LVwG W VGW-031/101/11475/2023

VGW-031/101/11475/2023Tribunale amministrativo regionale17 giu 2024

Regest

Zulassungsbesitzer, Überlassen des Zulassungsscheins, Überwachungsfunktion, Kontrollsystem, Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, Gaspedal, Windschutzscheibe, ABS-System, Fehlzündungen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/101/11475/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.101.11475.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Mag. C. D., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt, vom 19.07.2023, ZL. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 5) und 6) behoben und das Verfahren hierzu gemäß § 45 Abs. 1 Z VStG eingestellt wird.

II. Im Übrigen wird gemäß § 50 Abs 1 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

III. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG mit 80,-- EUR festgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen.

IV. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich der bestätigten Spruchpunkt 1) bis 4) des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160,-- EUR (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Feststellungen

1.1. Am 13.05.2022 kaufte die Beschwerdeführerin für ihren Sohn, E. F., einen PKW, BMW, Modell F30 328i, Bj. 07.03.2014 für einen Kaufpreis von 12.900,-- EUR. Es wurde eine zwölfmonatige Gewährleistung eingeräumt. Es bestanden vorne an der Stoßstange und an der linken hinteren Türe Lackschäden. Über sonstige Veränderungen am Fahrzeug wurde beim Kauf nicht gesprochen. Aus versicherungstechnischen Gründen wurde das Fahrzeug auf die Beschwerdeführerin angemeldet und lautete der Zulassungsschein auf ihren Namen. Das Kennzeichen des BMW lautete GU-1. Eine technische Überprüfung seitens der Beschwerdeführerin fand nach dem Kauf nicht statt.

1.2. Am 12.05.2023, 23:45 Uhr fuhr Herr E. F., mit dem obigen PKW in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29, Richtung stadtauswärts, an der Kreuzung mit dem Franz-Josefs-Kai. Zu dieser Zeit befanden sich einige Polizisten in unmittelbare Nähe des dort situierten MC Donalds Restaurants. Anwesend war insbesondere Insp. G.. Dieser nahm das Fahrzeug des Herrn F. als äußerst laut wahr und hörte auch Fehlzündungen (knallende Geräusche). Insp. G. hielt Herrn F. an und führte eine kurze Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch. Aufgrund der Lautstärke und der Fehlzündungen des Fahrzeuges bat Insp. G. Herrn F. zu einer umfassenden Überprüfung des Fahrzeuges in die Roßauer Kaserne zu kommen.

1.3. Als die beiden dort eintrafen, forderte Insp. G. einen Kollegen der Landesverkehrsabteilung an, welcher über kraftfahrspezifische Kenntnisse verfügte. Daraufhin erschien RevInsp. H., welcher über einen Bildungspass nach § 57a KFG (gültig bis 02.03.2027), 3,5 t mit der Eignung L, M, N, Anhänger ua verfügte. Der BMW wurde einer genauen Inspektion unterführt. Das Fahrzeug hatte an der Windschutzscheibe, im Sichtbereich des Fahrers einen ca. 40 cm langen Sprung. Die Kontrollleuchte des ABS-Systems, Traktionskontrolle leuchtete permanent auf.

1.4. Weiters wurde das Auto auf eine Hebebühne gestellt. Dabei konnte erkannt werden, dass die performance Angasanlage insofern manipuliert wurde, als Teile neu angeschweißt bzw abgeschnitten wurden. Diese Nähte wiesen Rostspuren auf, wobei daraus nicht abgeleitet werden kann, wann die Veränderung vorgenommen wurde. Diese lagen aber zumindest länger als einen Monat zurück. Die montierte Auspuffanlage wurde nachträglich abgeändert. Herr F. übergab im Zuge der Amtshandlung eine Produktinformation hinsichtlich eines M Performance Schalldämpfers. Dabei handelte es sich lediglich um einen Ausdruck aus dem Internet, auf welcher keine EG-Genehmigung enthalten war. Die Radabdeckungen des linken und rechten hinteren Rades wurden als unzureichend eingestuft. Eine Lautstärkemessung war aufgrund Regens im Innenhof des Kasernenbereichs nicht möglich und wurde auch sonst nicht durchgeführt.

1.5. Die Auspuffanlage verfügte über eine Klappensteuerung, die jedoch bei der Überprüfung nicht geöffnet werden konnte. Das Öffnen bzw Schließen dieser Klappe ändert die Geräuschkulisse, als eine geschlossene das Auto leiser wirken lässt, als bei geöffneter. Eine solche Klappe öffnet sich serienmäßig entweder aufgrund der Auswahl bestimmter Fahrmodi im Bordcomuputer, oder bei einer gewissen Motordrehzahl automatisch vom Motorsteuergerät und wird von diesem angesteuert und dadurch geöffnet oder geschlossen. Vom Auto wurden im Zuge der Überprüfung insgesamt 15 Lichtbilder angefertigt, die einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden.

1.6. Die Beschwerdeführerin selbst hatte mit dem Fahrzeug ihres Sohnes wenig zu tun. Nach dem Kauf sah sie das Auto nur sehr selten. Über Veränderungen am Fahrzeug wurde mit ihr nicht gesprochen. Ganz generell war das Auto kein Gesprächsthema zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn. Die Beschwerdeführerin selbst hat das Fahrzeug nicht wiederkehrend überprüft bzw überprüfen lassen. Sie verfügt über ein durchschnittliches Einkommen. Sie hat ein Haus mit einem Wert von 300.000,-- EUR und Schulden von 60.000,-- EUR. Sie ist sorgepflichtig für ein Kind (Jahrgang 2004). Sie ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die obigen Feststellungen ergaben sich zum einen aus dem behördlichen Akt, aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, sowie aus dem Amtssachverständigengutachten und dessen weiteren Erörterungen in der Verhandlung. Die Beschwerdeführerin gab glaubwürdig und schlüssig an, dass sie das Auto ausschließlich für ihren Sohn kaufte und ansonsten wenig bis gar nichts damit zu tun hatte. Dass sie als Zulassungsbesitzerin aufschien war der Autoversicherung geschuldet. Insofern konnte ihrer Aussage hierzu gefolgt werden.

2.2. Herr F. machte auf das Gericht einen eher ausweichenden Eindruck, seine Verantwortung betreffend. Dies äußerte sich insbesondere in seiner Aussage, dass kurz vor der Anhaltung durch die Polizei ein anderes Fahrzeug (BMW) vor ihm fuhr und laut war, somit die hohe Lautstärke diesem und nicht seinem Fahrzeug zuzuordnen war (Aussage F., Prot. 15.5.24, S 4, vorletzter Absatz). Dies war deshalb unglaubwürdig, als es zum einen den einschreitenden Polizisten zugemutet werden kann eine entsprechende Geräuschkulisse einem gewissen Auto zuzuordnen und zum anderen, die gegenständliche Kontrolle der Polizisten genau solchen Autos (die insbesondere übermäßigen Lärm verursachten) gewidmet war. Ihre Aufmerksamkeit richtete sich eben genau gegenüber diesen Fahrzeugen, womit eine erhöhte Aufmerksamkeit diesbezüglich anzunehmen war. Außerdem sagte der diesbezügliche Zeuge Insp G. aus, dass ihm kein anderes Fahrzeug, wie von Herrn F. erwähnt, in Erinnerung war, er es aber auch nicht ausschließen kann, die laute Geräuschkulisse aber definitiv dem gegenständlichen BMW zuzuordnen war (Aussage G., Prot. 15.5.24, S 8, dritter Absatz). Die diesbezügliche Aussage des Herrn F. war somit als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren.

2.3. Herrn F. hätten jedenfalls die Fehlzündungen (laute Knallgeräusche) auffallen müssen, zumal diese auch noch in der Roßauer Kaserne deutlich, wenn auch nicht mehr so laut wie am Tatort, hörbar waren. Dass die ABS-Leuchte erst kurz vor Eintreffen in der Roßauer Kaserne (neuerlich) aufleuchtete, stimmte im Ergebnis mit dem Anzeigeninhalt überein, als dies dort vermerkt war. Der Aussage des Herrn F. war aber insofern zu folgen, was den Teil betraf, dass er seine Mutter (die Beschwerdeführerin) nicht bzw sehr wenig über den Zustand des Fahrzeuges informierte. Diese Aussagen deckten sich und bestätigte auch die Verantwortung der Beschwerdeführerin diesbezüglich.

2.4. Im Ergebnis standen sich die Verantwortung der Beschwerdeführerin bzw des Herrn F., dass keine nachträglichen Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, den Angaben der Anzeige und den Aussagen der beiden Zeugen G. und H., sowie den Ausführungen des Amtssachverständigen gegenüber. Die gutachterlichen Stellungnahmen waren in sich schlüssig und brachten zum Ergebnis, dass eine irreguläre Manipulation sehr wahrscheinlich war (Aussage ASV, Prot. 15.5.24, S 12, erster Absatz). Aufgrund des eindeutigen Bildmaterials und den Aussagen der Zeugen H. und G., die einen glaubwürdigen und bemühten Eindruck auf das Gericht machten und den im Endeffekt bloßen Schutzbehauptungen der Beschwerdeführerin und des Herrn F., war den Ausführungen der belangten Behörde und den Zeugenaussagen G. und H. zu folgen. Die Aussagen der Zeugen H. und G. waren insbesondere deshalb glaubwürdig, als sich diese mit dem Akteninhalt deckten und zueinander schlüssig übereinstimmten. Vor allem, dass Insp. G. für KFZ-technische Fragen umgehend ein entsprechend geschultes Organ (Herrn H.) anforderte, verdeutlichte, dass Insp G. an einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und keine voreiligen Schlüsse ziehen wollte. Weiters bekräftigt wird die Glaubwürdigkeit der Zeugen dadurch, dass sie die Lärmüberschreitung (in der Form von dB Überschreitungen) nicht angezeigt haben, weil die Lärmmessung aufgrund des Regens nicht möglich war.

2.5. Allerdings konnte nicht genauer festgestellt werden, inwiefern die linken und rechten hinteren Radabdeckungen unzureichend waren. Im behördlichen Akt fanden sich hierzu keine konkreten Angaben und wurde der Beschwerdeführerin auch nicht konkret vorgehalten auf welche Art und Weise die Radabdeckungen unzureichend seien. Erst im Zuge der mündlichen Verhandlungen kam hervor, dass offenbar die Felgen geändert wurden und damit die Radabdeckungen mit diesen nicht mehr übereinstimmten, wobei die Radabdeckungen über die Reifen gehen müssen (Aussage H., Prot. 15.5.24, S 10, drittletzter Absatz).

2.6. Die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin konnten aufgrund ihrer eigenen Angaben bzw des Akteninhaltes (bezüglich der Unbescholtenheit) festgestellt werden.

3. Rechtslage

Die wesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

[…]

(1) Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.

[…]

(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn aus eigener Wahrnehmung festgestellt wird, dass mit dem Fahrzeug gesteuerte Fehlzündungen, Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem oder Flammen aus dem Endschalldämpfer erzeugt werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.

[…]

(1) Der Zulassungsbesitzer

[…]

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Gegenständlich ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG zur Verantwortung gezogen wird. Als solcher ist jemand zu bezeichnen, dem durch das Überlassen des Zulassungsscheines das Recht verliehen worden ist, das Fahrzeug im Rahmen der bestehenden Vorschriften auf Straßen mit öffentlichen Verkehr zu verwenden und anderen Personen zur Verwendung zu überlassen (vgl OLG Wien 20.3.1985 ZVR 1986/39). Dem Zulassungsbesitzer kommt als solchem eine Überwachungsfunktion zu. Er hat darüber hinaus darzulegen, welche Maßnahmen er gesetzt hat um Verstöße nach dem KFG zu vermeiden, denn nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung (vgl VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Auch hat der Zulassungsbesitzer im Zuge seines Kontrollsystems auch für Hintanhaltungen von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen (vgl VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010, 25.6.2021, Ra 2021/02/0128 ZVR 2022/11). Nach dem festgestellten Sachverhalt unternahm die Beschwerdeführerin für die zur Tatzeit vorgeworfenen Punkte nichts, da sie sich selbst um das Fahrzeug nicht kümmerte und dieses lediglich auf sie zugelassen war. Ein Kontrollsystem liegt somit nicht vor. Es ist auch irrelevant, in welchem Eigentum das gegenständliche Fahrzeug steht oder ob es nur geliehen wird, denn selbst der Umstand einer Leihe ändert nichts an der Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, zumal diese nicht auf einen bestimmten Zweck der Überlassung beschränkt ist (vgl VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010).

4.2. Weiters ist hervorzuheben, dass für die verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung die bloße Anführung des § 103 Abs 1 KFG unzureichend ist, weil die bestimmte Vorschrift des KFG angeführt werden muss (vgl VwGH 30.5.1997 ZfVB 1998/3/781). Das Straferkenntnis erfüllt diese Voraussetzungen, weil zum einen hinsichtlich Spruchpunkt 1) bis 4) auf 4 Abs 2 KFG und hinsichtlich Spruchpunkt 5) bis 6) auf § 7 Abs 1 KFG verwiesen wird. Da nach dem festgestellten Sachverhalt das gegenständliche Fahrzeug etwa ein Jahr vor der Tatzeit von einem Gebrauchtwagenhändler gekauft wurde, trifft den Zulassungsbesitzer die Verpflichtung vor Inbetriebnahme dieses auf seine Betriebssicherheit zu überprüfen, sogar selbst dann, wenn anlässlich des Kaufes vom Verkäufer ein technisches Gutachten über das Fahrzeug beigebracht wurde (vgl VwGH 24.5.1973 ZVR 1974/159). Da die Beschwerdeführerin keinerlei derartige Unternehmungen tätigte, hat sie neuerlich gegen ihre Sorgepflicht als Zulassungsbesitzerin verstoßen. Wie bereits oben angedeutet, bedarf es seitens des Zulassungsbesitzers aber auch einer wirksamen begleitenden Kontrolle, welche gegenständlich jedoch nicht vorliegt (VwGH 30.10.2006 ZVR 2007/86, VwGH 4.8.2016 ZVR 2017/61). Als Tatort ist nach Z 1 leg cit der Ort des Lenkens des Fahrzeuges anzusehen, wie gegenständlich erfolgt (vgl VwGH 19.12.2005 ZVR 2006/135 = ZfVB 2007/454).

4.3. Im gegenständlichen Fall sind die unter Spruchpunkt 1) bis 4) angeführten Delikte objektiv erfüllt. Dass, das Fahrzeug beim Betätigen des Gaspedals lautes Knallen verursacht (Spruchpunkt 1)), die Windschutzscheibe im Sichtbereich des Fahrers einen ca. 40 cm langen Sprung aufwies (Spruchpunkt 2)), das ABS-System, Traktionskontrolle Störungen aufweist, weil die Kontrollleuchte permanent aufleuchtet (Spruchpunkt 3)) und die performance Angasanlage insofern manipuliert wurde, als Teile neu angeschweißt bzw zuvor abgeschnitten wurden (Spruchpunkt 4)), ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt.

4.3.1. Hinsichtlich der Fehlzündungen ist hervorzuheben, dass diese von einem lauten Knall begleitet werden, somit eine unzumutbare Belästigung durch Lärm verursacht wird. Nach § 10 Abs 2 Z 4 PBStV liegt in diesem Zusammenhang ein Mangel mit Gefahr im Verzug vor.

4.3.2. Der Sprung in der Windschutzscheibe auf Seiten des Fahrers beeinträchtigt nicht nur die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges, weil damit zum einen die Sicht des Fahrers eingeschränkt wird, es ist darüber hinaus eine Schwachstelle in der Scheibe, welche diese als gesamtes leichter brechen lässt. Nach § 10 Abs 2 Z 3 PBStV, Anlage 6, Punkt 3.2 liegt dadurch ein schwerer Mangel vor.

4.3.3. Aufgrund des festgestellten permanenten Leuchtens der ABS Leuchte, liegt eine Funktionsstörung des Antiblockiersystems der Bremse vor. Ein nicht funktionierendes ABS-System kann im Zuge von starken Bremsungen bzw Vollbremsungen zum Schleudern des Fahrzeuges führen. Außerdem ist das Fahrzeug beim Blockieren der Räder nicht mehr lenkbar. Damit liegt ein schwerer Mangel iSd § 10 Abs 2 Z 3 PBStV, Anlage 6, Punkt 1.6 vor.

4.3.4. Aufgrund der festgestellten Schweißnähte ist ersichtlich, dass die montierte Auspuffanlage nachträglich abgeändert wurde. Dadurch kann nicht mehr nachgewiesen werden, ob diese über eine zureichende EU-Betriebserlaubnis verfügt bzw sich diese noch im ordnungsgemäßen, typengenehmigten Zustand befindet.

4.4. Die wesentliche Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie selbst diese Manipulationen bzw Zustände nicht selbst herbeigeführt hat bzw davon nichts wusste, geht ins Leere. Wie bereits oben ausgeführt, trifft sie als Zulassungsbesitzerin eine besondere Sorgfaltspflicht sich nicht nur nach dem Kauf des Fahrzeuges (von einem Gebrauchtwagenhändler) sondern auch begleitend, und damit wiederkehrend, um den korrekten Zustand des auf sie zugelassenen Fahrzeuges zu kümmern. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, wären die oben genannten Mängel aufgefallen und hätten behoben werden können. Da sie dies nicht tat, trifft sie auch das entsprechende Verschulden. Gegenständlich liegen Ungehorsamsdelikte vor. Es obliegt somit gegenständlich dem Zulassungsbesitzer glaubhaft zu machen, dass ihn nicht zumindest fahrlässiges Verschulden zukommt. Dies kann nur dadurch erreicht werden, als sie konkret darzulegen gehabt hätte, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihr auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist sie ihrer Sorgepflicht jedoch nicht nachgekommen, weshalb ihr am gegenständlichen Vorfall zumindest fahrlässiges Verschulden zukommt. Eine entsprechende Glaubhaftmachung vom Gegenteil ist ihr nicht gelungen. Somit ist auch die subjektive Tatseite gegeben.

4.5. Allerdings sind die Spruchpunkte 5) und 6) aufzuheben, weil sie dem notwendigen Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht nachkommen (vgl VwGH 18.1.1989 ZfVB 1989/1540). Während der Verfolgungsverjährung wurde der Beschwerdeführerin nie vorgehalten, inwiefern die Radabdeckungen unzureichend sind. Zwar hat sich dieser Umstand in der Verhandlung konkretisiert, zu dieser Zeit war jedoch bereits die Verfolgungsverjährung abgelaufen, weshalb eine Präzisierung nicht mehr möglich war ohne, dass es zu einer potentiellen Doppelbestrafung bzw Doppelverfolgung kommt. Der gegenständliche Vorwurf ist jedenfalls zu abstrakt und allgemein gehalten.

4.6. Da die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und die ausgesprochenen Strafen (jeweils 200,-- EUR) im äußerst unteren Strafrahmen von bis zu 10.000,-- EUR liegen (vgl § 134 Abs 1 KFG), erachtet das Verwaltungsgericht Wien diese als nicht zu hoch, weshalb eine Herabsetzung nicht geboten ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.