LVwG W VGW-111/077/398/2024

VGW-111/077/398/2024Tribunale amministrativo regionale24 apr 2024

Regest

Bauordnung, Baubehördliche Bewilligung, Bauvorhaben, Gesamtabbruch, Versagung, Projektbewilligungsverfahren, Beurteilungsmaßstab, Abweisung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/077/398/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.111.077.398.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der A., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 29.11.2023, Zl. …, mit welchem gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) das Ansuchen für einen Gesamtabbruch versagt wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat am 31.05.2023 um baubehördliche Bewilligung für einen Gesamtabbruch des Gebäudes Wien, B.-straße 7, angesucht. Die Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 29.11.2023 die Bewilligung für den Abbruch dieses Gebäudes versagt. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.

Es wurde am 22.04.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dem Beschwerdeverfahren wurde ein Amtssachverständiger für die Beurteilung der Bedeutung des gegenständlichen Gebäudes für das örtliche Stadtbild beigezogen. Weiters hat an der Sachverhaltsermittlung ein von der Beschwerdeführerin beigezogener Privatsachverständiger zur gleichen Fragestellung wie der Amtssachverständige mitgewirkt.

Die mündliche Verhandlung hatte folgenden Verlauf und Inhalt:

„Der Verhandlungsleiter (VL) legt einleitend abstrakt einen früher entschiedenen Fall dar, bei dem es um die Frage gegangen ist, ob ein Gründerzeithaus, bei dem von der ursprünglichen gründerzeitlichen Architektur wenig erhalten geblieben ist und insbesondere nachträglich eine schlichte Fassade hergestellt worden ist, als „Ergänzungsobjekt“ erhaltenswürdig sein könne.

Der Amtssachverständige (ASV) gibt dazu auf Frage des VL an:

Es sei ihm zwar nicht erinnerlich, ob er bei diesem früheren Fall als ASV involviert gewesen ist. Zum Thema der Ergänzungsobjekte sei jedoch zwischen Denkmalschutz und Stadtbildschutz zu unterscheiden. Würde man nur gut erhaltene Gründerzeithäuser schützen wollen, so würden im Wesentlichen nur Objekte übrigbleiben, die auch den Denkmalschutz betreffen würden. Beim Stadtbildschutz ginge es im Gegensatz zum Denkmalschutz auch um den Erhalt des Ensembles und damit auch um den Erhalt von Ergänzungsobjekten, die Bedeutung hätten, denn Charakter des Häuserblocks als vorwiegend gründerzeitlichen Block zu erhalten.

In C. seien nur sehr wenige vorwiegend gründerzeitliche Blöcke erhalten. Wenn man historische Gebäude nicht erhalten würde, würde C. den Charakter eines reinen Neubaugebietes annehmen.

Das gegenständliche Gebäude sei aus Sicht des ASV trotz seiner sehr schlichten Fassade ein solches „Ergänzungsobjekt“, welches erhalten werden solle.

Der VL hält dem ASV die Seiten 20 und 21 des Privatgutachtens vor und fragt den ASV folgendes:

Der Vergleich der beiden Fassaden lässt erkennen, dass die neue Fassade erheblich anders ausschaut als die ursprüngliche Fassade. Es stellt sich daher für den VL die Frage, was von der alten Fassade noch übrig ist bzw. was vom gründerzeitlichen Charakter noch übrig ist.

Zur Fassade führt der ASV aus, dass insbesondere folgende Elemente der Fassade erhalten geblieben seien:

Das Hauptgesimse, einen vereinfachten Friesteil, die Fensterteilung, das Kordongesimse, das Haustor.

Wichtig seien auch der erkennbare Maßstab (Geschoßhöhen, Verhältnis des Sockels zu den Obergeschoßen), die sehr konsequent regelmäßige Fensteraufteilung, die mit den Nachbargebäuden übereinstimmende Fensterhöhe, die einheitliche Gebäudehöhe (gleiche Gebäudehöhe wie Nachbarhäuser), einheitliche Höhe des Erdgeschoßes mit einigen benachbarten Gebäuden.

Der Privatsachverständige erläutert auf Frage des VL:

Die Gebäude Nr. 7 und Nr. 15 seien von ihrer Entwicklungsgeschichte vergleichbar bzw. nahezu ident. Für ON 15 sei von der MA 19 ohne Probleme bescheinigt worden, dass an der Erhaltung des Gebäudes aus Gründen des Stadtbildes kein öff. Interesse bestehe, und sei der Abbruch auch bereits umgesetzt.

Die Nr. 17-25 sei ein nachträglicher geschlossener Neubau, der sich um das Eck fortsetze. Zuvor sei das Gebiet dieses Neubaus unverbaut gewesen.

Es sei auch zu sagen, dass sich Neubauten aus der Nachkriegszeit harmonisch in das Stadtbild eingegliedert und mit dem historischen Bestand an Gebäuden ein Ensemble gebildet hätten. Eine Ungleichbehandlung von Nr. 7 gegenüber Nr. 15 sei nicht gerechtfertigt.

Der ASV erläutert auf Frage des VL:

Der Schutz aus Gründen des Stadtbildes beziehe sich nicht auf das Haus an sich (Solitär). Vom Solitär aus betrachtet seien auch für den ASV keine Unterschiede zwischen diesen beiden Häusern feststellbar.

Im Zusammenwirken mit den anderen Gebäuden in derselben Hauszeile (Häuserblock) würden sich die beiden Häuser jedoch grundsätzlich unterscheiden. Die Attribute, die vorher aufgezählt worden seien, wie einheitliche Erdgeschoßhöhe, einheitliche Fensterhöhe und einheitliche Hauptgesimshöhe sowie einheitliche Fensterteilung würden bei Nr. 15 fehlen, bei Nr. 7 hingegen vorhanden sein.

Der ASV ergänzt, dass nach seinem Verständnis nicht die geschichtliche Entwicklung des Gebäudes geschützt sei, sondern die Wirkung im örtlichen Stadtbild. Bei Ergänzungsobjekten ergebe sich die Wirkung auf das örtliche Stadtbild nicht durch das Gebäude an sich, sondern erst durch seine Wechselwirkung mit anderen Gebäuden in derselben Hauszeile.

Auf Frage des BFV:

Frage: Ihr Beurteilungsmaßstab ist die gesamte Häuserzeile Nr. 1 bis Nr. 11?

Antwort: Ja.

Frage: Ist es richtig, dass in dieser Häuserzeile auch Häuser enthalten sind, die nach dem 01.01.1945 errichtet worden sind und jederzeit abgerissen werden können?

Antwort: Es ist richtig, dass in dieser Häuserzeile auch Häuser enthalten sind, die nach dem 01.01.1945 errichtet worden sind. Ob sie jederzeit abgerissen werden können, kann ich als ASV nicht beantworten, zumal zunehmend auch bereits Nachkriegsgebäude unter Schutz gestellt werden, wenn eine Schutzzone festgelegt wird. Hier sei eine Schutzzone jedoch nicht festgelegt.

Eine kurze rechtliche Erörterung ergibt, dass baurechtlich derzeit ein Abbruch solcher Gebäude bewilligungsfrei wäre, was jedoch eine vom ASV nicht zu beantwortende baurechtliche Frage darstellt.

Frage: Welche Bedeutung hat ein Ergänzungsobjekt, wenn die Gebäude Nr. 3 und Nr. 11 abgerissen werden können?

Antwort: Die Nr. 1, 5 und 7 seien nicht bewilligungsfrei abreisbar und würden zueinander eine hohe Einheitlichkeit darstellen. Damit würde die Hälfte der Häuserzeile eine solche Einheitlichkeit darstellen, ohne bewilligungsfrei abgerissen werden zu können.

Auf Frage des BFV führt der ASV weiters aus, die Häuser 1, 5 und 7 würden die gleichen Fensterhöhen, die gleiche Erdgeschoßhöhe und die gleichen Gesimsehöhen aufweisen (Kordongesimse sowie Hauptgesimse).

Frage: Ist jetzt der Beurteilungsmaßstab 1 bis 11 oder 1, 5 und 7?

Antwort: Beurteilungsmaßstab ist 1 bis 11. Es bestehen in dieser Zeile 1 bis 11 Übereinstimmungen, wobei die Häuser 1, 5 und 7 die größten Übereinstimmungen aufweisen.

Frage: Ist es möglich, einen Neubau anstelle ON 7 so zu errichten, dass sich der Neubau genauso harmonisch hinsichtlich der Erdgeschoßhöhen, Dachhöhen und Raumhöhen einfügt wie die Objekte 3, 9 und 11?

Antwort: Das ist nicht möglich, weil die Objekte 3, 9 und 11 nicht einheitlich sind.

Frage: Wenn der Neubau einem der Gebäude 3, 9 oder 11 angeglichen werden würde, wäre das für das örtliche Stadtbild gleichwertig?

Antwort: Nein, weil dann nur mehr die Gebäude 1 und 5 anstatt derzeit 1, 5 und 7 einheitlich wären.

Der VL hält fest, dass der ASV eine Frage des BFV wie folgt beantwortet hat:

Frage (ursprüngliche Fassung): Ist es möglich, ON 7 so neu zu bauen, dass es sich hinsichtlich Erdgeschoßhöhen, Fensterhöhen und Gebäudehöhe gleichwertig in die Häuserzeile einfügt?

Antwort: Nach meiner bisherigen, mehr als 30-jährigen Erfahrung ist das sehr unwahrscheinlich. Es hängt vom konkreten Entwurf des Neubauvorhabens ab. Theoretisch möglich wäre es daher an sich schon. Mir ist aber in meiner bisherigen Praxis noch kein Neubauvorhaben untergekommen, bei dem Wohnungen mit Raumhöhen von mehr als 3 m konzipiert waren.

Nach dieser Antwort wurde die Frage vom BFV dahingehend konkretisiert, dass eine Anpassung an das Erscheinungsbild der Gebäude 3, 9 und 11 gefragt wurde. Daraufhin hat der ASV, wie oben bereits festgehalten, geantwortet.

Frage: Ist bei der Beurteilung der gründerzeitliche Charakter oder die Einheitlichkeit der Gebäude wichtiger? Ergibt sich für Sie der gründerzeitliche Charakter aus der Einheitlichkeit der Gebäude?

Antwort: Beides ist gleichrangig wichtig. Der gründerzeitliche Charakter ergibt sich aus der Maßstäblichkeit des Gebäudes auf der einen Seite und aus der Ornamentik auf der anderen Seite.

Der ASV ergänzt auf Frage des Privatsachverständigen:

Nr. 9 ist schützenswert als gründerzeitliches Solitär. Die ON 1, 5 und 7 sind ihrer Maßstäblichkeit her ebenfalls als Gründerzeithäuser zu erkennen und entfalten ihre Schutzwirkung durch ihre Einheitlichkeit zueinander. Ich habe bei meiner vorherigen Antwort versucht herauszuarbeiten, dass ein etwaiger gründerzeitlicher Charakter eines Gebäudes als Solitär und eine Wirkung aufgrund von Einheitlichkeit mehrerer gründerzeitlicher Gebäude zueinander gleichberechtigte Kriterien für meine Beurteilung sind.

Der ASV ergänzt auf Frage des Privatsachverständigen:

Nr. 9 ist aufgrund seiner Ornamentik als Solitär schützenswert. Würde Nr. 9 in der Position von Nr. 15 liegen, so würde sich der Schutz bereits aus seiner Ornamentik ergeben. Bei Nr. 7 ergibt sich der schützenswerte Aspekt nicht aus seiner Ornamentik als Solitär, sondern erst aus seiner Einheitlichkeit mit Nr. 1 und Nr. 5. Nr. 15 ist hingegen weder aufgrund der Ornamentik noch aufgrund der Einheitlichkeit mit anderen Gebäuden aus der gleichen Häuserzeile schützenswert gewesen.

Frage: War das Haus Nr. 15 als gründerzeitlich zu erkennen?

Antwort: Ja, natürlich.

Frage: Durch was unterscheidet sich das Haus Nr. 15 von den Häusern 1, 5 und 7?

Antwort: Das Haus Nr. 15 ist schlicht räumlich entfernt, weist also nicht eine vergleichbare Nähe auf wie die Häuser 1, 5 und 7 zueinander.

Frage: Wo haben Sie bei ON 7 ein erhaltengebliebenes Fries gesehen?

Antwort: Die Unterlagen sind tatsächlich hinsichtlich eines etwaigen Frieses nicht eindeutig. Nehmen wir meine Ausführungen betreffend Fries heraus. Es könnte sich auch bloß um eine Kante ohne Zierrat und damit nicht um ein Fries im architektonischen Sinn handeln. Allerdings war auch im ursprünglichen Bestand des Gebäudes laut Plänen lediglich eine Kante ohne Zierrat und damit kein Fries im architektonischen Sinn enthalten.

Frage: Wieso ist die Unterbrechung der Einheitlichkeit hinsichtlich des Hauses 15 relevant, die Unterbrechung der Einheitlichkeit durch das Haus Nr. 3 jedoch nicht relevant?

Antwort: Die Unterbrechung durch das Haus Nr. 3 sind grob geschätzt etwa 20 m. Die Unterbrechung zum Haus Nr. 15 sind grob geschätzt 90 m, zusammengesetzt aus 3 Gebäuden mit etwa 20, 25 und 30 m und einer Straße mit etwa 15 m.

Frage: Warum stellen sie beim Abstand von Nr. 15 nicht auf den Abstand zu Nr. 11 ab?

Antwort: Nr. 11 ist ein Nachkriegsgebäude. Ich stelle bei meiner Beurteilung auf das Ensemble ab, das aus Nr. 1, 5 und 7 gebildet wird. Nr. 15 ist räumlich einfach zu weit weg, um Teil dieses Ensembles zu sein.

Frage: Wenn es baulich möglich ist, das Ensemble durch einen Neubau, der sich gleichwertig einfügt, zu erhalten, warum wird dann der Abbruch nicht zugelassen?

Antwort: Es wird immer wieder diskutiert, ob ein Neubau in derartigen Fällen gleichwertig sein kann. Die hauptsächliche Problematik besteht darin, dass das Verfahren betreffend die Abbruchsbewilligung von einem etwaigen Verfahren betreffend die Neubaubewilligung unabhängig ist und nach derzeitigem Stand nicht sichergestellt werden kann, dass ein späterer Neubau das abgerissene Projekt tatsächlich gleichwertig ersetzt.

Der VL erwähnt, dass eine Verbindung zwischen Abbruch und Neubau in gewissen Grenzen rechtlich dann möglich wäre, wenn ein Teil des Gebäudes erhalten bleiben und das Vorhaben als Umbau geplant und eingereicht werden könnte.

Die Diskussion ergibt, dass als Teil des Gebäudes, der bei dem Umbau erhalten bleiben müsste, am ehesten die straßenseitige Fassade in Betracht käme. Der ASV gibt dazu an, dass bei einem Erhalt der straßenseitigen Fassade Aspekte des örtlichen Stadtbildes voraussichtlich kaum ein Problem darstellen können. Eine andere Form einer Verknüpfung von Abbruch und Neubauvorhaben ist aufgrund der bestehenden Gesetzeslage derzeit nicht ersichtlich. Der BF erwähnt in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines städtebaulichen Vertrages.“

Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:

Das gegenständliche Gebäude wurde nach den Plänen des Architekten und Stadtbaumeisters D. E. vom …1912 im Jahr 1914 errichtet bzw. fertiggestellt. Es handelt sich um ein viergeschossiges Wohngebäude in geschlossener Bauweise. Der Straßentrakt wies eine neunachsige Fassadengliederung mit ursprünglicher spätgründerzeitlicher, im Stil des Jugendstils gehaltener Fassadenornamentik auf.

Im Jahr 1980 wurde eine Fassadenerneuerung vorgenommen. Bei dieser wurde die Fassadengestaltung insofern vereinfacht, als an Stelle der bisherigen Gliederung nur bei den Fenstern und Türen profilierte Putzumrahmungen hergestellt werden. Die Gesimse über dem Erdgeschoss und über dem 3. Stock blieben dabei erhalten. Die Fassadenornamentik entfiel im Zuge dieser Erneuerung fast zur Gänze (ausgenommen Putzumrahmungen und Gesimse).

Das gegenständliche Gebäude ist Teil eines Häuserblocks, welcher an der Front B.straße von den Häusern Nummer 1, 3, 5, 7, 9 und 11 gebildet wird.

Das gegenständliche Gebäude (Nummer 7) entspricht als Solitär (das heißt als alleinstehendes Gebäude) dem Gebäude Nummer 15, welches etwa zur gleichen Zeit im gleichen Stil errichtet wurde, ein vergleichbares dreigeschossiges Wohngebäude darstellt und eine vergleichbar vereinfachte straßenseitige Fassade aufweist. Für das Haus Nummer 15 wurde durch die Magistratsabteilung 19 eine Bescheinigung, dass kein öffentliches Interesse an einer Erhaltung besteht, ausgestellt und der Abbruch zwischenzeitig realisiert. Für das Haus Nummer 7 wurde von der Magistratsabteilung 19 ein öffentliches Interesse wegen seiner Bedeutung für das örtliche Stadtbild angenommen.

Die Bedeutung für das örtliche Stadtbild lässt sich für Nummer 7 (ebenso wie für Nummer 15) nicht aus der Bedeutung des Gebäudes als Solitär ableiten. Für eine solche Wirkung als Solitär ist die Fassade zu stark vereinfacht und von der spätgründerzeitlichen Architektur zu wenig erhalten geblieben.

Die Bedeutung von Nummer 7 für das örtliche Stadtbild ergibt sich jedoch daraus, dass Nummer 7 mit den Gebäuden Nummer 1 und Nummer 5 architektonisch stark abgestimmt ist und insbesondere mit den genannten beiden anderen Gebäuden ein Ensemble bildet. Auch das gründerzeitliche Gebäude Nummer 9 sowie die beiden nach dem 1.1.1945 errichteten Gebäude Nummer 3 und Nummer 11 fügen sich in das örtliche Stadtbild ein und bilden einen Teil des Ensembles.

Die starke architektonische Übereinstimmung der Gebäude Nummer 1, 5 und 7 besteht darin, dass es sich jeweils um dreigeschossige Wohngebäude handelt, wobei insbesondere die Fensterachsen der Erdgeschosse und der drei darüber befindlichen Stockwerke, die Gesimse oberhalb der Erdgeschosse und oberhalb des dritten Geschoßes, die vereinfachten Fassaden und die oberen Gebäudeabschlüsse miteinander harmonieren.

Der Gebäudeblock ist als Ensemble erkennbar, welches sich überwiegend aus gründerzeitlichen Gebäuden sowie zu einem geringeren Teil aus Gebäuden aus der Nachkriegszeit, welche sich in den gründerzeitlich geprägten Häuserblock einfügen, zusammensetzt.

Der entscheidungswesentliche Unterschied zum Häuserblock der Gebäude Nummer 13 bis 25 besteht darin, dass das Gebäude Nummer 15 nicht Teil eines gründerzeitlich geprägten Ensembles ist. Der letztgenannte Häuserblock wird überwiegend von Nachkriegsbauten geprägt und weist Nummer 15 keine nennenswerten architektonischen Übereinstimmungen mit den anderen Gebäuden des betreffenden Blocks auf.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zutreffend, dass im Fall eines Abbruchs des Gebäudes Nummer 7 ein für das örtliche Stadtbild gleichwertiger oder zumindest nahezu gleichwertiger Ersatz technisch möglich wäre. Für einen solchen Ersatz müsste die architektonische Übereinstimmung mit den Gebäuden Nummer 1 und Nummer 5 wiederhergestellt werden. Dies würde insbesondere eine Wiederherstellung der angeführten architektonischen Übereinstimmungen voraussetzen, insbesondere die Wiederherstellung der Übereinstimmung der Fensterachsen, der Gesimse und der sonstigen prägenden Charakteristika der Straßenfassade.

Neubauten, die solche Charakteristika aufweisen, sind jedoch unbeschadet ihrer grundsätzlichen Möglichkeit in höchstem Grade unüblich. Der Grad dieser Unüblichkeit ist so hoch, dass dem Amtssachverständigen in etwa dreißigjähriger Berufspraxis kein Fall eines solchen Neubaus untergekommen ist. Insbesondere würde ein solcher Neubau voraussetzen, dass die in der Gründerzeit üblichen Raumhöhen von mehr als 3 m realisiert werden, weil die Fensterachsen architektonisch mit den Raumhöhen zusammenhängen.

Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist jedoch lediglich der Antrag auf Abbruch (Gesamtabbruch) des Gebäudes Nummer 7 und ist ein etwaiges Neubauvorhaben nicht Gegenstand des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung des Gesamtabbruchs wurde nicht auf einen schlechten Bauzustand des Gebäudes im Zusammenhang mit technischer oder wirtschaftlicher Abbruchreife gestützt. Ein diesbezügliches Sachverhaltsvorbringen und diesbezügliche Anhaltspunkte bestehen nach der Aktenlage nicht.

Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:

Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen insbesondere auf den im Akt befindlichen Gutachten des Privatsachverständigen sowie des Amtssachverständigen, auf der durchgeführten mündlichen Verhandlung und den darin erfolgten Ausführungen des Amtssachverständigen sowie auf dem Inhalt des Behördenaktes und des verwaltungsgerichtlichen Aktes.

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

Im Anlassfall ist die Bauordnung für Wien in ihrer Fassung nach der Novelle 2018/69, und zwar in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauvorhabens (31.05.2023) geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. d Bauordnung für Wien bedarf unter anderem der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 01.01.1945 errichtet wurden, einer Baubewilligung, wenn der Anzeige des Abbruchs keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht.

Das gegenständliche Gebäude wurde vor dem 01.01.1945 errichtet. Eine Bestätigung des Magistrats, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht, wurde nicht angeschlossen, zumal eine solche Bestätigung vom Magistrat (von der Magistratsabteilung 19) nicht ausgestellt worden ist. Der antragsgegenständliche Abbruch bedarf daher einer Baubewilligung nach der zitierten Bestimmung.

Gemäß der zitierten Bestimmung darf die Bewilligung für den Abbruch nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.

Der Antrag auf Bewilligung des Gesamtabbruchs wurde ausschließlich auf das Vorbringen gestützt, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Eine etwaige technische oder wirtschaftliche Abbruchreife des Gebäudes wurde von der Beschwerdeführerin nicht aufbereitet und nicht nachgewiesen. Die Frage, ob ein Abbruch allenfalls auf eine etwaige technische oder wirtschaftliche Abbruchreife gestützt werden könnte, konnte daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht inhaltlich behandelt werden.

Daraus folgt, dass einem etwaigen neuerlichen Ansuchen um Bewilligung des Gesamtabbruchs dann nicht entschiedene Sache entgegenstehen würde, wenn die Beschwerdeführerin ein etwaiges neuerliches Ansuchen auf eine allfällige technische oder wirtschaftliche Abbruchreife stützen und eine solche durch Nachweise belegen sollte.

Zur Frage der Bedeutung des gegenständlichen Gebäudes auf das örtliche Stadtbild ist zunächst auszuführen, dass die grundsätzliche Möglichkeit bestünde, das gegenständliche Gebäude durch einen Neubau auf eine solche Weise zu ersetzen, dass sich der Neubau gleichwertig in das Ensemble einfügt. Ein solcher Neubau, der sich gleichwertig in das Ensemble einfügt, würde aber voraussetzen, dass man auf eine Weise baut, die für Neubauten in hohem Grad unüblich ist.

Die Beschwerdeführerin hat lediglich ein Projekt für einen Abbruch eingereicht. Ein etwaiges Neubauvorhaben kann daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht beurteilt werden. Ein etwaiges Neubauvorhaben könnte nur dann in die Beurteilung der Auswirkungen auf das örtliche Stadtbild einbezogen werden, wenn das betreffende Neubauvorhaben Teil des Inhalts des eingereichten Projekts sein sollte.

Es mag dahingestellt bleiben, ob die geltende Bauordnung für Wien die Möglichkeit eröffnet, die Bewilligung eines Bauvorhabens zu beantragen, welches sich aus einem Gesamtabbruch und einem Neubau zusammensetzt. Die Bauordnung für Wien kennt jedenfalls die Möglichkeit, ein solches Gesamtprojekt in zwei unterschiedlichen Bewilligungsverfahren einzureichen, von denen ein Verfahren auf die Bewilligung des Abbruchs und das andere Verfahren auf die Bewilligung des Neubaus gerichtet ist. Eine Verbindung beider Vorhaben zu einem Verfahren ist jedoch dann gesichert möglich, wenn es sich um einen Umbau handelt, der einen weitgehenden Abbruch und weitgehende Neuerrichtung vorsieht.

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektbewilligungsverfahren. Gegenstand der Bewilligung ist ausschließlich das eingereichte Projekt. Wenn daher die Bauwerberin in einem Verfahren um Abbruch eines bestehenden Gebäudes ansucht und ein etwaiger Neubau Gegenstand eines anderen Baubewilligungsverfahrens sein soll, dann kann Beurteilungsmaßstab im Bewilligungsverfahren betreffend den Abbruch nur das eingereichte Vorhaben des Abbruchs sein. Die Frage, ob sich ein etwaiges Neubauvorhaben gleichwertig in das Ensemble einfügen würde, kann daher bei einer solchen Einreichung durch die Bauwerberin nicht Grundlage der Beurteilung sein.

Eine etwaige Beurteilung von Abbruch und Neubau als Gesamtprojekt wäre daher rechtlich nur dann möglich, wenn die Bauwerberin einen Weg findet, Abbruch und Neubau in einem Bewilligungsantrag miteinander zu verknüpfen. Mit der erfolgten Gestaltung der Einreichunterlagen in zwei separate Bauvorhaben hat die Bauwerberin selbst den Beurteilungsmaßstab dahingehend bestimmt, dass jedes der beiden Bauvorhaben für sich beurteilt wird (so bereits VGW-111/077/10106/2023 betreffend ein Neubauvorhaben bei bestehender Bausperre und keine Berücksichtigung des vorausgegangenen Abbruchvorhabens in der Beurteilung).

Das gegenständliche Gebäude Nummer 7 ist Teil eines gründerzeitlich geprägten Ensembles. Ein Gesamtabbruch des gegenständlichen Gebäudes würde das gründerzeitlich geprägte Ensemble erheblich beeinträchtigen und insbesondere drei harmonisch aufeinander abgestimmte Gebäude aus der Gründerzeit mit gründerzeitlicher Prägung auf zwei dieser Gebäude reduzieren. Ein Abbruch des Gebäudes Nummer 7 würde daher bei der gebotenen separaten Beurteilung des Abbruchs das örtliche Stadtbild beeinträchtigen. An der Erhaltung des Gebäudes Nummer 7 besteht daher aufgrund seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild ein öffentliches Interesse.

Die Behörde hat daher den beantragten Abbruch des gegenständlichen Gebäudes zu Recht untersagt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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