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VGW-031/002/2947/2024•LVwG W VGW-031/002/2947/2024
VGW-031/002/2947/2024Tribunale amministrativo regionale29 mar 2024
Verwaltungsstrafverfahren, Straßenverkehrsordnung, Verkehrsunfall, Schadensereignis, Sachschaden, Verständigung der nächsten Polizeidienststelle, zur Verständigung verpflichtete Person, ursächlicher Zusammenhang, zeitliche und örtliche unmittelbare Bedingung, Aufhebung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Brigittenau, vom 18.01.2024, GZ: …, wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960, zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Das angefochtene, an den Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnis vom 18.01.2024 enthält folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit: 05.08.2023, 20:00 Uhr
Ort: 1020 Wien, Radingerstraße 21
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: C.
PKW, Kennzeichen: D.
Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursachlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 37/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlichFreiheitsstrafeGemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
von
1. € 200,003 Tage(n) 20 Stunde(n)---§ 99 Abs. 3 lit. b
0 Minute(n)Straßenverkehrsordnung 1960 –
StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
154/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte, als „Einspruch“ bezeichnete, Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer (kurz: BF) vorbringt, das Auto (Taxi) C. sei am 5.8.2023 nicht gefahren, es sei eingeparkt gewesen in der Radingergasse 21. Das Auto mit dem Kennzeichen D. habe dort einparken wollen und sei in das Taxi hinten seitlich hineingefahren. Das Ganze sei von einem Nachbarn beobachtet und fotografiert worden. Erst einen Tag später habe er (BF) das Taxiauto genommen, um zu arbeiten, und habe er einen Zettel mit der Telefonnummer des Zeugen gefunden; diesen habe er seinem Chef gegeben und der habe Anzeige bei der Polizei erstattet.
2.0. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Aus der polizeilichen Anzeige und Verkehrsunfallaufnahme je vom 10.08.2023 ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 10.08.2023 kam der Taxiunternehmer E. F. in die PI Taubstummengasse, um Anzeige wegen Fahrerflucht zu erstatten. Ein Angestellter des Taxiunternehmens (Anm.: der BF) habe den PKW G. mit dem Kennzeichen C. ordnungsgemäß in 1020 Wien, Radingergasse 21 zum Parken abgestellt gehabt. Ein Zeuge (Hr. H.) habe beobachten können, dass der abgestellte PKW am 05.08.2023, um 20:00 Uhr, durch den PKW J. mit dem Kennzeichen D. beschädigt worden sei und sich der J. dann von der Örtlichkeit entfernt habe, wobei der Zeuge sich das Kennzeichen des fahrerflüchtigen PKW notieren und Lichtbilder von diesem anfertigen habe können. In der polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme ist folgerichtig der unbekannte Lenker des PKW J., D., als der wegen Fahrerflucht angezeigte Beteiligte 1 genannt. Der G. (Taxi) mit dem Kennzeichen C. ist als ordnungsgemäß zum Parken abgestelltes Fahrzeug (Beteiligter 2) angeführt.
Seitens der belangten Behörde wurde sodann am 11.08.2023 ein Lenkerauskunftsverlangen an den Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kz. C. (wer am 05.08.2023, um 20:00 Uhr das Kraftfahrzeug in 1020 Wien, Radingerstraße 21 gelenkt habe) gerichtet. In der Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers des Taxifahrzeuges wurde als Person, die zum angeführten Zeitpunkt das Fahrzeug abgestellt bzw. gelenkt habe, der Beschwerdeführer angegeben.
Nach einer unbeantwortet gebliebenen (an den BF gerichteten) Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.08.2023 erließ die belangte Behörde das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis. Ob der schadensverursachende Lenker des J. mit dem Kennzeichen D. ausgeforscht wurde, lässt sich dem Verwaltungsstrafakt nicht entnehmen.
2.2. Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs. 1 genannten Personen - es sind dies alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht - die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen (vgl. VfGH 1.3.1968, B 445/67).
Unter den Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sind alle jene zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen des Unfalles ist, unabhängig davon, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war bzw. unter Strafsanktion steht (ZVR 1979/36; VwGH 10.09.2004, 2004/02/0193). Mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht auch das Verhalten von Personen, die nicht unmittelbar vom Verkehrsunfall betroffen sind, die aber den oder die unmittelbar Betroffenen zu einem Verhalten veranlasst haben, das zum Verkehrsunfall geführt hat (vgl. auch VwGH 22.3.2000, 99/03/0469). Daraus folgt jedenfalls, dass das Verhalten von Fahrzeuglenkern, deren Fahrzeuge sich im fließenden Verkehr befinden, wozu auch das Anhalten (§ 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960) gehört, und die in einen Verkehrsunfall verwickelt, somit an einem Verkehrsunfall beteiligt werden, mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht (vgl. VwGH 23.6.1969, 1648/67, VwSlg. 7609 A).
2.3. Im vorliegenden Fall, in dem aufgrund der polizeilichen Anzeige samt Verkehrsunfallaufnahme zweifelsfrei und in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen festgestellt werden kann, dass der BF bloß das (von ihm zur Arbeit verwendete) Taxifahrzeug (G. seines Arbeitgebers) zuletzt vor dem Unfallzeitpunkt abgestellt hatte, aber ansonsten nichts mit dem Schadensereignis bzw. Verkehrsunfall, nämlich mit der von einem Zeugen am 05.08.2023, um 20:00 Uhr, beobachteten Beschädigung des ordnungsgemäß geparkten Taxifahrzeuges durch den unbekannten Lenker eines J., zu tun hatte, kann keine Rede davon sein, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Verkehrsunfalls gewesen ist.
Da der BF also an dem Verkehrsunfall nicht beteiligt war, weil sein Verhalten mit dem Schadensereignis nicht in unmittelbarem ursächlichem, zeitlichem und örtlichem Zusammenhang stand, zählt er nicht zum Kreis der zur Verständigung iSd § 4 Abs. 5 StVO verpflichteten Personen und hat somit die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die klar aus dem Gesetz und der höchstgerichtlichen Judikatur zu beantworten war.
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