO für Wien um Neubau eines Einfamilienhauses mit Pool sowie Abbruch des Bestandshauses auf der Liegenschaft M. Gasse (Kleingartenanlage N.) Parzelle … angesucht. Die Behörde hat das Bauvorhaben geprüft und mit Aktenvermerk vom 12.07.2023 als zulässig beurteilt.

Die Bauwerber haben mit der Bauführung begonnen. Die Beschwerdeführer haben jeweils rechtzeitig Einwände gegen das Bauvorhaben erhoben.

Die Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen bzw. als im Gesetz nicht begründet zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid jeweils rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.

Es wurde am 24.06.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Das Verhandlungsprotokoll und die Schreiben des Beschwerdeführers Herr G. und der Bauwerber betreffend Protokollberichtigung jeweils vom 25.06.2023 sind im Gerichtsakt.

Zu diesem Schreiben betreffend Protokollierungsberichtigung wird Folgendes festgehalten:

Die Anführung der Berufsbezeichnung „RA“ beim Beschwerdeführer G. in seiner Eigenschaft als Vertreter der Beschwerdeführerin B. ist ein offenkundiger Schreibfehler. Es handelt sich um eine Vertretung als Hilfestellung unter Nachbarn.

Zu den übrigen Berichtigungsersuchen genügt es, festzuhalten, dass im Verhandlungsprotokoll lediglich der wesentliche Inhalt des Vorbringens der Verfahrensparteien festgehalten wurde. Die Berichtigungsersuchen gehen lediglich in die Details des jeweils eigenen Parteivorbringens. Dabei wurde das mündlich erstattete Vorbringen im Rahmen seines Inhalts jeweils auf der Detailebene präzisiert und ergänzt.

Das Verwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Das Baugrundstück befindet sich an der Adresse Wien, H.-straße 47/…. Das Baugrundstück befindet sich als Parzelle … innerhalb der bestehenden Kleingartenanlage mit der Widmung „Eklw“ (Erholungsgebiet Kleingartenanlage ganzjähriges Wohnen). Für die Widmung ist das Plandokument ..., kundgemacht am 10.07.1997 (Gemeinderatsbeschluss vom 25.06.1997, Pr.Zl. ...) maßgeblich.

Gemäß Punkt 3 des genannten Plandokuments darf maximal 70 m² je Baulos verbaut werden. Für den Gebäudeumriss ist eine Dachneigung bis 45° zulässig. Bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden darf der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen.

Im Übrigen sind die zulässige Gebäudegröße, die einzuhaltenden Abstände und die Gestaltung der Baulichkeit durch die §§ 13 bis 15 Wiener Kleingartengesetz determiniert.

Die Bauwerber sind Eigentümer des Baugrundstücks.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer jeweils des folgenden benachbarten Grundstücks:

Herr G. ist Eigentümer der im Norden unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle. Die beiden Grundstücke sind voneinander durch eine bestehende Stützmauer getrennt.

Frau B. ist Eigentümerin der im Westen an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle. Die beiden Grundstücke sind durch einen Aufschließungsweg der Kleingartenanlage voneinander getrennt.

Frau Mag. D. und Herr Dipl. Ing. Dr. D. sind Eigentümer der im Süden an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Parzelle. Die beiden Grundstücke sind durch einen Gartenzaun voneinander getrennt.

Das Baugrundstück war seit Jahrzehnten mit einem Einfamilienhaus bebaut. Dieses hat von etwa 1957 bis zum Abbruch durch die Bauwerber im Zuge des gegenständlichen Neubaus bestanden.

Die ursprüngliche Höhenlage des Baugrundstücks ist durch unterschiedliche Gefälle geprägt gewesen. Es hat bereits bei der vorangegangenen Bebauung etwa im Jahr 1957 eine Begradigung des Geländes zum Zwecke der Bauführung gegeben. Auch bei benachbarten Parzellen hat eine solche Begradigung des Geländes stattgefunden.

Im Zuge der Bauführung haben die Bauwerber eine Vermessung der Höhenlage durch einen befugten Geometer nach den folgenden Kriterien vorgenommen:

Es wurde von nahegelegenen unverbauten Grundstücken und Verbindungswegen auf die ursprüngliche Höhenlage (vor der vorangegangenen Verbauung des Baugrundstücks) geschlossen. Das Ergebnis dieser Vermessung bestand darin, dass das Baugrundstück ursprünglich unterschiedliche Gefälle (im Norden ein Gefälle von Ost nach West, im Süden ein Gefälle von West nach Ost sowie insgesamt ein Gefälle von Nord nach Süd) aufgewiesen hat.

Im Vergleich zur vorgefundenen Höhenlage des Baugrundstücks zum Zeitpunkt der Durchführung der Vermessung lag diese ursprüngliche Höhenlage um bis zu 1,5 m höher sowie auch insgesamt deutlich höher als die vorgefundene Höhenlage. Die Höhenlage wurde somit bei der früheren Bebauung des Baugrundstücks nicht nur begradigt, sondern auch deutlich abgesenkt.

Eine solche Absenkung der Höhenlage im Vergleich zur ursprünglichen Höhenlage besteht auch bei anderen Parzellen der Kleingartenanlage, insbesondere auch bei den Parzellen der Beschwerdeführer.

Die Bauwerber haben ihren Einreichunterlagen die durch Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens (wie oben ausgeführt) ermittelte ursprüngliche Höhenlage zugrunde gelegt und ihre projektgegenständlichen Abgrabungen und Anschüttungen von dieser ursprünglichen Höhenlage aus beurteilt. Von diesem Beurteilungsmaßstab ausgehend haben die Abgrabungen der Ausschüttungen geringfügig überwogen.

Würde man die Abgrabungen und die Anschüttungen von dem Gelände aus beurteilen, das sich nach der vorangegangenen Bebauung ergeben hat, dann würden die Ausschüttungen die Abgrabungen hingegen deutlich überwiegen. Bewilligungen für Geländeveränderungen aus früheren Baubewilligungen sind jedoch nicht vorhanden.

Die Flächenabwicklung zur Ermittlung der Gebäudehöhe ist im Einreichplan links unten ausgewiesen. Demnach haben die Fassadenfronten ohne Berücksichtigung der beiden Giebelflächen jeweils eine Fläche von 39,55 m² (West), 61,81 m² (Süd), 36,77 m2 (Ost) und 49,83 m² (Nord). Die Giebel haben jeweils eine Fläche von 17,09 m² (Süd) und 17,09 m² (Nord). Die Flächen sind in nachvollziehbarer Weise bei den rechteckigen Fassadenflächen aus Länge und Breite sowie bei den Giebelflächen aus deren geometrischen Form, die weitgehend einem Rechteck abzüglich einem Dreieck entspricht, abgeleitet. Die beiden Giebelflächen machen einzeln weniger als 25 m² und in ihrer Summe weniger als 50 m² aus.

Die Berechnung auf dem Einreichplan ergibt eine ausgeführte Gebäudehöhe von 5,4975 m, das ist weniger als die maximal zulässige Gebäudehöhe von 5,5 m.

In dieser Fassadenabwicklung sind auch die Höhenlagen einschließlich Anschüttungen und Abgrabungen ausgewiesen, mit einem geringfügigen Überwiegen der Abgrabungen gegenüber den Anschüttungen. Die Anschüttungen und Abgrabungen sind dabei in Relation zu den ermittelten ursprünglichen Höhenlagen vor der vorangegangenen Bebauung gesetzt.

Das Beschwerdevorbringen bezieht sich zur Gebäudehöhe insbesondere darauf, dass die im Einreichplan eingetragenen Höhenlagen falsch seien, weil das nach der vorangegangenen Bebauung vorgefundene Gelände um bis zu 1,5 m tiefer gelegen sei. Würde man das nach der vorangegangenen Bebauung vorgefundene Gelände als Ausgangslage nehmen und die Erhöhung des Geländes in Relation zum Stand nach der vorangegangenen Bebauung in die Gebäudehöhe einrechnen, so wären die 5,5 m deutlich überschritten. Ausgehend von den im Einreichplan eingetragenen Höhenlagen ergibt sich jedoch schlüssig und nachvollziehbar eine Gebäudehöhe knapp unter 5,5 m.

Die Ermittlung der verbauten Fläche ist im Einreichplan rechts ausgewiesen.

Demnach weist der Bauplatz eine Fläche von 370,60 m² auf.

Bei der Ermittlung der verbauten Fläche wurden an der Südseite ein Balkon und ein Erker, an der Westseite ein Erker, an der Nordseite ein Treppenhausvorbau und an der Ostseite ein Erker außer Betracht gelassen.

Die Breite des Treppenhausvorbaus liegt mit 3,4 m knapp unterhalb eines Drittels der Breite der betreffenden Gebäudefront. Die Ausladung des Treppenhausvorbaus überschreitet 1,5 m nicht. Der Balkon überschreitet eine Ausladung von 2,5 nicht, die Erker überschreiten eine Ausladung von 1,5 m nicht.

Das Erdgeschoss ist frei von Erkern und Balkonen. Diese befinden sich lediglich im 1. Stock sowie ein weiterer Balkon im Bereich des oberen Gebäudeabschlusses betreffend das Dachgeschoss. Die Erker sind dabei so bemessen, dass sie nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Gebäudefront (einschließlich des keine Erker aufweisenden Erdgeschosses) in Anspruch nehmen. Die Balkone nehmen unter Einbeziehung des Erdgeschosses insgesamt nicht mehr als die Hälfte der südseitigen Gebäudefront in Anspruch.

Der Treppenhausvorbau dient funktionell ausschließlich der Erschließung des Gebäudes durch Treppen und überschreitet nicht das funktionell erforderliche Ausmaß. Die Treppen liegen zum überwiegenden Teil innerhalb der verbauten Fläche und nur zum geringeren Teil im Treppenhausvorbau. Der Treppenhausvorbau ist vom übrigen Gebäude nicht getrennt, sondern stellt eine Erweiterung der Treppen über den Gebäudeumriss hinaus dar.

Die sich unter Außerachtlassung des Balkons, der Erker und des Treppenhausvorbaus ergebende verbauten Fläche beträgt 69,989 m², das ist weniger als die maximal verbaubaren 70 m². Darüber hinaus ist die Verbauung des Bauplatzes auch mit maximal einem Drittel der Größe des Bauplatzes beschränkt. Dieses Drittel beträgt 123,5 m². Die verbaute Fläche liegt mit 69,989 m² auch unter 123,5 m².

Die Vorbauten weisen zu den Grenzen der Beschwerdeführer jeweils einen Mindestabstand von 2 m oder mehr auf.

Im Dachgeschoss sind eine Galerie, eine Dachterrasse und ein Balkon untergebracht. Der Dachbereich ist dabei so ausgeführt, dass sich die Galerie zur Gänze innerhalb eines unter Anwendung einer Dachneigung von 45° gedachten (fiktiven) Dachumriss befindet. Dabei weist der Dachbereich zum überwiegenden Teil keine Dachschrägen auf, sondern sind die ausgeführten Flächen überwiegend vertikal und horizontal.

Die Dachterrasse und der Balkon sind mit einer Absturzsicherung mit einer Höhe von 1,0 m versehen. Die Absturzsicherung der Dachterrasse liegt mit einem geringfügigen Eckbereich außerhalb des oben ausgeführten, fiktiven Dachumrisses. Der oben ausgeführte Balkon liegt außerhalb des Gebäudeumrisses und seine Absturzsicherung damit außerhalb des oben ausgeführten fiktiven Dachumrisses.

Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage und dem durchgeführten Beweisverfahren. Das Vorbringen der Parteien ist dabei in das durchgeführte Beweisverfahren eingeflossen und integrativer Teil des selbigen.

Besondere Bedeutung kam dabei dem Einreichplan zu. Im Einreichplan ist das gegenständliche Bauvorhaben im Detail dargestellt. Soweit möglich, wurden daher Feststellungen zum Inhalt des eingereichten Projekts aus dem Einreichplan gelesen.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:

Die Einreichung des Bauvorhabens erfolgte am 12.05.2023. Die Bauordnung für Wien und das Wiener Kleingartengesetz sind daher jeweils in der Fassung zum 12.05.2023 anzuwenden. Die nachfolgenden Zitierungen der Bauordnung für Wien und des Wiener Kleingartengesetzes beziehen sich daher jeweils auf deren Fassung zum 12.05.2023.

Auf das Baubewilligungsverfahren ist § 70b Bauordnung für Wien betreffend Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs anzuwenden. Gemäß §70b Abs. 6 BauO für Wien können Nachbarn in Baubewilligungsverfahren nach der zitierten Bestimmung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn Einwendungen im Sinne des § 134a Bauordnung für Wien erheben und sind ab der Erhebung solcher Einwendungen Parteien des Baubewilligungsverfahrens.

Die Beschwerdeführer sind jeweils Nachbarn des Baugrundstücks und haben jeweils von der Möglichkeit des §70b Abs. 6 BauO für Wien, Einwendungen im Sinne des § 134a Bauordnung für Wien zu erheben, rechtzeitig Gebrauch gemacht.

Die Behörde hat ihre Einwendungen mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid abgewiesen bzw. zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.

Den Beschwerdeführern geht es in ihren Beschwerden in erster Linie um die von den Bauwerbern dem Bauvorhaben zu Grunde gelegten Höhenlagen. Diese würden deutlich über dem vor Baubeginn vorhandenen Gelände liegen. Die Bauwerber hätten ihrem Bauvorhaben somit „Wunschhöhenlagen“ zu Grunde gelegt und würden erhebliche Anschüttungen in einem Ausmaß bis zu 1,5 m vornehmen.

Dazu hat das Verwaltungsgericht zunächst erwogen, dass durch Bauführungen erforderliche Niveauveränderungen grundsätzlich von der Bewilligung für die Bauführung mitumfasst sind (VwSlgNF 8317A).

Der Inhalt der Baubewilligung ist dabei jedoch auf das beschränkt, was in den Einreichplänen als Änderung ausgewiesen ist. Daher können auch Niveauveränderungen von einer Baubewilligung nur dann mitumfasst sein, wenn diese Niveauveränderungen in den Einreichplänen ausgewiesen sind. Etwaige Niveauveränderungen, die in den Einreichplänen nicht ausgewiesen sind, aber dennoch im Zuge der Bauführung ausgeführt werden, können daher von der Baubewilligung nicht mitumfasst sein.

Im Zuge der Planung des Bauvorhabens hat sich der Planverfasser umfassend mit der Frage der korrekten Höhenlagen auseinandergesetzt. Eine Bewilligung von Änderungen der Höhenlagen im Zuge von vorangegangenen Baubewilligungen konnte nicht aufgefunden werden. Auch im Beschwerdeverfahren ist keine solche Bewilligung zum Vorschein gekommen und wurde ein allfälliges Vorhandensein einer solchen Bewilligung von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet.

Wenn die Bauwerber daher von der ursprünglichen Höhenlage (vor der erstmaligen Verbauung des Baugrundstücks) ausgegangen und Niveauveränderungen durch frühere Bebauung des Baugrundstücks mangels Konsenses für solche Niveauveränderungen als gegenstandslos angesehen haben, so können ihnen die Beschwerdeführer darin nicht rechtlich entgegentreten.

Die subjektiv-öffentliche Nachbarechte sind im § 134a Abs. 1 BauO für Wien abschließend aufgezählt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Geländeveränderungen nur im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe und der damit verbundenen Veränderung der Höhenlage in Zusammenhang mit einer allfälligen Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks relevant (VwGH 20.10.2009, 2007/05/0148). Das Vorbringen der Beschwerdeführer releviert jedoch nicht unmittelbar Geländeveränderungen, sondern die Frage, wie das Geländeniveau zu ermitteln ist. Konkret ist das Vorbringen der Beschwerdeführer darauf gerichtet, dass ihrer Ansicht nach Geländeveränderungen, die bei einer früheren Bauführung vorgenommen worden sind, in der früheren Baubewilligung jedoch nicht ausgewiesen sind, als Ausgangslage für die Beurteilung von Geländeveränderungen zugrunde zu legen seien.

Ein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ist dem § 134a Abs. 1 BauO für Wien nicht zu entnehmen. Den Nachbarn steht daher kein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend zu, dass in früheren Baubewilligungen nicht ausgewiesene, aber tatsächlich ausgeführte Geländeveränderungen bei einer späteren Einreichung eines Bauvorhabens als Ausgangslage für Geländeveränderungen zugrunde gelegt werden. Der erfolgte Rückgriff der Bauwerber auf das ursprüngliche Geländeniveau als Grundlage für die Ausweisung von Geländeveränderungen verletzt somit die Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht.

Zum Einwand der Bauwerber, das Bauvorhaben wäre auch dann bewilligungsfähig, wenn die von den Beschwerdeführern behaupteten Geländeveränderungen tatsächlich vorliegen würden, ist Folgendes auszuführen:

Die Einreichunterlagen weisen die Geländeveränderungen aus, die sich im Vergleich zum ursprünglich vorhandenen Gelände (vor der erstmaligen Bebauung des Baugrundstückes) ergeben. Die Geländeveränderungen, die sich im Vergleich zum Bestand des Baugrundstückes vor dem nunmehr eingereichten Neubau ergeben würden, sind weder Gegenstand des Einreichplanes noch aus diesem ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, welche Höhenlagen im hypothetischen Fall einer solchen Beurteilung für die Nachbargrundstücke anzusetzen wären. Nach der bereits zitierten Judikatur des VwGH (VwGH 20.10.2009, 2007/05/0148) können Niveauänderungen unter bestimmten Voraussetzungen für die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn Relevanz aufweisen. Im von den Bauwerbern angeführten Fall wären die Einreichpläne nicht ausreichend, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführer durch Anschüttungen in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wären, zumal in einem solchen Fall die Darstellung der Niveauänderungen in den Einreichunterlagen ins Leere ginge.

Die Genehmigungsfähigkeit des eingereichten Projekts auf der Grundlage der eingereichten Pläne (ohne Überarbeitung derselben) hängt damit entscheidungswesentlich davon ab, dass die in den Einreichunterlagen herangezogene Ausgangslage der Höhenlagen (ursprüngliches Geländeniveau vor der erstmaligen Bebauung) korrekt ist oder zumindest die Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt. Da diese Voraussetzung rechtlich zutrifft, waren die Beschwerden in dieser Hinsicht unbegründet.

Die Einhaltung der Gebäudehöhe stellt gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.

Dazu ist auszuführen, dass sich die Ermittlung der Gebäudehöhe aus einer Fassadenabwicklung gemäß § 81 Abs. 2 BauO für Wien gibt. Die Begrenzung der zulässigen Gebäudehöhe mit nicht mehr als 5,5 m ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Wiener Kleingartengesetz.

Die Giebelflächen überschreiten einzeln nicht das Ausmaß von 25 m² und insgesamt nicht das Ausmaß von 50 m². Die Bauwerber haben daher die Giebelflächen zu Recht bei der Ermittlung der Gebäudehöhe mittels Fassadenabwicklung nicht berücksichtigt (§ 81 Abs. 2 BauO für Wien).

Schließlich ist gemäß § 81 Abs. 2 BauO für Wien der untere Gebäudeabschluss mit dem Niveau des angrenzenden Geländes, wie es nach Fertigstellung des Bauvorhabens vorhanden sein wird, anzusetzen. Der Einreichplan entspricht diesem Erfordernis. Im Einreichplan sind außerdem keine übermäßigen Niveauänderungen ausgewiesen, sondern halten sich Anschüttungen und Abgrabungen ungefähr die Waage, wobei die Abgrabungen geringfügig überwiegen. Die von den Beschwerdeführern behauptete Umgehung von Bestimmungen über die Gebäudehöhe durch Eintragung einer „Wunschgeländehöhe“, die sich deutlich über der tatsächlich vorhandenen Geländehöhe befinden würde, liegt daher nicht vor.

Die Einhaltung der bebaubaren Fläche stellt gemäß § 134a Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.

Im Anlassfall ist die bebaubare Fläche durch die Bebauungsbestimmungen kumulativ mit maximal 70 m² sowie maximal einem Drittel der Fläche des Bauplatzes begrenzt (Gemeinderatsbeschluss vom 25.06.1997, Pr. Zl. ...). Das Drittel der Fläche des Bauplatzes beträgt 123,50 m. Limitierender Faktor ist daher die Bebaubarkeit mit maximal 70 m².

Für die Ermittlung der bebauten Fläche ist § 80 Abs. 1 und Abs. 2 BauO für Wien maßgeblich. Demnach gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagerechte Ebene. Vor die Gebäudefront ragende Gebäudeteile der in § 84 Abs. 1 und Abs. 2 BauO für Wien genannten Art und in dem dort bezeichneten Ausmaß bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht, gleichgültig, ob sie über Baufluchtlinien ragen oder nicht.

§ 84 Abs. 1 und Abs. 2 BauO für Wien führt unter anderem Erker, Balkone und Treppenhausvorbauten an und legt im Detail fest, in welchem Ausmaß und Umfang diese Gebäudeteile über Baufluchtlinien sowie in Abstandsflächen und Vorgärten ragen dürfen.

Das Bauvorhaben ist nachvollziehbar so konzipiert, dass die im Bauvorhaben vorgesehenen Erker und Balkone sowie der Treppenhausvorbau jeweils und insgesamt das im § 84 Abs. 1 und Abs. 2 BauO für Wien vorgesehene Ausmaß einhalten.

Die Bauwerber haben daher zu Recht von der im § 80 Abs. 2 BauO für Wien vorgesehenen Möglichkeit, die im Bauvorhaben ausgewiesenen Erker und Balkone sowie den Treppenhausvorbau bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht zu lassen, Gebrauch gemacht. Die auf diese Weise im Einreichplan nachvollziehbar ermittelte und ausgewiesene bebaute Fläche hält daher das zulässige Höchstmaß von 70 m² ein, zumal die bebaute Fläche knapp unterhalb von 70 m² liegt.

Die von den Beschwerdeführern behauptete Überschreitung der bebaubaren Fläche liegt daher nicht vor. Eine solche Überschreitung würde sich erst ergeben, wenn der Treppenhausvorbau oder zumindest ein Erker oder ein Balkon in die bebaute Fläche eingerechnet werden müsste, was jedoch, wie ausgeführt, nicht zutrifft.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend den Dachumriss betrifft ebenfalls das bereits zuvor behandelte subjektiv-öffentliche Nachbarecht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien.

Die Beschwerdeführer bringen dazu im Wesentlichen vor, das Bauvorhaben weise ein Flachdach auf und auf Flachdächern seien nach der Rechtsprechung des VwGH Dachaufbauten nicht zulässig.

Dazu ist auszuführen, dass nach den zitierten Bebauungsbestimmungen ein Schrägdach mit einer Dachneigung von 45° zulässig ist. Innerhalb des sich durch diese Bebauungsbestimmungen als zulässig ergebenden (fiktiven) Dachumrisses sind auch Dachformen zulässig, die gegenüber dem zulässigen Schrägdach zurückbleiben. Insbesondere werden Nachbarn durch Dachformen, die umrissmäßig hinter einem solchen zulässigen Schrägdach zurückbleiben, in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt.

Im Anlassfall tritt die Kubatur im Dachbereich zurück, um waagerechte Flächen insbesondere für eine Dachterrasse freizugeben. Ein solches Zurücktreten der Kubatur im Dachbereich bewirkt jedoch nicht, dass sich die daraus ergebende Dachform als Flachdach im Sinne der von den Beschwerdeführern angesprochenen Judikatur des VwGH zu werten wäre. Auch die Tatsache, dass die Galerie im Dachbereich nach oben mit einer waagerechten Dachhaut abschließt, stellt im Vergleich mit der nach den Bebauungsbestimmungen ebenso zulässigen Ausbildung von Dachschrägen allenfalls eine Begünstigung der Nachbarn in Form einer nicht vollständigen Ausschöpfung des zulässigen Dachumrisses dar und verletzt die Beschwerdeführer somit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht. Aus der Tatsache, dass die Bauwerber den zulässigen Dachumriss nicht in einem weitergehenden Ausmaß nutzen und über Dachschrägen einen größeren Dachumriss konzipieren, lässt sich daher für die Beschwerdeführer keine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht ableiten. Die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend das vermeintliche Vorliegen eines Flachdaches und damit der vermeintlichen Unzulässigkeit von Dachaufbauten gehen daher ins Leere.

Gemäß 81 Abs. 6 erster Satz BauO für Wien darf der nach Abs. 1 bis Abs. 5 zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes sowie durch Aufzugsschächte samt deren Haltestellenanbindungen und durch Treppenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß überschritten werden.

Im Dachbereich wird der zulässige Dachumriss durch jeweils Eckbereiche der Absturzsicherungen der Dachterrasse und eines Balkons überschritten. Die Absturzsicherungen überschreiten dabei mit einer Höhe von jeweils 1 m nicht das unbedingt erforderliche Ausmaß. Außerdem liegt jeweils der weitaus überwiegende Teil der Absturzsicherung innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses. Es liegen somit zulässige Überschreitungen des zulässigen Gebäudeumrisses durch nicht raumbildende Gebäudeteile im Sinne des § 81 Abs. 6 erster Satz BauO für Wien vor.

Die unterhalb des oberen Gebäudeabschlusses gegebenen Überschreitungen des zulässigen Gebäudeumrisses durch Giebelflächen, Erker und Balkone sowie durch den Treppenhausvorbau finden bereits in § 81 Abs. 2 BauO für Wien Deckung.

Die vom Bauvorhaben einzuhaltenden Abstände zu den Nachbarn sind im § 14 Wiener Kleingartengesetz geregelt. Das Bauvorhaben weist die darin angeführten Mindestabstände auf. Eine diesbezügliche Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten liegt daher nicht vor.

Zusammenfassend hat sich daher das Beschwerdevorbringen insoweit als zulässig erwiesen, als die Beschwerdeführer in ihrem Beschwerdevorbringen jeweils die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten vorgebracht haben. Die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten lag jedoch jeweils nicht vor. Die Beschwerden haben sich daher jeweils insoweit als unbegründet erwiesen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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