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VGW-242/081/6587/2024/VOR•LVwG W VGW-242/081/6587/2024/VOR
VGW-242/081/6587/2024/VORTribunale amministrativo regionale24 mag 2024
Mindestsicherung, Wohnbedarf, Bedarfsgemeinschaft, Gleichstellung, Drittstaatsangehöriger, Aufenthaltstitel, Umsetzung, Wortlautinterpretation, Ausgestaltungsspielraum, Grundsatzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Vorstellung des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, Wien, D.-gasse, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.05.2024, Zahl VGW-242/081/RP04/4668/2024-4, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum Linke Wienzeile, vom 14.11.2023, Zahl MA 40 - Sozialzentrum Linke Wienzeile - SH/2023/...-001, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 14.11.2023, zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum Linke Wienzeile - SH/2023/...-001, wurde der Antrag des nunmehrigen Vorstellungswerbers vom 01.08.2023 auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung abgewiesen.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der nunmehrige Vorstellungswerber sei Staatsangehöriger des Staates Nigeria und durch die vorgelegte Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu einem Aufenthalt bis 16.12.2023 berechtigt. Ihm sei weder nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, noch sei er Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Er sei nicht Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt. Er sei nicht Staatsangehöriger des Vereinigen Königreiches Großbritannien und Nordirland, der über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfüge und auf Grund von Artikel 23 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gleichzustellen ist. Er sei auch nicht Familienangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin oder eines österreichischen Staatsbürgers oder einer den österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellten Person. Ihm sei weder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden, noch gelte eine vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter. Weiters sei dem Rechtsmittelwerber auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 WMG wären somit nicht erfüllt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde legte der Rechtsmittelwerber durch seinen Vertreter im Wesentlichen dar, die Behörde habe den Antrag zu Unrecht gemäß § 5 WMG abgewiesen. Der Vorstellungswerber halte sich seit 2013 rechtmäßig in Österreich bzw. Wien auf und verfüge seit diesem Zeitraum ununterbrochen über Aufenthaltsberechtigungen. Weiters werde auf § 4 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz verwiesen. Auf Grund des Umstandes, dass sich der Vorstellungswerber seit mehr als 5 Jahren rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalte, erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung gemäß § 4 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und sei ihm daher Mindestsicherung nach dem WMG zu gewähren.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 08.05.2024, Zahl VGW242/081/RP04/4668/2024-4, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ verfüge und somit keinen Gleichstellungstatbestand des § 5 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz erfülle.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Vorstellung.
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Der am ...1978 geborene Vorstellungswerber, ein nigerianischer Staatsbürger, beantragte zuletzt mit Eingabe vom 01.08.2023 durch seinen Erwachsenenvertreter die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung. Der Rechtsmittelwerber ist seit dem 09.11.2005 an der Anschrift Wien, C.-gasse, hauptgemeldet, wobei er alleine wohnt.
Der Vorstellungswerber ist seit dem 17.09.2003 im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Er verfügte zunächst seit dem 20.12.2013 über Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und wurde ihm seit dem 16.12.2022 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt.
Der Vorstellungswerber ist geschieden und hat nach seinen Angaben Kinder, welche österreichische Staatsbürger sind.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 22.05.2023 beim AMS als arbeitslos gemeldet und bezieht Notstandshilfe in der Höhe von EUR 20,04 täglich.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der gegenständliche Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstand.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
2a. Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen, soweit sie aufgrund von Artikel 23 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S. 7, in der Fassung ABl. L Nr. 443 vom 30.12.2020, Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gleichzustellen sind;
3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;
4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,
5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Dies gilt nicht für Personen nach Abs. 3.
6. Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nicht unter die Bestimmungen des Abs. 3 fallen und für eine minderjährige Person obsorgeberechtigt sind, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, wenn
a. die minderjährige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
b. die minderjährige Person einen der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Aufenthaltstitel besitzt.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
Gemäß § 8 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:
1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
a) für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
b) für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;
a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.“
Nach § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
Gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Gemäß § 12 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Gemäß § 12 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, als verwertbar:
2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
Gemäß § 4 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sind Leistungen der Sozialhilfe unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde. Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung (BGBl. I Nr. 80/2004) nicht übersteigen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sind von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen
1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;
4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 StVG).
Gemäß § 4 Abs. 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz kann die Landesgesetzgebung ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.
In Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Da der Rechtsmittelwerber Drittstaatsangehöriger ist, war zu prüfen, ob einer der im § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes angeführten Gleichstellungstatbestände verwirklicht ist. Nach dem Einleitungssatz des Abs. 2 der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 6 genannten Voraussetzungen vorliegt.
Als Gleichstellungstatbestand kommt bei dem Vorstellungswerber insbesondere jener des § 5 Abs. 2 Z 3 1. Fall des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Betracht. Demnach müsste er Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde dem Rechtsmittelwerber jedoch bislang nicht erteilt, sondern verfügt er lediglich über den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Da die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 3 WMG lediglich eine Gleichstellung von Inhabern eines unbefristeten Aufenthaltstitels mit österreichischen Staatsangehörigen vorsieht und auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 leg.cit. gegenständlich nicht vorliegen – der Vorstellungswerber ist weder EWR-Bürger noch Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter und auch nicht mit einer anspruchsberechtigten Person verheiratet sowie nicht mit seinen Kindern in Haushaltsgemeinschaft lebend - ist der Einschreiter nicht zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung anspruchsberechtigt.
Soweit der Rechtsmittelwerber die Auffassung vertritt, dass er auf Grund des Umstandes, dass er sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalte, die Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung gemäß § 4 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz erfülle, und ihm daher Leistungen der Mindestsicherung zuzusprechen wären, ist dem Nachstehendes entgegen zu halten:
Einleitend ist festzuhalten, dass bei der Interpretation einer Gesetzesnorm auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 19.4.2021, Ro 2020/10/0024, mwN).
Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 WMG haben lediglich Drittstaatsangehörige, denen der Asylstatus oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde bzw. die mit einer anspruchsberechtigten Person verheiratet sind oder unter gewissen Voraussetzungen mit ihren Kindern in Haushaltsgemeinschaft leben, sowie Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung. Somit knüpft der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung, welche sich auf das bloße Vorliegen eines Aufenthaltstitels des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes stützt, an die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels, wodurch Inhaber eines lediglich befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ von der Anspruchsberechtigung explizit ausgeschlossen sind.
Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. April 2022, Ra 2021/10/0042, mit § 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 auseinandergesetzt und festgehalten, dass dort in Bezug auf einen allfälligen Sozialhilfeanspruch Fremder auf einen - durch eine fünfjährige "Wartefrist" näher bestimmten - "dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt" des Fremden im Inland abgestellt wird, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren. Im Beschluss vom 21. März 2022, Ro 2021/10/0015, hat der VwGH (im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Z 2 Slbg SUG 2010) schon ausgeführt, dass Fremde mit einem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nicht "bereits alleine deshalb" zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis zählen. Im Oö. SHG AusführungsG 2020 - wie auch im Sozialhilfe-GrundsatzG 2019, das mit dem Oö. SHG AusführungsG 2020 ausgeführt und umgesetzt werden sollte (vgl. AB Blg. Oö. LT 1180/2019, 28. GP, 1) – ist der Nachweis eines bestimmten Aufenthaltstitels nicht vorgesehen, sondern wird lediglich bestimmt, dass Leistungen der Sozialhilfe "[...] im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren [sind], die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten."
Somit ist festzuhalten, dass das Oberösterreichische Sozialhilfe-Ausführungsgesetz eine Gleichstellung Drittstaatsangehöriger mit österreichischen Staatsbürgern ausdrücklich dann vorsieht, wenn sie „dauerhaft niedergelassen“ sind und „sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten“. Genauso stellt etwa das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz nach seinem klaren Wortlaut eben nicht auf das Vorliegen eines bestimmten Aufenthaltstitels ab, sondern normiert, dass dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten, anspruchsberechtigt sind (vgl. § 4 Abs. 2 Z 2 Slbg SUG).
Dahingegen hat der Wiener Landesgesetzgeber im Wiener Mindestsicherungsgesetz die Grundsatzregelung des § 4 Abs. 1 Sozialhilfe-GG, wonach Leistungen der Mindestsicherung nur dauerhaft niedergelassenen Fremde zu gewähren sind, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, derart umgesetzt, dass explizit auf den Umstand der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ abgestellt wird. Damit ist klargestellt, dass die bloße Innehabung eines befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ keine Gleichstellung eines Drittstaatsangehörigen mit österreichischen Staatsangehörigen herbeizuführen vermag.
Zusammenfassend ist daher auf den eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 WMG zu verweisen, wonach eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern für einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz innehabende Drittstaatsangehörige, welche nicht mit aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft leben, ausschließlich dann vorgesehen ist, wenn sie über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen.
Wie der VfGH schon mehrfach ausgesprochen hat, ist bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes im Zweifelsfall diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen, die der Ausführungsgesetzgebung den weiteren Spielraum lässt (vgl. VfGH vom 15.03.2023, Zl. G270/2022 ua, V223/2022 ua). Das Anknüpfen der Anspruchsberechtigung Fremder hinsichtlich Leistungen der Mindestsicherung an das Kriterium der dauerhaften Niederlassung gemäß § 4 Abs. 1 SH-GG belässt der Landesgesetzgebung somit einen Ausgestaltungsspielraum dahingehend, jene Drittstaatsangehörige, welche lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen, von der Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen auszuschließen.
Letztlich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welcher ausdrücklich aussprach, dass für eine Gleichstellung eines Fremden mit österreichischen Staatsbürgern nach § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die vorangegangene (konstitutive) Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG" (nunmehr „Daueraufenthalt - EU") erforderlich ist (vgl. VwGH, 9. November 2016, Ro 2014/10/0094), hinzuweisen.
Somit ist der Vorstellungswerber auf Grund der bloßen Innehabung eines befristeten Aufenthaltstitels österreichischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt und hat daher keinen Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung. In diesem Zusammenhang ist jedoch ausdrücklich auf die Bestimmung des § 39 Abs. 2 WMG hinzuweisen, wonach Personen, die nicht den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Österreich aufhalten, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Förderung zugesagt werden können, wenn dies auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
Die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung erfolgte daher zu Recht. Somit war die Vorstellung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Erkenntnis zu bestätigen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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