LVwG W VGW-031/005/12637/2023

VGW-031/005/12637/2023Tribunale amministrativo regionale5 mar 2024

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung, Straßenverkehrsordnung, Gehsteig, Abstellung eines Kraftfahrzeuges, vorschriftswidrige Benützung, Abstellplatz, Abweisung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/005/12637/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.005.12637.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 01.09.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.02.2024,

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang

1Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 01.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker des Kraftfahrzeuges (KFZ) mit dem behördlichen Kennzeichen ... dieses am 24.01.2023 um 13:45 Uhr in Wien, C. 20-22, mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt worden sei, abgestellt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Z 1 bis 3 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 (StVO) nicht vorgelegen seien.

2Dadurch habe der Beschwerdeführer § 8 Abs. 4 StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2022 verletzt, weshalb die belangte Behörde über ihn nach dem Strafsatz des § 99 Abs. 3 lit. a StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2021 eine Geldstrafe in Höhe von € 78,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängte.

3Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

4Darin brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht zu erkennen, dass und warum diese ehemaligen Parkplätze keine mehr sein sollten. Hinweise darauf fehlten auch. Es würden dort auch regelmäßig Fahrzeuge abgestellt, mehrheitlich von Ausländern und „nicht-Wienern“, welche offenbar die gleiche Wahrnehmung wie der Beschwerdeführer hätten. Was hier aus der Straße gemacht worden sei, sei in höchstem Maß irreführend. Selbst die Organe der belangten Behörde hätten am 23.01.2023 scheinbar nicht gewusst, dass es sich beim Abstellplatz um einen Gehsteig handle, weil dem Beschwerdeführer in der Strafverfügung vom 01.03.2023 noch etwas ganz Anderes zur Last gelegt worden sei. Eine Abänderung des Vorwurfs in einem Verfahren unter selber GZ sei nicht nachvollziehbar und auch nicht legitim. Daher beeinspruche der Beschwerdeführer die „Strafverfügung“. Er forderte die belangte Behörde auf, alle „Anschuldigungen“ gegen ihn fallen zu lassen.

5Mit Schreiben vom 29.09.2023 legte die belangte Behörde den Akt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtete sie auf eine Teilnahme. Der Akt samt Beschwerde langte am selben Tag beim Verwaltungsgericht ein.

6Das Verwaltungsgericht beraumte zunächst für den 10.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der der Beschwerdeführer am 29.11.2023 und die belangte Behörde am 24.11.2023 nachweislich geladen wurden. Der Beschwerdeführer wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass ihm die Teilnahme an der Verhandlung auch unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermöglicht werden könne. Er wurde aufgefordert, bis zum 06.12.2023 mitzuteilen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch mache.

7Mit E-Mail vom 26.12.2023 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm die Ladung an seinen Nebenwohnsitz in Niederösterreich (in D., E.) zugestellt worden sei. Er habe diese allerdings am 21.12.2023 (nach Ablauf der Abholfrist) abgeholt. Zudem ersuchte er um neuerliche Zustellung eines „neuen Verhandlungstermins“ an seinen Hauptwohnsitz in Wien, F.-Straße, weil er von 27.12.2023 bis 24.01.2024 auf Rehabilitation sei. Dazu legte der Beschwerdeführer die Einladung zur Rehabilitation vom 07.12.2023 bei. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer seine persönlichen Verhältnisse bekannt.

8Das Verwaltungsgericht verlegte daher die Verhandlung auf den 06.02.2024, zu der der Beschwerdeführer (aufgrund seiner Abwesenheit erst) am 31.01.2024 und die belangte Behörde am 29.12.2023 nachweislich geladen wurden. Zusätzlich wurde die Ladung an den Beschwerdeführer am 28.12.2023 per E-Mail versendet.

9Mit E-Mail vom 28.12.2023 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt der mittels E-Mail versendeten Ladung und führte aus, er werde aufgrund seiner Beeinträchtigung „ziemlich sicher eine Video-Verhandlung anstreben“.

10Am 06.02.2024 führte das Verwaltungsgericht die verlegte öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mittels Videokonferenz teilnahm. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet, weil sich dieser nach Schluss der Verhandlung nicht wieder zur Verkündung zugeschaltet hatte.

11Das Protokoll über die Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.02.2024 zugestellt.

12Der Beschwerdeführer brachte daraufhin am 21.02.2024 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein, welches hiermit ergeht.

Feststellungen

13Der Beschwerdeführer, der seit mehr als zwei Jahren aufgrund einer Querschnittslähmung auf einen Rollstuhl angewiesen ist, hat das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen ... am 24.01.2023 um 13:45 Uhr zwischen den beiden Bäumen, die sich zwischen den Garageneinfahrten der Objekte C. 20-22 und C. 24, beide in Wien, befinden, mit allen vier Rädern abgestellt.

14Die Fläche, auf der das KFZ abgestellt war, befindet sich zwischen einer niveauerhöhten Gussbetonfläche des Gehsteigs, welche sich unmittelbar vor dem Objekt C. 20-22 befindet, und einem nahezu niveaugleichen Radweg, der durch eine Schutzinsel vom übrigen Teil der Fahrbahn abgetrennt ist. Die Fläche ist zur niveauerhöhten Gussbetonfläche durch Randsteine, zum nahezu niveaugleichen Radweg durch Pflastersteine abgegrenzt. Die Fläche kann von der Fahrbahn aus nur durch unzulässiges Überfahren des darauf befindlichen, baulich getrennten Radwegs erreicht werden. Auf der Fläche und in deren näheren Umgebung sind weder Bodenmarkierungen noch Hinweisschilder hinsichtlich einer Parkregelung angebracht.

15Der Beschwerdeführer wies zum Zeitpunkt des Abstellens des KFZ eine nach wie vor ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO auf.

16Er bezieht als Lehrer ein Einkommen in Höhe von monatlich € 2.000,00 netto und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.

Beweiswürdigung

17Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung von Strafregisterauszügen beim Magistrat der Stadt Wien – MA 63 (GISA-Servicestelle), bei der Landespolizeidirektion Wien, bei der Bezirkshauptmannschaft G. und der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

18Tatort, Tatzeit, die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. KFZ sowie seine seit mehr als zwei Jahren bestehende Querschnittslähmung, aufgrund derer er auf einen Rollstuhl angewiesen ist, blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.

19Die Gegebenheiten am Tatort sowie die Art und Weise des Abstellens des KFZ des Beschwerdeführers mit allen vier Rädern auf der gegenständlichen Fläche ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den der Anzeige angeschlossenen Lichtbildern (AS 6 und 7 des Behördenaktes). Der Beschwerdeführer hat diese Feststellungen weder in seiner Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung bestritten. Er bestreitet, dass es sich bei jener Fläche, auf der er sein KFZ abgestellt hat, in rechtlicher Hinsicht um einen Gehsteig im Sinn der StVO handelt. Im Übrigen äußerte er im Verfahren allgemein seinen Unmut über die Parkraumbewirtschaftung der Stadt Wien. Dies vermochte jedoch den festgestellten Sachverhalt nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen.

20Die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafregisterauszug des Magistrates der Stadt Wien – MA 63 (GISA-Servicestelle) vom 23.11.2023 (OZ 10 Gerichtsakt).

21Die Feststellungen zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der schriftlichen Bekanntgabe seiner persönlichen Verhältnisse vom 26.12.2023 (OZ 13 Gerichtsakt) und seinen damit übereinstimmenden, glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Rechtliche Beurteilung

Objektiver Tatbestand

21Gemäß § 8 Abs. 4 erster Satz StVO (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 122/2022) ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.

22Nach § 8 Abs. 4 zweiter Satz StVO gilt dieses Verbot nicht für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden (Z 1), für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden (Z 2), sowie für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

23Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO (in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2021) ist ein Verstoß gegen § 8 Abs. 4 erster Satz StVO mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

24Gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 StVO ist „Gehsteig“ ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.

25Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 10 StVO mit ihrer demonstrativen Aufzählung „durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl." erkennen, dass ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann. Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig hängt somit von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung gegenüber der Fahrbahn entsprechend der angeführten demonstrativen Aufzählung ergibt (vgl. VwGH 27.6.1990, 89/03/0230; 26.8.2020, Ra 2019/02/0118, jeweils mwN).

26Ist jene Fläche, auf der der Beschuldigte sein Fahrzeug abgestellt hat, durch Randsteine und eine unterschiedliche Höhe von der Fahrbahn abgegrenzt, so ist diese Stelle als Gehsteig im Sinn der StVO anzusehen (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0108; 27.5.1992, 92/02/0113; 30.6.1993, 93/02/0009, jeweils mwN). So können etwa auch Pflastersteine einen Gehsteig von der Fahrbahn abgrenzen (vgl. VwGH 17.6.1992, 92/02/0142). Aber auch der Umstand, dass ein Gehsteig und die Fahrbahn fast das gleiche Niveau aufweisen, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dieser Teil der Straße sei bereits für den Fahrzeugverkehr bestimmt. (vgl. VwGH 14.2.1985, 84/02/0245, mwN).

27Bei Beurteilung der Frage, ob ein Gehsteig vorliegt, kommt es auch weder darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß er von Fußgängern benötigt wird, noch darauf, ob bzw. in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche (tatsächlich) von Fußgängern benützt wird (vgl. VwGH 27.5.1992, 92/02/0113, mwN). Auch die regelmäßige Verwendung einer Verkehrsfläche als „Parkfläche“ durch andere Verkehrsteilnehmer nimmt dieser nicht die rechtliche Qualifikation als Gehsteig (vgl. VwGH 15.11.1989, 89/02/0128; 15.5.1990, 89/02/0108, jeweils mwN).

28Ausgehend davon ist jene Fläche, auf der das KFZ des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt mit allen vier Rädern abgestellt war, als Teil des Gehsteigs im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 10 StVO zu qualifizieren. Zwar besteht zwischen dieser Fläche und der unmittelbar vor dem Objekt C. 20-22 befindlichen, durch Randsteine abgegrenzten Gussbetonfläche des Gehsteigs ein Niveauunterschied. Allerdings ist die Fläche auch zum auf der Fahrbahn gelegenen (baulich getrennten), niveaugleichen Radweg durch Pflastersteine abgegrenzt. Die Niveaugleichheit spielt vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung für die Qualifikation der gegenständlichen Fläche als Gehsteig aber keine Rolle. Sie weist zudem keine Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen für das Parken auf. Letztlich lässt aber die Tatsache, dass die Fläche durch den Radweg vom übrigen Teil der Fahrbahn abgegrenzt wird und nur durch das unzulässige Überfahren des Radwegs von der Fahrbahn aus erreichen werden kann, eindrücklich erkennen, dass es sich dabei um keine Parkfläche, sondern um einen Teil des Gehsteigs im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 10 StVO handelt.

29Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht daher fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild des § 8 Abs. 4 erster Satz StVO verwirklicht hat. Ausnahmen von diesem Verbot im Sinn des § 8 Abs. 4 zweiter Satz Z 1 bis 3 StVO sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

30Im Übrigen ist zum Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer in der Strafverfügung der belangten Behörde vom 01.03.2023 „noch etwas ganz Anderes zur Last gelegt worden“ sei, anzumerken, dass selbst das Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG zu werten ist (vgl. VwGH 5.9.2013, 2013/09/0065; 20.8.2021, Ra 2020/10/0068). Das angefochtene Straferkenntnis, welches den Tatvorwurf nach § 8 Abs. 4 erster Satz StVO enthält, wurde unzweifelhaft noch innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG, die mit dem Tatzeitpunkt am 24.01.2023 zu laufen begonnen hatte, erlassen. Die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung war daher rechtens.

Subjektiver Tatbestand

31Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

32Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 erster Satz StVO als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Da die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

33Da die Situation am Tatort unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteiges sprach, beruhte der dem Beschwerdeführer (allenfalls) unterlaufene Tatsachenirrtum darüber jedenfalls auf Fahrlässigkeit, weshalb er zumindest die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 erster Satz StVO zu verantworten hat, die gemäß § 5 Abs. 1 VStG bereits Strafbarkeit bewirkt (vgl. VwGH 13.4.1988, 87/03/0120; 24.5.1989, 89/02/0017; 5.10.2023, Ra 2023/02/0143).

34Der Beschwerdeführer hat dagegen kein Vorbringen erstattet, weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Strafbemessung

35Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

36Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO (in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2021) ist ein Verstoß gegen § 8 Abs. 4 erster Satz StVO mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

37Nach § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist für den Fall, dass eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

38Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

39Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

40Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte das öffentliche Interesse an der Freihaltung von Verkehrsflächen zur ausschließlichen Benützung durch dazu Berechtigte (wie etwa Fußgänger), weshalb der objektive Unrechtsgehalt nicht bloß geringfügig ist. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers war nicht als gering zu bewerten. Die festgestellten Tatumstände lassen nicht darauf schließen, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

41Damit scheidet der Ausspruch einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG aus, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, noch das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind.

42Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute, weil er bereits eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist. Sonstige Mildergründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

43Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.000,00, weshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen ist. Er hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.

44Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu € 726,00 reichenden Strafrahmens des § 99 Abs. 3 lit. a StVO erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 78,00 (bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden), mit der nur knapp 11 % (bzw. 5 %) des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft wurden, als angemessen.

Kostenentscheidung

45Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Verkündung in Abwesenheit

46Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG konnte die Verkündung der Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgen, weil sich der Beschwerdeführer nach Schluss der Verhandlung nicht wieder zur Verkündung zugeschaltet hatte und daher der Verkündung ohne triftigen Grund ferngeblieben war.

Unzulässigkeit der Revision

47Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als € 750,00 verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von € 78,00 verhängt wurde.

48Im Übrigen ist die Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall war die Frage nach der Qualifizierung einer konkreten Verkehrsfläche als Gehsteig anhand der tatörtlichen Gegebenheiten zu lösen. Die in einem solchen Einzelfall vorgenommene Beurteilung anhand der festgestellten Umstände wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

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