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VGW-002/V/068/4058/2023•LVwG W VGW-002/V/068/4058/2023
VGW-002/V/068/4058/2023Tribunale amministrativo regionale28 mar 2024
Glücksspielgesetz, Beschlagnahmeverfahren, Einziehungsverfahren, Barauslagen, Ersatzpflicht, Vernichtungskosten, Einziehungsbescheid, Rechtskraft, Frist
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde der Frau A. B., geb. 1965, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten, Vermögenssicherung und Glücksspiel, vom 22.2.2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Glückspielgesetz (GSpG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.8.2023,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben und bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids, wie folgt zu ändern ist:
„[…] der Landespolizeidirektion Wien erwachsenen Barauslagen in Höhe von € 593,92 zur ungeteilten Hand auferlegt.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
I. Wesentliche Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Festgestellt wird, dass am 15.8.2017 gegen 9:00 Uhr in Wien, C.-weg im Lokal Café “D.“ eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei stattfand, in deren Zuge ein illegales Glücksspielgerät, nämlich mit der Gehäusebezeichnung „Apollo light“, mit der Seriennummer „UG-MO 0166-2016“, ohne Typenbezeichnung, vorgefunden, mit der Finanzamt Gerätenummer 1 bezeichnet und vorläufig beschlagnahmt wurde (LPD – AS 17).
Aufgestellt war das Gerät von Herrn E. F. worden, der mit Hilfe seiner Komplizen G. H. und I. J. Scheinfirmen, wie im Fall der verfahrensggstdl. K. KFT in Ungarn und Slowakei gründete und dafür Strohmänner / Strohfrauen als Geschäftsführer einsetzte, um selbst keine Strafen zugeschrieben zu bekommen.
Geschäftsführerin der K. KFT mit Sitz in Ungarn war am Vorfallstag Frau A. B., geb. 1965 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF), welche sich von H. überreden hatte lassen, einen Gewerbeschein zu lösen, diese Firma zu gründen und auf die Adresse eines Steuerberaters in Sopron bzw. Ödenburg (Ungarn) melden zu lassen, welche mittlerweile als Adresse für Briefkastenfirmen amts- und gerichtsbekannt ist. Obwohl die Beschwerdeführerin vorgibt, diese Firma gegründet zu haben, um ein Internetcafé in Österreich zu betreiben, tat sie dies in weiterer Folge nicht, sondern arbeitete als Reinigungskraft bei einer Firma am Hauptbahnhof Wien, während F. und seine Komplizen diese Firma nutzten, um illegale Glücksspielautomaten zu beschaffen und Mietverträge mit Lokalbetreibern über die Aufstellung von illegalen Glücksspielautomaten zu schließen. Allfällige Verwaltungsstrafen bzw. Beschlagnahme- und Einziehungsbescheide gingen an die Briefkastenadresse und landeten bestenfalls bei der Beschwerdeführerin, welche von H. die Bezahlung einiger Strafen erwirken konnte. Dennoch blieb sie in letzter Konsequenz auf einigen Strafen „sitzen“, während die Tätergruppe um F. mit ihren illegalen Glücksspielgeräten im Bundesgebiet hohe Einnahmen erzielen konnten, welche auch mittlerweile Gegenstand strafgerichtlicher Verfahren wurden, u.a. wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 13.9.2018, GZ. ..., wurde die Beschwerdeführerin schuldig gesprochen, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma K. KFT und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 12.5.2017 bis 15.8.2017 um 8:35 Uhr in Wien, C.-weg im Lokal „D.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko im Sinne des § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz veranstaltet zu haben, indem sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgerät Apollo light mit der Seriennummer UG-0166-2016 (FA Nr. 1) betrieb und verbotene Ausspielungen veranstaltete, an welchen Personen vom Inland aus teilnehmen konnten.
Dieses Straferkenntnis wurde am 25.9.2018 an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Ungarn übernommen (VGW – ON 19). Eine Beschwerde dagegen wurde laut Landespolizeidirektion Wien nicht erhoben.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.12.2019 wurde die Beschwerde der K. KFT gegen die verfügte Einziehung als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde lagerte das beschlagnahmende Spielgerät vom 15.8.2017 bis zum 28.2.2018 im Lager Wien 22., am Krautgarten 15 und von 1.3.2018 bis zum 2.6.2022 im Lager Wien 21., Scheydgasse 41, wobei der Tagessatz pro Gerät im 1. Lager € 0,54 und im 2. Lager € 0,39 betrug (LPD – AS 244). Transport und Vernichtung des Gerätes über die Firma BARCAL GmbH kosteten € 149,02 (LPD – AS 245).
Die Beschwerdeführerin bringt monatlich netto € 1.650,- EUR ins Verdienen (VGW-ON 29) und hat laufende Ratenzahlungsvereinbarungen zur Begleichung von Geldstrafen in Höhe von ca. € 40.000,-.
Beweiswürdigung
Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „LPD“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.
Die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der K. KFT zum Zeitpunkt der Kontrolle und vorläufigen Beschlagnahme des illegalen Glückspielautomaten im Café „D.“ am 15.8.2017 um 9.00 Uhr blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.
Dass F. dieses Glückspielgerät aufgestellt und betrieben hatte, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen der hg. einvernommenen Zeugen L. M., die damals wie heute das Café „D.“ betrieb, und des damaligen Kellners N. O..
Dass F. mit Hilfe seiner Komplizen H. und J. Scheinfirmen, wie im Fall der verfahrensggstdl. K. KFT, in Ungarn und Slowakei gründete und dafür Strohmänner / Strohfrauen als Geschäftsführer einsetzte, um selbst keine Strafen zugeschrieben zu bekommen, ist aus zahlreichen Parallelverfahren mittlerweile gerichtsbekannt und wird durch das Vorbringen und die diesbezüglich glaubwürdige hg. Aussage der Beschwerdeführerin erneut bestätigt.
Rechtliche Erwägungen
Erwachsen einer Behörde „bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ Barauslagen, so sind diese gemäß § 50 Abs. 10 GSpG „den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesonderten Bescheids, aufzuerlegen“.
Unzweifelhaft ist die Beschwerdeführerin aufgrund des unbekämpft gebliebenen Straferkenntnisses der LPD Wien vom 13.9.2018, GZ. ..., als jene Bestrafte anzusehen, welcher laut Gesetz die Barauslagen aufzuerlegen sind. Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin sowohl in Vorbringen als auch in den Aussagen sich dagegen gewendet, verantwortlich für die ihr zur Last gelegten Straftaten im Bereich des illegalen Glücksspiels gewesen zu sein. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen, zum Beispiel der Staatsanwaltschaft P., ist der Beschwerdeführerin durchaus Glauben zu schenken, dass sie mehr Opfer als Täterin ist, dass sie jedoch völlig ahnungslos war, dagegen sprechen einige Widersprüche in ihren Aussagen, wie zum Beispiel, dass sie für die Gründung der K. KFT auf Anraten von H. extra ein Haus in Grenznähe zu Österreich kaufte und dann dennoch die Firma auf eine nunmehr bekannte Briefkastenfirmenadresse bei einem Steuerberater in Sopron meldete. Da jedoch das für den verfahrensgegenständlichen Kostenbescheid relevante Straferkenntnis ohnehin unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, ist an dem Vorgehen der belangten Behörde, die ihr erwachsenen Barauslagen entsprechend dem Gesetz der Bestraften vorzuschreiben dem Grunde nach nichts auszusetzen und hätte die Beschwerdeführerin ihre hier im Verfahren vorgebrachten Einwendungen im Wege einer allfälligen Wiedereinsetzung/Wiederaufnahme im zugrundeliegenden Strafverfahren geltend machen müssen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Ersatzpflicht nach § 50 Abs. 10 GSpG auf jene Barauslagen beschränkt, die der Behörde „im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ erwachsen sind. Solche Barauslagen sind nach den parlamentarischen Materialien (zur Einführung des § 50 Abs. 10 GSpG ErläutRV 1960 BlgNR 24. GP 51 f) etwa die Kosten für den Abtransport, die Lagerung und die Vernichtung beschlagnahmter bzw. eingezogener Gegenstände. Ein „Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ ist jedenfalls für Kosten anzunehmen, die der Behörde ab dem Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme eines Gegenstandes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über dessen Einziehung erwachsen, wobei auch bei den Kosten für die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist (vgl. etwa das Erkenntnis VwGH 14.2.2022, Ro 2021/17/0002-0003, zum erforderlichen „Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ hinsichtlich der Kosten für die Vernichtung von Gegenständen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Rechtskraft des Bescheids über deren Einziehung; vgl. weiters VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322, mwN).
Gemäß § 54 Abs. 3 GSpG sind eingezogene Gegenstände nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
Inwiefern diese Vorschrift für die Verrechnung der Lagerkosten als Barauslagen relevant ist, war Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.2.2022, GZ. Ro 2021/17/0002:
Ein „Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ ist jedenfalls für Kosten anzunehmen, die der Behörde ab dem Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme eines Gegenstandes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über dessen Einziehung erwachsen, wobei auch bei den Kosten für die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist.
In Bezug auf die Lagerkosten, die zwischen der Rechtskraft des Einziehungsbescheides und der tatsächlichen Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes angefallen sind, ist ein derartiger Zusammenhang nicht zwangsläufig gegeben. Bei Lagerkosten, die etwa entstanden sind, weil die Behörde nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides mit der Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes bis zum Ausgang anderer Verfahren zugewartet hat, stellt sich die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Zusammenhang mit dem konkreten Einziehungsverfahren besteht und ob die dabei angefallenen Kosten überhaupt oder zur Gänze von der Ersatzpflicht des Bestraften nach § 50 Abs. 10 GSpG erfasst sind.
Dazu kommt, dass in der Praxis in vielen Fällen die Vernichtung eingezogener Gegenstände sofort nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand möglich sein wird. Diesem Umstand Rechnung tragend sieht § 54 Abs. 3 GSpG vor, dass die Vernichtung jedenfalls innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides zu erfolgen hat. Erfolgt die Vernichtung eines eingezogenen Gegenstandes innerhalb dieser Frist, so ist auch für die Kostenersatzpflicht des § 50 Abs. 10 GSpG davon auszugehen, dass die auf diesen Gegenstand entfallenden Lagerkosten im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren stehen. Umgekehrt ist bei einer späteren Vernichtung von einem fehlenden Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren auszugehen, sodass die in diesem Zeitraum (nach Ablauf der Jahresfrist des § 54 Abs. 3 GSpG) anfallenden Lagerkosten dem Bestraften nicht mehr im Wege des § 50 Abs. 10 GSpG auferlegt werden dürfen.
Dieser Beurteilung steht auch nicht die von der zweitrevisionswerbenden Partei vertretene Auffassung entgegen, dass es sich bei der Bestimmung des § 54 Abs. 3 GSpG um eine bloße Ordnungsvorschrift handle, aus der dem Eigentümer des von der Einziehung betroffenen Gegenstandes kein subjektiv-öffentliches Recht auf tatsächliche Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes binnen Jahresfrist erwachse.
Ein subjektives öffentliches Recht wäre dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist. Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet (vgl. VwGH 28.8.2019, Ra 2017/17/0923, mwN). Eine solche Anordnung liegt in Bezug auf § 54 Abs. 3 GSpG nicht vor. Da im Hinblick auf § 54 Abs. 3 GSpG auch keine Pflicht zum Ersatz für die nach Ablauf der Jahresfrist anfallenden Lagerkosten besteht, ist ein Interesse einer Verfahrenspartei an der Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes innerhalb der Jahresfrist jedenfalls nicht anzunehmen. Wenn eine Behörde mit der Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes über die Jahresfrist des § 54 Abs. 3 GSpG hinaus zuwartet - wofür gute Gründe bestehen können -, so hat dies jedoch zur Folge, dass sie den Bestraften wegen des fehlenden Zusammenhangs mit dem konkreten Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren nicht gemäß § 50 Abs. 10 GSpG zum Ersatz der dabei entstehenden (weiteren) Lagerkosten heranziehen darf.
Daraus folgt für den vorliegenden Revisionsfall, dass das Verwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei zu Recht stattgegeben und den Betrag der von der mitbeteiligten Partei zu ersetzenden Barauslagen um jene Lagerkosten, die nach Ablauf der Jahresfrist des § 54 Abs. 3 GSpG entstanden sind, vermindert hat.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.12.2019 wurde die Beschwerde der K. KFT gegen die verfügte Einziehung als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung aufgrund mündlicher Verkündung sofort in Rechtskraft.
Dementsprechend wäre spätestens ein Jahr danach, nämlich am 9.12.2020 der eingezogene Automat durch die belangte Behörde zu vernichten gewesen. Anfallende Lagerkosten nach diesem Datum bis zum Tag der Vernichtung am 2.6.2022, somit für 540 Tage iHv. € 0,39/ tägl., was eine Summe iHv. € 210,60 ergibt, sind demzufolge von der Behörde selbst zu tragen. Die der BF in Rechnung gestellten Barauslagen sind somit um diesen Betrag zu vermindern und ergeben nach Abzug die Gesamtsumme von € 593,92.
Kosten
Die allseitigen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind angesichts des niedrigen Einkommens und hoher Zahlungsverpflichtungen aufgrund laufender Ratenzahlungs-vereinbarungen zur Begleichung hoher Geldstrafen als äußerst ungünstig zu beurteilen, weshalb Dolmetscherkosten für die mündliche Verhandlung auf die Beschwerdeführerin nicht überbunden werden.
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