LVwG W VGW-031/002/2065/2024

VGW-031/002/2065/2024Tribunale amministrativo regionale9 apr 2024

Regest

Strafverfügung, Zustellung, Verspätung, Rechtsmittelfrist, Rechtsmittel, Einspruch

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/002/2065/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.002.2065.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Favoriten, vom 5.1.2024, GZ: ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem WLSG und dem SPG, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und der Einspruch des Beschwerdeführers vom 14.07.2023 gegen die Strafverfügung vom 21.06.2023, Zl. ..., gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 21.06.2023, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer (kurz: BF) dreier näher beschriebenen Übertretungen (Lärmerregung, Störung der öffentlichen Ordnung, mehrmaliges Treten gegen einen Parkautomaten, Anstandsverletzung) der §§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG sowie des § 81 Abs. 1 SPG schuldig erkannt, und über ihn Geldstrafen von in Summe € 300,-- verhängt.

Diese Strafverfügung vom 21.06.2023 enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde laut RSb-Postzustellschein nach einem Zustellversuch an der Abgabestelle des BF vom 27.06.2023 bei der Post Geschäftsstelle 1006 hinterlegt und dort ab dem 28.06.2023 zur Abholung bereitgehalten und am 29.06.2023 behoben.

Mit E-Mail vom 14.07.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung.

Die belangte Behörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 05.01.2024 zur Zahl ... gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen. Damit wurden für dieselben drei Übertretungen wie in der Strafverfügung Strafen von insgesamt € 180,-- verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag von € 30,-- vorgeschrieben.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 25.01.2024, worin der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde sei quasi nicht vorhanden. Die Aussage des AE sei übertrieben und habe mit den tatsächlichen Gegebenheiten wenig zu tun. Der AE habe die Ereignisse aufgebauscht und die Unwahrheit gesagt. Mittlerweile liege ihm Beweismittel vor, welches seine Aussage untermauere und die Aussage von AE oder pot. Zeugenaussagen eindeutig widerlege. Auf diesem Videomaterial sei eindeutig zu sehen, dass er einmal gegen den besagten Automaten getreten habe und nicht mehrmals. Ebenso sei nicht zu sehen, dass er gegen den AE oder Dritte beleidigende Gesten gezeigt habe. Bei einem möglichen Prozess werde er dieses Beweismaterial nutzen, um den AE der falschen Zeugenaussage zu beschuldigen, und er fordere vom AE und anderen Zeugen, die das Geschehen vom 07.04.2023 übereinstimmend mit der Aussage des AE schildern, Schadenersatz in der Höhe von € 2.800,-- für seine Recherche und andere Arbeiten im Zuge dieses Strafverfahrens. Ebenso werde er ein Strafverfahren gegen die Behörde einleiten, da diese an der Fortführung des Verfahrens festgehalten habe, ohne weitere Beweismittel sicherzustellen oder einer zumutbaren Beweiswürdigung nachzukommen. Das einzige Interesse der Behörde bestehe darin, den Beschuldigten einzuschüchtern und einen im Vergleich zur tatsächlichen Schwere der Verfehlung niedrigen Geldbetrag zu nötigen. Durch das Beweismittel sei er nun in der Lage, seine Unschuld darzustellen und den AE einer falschen Zeugenaussage zu beschuldigen. Die Aussage sei mit dem Vorsatz gelegt worden, ihm einen Denkzettel zu verpassen. Er fordere nach wie vor die Einstellung des Verfahrens.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.02.2024 (zugestellt mit 23.02.2024) wurde dem Beschwerdeführer [unter Anführung der sich aus dem Zustellnachweis ergebenden Daten der Zustellung der Strafverfügung und des Datums der Einbringung des Rechtsmittels] die verspätete Einbringung des Einspruchs vom 14.07.2023 gegen die Strafverfügung vom 21.06.2023 zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, dazu binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens unter gleichzeitiger Vorlage bzw. Bekanntgabe von Beweismitteln für sein Vorbringen Stellung zu nehmen.

In seiner Stellungnahme vom 25.01.2024 (zum Vorhalt der Verspätung seines Einspruchs gegen die Strafverfügung) wiederholte der Beschwerdeführer sein (inhaltliches) Beschwerdevorbringen. Zu der ihm vorgehaltenen Verspätung seines Einspruchs machte er allerdings keine Angaben und ging darauf mit keinem Wort ein.

2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Die Strafverfügung vom 21.06.2023 wurde laut RSb-Postzustellschein nach einem Zustellversuch vom 27.06.2023 bei der Post Geschäftsstelle 1006 hinterlegt und dort ab dem 28.06.2023 zur Abholung bereitgehalten.

Mit diesem Tag (erster Tag der Abholfrist) gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Dass einer dieser (den Eintritt der Zustellwirkung am ersten Tag der Abholfrist ausschließenden) Umstände vorgelegen wäre, war nicht anzunehmen, da es dafür keine Anhaltspunkte gibt und der Beschwerdeführer solches auch gar nicht behauptet hat und die Strafverfügung bereits am 29.06.2023 von ihm behoben wurde.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 49 Abs. 1 VStG) begann daher am 28.06.2023 und endete mit 12.07.2023. Der Einspruch des Beschwerdeführers wurde jedoch unbestritten erst am 14.07.2023 (per E-Mail), und somit verspätet eingebracht.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels ist es der Behörde (infolge der Rechtskraft des Bescheides, hier der Strafverfügung) verwehrt, auf das materielle Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zur treffen.

Der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, wäre es daher untersagt gewesen, ein ordentliches Verfahren einzuleiten und auf das Einspruchsvorbringen einzugehen (vgl. VwGH vom 04.05.1988, Zl. 87/03/0218). Indem die belangte Behörde dennoch das Straferkenntnis vom 05.01.2024 erlassen hat, hat sie eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihr nicht zugestanden ist.

Das angefochtene Straferkenntnis war folglich zu beheben und der Einspruch vom 14.07.2023 gegen die Strafverfügung vom 21.06.2023 uno actu als verspätet zurückzuweisen (vgl. hiezu etwa VwGH 23.10.2020, Zl. Ra 2020/02/0206, sowie zur Zulässigkeit, die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und gegebenenfalls wahrzunehmen: VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0081).

3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal lediglich einzelfallbezogene Fragen der Verspätung eines Einspruches und der unzulässigen Erlassung eines Straferkenntnisses (trotz rechtskräftiger Strafverfügung) zu beantworten waren und sich diese Entscheidung auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann. Überdies war in der Verwaltungsstrafsache weder eine Strafsanktionsnorm mit einer Geldstrafdrohung von mehr als 750 Euro oder einer primären Freiheitsstrafe anzuwenden, noch wurde eine Geldstrafe von mehr als 400 Euro verhängt. Folglich ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (durch den Beschwerdeführer) absolut unzulässig.

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